Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 93/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4582

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 93/01Verkündet am:13. Februar 2002Mayer,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit- 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechersfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 23. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin derKäuferin, der Firma B. Leasing GmbH, berechtigt ist, aus abgetretenem Rechtder Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs,eines gebrauchten Lastkraftwagens, wegen dessen Mangelhaftigkeit Scha-densersatz zu verlangen.Die Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten diesesFahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen- 3 -entsprechenden "Auftrag" erteilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem Datumvom 16. Dezember 1997 eine "Auftragsbesttigung" rsandt.Am 17. Dezember 1997 schlossen die Klrin und die B. LeasingGmbH r das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungenzum Leasingvertrag wird der Ausschluû der Haftung der Leasinggeberin frFehler der Leasingsache und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten derLeasingsache zustehenden Gewrleistungsansprche an den Leasingnehmerbestimmt. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklagte den ihr von derLeasinggesellschaft rsandten Kaufvertrr den Lastkraftwagen. Darinheiût es unter anderem:"Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schlie-ûen die Parteien B. Leasing GmbH als Kfer und der nachste-hend bezeichnete Verkfer diesen Kaufvertrag."Am 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klrir-geben. Bereits kurz nach dessen Übernahme rte die Klrir derBeklagten verschiedene Ml. Diese erteilte der Firma R. am 5. Januar1998 einen Reparaturauftrag und rnahm auch die Reparaturkosten. In derFolgezeit erteilte die Klrin der Firma R. weitere Reparaturauftr. Am2. Mrz 1998 beauftragte die Klrin den Sachverstigen H. mit der Er-stellung eines Gutachtens r den Zustand des Lastkraftwagens. Der Sach-verstige erstattete unter dem 5. Mrz 1998 zwei im wesentlichen gleich-lautende Gutachten.Die Klrin begehrt von der Beklagten Rckzahlung des Kaufpreisesvon 101.200 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Last-kraftwagen, Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt15.792,33 DM, Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM fr zwei Gutachten sowie- 4 -die Feststellung, daû die Beklagte sich mit der Rcknahme des Fahrzeugs inAnnahmeverzug befinde.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatder Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagtedie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschluûrevisionverfolgt die Klrin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter.Entscheidungsgr:I.Das Berufungsgericht hat ausgefrt:Der Klrin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht derLeasinggeberin hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nichtzu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daû dem Lastkraftwagen imZeitpunkt des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe.Zwar könne in der von der Klrin behaupteten Zusage, von seiten der Be-klagten werde vor bergabe des Lastkraftwagens noch die Hauptuntersuchunggemû § 29 StVZO durchgefrt, durchaus die Zusicherung einer Eigenschaftim Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klrin habe jedochnicht nachgewiesen, daû der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der TV-berprfung sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mitden von ihr behaupteten und von dem Sachverstigen H. bei seiner Unter-suchung am 2. Mrz 1998 festgestellten Mln behaftet gewesen sei. Auf die- 5 -Ml, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Januar 1998 gewe-sen sei, kie Klrin sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungslo-sen TV-Abnahme entgegengesttten, jedenfalls deswegen nicht be-rufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, daû die Beklagte sie bei derFirma R. auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klrin kjedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen beibergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein zurWandelung berechtigender Mangel sei in der Verschweiûung der Radbolzenan der Radnabe der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels,der nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverstige H. fest-gestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen.Die Annahme, die Klrin habe die Anschweiûung der Radbolzen selbst vor-genommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem Wandelungsrechtder Klrin stehe ein Gewrleistungsausschluû nicht entgegen. Die Allge-meinen Gescftsbedingungen der Beklagten, die einen vollstigen Ge-wrleistungsausschluû vors, seien nicht Bestandteil des Kaufvertragesmit der Leasinggeberin geworden.Da die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe dieKlrin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigen H. und der DEKRA-Prfbescheinigung.II.Diese Ausfrungen halten den Rr Revision und der Anschluû-revision nicht stand.- 6 -1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der Re-vision, daû das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der Beklag-ten und der Leasinggeberin sowie einem der Klrin seitens der Leasingge-berin abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unter-zeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft r-sandten Kaufvertrag; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum Ab-schluû des Kaufvertrages r den Lastkraftwagen an. Der Leasinggeberinstanden demnach grundstzlich die gesetzlichen Gewrleistungsansprchegegen die Beklagte zu, die aber nach den Allgemeinen Gescftsbedingungender Leasinggeberin vom Leasingnehmer, hier der Klrin, geltend zu machensind.Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwazuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Parteien sei mit demAbschluû des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberineinverstlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision frihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem Liefe-ranten schlieûe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein ei-nen Leasingvertrag schlieûe, auf die Entscheidungen des Senats vom19. Dezember 1979 (VIII ZR 95/79, NJW 1980, 698) sowie vom 9. Mai 1990(VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegenSachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.In beiden Fllen sind Kaufvertrmit einer Leasingfinanzierungsklausel ge-schlossen worden; in beiden Fllen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit derLeasingfirma noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokfer.2. Zu Recht rt die Revision aber, daû die Wrdigung des Berufungs-gerichts, die verschweiûten Radbolzen seien als ein Mangel anzusehen, der- 7 -bereits zum Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen sei, auf Verfahrens-fehlern beruht (§ 286 ZPO).a) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweiûung der Radbolzen ander Radnabe einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor be-handelten Verschleiû- und Abnutzungserscheinungen - fr die es, im Revisi-onsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehenhat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverstn-digengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im Ge-gensatz zu den Ausfrungen des Berufungsgerichts war der Zustand derRadbolzen Gegenstand des landgerichtlichen Beweisbeschlusses und deseingeholten Sachverstigengutachtens. Der Sachverstige ist zu dem Er-gebnis gelangt, daû die Scinsoweit Verschleiûscseien. Warumdas Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausfrungen des Sach-verstigen zu dem Ergebnis gelangt ist, daû es sich bei der "Verschwei-ûung" nicht um eine Verschleiûerscheinung handle, lût sich den Entschei-dungsgricht entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich da-von aus, daû die "Verschweiûung" der Radbolzen an der Radnabe, wie sie derSachverstige H. in seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch eiûeren Eingriff erfolgtsein kann. Daû eine derartige "Verschweiûung" aber auch durch eine entspre-chende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hin-weist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maût sichdamit eine Sachkunde an, die es nicht hat.b) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der Be-klagten unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf denunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweiûung der Rad-- 8 -bolzen sei nur bei einer berprfung der Verdrehsicherheit der Radbolzenfeststellbar, eine solche Prfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchfrenlassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der Radbolzenerhoben worden, was dafr spreche, daû die Radbolzen bei bergabe desFahrzeugs am 18. Dezember 1997 nicht verschweiût gewesen seien. DieserSachvortrag der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufungs-gerichts, der Mangel sei bereits bei bergabe des Fahrzeugs am18. Dezember 1997 vorhanden gewesen.c) Schlieûlich sind die Wrdigungen des Berufungsgerichts wider-sprchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zchst ausgefrt, dieKlrin habe nicht nachgewiesen, daû der Lastkraftwagen bereits am17. Dezember 1997 diejenigen Ml aufgewiesen habe, die der Sachver-stige H. bei seiner Untersuchung am 2. Mrz 1998 festgestellt habe. Zuden von dem Sachverstigen H. am 2. Mrz 1998 festgestellten Mlnren jedoch auch die festgeschweiûten Radbolzen an den Radnaben derzweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angenom-men, diese Ml seien bereits im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewe-sen.3. Die Anschluûrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht gel-tend, daû der Klrin ein Schadensersatzanspruch gemû § 463 BGB unddamit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstigengutachtenssowie der DEKRA-Prfbescheinigung zustehen kte, wenn - wovon das Be-rufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der bergabe die Radbolzen an derRadnabe festgeschweiût waren und die Beklagte - wie von der Klrin be-hauptet - zugesagt hat, vor bergabe des Lastkraftwagens werde noch dieHauptuntersuchung gemû § 29 StVZO durchgefrt. Unter Zugrundelegung- 9 -dieses Vorbringens der Klrin hat das Berufungsgericht hierin die Zusiche-rung eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatschlich entspre-chenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f).- 10 -III.Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisherigenFeststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endent-scheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf.Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-fungsgericht zurckzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hsch Dr. BeyerDr. Leimert Wiechers

Meta

VIII ZR 93/01

13.02.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 93/01 (REWIS RS 2002, 4582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4582

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