Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 87/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 830

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 87/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 3.034.948,75 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Unzulässig ist die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und eine Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge, das [X.] habe Berufungsvorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen. 2 Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nur pauschal behauptet, aber die gebotene Substantiierung versäumt, welcher konkrete Sachvortrag nicht [X.] worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft werden, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage des als übergangen gerügten [X.] - 3 - [X.] von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. 2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der [X.]eite und dem [X.] zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist. 4 Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Partei-vorbrin[X.] zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend maßgeblich auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gestützt. Die von dem Kläger insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 übernommenen Beratungspflichten nicht in Frage. 5 3. Auch gegen die Abweisung des [X.] auf Honorarrückzahlung macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden [X.] nicht geltend. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt den entscheidenden Punkt außer Betracht, dass die [X.]eite nicht auf den ursprünglichen vertraglichen Vergü-tungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begründete Honorarforderung des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne weiteres auf Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden, die der durch den [X.] aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten ([X.], 147, 150 f; [X.], Urteil vom 3. April 1963 - [X.], NJW 1963, 1197). Eine Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt lässt die Nichtzulas-sungsbeschwerde vermissen. 7 - 4 - 3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben. 8 Die Vordergerichte sind hier von einem beschränkten Mandat ausgegan-gen, das keine umfassende Beratungspflicht des in [X.] genommenen Rechtsanwalts begründet. Die Reichweite der in einem solchen Fall [X.] Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. [X.]Z 128, 358, 362) und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das [X.] den Inhalt der von der [X.]eite der Beklagten zu 2 erteilten Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat. 9 [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 28 O 1093/04 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2005 - 21 U 4022/04 -

Meta

IX ZR 87/05

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 87/05 (REWIS RS 2007, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 830

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