Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZA 24/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1650

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[X.][X.] vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird abgelehnt.
Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe erkennen. 1 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die Frage, inwieweit es zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören kann, seinem Mandanten zu einem Vorgehen nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine Lö-sung von einem ungünstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das [X.] ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung des von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung in der konkreten [X.] - 3 - situation nicht in Erwägung zu ziehen war. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2 in dem [X.] berichtet, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Geschäftspraxis der Verkäuferin, Kaufverträge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszu-sage für die Finanzierung vorlag, hat er erst während des laufenden [X.] Kenntnis erlangt.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). [X.] sind keine Verfahrensgrundrechte des [X.] verletzt worden. Sein rechtli-ches Gehör ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu möglichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zur Kenntnis genommen und beschieden. 3 - 4 - 3. Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2 nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger inso-weit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe darlegen könnte. 4 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 3/09 -

Meta

IX ZA 24/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZA 24/09 (REWIS RS 2009, 1650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1650

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