Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 78

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 207/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Beschwerdegegenstand wird auf 377.155,32 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem möglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Berufungsgerichts, weil der Klä-ger infolge des eingehenden, von ihm richtig erfassten Beklagtenvortrags zu-treffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war. 1 1. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Ge-genseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat ([X.], Urt. v. 22. November 2006 - [X.], [X.], 984, 986 [X.]. 19; v. 24. September 1987 - [X.], [X.], 696 f; v. 2. Oktober 1979 - [X.], [X.], 223 f). 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei ineinander greifen-de Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer ärztlichen Feststellung in-nerhalb der 15-Monatsfrist in Verbindung mit der objektiven Unmöglichkeit, eine solche ärztliche Feststellung fristgerecht herbeizuführen. Auf beide Aspekte war der Kläger durch den Beklagten unmissverständlich hingewiesen worden. 2. a) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der späteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts geltend gemacht, dass die [X.] weder innerhalb der Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt noch tatsächlich eingetreten seien. In seiner Berufungsbegründung hat er die Schlüssigkeit der Klage beanstandet und abermals vorgetragen, dass es nicht auf die Frage der fristgerechten Anmeldung ankomme, weil für einen [X.] keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden hätten und eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht habe herbeigeführt werden können. Eine auf den Unfall rückführbare Invalidität habe nicht vorgelegen oder sei zumindest (noch) nicht feststellbar gewesen. Dieses Vorbringen hat der [X.] durch Schriftsatz vom 18. April 2005, also ein halbes Jahr vor der münd-lichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005, mit dem Bemerken vertieft, der Klä-ger wolle trotz des ausführlichen Berufungsvortrags die Rüge der Unschlüssig-keit der Klage "einfach nicht zur Kenntnis nehmen". 3 b) Der Kläger hat - wie seine schriftsätzlichen Äußerungen belegen - die-ses Vorbringen richtig verstanden. Auf die Berufungsbegründung hat er erwi-dert, es komme entscheidend auf die Versäumung der 15-Monatsfrist und die Tatsache an, dass innerhalb der Frist die bei dem Kläger bereits vorliegende Invalidität nicht festgestellt worden sei. Dieses Verständnis entspricht - aus der Warte des darlegungs- und beweispflichtigen [X.] formuliert - exakt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach eine dauerhafte [X.] - 4 - beeinträchtigung innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich feststellbar sein muss. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage war ein zusätzlicher gerichtlicher Hin-weis nicht geboten. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger auf den verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts nicht reagiert und es ver-säumt hat, in der mündlichen Verhandlung Vertagung oder einen Schriftsatz-nachlass zu beantragen oder zumindest innerhalb der Spruchfrist einen Schrift-satz nachzureichen. 5 [X.] Ganter Kayser Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - [X.] -

Meta

IX ZR 207/05

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05 (REWIS RS 2007, 78)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 78

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