Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 55/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1158

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 55/12
vom

21. November 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie den Rechtsanwalt
Dr.
Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger

am 21. November 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 18.
Juni 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den am 28. Juni 2011 erfolgten Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO dargelegt worden ist (§
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
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-
1. Ohne Erfolg
beruft sich der Kläger
auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], §
124
Abs.
2 Nr.
3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-sache aufwirft, die sich
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 4.
April 2012 -
AnwZ ([X.]) 1/12, juris Rn. 6 m.w.[X.]).
Der Kläger misst dem Umstand rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, dass es hinsichtlich des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] bedeutsamen Zeitpunkts
des Abschlusses des behördlichen Verfahrens zu regionalen Unterschieden kommen
könne, weil in manchen Bun-desländern ein Vorverfahren nach §
68 VwGO nicht vorgesehen sei. Anders als der Kläger meint, hat der Senat zu den Auswirkungen einer (landesrechtlich begründeten) Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (§
68 VwGO) auf den ent-scheidungserheblichen Zeitpunkt bei der Anfechtung eines [X.]s bereits Stellung genommen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 24.
Oktober 2011
-
AnwZ
([X.]) 40/11, juris Rn.
4; vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.). Der Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer Er-gänzung oder gar Änderung der Senatsrechtsprechung Anlass geben. [X.] kann sich der Kläger nicht darauf berufen, es verstoße gegen "Art. 12 Abs.
1
i.[X.].
Art. 3 Abs. 1 GG", dass manche Bundesländer ein Widerspruchs-verfahren vorsehen, andere dagegen nicht. Eine sachwidrige Ungleichbehand-lung liegt hierin nicht begründet (vgl. [X.] 114, 371, 383 m.w.[X.]).
2. Der vom Kläger
daneben geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
liegt ebenfalls nicht vor. Er setzt voraus, dass 3
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5
-
4
-
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5
m.w.[X.]). Das
ist nicht der Fall.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, seine Vermö-gensverhältnisse seien zwischenzeitlich geordnet. Dass der Kläger nach [X.] des Verwaltungsverfahrens einige Verbindlichkeiten zurückgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats unbeachtlich (vgl. nur Senatsbe-schluss
vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO). Davon abgesehen ist
auch nach dem Vorbringen des [X.] nach wie vor eine Verbindlichkeit in Höhe von rund

offen. Eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermö-gensverhältnisse ist damit nicht eingetreten, so dass der [X.] auch nach alter Rechtslage zu bestätigen gewesen wäre.
b) Auch der
vom
Kläger erhobene Einwand, der [X.] habe nicht näher geprüft, ob eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu
verneinen ist, stellt
die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage.
[X.] Anhaltspunkte dafür, dass
eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung des -
in Sozietät mit einem weiteren Anwalt tätigen -
[X.] aus-nahmsweise nicht gegeben war, sind den vom Kläger aufgeführten
Umständen nicht zu entnehmen.
c) Zu ernstlichen
Zweifeln
an der Richtigkeit der Entscheidung gibt schließlich auch nicht die Rüge des [X.] Anlass, der
[X.] ha-be zu Unrecht im Juni 2012 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen berück-sichtigt.
Denn die diesbezüglichen Erwägungen des [X.]s zu einer eventuellen nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse sind ausschließlich im Rahmen einer Hilfsbegründung
erfolgt.
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5
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
AGH 15/11 (I) -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 55/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 55/12 (REWIS RS 2012, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1158

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