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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 47/12
vom
24. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger
am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 18. Juni 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 3. August
2011
die Zu-lassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) [X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
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II.
Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642;
Senatsbeschluss
vom 28. Ok-tober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, Rn.
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m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.
1. Der [X.] ist aufgrund aussagekräftiger [X.]eweisanzei-chen zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeb-lichen Zeitpunkt des [X.]s -
ein Widerspruchsverfahren war [X.] nicht durchzuführen
-
in Vermögensverfall geraten war (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
a) Ausweislich der dem Widerrufsbescheid beigefügten
Forderungsauf-stellung
bestanden zum 1. August 2011, also 2 Tage vor Erlass des Widerrufs-bescheids, offene Forderungen verschiedener Gläubiger des [X.] in Höhe von durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nicht beigetrie-ben werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände hat der Anwaltsgerichts-hof zu Recht angenommen, dass sich der Kläger bei Erlass der [X.] in Vermögensverfall befunden hat.
b) Dass er sich titulierten Forderungen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt sieht,
stellt der Kläger nicht in Abrede. Er beruft sich aber darauf, aufgrund nach Erlass des [X.] eingetretener Entwicklungen seien seine Ver-mögensverhältnisse inzwischen
geordnet. Dies belege nicht nur ein -
in dem 2
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zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahren erhobenes
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Gutachten, son-dern auch der -
von ihm, dem Kläger,
selbst entworfene
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Insolvenzplan.
aa) Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der [X.]erufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die [X.]eurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeit-punkt des [X.]s -
gegebenenfalls des Abschlusses des behörd-lichen Widerrufsverfahrens
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abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklun-gen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
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ff.; vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 7). [X.] als der Kläger meint, liegt hierin kein unverhältnismäßiger
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mit Art. 12 Abs.
1 [X.] nicht zu vereinbarender
-
Eingriff in seine
[X.]erufsfreiheit. Denn ein
Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des [X.] beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im
Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann schon vor Abschluss eines gegen den [X.] angestrengten Anfechtungsverfahrens erhoben (vgl. Se-natsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn.
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f.
m.w.[X.]) und gegebenenfalls mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des [X.] eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden.
[X.]) Davon abgesehen könnte auch bei [X.]erücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermö-gensverhältnisse nicht angenommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfah-rens sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder geord-net, wenn diesem durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefrei-6
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ung angekündigt worden (§ 291
[X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, juris Rn.
12 m.w.[X.]; vom 28. Oktober 2011
-
AnwZ
([X.]) 20/11, aaO Rn.
8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; bislang existiert nur ein vom Kläger erstellter Entwurf eines Insol-venzplans.
2.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulas-sung des als Einzelanwalt tätigen [X.] ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht.
Der Kläger ist im Gegenteil wegen Veruntreuung von Mandan-tengeldern im Jahr 2005 berufsrechtlich und im [X.] strafrechtlich in Er-scheinung getreten. Im letztgenannten Fall ist gegen ihn vom Amtsgericht Z.
mit -
rechtskräftig gewordenem -
Strafbefehl vom 14. Dezember 2010 eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt worden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
AGH 23/11 (I) -
9
Meta
24.10.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 47/12 (REWIS RS 2012, 2024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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