Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 47/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2024

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 47/12
vom

24. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger

am 24. Oktober 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 18. Juni 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 3. August
2011
die Zu-lassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) [X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
1
-
3
-
II.
Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642;
Senatsbeschluss
vom 28. Ok-tober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, Rn.
5
m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.
1. Der [X.] ist aufgrund aussagekräftiger [X.]eweisanzei-chen zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeb-lichen Zeitpunkt des [X.]s -
ein Widerspruchsverfahren war [X.] nicht durchzuführen
-
in Vermögensverfall geraten war (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).

a) Ausweislich der dem Widerrufsbescheid beigefügten
Forderungsauf-stellung
bestanden zum 1. August 2011, also 2 Tage vor Erlass des Widerrufs-bescheids, offene Forderungen verschiedener Gläubiger des [X.] in Höhe von durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nicht beigetrie-ben werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände hat der Anwaltsgerichts-hof zu Recht angenommen, dass sich der Kläger bei Erlass der [X.] in Vermögensverfall befunden hat.

b) Dass er sich titulierten Forderungen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt sieht,
stellt der Kläger nicht in Abrede. Er beruft sich aber darauf, aufgrund nach Erlass des [X.] eingetretener Entwicklungen seien seine Ver-mögensverhältnisse inzwischen
geordnet. Dies belege nicht nur ein -
in dem 2
3
4
5
-
4
-
zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahren erhobenes
-
Gutachten, son-dern auch der -
von ihm, dem Kläger,
selbst entworfene
-
Insolvenzplan.
aa) Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der [X.]erufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die [X.]eurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeit-punkt des [X.]s -
gegebenenfalls des Abschlusses des behörd-lichen Widerrufsverfahrens
-
abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklun-gen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 7). [X.] als der Kläger meint, liegt hierin kein unverhältnismäßiger
-
mit Art. 12 Abs.
1 [X.] nicht zu vereinbarender
-
Eingriff in seine
[X.]erufsfreiheit. Denn ein
Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des [X.] beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im
Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann schon vor Abschluss eines gegen den [X.] angestrengten Anfechtungsverfahrens erhoben (vgl. Se-natsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn.
17
f.
m.w.[X.]) und gegebenenfalls mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des [X.] eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden.
[X.]) Davon abgesehen könnte auch bei [X.]erücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermö-gensverhältnisse nicht angenommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfah-rens sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder geord-net, wenn diesem durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefrei-6
7
-
5
-
ung angekündigt worden (§ 291
[X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, juris Rn.
12 m.w.[X.]; vom 28. Oktober 2011
-
AnwZ
([X.]) 20/11, aaO Rn.
8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; bislang existiert nur ein vom Kläger erstellter Entwurf eines Insol-venzplans.
2.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulas-sung des als Einzelanwalt tätigen [X.] ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht.
Der Kläger ist im Gegenteil wegen Veruntreuung von Mandan-tengeldern im Jahr 2005 berufsrechtlich und im [X.] strafrechtlich in Er-scheinung getreten. Im letztgenannten Fall ist gegen ihn vom Amtsgericht Z.

mit -
rechtskräftig gewordenem -
Strafbefehl vom 14. Dezember 2010 eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt worden.
8
-
6
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
AGH 23/11 (I) -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 47/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 47/12 (REWIS RS 2012, 2024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2024

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.