Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 48/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2321

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 48/12
vom

15. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer

am 15.
Oktober 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
II.
Senats des [X.]s [X.] vom 19. Juni 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. September
2011
die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.]. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Beru-fung.
II.
Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht der Sa-1
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che nach geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies trifft nicht zu.
1. Der [X.] nach § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642;
Senatsbeschluss
vom 28. Ok-tober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
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m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. Der [X.] ist zutreffend aufgrund aussagekräftiger [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgebli-chen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs -
ein Widerspruchsverfahren war [X.] gemäß §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
68 Abs.
1 [X.]. 1 VwGO,
§
26 Abs. 5 Satz 1 AZG [X.] entbehrlich -
in Vermögensverfall geraten war (§
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

a) Nach der dem [X.] beigefügten
Forderungsaufstellung
waren
der Beklagten
offene Forderungen verschiedener Gläubiger des [X.] bekannt geworden, die größtenteils im Zeitraum von 2009 bis 2011 entstanden
sind. Einige der
Gläubiger haben erfolglos Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen betrieben.
Die aufgelisteten Verbindlichkeiten stellt der
Kläger nur punktuell in Abrede. Er macht vor allem geltend, die von der [X.] berücksichtigte Forderung seines früheren Mandaten B.

in Höhe ;
das insoweit gegen ihn geführte staats-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei
seit geraumer Zeit
eingestellt.
Auch ohne Berücksichtigung dieser Forderung bestanden bei Erlass des Widerrufbe-scheids aber offene Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe, die der Kläger (teilweise trotz Titulierung) nicht ausgeglichen hat.

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Das
gilt insbesondere für die beim Finanzamt R.

aufgelaufe-nen Steuerrückstände, die sich nach Mitteilung der Steuerbehörde zum 17. Ja-nuar 2011 auf beliefen und zum 4. Juli 2011 auf [X.] sind. Der Kläger macht nicht geltend, diese Steuerverbindlichkeiten bei Erlass des [X.]s ganz oder zumindest in signifikanter Höhe zurückgeführt zu haben.
Weiter ergibt sich
aus im Mai/Juni 2010 abgegebenen Drittschuldnererklärungen der Sparkasse S.

und der [X.].

, bei denen der Kläger Kontoverbindungen unterhielt, dass diesen Kreditinstituten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen Dritter in Höhe von beziehungsweise

lagen. Die Sparkas-se S.

hat zudem wegen eigener unbeglichener Forderungen von ihrem ver-traglich vereinbarten Pfandrecht an möglichen girovertraglichen Auszahlungs-ansprüchen des [X.] Gebrauch gemacht. Dass sich die genannten Pfän-dungen und Forderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]s erledigt hätten, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch im Zulassungsverfahren hat er sich mit dem pauschalen und unbelegten Hinweis begnügt, zahlreiche Verbindlichkeiten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und in nicht [X.] beglichen zu haben.
Die beschriebenen Schulden belegen
sowohl bei einer Gesamtbetrach-tung als auch jeweils für sich genommen, dass sich der Kläger zum maßgebli-chen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in
ungeordneten
Vermögensverhält-nissen befand.
b) Soweit der Kläger beanstandet, zu seinen Ungunsten sei nicht [X.] worden, dass er nach Erlass des [X.]s weitere [X.] getilgt habe, ist dieser Einwand für das vorliegende Verfahren uner-heblich.
Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1.
September 2009 erfolgte Ände-rung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaft-5
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lichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nicht im [X.] über einen Zulassungswiderruf zu berücksichtigen; die Beurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss
vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.). Auf die -
ohnehin nicht belegten -
Angaben des [X.] zum Stand seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an.
2.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines [X.] grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Ihr Vorliegen wird
nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des [X.] des beauftragten [X.] ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulas-sung des als Einzelanwalt tätigen [X.] ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist im Gegenteil bereits berufs-rechtlich in Erscheinung getreten.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
AGH [X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
II AGH 19/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 48/12

15.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 48/12 (REWIS RS 2012, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2321

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