Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 5272

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 32/15

vom

17. September 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

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-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Kau

am
17. September
2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
1.
Senats des [X.]
für das Land [X.] vom 23. Januar 2015
wird abgelehnt.

Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist
seit dem 21.
April 1972
im Bezirk
der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Von 1975 bis 2010 war er zugleich Notar. 28
Jahre lang war er Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten. Am 29. November 1994 erhielt er das [X.] der [X.], am 10.
September 2008 die Ehrenmedaille der Beklagten.
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Mit Verfügung vom 15.
September 2014 widerrief die Beklagte die Zulas-sung des [X.] wegen [X.]. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.]
ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächli-cher Feststellungen
füllen den Zulassungsgrund
dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ([X.], Beschluss vom 24.
November 2014 -
NotZ
([X.]) 7/14, [X.], 898 Rn. 8; vgl. auch [X.] 134, 106
= NJW 2013, 3506 Rn. 40).

a) Der [X.] hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] des [X.] gemäß
§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.] positiv [X.]. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
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ff.) hatte der Kläger auf eine titulierte Forderung der Sparkasse W.

in Höhe 2
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von 279.167,52

;
außerdem klagte der Verlag H.

H.

GmbH & Co. KG eine Forderung über

b) Der Kläger beanstandet demgegenüber, er habe der Beklagten noch vor Erlass der Widerrufsverfügung den bevorstehenden Verkauf seines [X.] aller Verbindlichkeiten einschließlich der Forderung der Sparkasse ein [X.] jedoch zutreffend für unzureichend gehalten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Immobilienvermögen bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse dann von Bedeutung, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, juris, Rn. 10 m.w.N.). Im Zeitpunkt des Widerrufs war noch nicht einmal der Kaufvertrag geschlossen
worden. Aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgeleg-ten Kaufvertrag vom 28. November 2014 ergab sich zudem, dass der Kaufpreis erst mit dem Auszug des [X.] und seiner Ehefrau fällig werden sollte.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel, insbesondere keinen [X.] gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) dargelegt, auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann (§ 112e
Satz
2
[X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) muss substantiiert darge-6
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legt werden, hinsichtlich welcher
tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.], Beschluss vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn. 19; [X.], NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e
[X.]
Rn. 48).

b) Diesen
Voraussetzungen genügt die Begründung des [X.] nicht. Der Kläger zählt auf, welche Maßnahmen der [X.] seiner Ansicht nach
hätte ergreifen müssen, um seine (des [X.]) Vermö-gensverhältnisse zu ermitteln, sagt aber nichts dazu, zu welchen Ergebnissen diese Maßnahmen gegebenenfalls geführt hätten. Außer dem Hinweis auf den seinerzeit in Aussicht genommenen, zwischenzeitlich notariell beurkundeten Kaufvertrag trägt er nichts zu seinen damaligen Vermögensverhältnissen vor.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-9
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lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist.

b) Der
Kläger meint, die Senatsrechtsprechung dazu, dass [X.] ungeeignet sei, einen Vermögensverfall auszuschließen, sei in sei-nem Fall, in welchem bereits Verhandlungen über den freihändigen Verkauf geführt würden und die Tilgung aller Forderungen absehbar gewesen sei, nicht anwendbar. Das ist jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr geht es um die Anwendbarkeit der vom Senat entwickelten [X.] in einem einzelnen Fall. Da der Kläger keine Auskunft darüber erteilt hat, welche Forderungen insgesamt im fraglichen Zeitpunkt der [X.] gegen ihn erhoben wurden, fehlt es überdies an den tatsächlichen
Voraussetzungen der (vermeintlichen) Grundsatzfrage. Im Zeitpunkt des [X.] war gerade nicht "absehbar", dass alle offenen Forderungen beglichen werden würden. Gegen den Kläger wurden während des Verfahrens vor dem [X.] und auch während des Zulassungsverfahrens fortlaufend weitere Vollstreckungsverfahren betrieben. Gegen den Kläger ist wegen der Steuerrückstände, die zwischenzeitlich auf [X.] angewachsen sind, am 15. Juni 2015 Haftbefehl ergangen, nachdem er den Termin am 26.
Mai 2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht wahr-genommen hat.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2015 -
1 [X.] 39/14 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 32/15

17.09.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/15 (REWIS RS 2015, 5272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5272

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