Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021, Az. 2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21, 2 BvR 604/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 6333

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21 und 2 BvR 604/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die - zumindest bedingt erhobenen - [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Die [X.] sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht substantiiert begründet sind (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; stRspr).

II.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21, 2 BvR 604/21

29.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 62/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021, Az. 2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21, 2 BvR 604/21 (REWIS RS 2021, 6333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6333

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