Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2021, Az. 2 BvR 263/21, 2 BvR 276/21, 2 BvR 284/21, 2 BvR 304/21

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 7283

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht substantiiert begründet sind (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

2

Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 263/21, 2 BvR 276/21, 2 BvR 284/21, 2 BvR 304/21

31.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 40/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2021, Az. 2 BvR 263/21, 2 BvR 276/21, 2 BvR 284/21, 2 BvR 304/21 (REWIS RS 2021, 7283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7283

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