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Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr
Die Verfahren 2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21 und 2 BvR 574/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die - zumindest bedingt erhobenen - [X.]sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.]gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die [X.]sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. [X.]81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; stRspr).
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.]durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.]an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der [X.]des [X.]vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 6; Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvQ 19/20 -, Rn. 4; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21, 2 BvR 574/21
22.09.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Bamberg, 22. Januar 2021, Az: 8 EK 36/20, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2021, Az. 2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21, 2 BvR 574/21 (REWIS RS 2021, 2456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2456
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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