Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.08.2019, Az. 1 AZR 213/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 4514

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Gegenstand

Tarifvorrang - Öffnungsklausel


Leitsatz

1. Eine Öffnungsklausel eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags kann die durch einen Flächenverbandstarifvertrag bewirkte Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufheben.

2. Eine der Regelungssperre unterliegende Betriebsvereinbarung kann auch durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien gestattet sein.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2017 - 10 [X.] 822/16 - aufgehoben und die [X.]che an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.

2

[X.]er nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war langjährig bei der - dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetretenen - [X.] (künftig Nebenintervenientin) in deren zur Niederlassung [X.] gehörenden Betrieb [X.] beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag vom 31. Jan[X.]r/16. Febr[X.]r 2000 heißt es unter Nr. 13 [X.]., dass „[i]m übrigen … die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung und die sonstigen Betriebsvereinbarungen, die Richtlinien sowie die Anweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung“ gelten. [X.]it Schreiben vom 19. Juni 2009 bestätigte die Nebenintervenientin dem Kläger, dass er ab 1. Juli 2009 als technischer Angestellter mit einem „Tarifgehalt der Gruppe T5/2“ weiterbeschäftigt werde. [X.]it einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte sie ihm mit, er werde als Serviceberater Pkw mit einem [X.]onatsentgelt nach der „[X.] 12“ - „derzeit 4.918,07 [X.]“ - weiterbeschäftigt; im Übrigen blieben „die Bestimmungen“ des „Anstellungsvertrages bestehen“.

3

[X.]ie in den [X.] [X.] und [X.] an die Tarifverträge des [X.]fahrzeuggewerbes gebundene Nebenintervenientin schloss am 31. Juli 2009 mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des [X.]ergütungssystems [X.] Niederlassungen in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] ‚[X.]-N[X.]L‘“ sowie die am 1. Juli 2010 in [X.] getretene „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem ‚[X.]-N[X.]L‘ in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.]“ ([X.] [X.]-N[X.]L). [X.]iese regelt nach ihrer Nr. 1 „die Grundsätze der [X.]ergütung für die Beschäftigten in den [X.], [X.] und [X.] der [X.] in [X.]“. Nach Nr. 2 [X.] [X.]-N[X.]L teilt sich das Entgelt der Beschäftigten in den Niederlassungen in drei Entgeltbestandteile - tarifliches Grundentgelt, tarifliches Leistungsentgelt und tarifliche Erschwerniszulage - auf. Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist nach Nr. 2.2.1 Abs. 2 [X.] [X.]-N[X.]L die zugeordnete Arbeitsaufgabe. Für das Leistungsentgelt legt Nr. 2.3 [X.] [X.]-N[X.]L zwei [X.]odelle - [X.] und II - fest, wobei sich eine der für das [X.] maßgebenden Komponenten - die [X.]ehrleistungsprämie - [X.]. nach einer „Gesamtbetriebsvereinbarung zum ‚Leistungslohn in den Niederlassungen vom 14.07.1980 in der Fassung vom 08.07.1988‘“ richtet (Nr. 2.3.1.1 [X.] [X.]-N[X.]L). Nr. 2.4 [X.] [X.]-N[X.]L trifft nähere Festlegungen zur Erschwerniszulage; Nr. 2.5 [X.] [X.]-N[X.]L enthält Regelungen, wonach es für bestimmte Beschäftigte neben den genannten Entgeltbestandteilen zu einem „Ausgleichsbetrag“ und ggf. zu einer „Zulage für Altangestellte nach [X.]“ kommen kann.

4

Am 15. [X.]ezember 2009 schlossen die [X.] und die Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes [X.] e. [X.]. den nach seinem Geltungsbereich räumlich und fachlich „für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] in [X.]“ geltenden Zusatztarifvertrag ([X.]). [X.]ieser lautet auszugsweise:

        

2.    

Tarifliche Grundlagen

                 

Für die Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des [X.]s Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

        

3.    

[X.]ergütungssystem

                 

Abweichend von den Bestimmungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 des [X.] [X.] Baden-Württemberg, gelten für die Beschäftigten im Geltungsbereich nachfolgende Bestimmungen. …

        

3.1     

Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem [X.]-N[X.]L

                 

Es kommen die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 zur Anwendung.

        

…       

        
        

3.6     

Anlagen

                 

[X.]ie Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil dieses Zusatztarifvertrages.

        

…       

        
        

5.    

Inkrafttreten und Kündigung

                 

[X.]ieser Zusatztarifvertrag tritt am 1. Juli 2010 in [X.]. Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 bedürfen im Rahmen des § 77 Abs. 3 [X.] der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

                 

...“   

5

In der Anlage 1 zum [X.] ist ein [X.]nschlüssel niedergelegt, in dem 17 [X.]n jeweils Prozentsätze zugeordnet sind, wobei das Grundentgelt der [X.] (100 %) zur Berechnung der Entgelte für die Standorte 2.296,31 Euro (Stand [X.]ezember 2009) beträgt.

6

Am 15. Juni 2011 vereinbarten die [X.] und die Tarifgemeinschaft des [X.]fahrzeughandwerks [X.] e. [X.]. den „[X.] für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] in [X.]“ ([X.] 2011) mit folgendem Inhalt:

        

„1.     

[X.]ieser Ergänzungstarifvertrag gilt

        

1.1.   

räumlich und fachlich

                 

für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] AG in [X.],

        

1.2.   

persönlich

                 

für die Beschäftigten i.S.d. [X.] für das [X.] in [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

2.    

[X.] zum [X.]ergütungssystem für die Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG vom 15.12.2009, abgeschlossen zwischen der IG [X.]etall Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. [X.]., gilt in seiner jeweils gültigen Fassung unmittelbar und zwingend.

                 

Für die allgemeinen Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des [X.]s [X.] in der jeweils gültigen Fassung.

                 

[X.]ieser Tarifvertrag ersetzt im Umfang seines [X.] die regionalen tariflichen [X.]orschriften.

        

3.    

[X.]ie Höhe der Entgelte und Ausbildungsvergütungen zum Einführungsstichtag ergeben sich aus der Anlage 1 und 2.

                 

Zukünftige Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen richten sich nach dem jeweils gültigen regionalen Entgeltabkommen.

                 

[X.]ie jeweilige Erhöhung des Eckentgeltes und der Ausbildungsvergütungen (Anlage 1 und 2) werden mit den Tarifvertragsparteien abgestimmt. Nach erfolgter Tariferhöhung werden die sich daraus ergebenden Grundentgelttabellen und Ausbildungsvergütungen angepasst und den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich gemacht.

        

4.    

Soweit zusätzliche, abweichende oder ergänzende Tarifregelungen bzw. zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen, die das [X.]ergütungssystem betreffen, erforderlich sind oder werden, werden diese Tarifverträge bzw. Zustimmungserklärungen für alle Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG zwischen der [X.] Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. [X.]. mit Wirkung für alle Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG geschlossen.

        

…       

        
        

6.    

[X.]ieser Ergänzungstarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.07.2010 in [X.]. …“

7

[X.]ie Anlage 1 zum [X.] 2011 - Berechnung der Entgelte für die Standorte - lautet auszugsweise:

        

„…    

        

Niederlassung

Betrieb

[X.]nschlüssel

        

[X.]

B       

94%     

        

[X.]

[X.]e    

94%     

        

[X.]

G       

94%     

        

A       

alle   

94%     

        

Truckstore [X.]o

alle   

96,5% 

        

[X.]o    

alle   

96,5% 

        

[X.]

[X.]ü    

99,5% 

        

[X.]

N       

99,5% 

        

[X.]

[X.]u    

96,5% 

        

[X.]

[X.]       

96,5% 

        

[X.]

K       

96,5% 

        

[X.]

L       

96,5% 

        

K/L     

alle   

99,5% 

        

W/S/R 

alle   

96,5% 

        

…“    

8

[X.]es Weiteren listet die Anlage 1 für die einzelnen Betriebe den „[X.] 7“ - beginnend mit einem „Startwert“ unter dem [X.]atum „01.07.2010“ und prozent[X.]len Steigerungen (01.08.2010: 0,60 %; 01.12.2010: 1,00 %; 01.07.2011: 1,90 % und 01.01.2012: 0,60 %) - als Nennwert auf; für den Betrieb [X.] beträgt der „Startwert“ 2.344,15 Euro.

9

Am 24. [X.]ärz 2014 schlossen die „[X.]ETALL [X.] Fachgruppe [X.]ienstleistungen/[X.] des [X.]erbandes der [X.]etall- und Elektro-Industrie [X.] e. [X.].“, dem die Nebenintervenientin angehört, und die [X.] den nach seinem § 6 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2014 in [X.] getretenen „Zusatztarifvertrag für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] in [X.] zum Entgeltabkommen [X.] [X.]“ (ZT[X.] [X.] 2014). [X.]essen §§ 1 bis 4 entsprechen den [X.]. 1 bis 4 [X.] 2011, wobei anstelle der Tarifverträge für das [X.] auf die jeweils maßgebenden Tarifverträge für den „KFZ-[X.]ienstleistungsbereich [X.]“ verwiesen wird. [X.]ie Anlage zum ZT[X.] [X.] 2014 enthält [X.]. eine tabellarische Auflistung des nominellen [X.] in der [X.] 7 „an den jeweiligen Standorten“ ab 1. Jan[X.]r 2014 und ab 1. Oktober 2014.

[X.] beschloss die Nebenintervenientin eine Ne[X.]usrichtung ihres [X.]. [X.]it dem Gesamtbetriebsrat traf sie hierzu am 5. [X.]ezember 2014 die „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Umsetzung von Customer [X.]edication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen der [X.] und der Zukunftssicherung des [X.] der [X.]“ ([X.]), welche auszugsweise lautet:

        

Präambel

        

…       

        

Ziel ist es, den Eigenvertrieb schlanker und effizienter zu machen und stärker an den Kundenbedürfnissen auszurichten.

        

Im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes werden Niederlassungen und Betriebsteile veräußert, die bestehenden Niederlassungen und deren Betriebsteile in [X.]ertriebsverbünde zusammengefasst und diese auf die entsprechenden Kundenbereiche hin in PKW- und NFZ-[X.]ertriebsverbünde gegliedert (Customer [X.]edication).

        

…       

        

A. Geltungsbereich

        

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für den Eigenvertrieb, d.h. für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer [X.]. § 5 Abs. 1 [X.]) … der Niederlassungen der [X.] AG und die Beschäftigten … der neu zu gründenden PKW- und NFZ-[X.]ertriebsgesellschaften. …

        

…       

        

[X.].    

[X.]erkauf von Niederlassungen und Betriebsteilen

        

1.    

Grundsätzliches zu [X.]erkäufen

        

a)    

[X.]erkäufe

        

[X.]ie in der Anlage 5 aufgeführten Niederlassungen und Betriebsteile können veräußert werden.

        

…       

        

2.    

Ergänzung bestehender [X.]/Regelungen

        

Gesamtbetriebsrat/[X.] und [X.] AG vereinbaren hiermit, dass die folgenden [X.]/Regelungen für die in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebsteilübergang ohne Nachwirkung aufgehoben sind, ohne dass es einer Kündigung bedarf:

        

•       

…       

        

•       

…       

        

•       

…       

        

•       

Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem ‚[X.]-N[X.]L‘ in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009, Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des [X.]ergütungssystems [X.] Niederlassungen in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG ‚[X.]-N[X.]L‘ vom 31.07.2009, …

        

…       

        

3.    

Finanzielle Leistungen

        

a)    

Nachteilsausgleich

        

Zum Ausgleich wird eine pauschalierte Abfindung (Nachteilsausgleich) an alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis auf die neuen Inhaber übergeht, nach [X.]aßgabe der in Anlage 7 beschriebenen Einzelheiten gewährt.

        

…       

        

d)    

Betriebliche Altersversorgung

        

…       

                 
        

4.    

Rückkehrrecht

        

Alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis infolge eines [X.]erkaufs auf einen neuen Inhaber … nach § 613a BGB übergeht, haben unter den in den Abschnitten [X.] und [X.] geregelten [X.]oraussetzungen ein befristetes Rückkehrrecht zur [X.] AG ([X.] auf den zur [X.] AG gehörenden Teil des [X.]). …

        

a)    

Betriebsbedingte Beendigungskündigung durch den neuen Inhaber

        

Kündigt der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, hat der Beschäftigte unter folgenden [X.]oraussetzungen Anspruch auf Rückkehr zur [X.] AG:

        

…       

        

b)    

Insolvenz des neuen Inhabers

        

…       

        

Sollte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]ermögen des neuen Inhabers nach § 13 [X.] beantragt werden, haben die Beschäftigten unter folgenden [X.]oraussetzungen Anspruch auf Rückkehr zur [X.] AG:

        

…       

        

c)    

Rückzahlungsverpflichtung

        

(1) Im Falle der Rückkehr von Beschäftigten zur [X.] AG nach Abschnitt [X.] ist ein Nachteilsausgleich, den der Beschäftigte von der [X.] AG vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, anteilig … zurückzuzahlen. …

        

…       

        

[X.]II.   

Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen

        

(1) Für alle Beschäftigten im Eigenvertrieb in [X.], die am 31.12.2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG stehen … gilt bis zum 31.12.2022 der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen. …

        

…       

        

(3) Für die Beschäftigten der in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen, verbleibt es bei dem Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen nach Absatz 1.

        

…       

        

XI.     

Salvatorische Klausel

        

Sofern einzelne Bestimmungen dieser [X.]ereinbarung unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.

        

[X.]ie Betriebsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch [eine] wirksame Regelung zu ersetzen, deren Wesensgehalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

        

…“    

In der Anlage 7 zur [X.] sind die Konditionen für den Nachteilsausgleich nach Ziff. [X.] Nr. 3 Buchst. a [X.] festgelegt. Neben der Gewährung eines [X.]indestbetrags und einer Wechselprämie - bei [X.]ollzeitbeschäftigten jeweils 10.000,00 Euro - ist die Zahlung eines [X.] als [X.]ielfaches des [X.] in Abhängigkeit vom Lebensalter unter Berücksichtigung eines nach Betriebszugehörigkeitsjahren gestaffelten sog. Korrekturfaktors vorgesehen.

Am 29. Juni 2015 schlossen die Nebenintervenientin und zwei weitere Unternehmen mit der [X.] den rückwirkend zum 1. Juni 2015 in [X.] getretenen „Tarifvertrag zur Umsetzung von Customer [X.]edication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen und der [X.] der [X.] und der Zukunftssicherung des [X.] der [X.]“ ([X.]). [X.]ieser sieht in Ziff. [X.] [X.]. vor:

        

„Es wird klargestellt, dass die IG [X.]etall über die im Zusammenhang mit der Ne[X.]usrichtung des [X.] der [X.] AG stehenden Entscheidungen informiert wurde und etwaigen hieraus resultierenden Änderungen der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]ergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 zustimmt.“

[X.]er in der Anlage 5 zur [X.] aufgelistete Betrieb [X.] wurde von der Nebenintervenientin an die nicht tarifgebundene Beklagte veräußert. [X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] ging infolgedessen im Wege eines Betriebsübergangs zum 1. [X.]ärz 2016 auf diese über. [X.]ie Nebenintervenientin zahlte dem Kläger gemäß Ziff. [X.] Nr. 3 Buchst. a [X.] einen Nachteilsausgleich iHv. 95.071,36 Euro brutto. Zudem trägt sie im Hinblick auf seine betriebliche Altersversorgung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Betriebsübergang einen jährlichen Betrag von ca. 2.670,00 Euro.

[X.]urch [X.]ertrag vom 8. Juli 2016 trat die Nebenintervenientin einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung des diesem gewährten Nachteilsausgleichs an die Beklagte ab.

Während der Kläger unmittelbar vor dem Betriebsübergang auf Grundlage der [X.] [X.]-N[X.]L von der Nebenintervenientin eine monatliche [X.]ergütung iHv. insgesamt 5.213,73 Euro brutto bezog, rechnete die Beklagte sein [X.]onatsentgelt - nach Korrektur von sich zunächst auf 3.395,00 Euro brutto Grundgehalt belaufenden Abrechnungen - auf der Basis eines Grundgehalts iHv. 3.729,72 Euro brutto [X.] einer „Serviceprämie“ von 300,00 Euro brutto sowie eines „[X.]WL AG-Anteils“ von 26,59 Euro ab.

[X.]er Kläger hat mit seiner Klage zuletzt die Zahlung von [X.] für die [X.]onate [X.]ärz 2016 bis Febr[X.]r 2017 - unter Berücksichtigung einer nach seiner Ansicht ab Juni 2016 einschlägigen tariflichen Entgelterhöhung und einer tariflichen Einmalzahlung - geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 BGB ein Entgelt in zuletzt von der Nebenintervenientin bezogener Höhe sowie auf Grundlage der nach Betriebsübergang greifenden tariflichen Entgeltsteigerungen zu. [X.]ie Bestimmungen der [X.] [X.]-N[X.]L seien aufgrund von Nr. 3.1 [X.] Inhalt dieses Tarifvertrags und damit auch des auf diesen verweisenden [X.] [X.] 2011 und des nachfolgenden ZT[X.] [X.] 2014 geworden. Eine Abänderung dieser tariflichen Regelungen durch die [X.] sei nicht möglich. Jedenfalls sei eine mit der [X.] bewirkte Aufhebung der [X.] [X.]-N[X.]L unwirksam. [X.]ie entsprechenden Regelungen stellten einen [X.]erstoß gegen die Gleichbehandlungspflichten der Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1 [X.] sowie eine missbräuchliche Umgehung der von Gesetzes wegen nach § 613a BGB angeordneten Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs dar. Sie hätten außerdem der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedurft. Ungeachtet dessen sei die [X.] [X.]-N[X.]L wegen des [X.]erweises in Nr. 13 seines Arbeitsvertrags Inhalt der auch die Beklagte als Betriebserwerberin bindenden vertraglichen [X.]ereinbarungen mit der Nebenintervenientin geworden.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.213,73 Euro brutto nebst [X.]erzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 abzüglich gezahlter 3.395,00 Euro brutto, abzüglich gezahlter „Serviceprämie“ iHv. 300,00 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.213,73 Euro brutto nebst [X.]erzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. [X.]ai 2016 abzüglich gezahlter 3.395,00 Euro brutto, abzüglich gezahlter „Serviceprämie“ iHv. 300,00 Euro brutto zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.137,30 Euro brutto nebst [X.]erzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 36.950,00 Euro brutto zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.463,82 Euro brutto nebst [X.]erzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall, dass der Kläger mit seinen Anträgen obsiegt, hat sie widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 95.071,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. [X.]ai 2016 zu zahlen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Entgelt der vom Betriebsübergang betroffenen [X.]itarbeiter der Nebenintervenientin sei mit der wirksamen Aufhebung der [X.] [X.]-N[X.]L durch die [X.] bereits vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die jeweiligen Betriebserwerber auf das [X.]ergütungsniveau des einschlägigen [X.] zurückgeführt worden. [X.]ie [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] stehe dem nicht entgegen; jedenfalls sei die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Aufhebung der [X.] [X.]-N[X.]L mit dem T[X.] N 2015 erteilt. Für den Fall des [X.] beanspruche sie aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des dem Kläger von der Nebenintervenientin gezahlten Nachteilsausgleichs. [X.]ieser bezwecke die pauschale Abgeltung von Einkommenseinbußen wegen der Aufhebung der im Unternehmen der Nebenintervenientin geschlossenen vergütungsrelevanten [X.], insbesondere der [X.] [X.]-N[X.]L. Sollte dem Kläger die bisherige [X.]ergütung zustehen, entfalle die Grundlage für den gewährten Nachteilsausgleich.

[X.]er Kläger hat beantragt, die (Hilfs-)Widerklage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage mit den bei ihm anhängigen Anträgen zu 1. und zu 2. stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. [X.]as [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung, mit der der Kläger seine mit den Anträgen zu 3. und zu 4. angebrachten Ansprüche in den Rechtsstreit eingeführt hat, abgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. [X.]ie Beklagte beantragt - ebenso wie die Nebenintervenientin - die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist - soweit sie zulässig ist - begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die zulässig angebrachten Zahlungsforderungen begründet sind, kann vom [X.] nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit steht auch noch nicht fest, ob die hilfsweise erhobene Widerklage zur Entscheidung anfällt.

A. Die Revision ist teilweise unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf eine individuelle Vergütungsvereinbarung gestützten Zahlungsanträge gemäß dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 19. Juni 2009 wendet.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des [X.]s so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 15 [X.]).

II. Der Kläger hat seine mit den Zahlungsanträgen verfolgten prozessualen Ansprüche in den Instanzen - neben der Fortgeltung oder weiteren Anwendung der nach seiner Auffassung mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nicht aufgehobenen [X.] [X.] im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten - auch auf das Schreiben der Nebenintervenientin vom 19. Juni 2009 gestützt. Infolgedessen sei eine auch die Beklagte als [X.]in bindende individuelle Vereinbarung über ein an der jeweiligen betrieblichen Vergütung und deren Erhöhungen teilnehmendes Entgelt zustande gekommen.

III. Dies sind voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zum [X.] vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 12). Das [X.] hat das Schreiben der Nebenintervenientin vom 19. Juni 2009 ausgelegt und darin kein Angebot auf den Abschluss einer individuellen Entgeltvereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt gesehen. Die Revisionsbegründung bringt hiergegen lediglich vor, das Schreiben sei „als Vergütungsvereinbarung … zu sehen“. Das ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

IV. Da die die Zahlungsansprüche abweisende Entscheidung des [X.]s aus anderen Gründen aufzuheben war, konnte der ausdrückliche Ausspruch der teilweisen Verwerfung der Revision als unzulässig ausnahmsweise unterbleiben (vgl. auch [X.] 15. Dezember 2010 - 4 [X.] - Rn. 14 ff.).

B. Im Übrigen ist die Revision begründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dem Kläger stünden die auf die [X.] [X.] gestützten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht zu.

I. Allerdings ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gemäß § 611 Abs. 1 iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger getroffenen Vereinbarung in Nr. 13 seines Arbeitsvertrags zur Zahlung der streitbefangenen Vergütungsdifferenzen verpflichtet ist. Die Annahme des [X.], damit seien jegliche Regelungen einer ([X.], also auch die der [X.] [X.], einzelvertraglich und unabhängig von einem kollektivrechtlichen Geltungsgrund in Bezug genommen worden, geht fehl. Einer vertraglichen Regelung über die Geltung von Betriebsvereinbarungen - wie Nr. 13 des Arbeitsvertrags - kommt regelmäßig keine weitergehende Bedeutung zu als der eines deklaratorischen Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2019 - 1 [X.] - Rn. 16).

II. Soweit das [X.] im Ergebnis angenommen hat, der Kläger könne sein Begehren nicht mit Erfolg auf eine nach § 77 Abs. 4 [X.] nach dem Betriebsübergang normativ als (Einzel-)Betriebsvereinbarung bei der Beklagten weitergeltende [X.] [X.] stützen, ist dies - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit der Aufhebungsbestimmung in Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, dass das vormals mit der Nebenintervenientin bestehende Arbeitsverhältnis des [X.] infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das [X.] hat eine entsprechende und an dieses Parteivorbringen anknüpfende Feststellung getroffen, an die der [X.] gebunden ist. Zwar hat es keine konkreten Tatsachen, die seine Bewertung stützen, festgestellt. Für den Eintritt der Bindungswirkung des § 559 Abs. 2 ZPO ist es jedoch nicht stets erforderlich, dass die einem Rechtsbegriff zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände konkret vorgetragen und festgestellt worden sind. Die Parteien können bestimmte Tatsachen auch durch allgemein bekannte, einfache rechtliche Ausdrücke in den Rechtsstreit einführen, wenn diese den Teilnehmern des Rechtsverkehrs geläufig sind und mit ihnen das Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände verbunden wird. Auf diese Weise lösen sie eine Erklärungspflicht der jeweiligen Gegenseite gemäß § 138 Abs. 2 ZPO aus (vgl. [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 124, 323). Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann (vgl. [X.] 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 - Rn. 22). Maßgebend ist allein, ob der Begriff eine solche Einfachheit für sich beanspruchen kann (vgl. [X.] 26. Juni 2019 - 5 [X.] - Rn. 18 ff. [X.]). In diesem - prozessrechtlich determinierten - Sinn ist der von den Parteien übereinstimmend gebrauchte Ausdruck „Betriebsübergang“ ein geläufiger rechtlicher Begriff. Beide Parteien haben mit ihm konkrete tatsächliche Vorgänge verbunden, auf denen der Wechsel der Inhaberschaft des Betriebs M beruht.

2. Bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 47 [X.], [X.]E 151, 302). Ebenso behalten Regelungen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die in Betrieben eines übertragenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen [X.] in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen. Das gilt selbst dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 102, 356) oder ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 46, [X.]O). Eine kollektivrechtliche Fortgeltung einer ([X.] nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB kann aber nur in Betracht kommen, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wird. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass der Betrieb M unter Wahrung seiner Identität auf die Beklagte übertragen worden ist. Damit scheidet - ungeachtet der Regelung über die Aufhebung der [X.] [X.] in Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] - eine normative Fortgeltung der [X.] [X.] bei der Beklagten aus.

III. Hingegen ist die Annahme des [X.]s, die sich aus der [X.] [X.] ergebenden Rechte und Pflichten des [X.] seien nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis transformiert worden, weil diese mit Wirkung von 24 Stunden vor dem Betriebsübergang nach Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] wirksam aufgehoben worden sei, rechtsfehlerhaft. Das verkennt, dass die ([X.] der Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] rechtsunwirksam ist. Der Normenbestand der [X.] [X.] ist - soweit er Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis umfasst - daher nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden.

1. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt für den Fall eines Betriebsübergangs, dass die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten zum „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ werden und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Danach gehen die in einem normativ beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang als sog. transformierte Normen - statisch - in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ein. Dieser muss die Verpflichtung aus dem zuvor geltenden Kollektivrecht gegenüber den übergegangenen Arbeitnehmern erfüllen. Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters (für Betriebsvereinbarungen vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 46; für Tarifverträge vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237) betrifft „Rechte und Pflichten“ im Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich Inhaltsnormen (für Tarifverträge vgl. [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 320/10 - Rn. 21 [X.]). Diese müssen „im Zeitpunkt des Übergangs“ beim Veräußerer in einem normativ geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein (vgl. ausf. [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 320/10 - [X.]O).

2. Danach sind die ([X.] der [X.] [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Die bei der Nebenintervenientin im Betrieb M normativ geltende [X.] [X.] wurde nicht durch Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] 24 Stunden vor dessen tatsächlichen Übergang auf die Beklagte wirksam aufgehoben. Damit galt sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs für das Arbeitsverhältnis des [X.].

a) Die Regelungen der [X.] [X.] galten vor dem Betriebsübergang im Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Nebenintervenientin unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.].

[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] sind ihre Regelungen nicht Inhalt des [X.] 2009 und des auf diesen Bezug nehmenden [X.] 2011 (vgl. Nr. 2 Abs. 1 [X.] 2011) und des [X.] 2014 (vgl. § 2 Abs. 1 [X.] [X.] 2014), so dass sie bereits aus diesem Grund keiner Abänderung durch die [X.] zugänglich gewesen wären. Der [X.] 2009 hat die Vorschriften der [X.] [X.] nicht inkorporiert. Das ergibt seine Auslegung (zu den Maßstäben vgl. [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] 314/10 - Rn. 15).

(1) Bereits der Wortlaut des [X.] 2009 lässt nicht darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien die betrieblichen Regelungen der [X.] [X.] zum Inhalt der tariflichen Bestimmungen gemacht haben. Nach Nr. 3.1 [X.] 2009 kommt die [X.] [X.] „zur Anwendung“. Das drückt sprachlich keinen Willen zur tarifvertraglichen Inkorporation von Regelungen einer ([X.] aus. Entsprechend bezieht sich die Anordnung einer „Geltung“ in Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 - in ihrem buchstäblichen Verständnis - allein auf „nachfolgende Bestimmungen“ des [X.] 2009 und trifft keine Aussage über dort erwähnte Betriebsvereinbarungen.

(2) Die Systematik der tarifvertraglichen Bestimmungen stützt diese Interpretation. Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2009, wonach Änderungen der „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem … vom 31.07.2009“ - was die [X.] [X.] meint - „im Rahmen des § 77 Abs. 3 [X.] der Zustimmung der Tarifvertragsparteien“ bedürfen, liefe leer, wenn die [X.] [X.] Inhalt tariflicher Regelungen wäre.

[X.]) Die Wirksamkeit der [X.] [X.] begegnet keinen Bedenken. Für die nach ihrem Geltungsbereich betriebsübergreifende Angelegenheit bestehen keine Zweifel an der Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats (§ 50 Abs. 1 [X.]). Auch § 77 Abs. 3 [X.] steht der [X.] [X.] nicht entgegen. Ihre [X.](system-)relevanten Bestimmungen sind sowohl nach dem [X.] 2011 als auch nach dem [X.] 2014 - jeweils iVm. dem [X.] 2009 - als konkrete, ergänzende Regelungen im Unternehmen der Nebenintervenientin mit dem in der [X.] [X.] niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich zugelassen.

(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt ([X.]Rspr., vgl. [X.] 12. März 2019 - 1 [X.] 307/17 - Rn. 32 [X.]). Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an (zu alldem vgl. [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] 65/17 - Rn. 16 ff., [X.]E 161, 305). Die Tarifvertragsparteien können durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen ([X.] 29. Januar 2002 - 1 [X.] 267/01 - zu I 3 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 [X.] 631/98 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 91, 244). Ein Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung (vgl. [X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 162, 379). Allerdings greift die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 [X.] der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. [X.] 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 69, 134; vgl. auch [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] 473/09 - Rn. 30, [X.]E 138, 68).

(2) Nach diesen Maßstäben ist die das überbetriebliche Vergütungssystem der von ihrem Geltungsbereich erfassten Niederlassungen und Betriebe regelnde [X.] [X.] sowohl von den Tarifvertragsparteien des [X.] 2011 als auch des [X.] 2014 gestattet.

(a) Die vom Geltungsbereich der [X.] [X.] ua. erfassten Betriebe der Nebenintervenientin in [X.] unterfallen - davon gehen auch die Parteien und die Nebenintervenientin aus - sowohl den räumlichen und fachlichen Geltungsbereichen der von der Tarifgemeinschaft des Kraftfahrzeughandwerks [X.] e. V. geschlossenen Flächentarifverträge für das Kraftfahrzeuggewerbe [X.] als auch den von der [X.]KFZ-Dienstleistungen des Verbandes der Metall- und Elektro-Industrie [X.] e. V. geschlossenen Flächentarifverträgen für den Kfz-Dienstleistungsbereich [X.]. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin übereinstimmend die fachliche Zugehörigkeit der Betriebe der Nebenintervenientin, die im Geltungsbereich der [X.] [X.] genannt sind, verkannt haben könnten.

(b) Die für die Entgeltstruktur maßgebenden Flächentarifverträge in [X.] sehen zehn nach Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen definierte Entgeltgruppen vor, wohingegen - nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten - das durch die [X.] [X.] implementierte Entgelt(findungs-)system 17 Entgeltgruppen enthält. Im Hinblick auf die Gebundenheit der Nebenintervenientin an die fachlich einschlägigen Flächentarifverträge in [X.] ist die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] damit wegen § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] aufgehoben.

(c) Dieses abweichende Vergütungssystem der [X.] [X.] haben die Tarifvertragsparteien mit dem jeweils auf den [X.] 2009 verweisenden [X.] 2011 und dem [X.] 2014 ausdrücklich nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] zugelassen.

([X.]) Nr. 3 iVm. Nr. 3.1 des sowohl vom [X.] 2011 als auch vom [X.] 2014 in Bezug genommenen [X.] 2009 sehen vor, dass „[a]bweichend“ von den Bestimmungen des dort einschlägigen regionalen [X.] in den vom Geltungsbereich der [X.] [X.] erfassten Betrieben der Nebenintervenientin deren Regelungen „zur Anwendung kommen“. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine unter § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] fallende, spezifische und nachträgliche Gestattung der [X.] [X.] durch ergänzende firmenbezogene [X.] vorgenommen, die eine darauf bezogene Sperrwirkung eines [X.] grundsätzlich zu beseitigen vermag (vgl. zu letzterem Aspekt Kreutz GK-[X.] 11. Aufl. § 77 Rn. 170). Die Regelungen in Nr. 3.1 [X.] 2009 sowie in Nr. 3.3 Satz 3 [X.] BW 2009 zeigen unmissverständlich, dass die Tarifvertragsparteien an deren Abschluss als (über-)betriebliche Regelung anknüpfen und diese in ihrer Fassung vom 31. Juli 2009 zulassen wollten. Die Öffnung der branchenmaßgeblichen regionalen [X.] sollte für die bereits von den Betriebsparteien vereinbarte [X.] [X.] erfolgen, um dieser (nachträglich) Wirksamkeit zu verschaffen.

([X.]) [X.] ist, dass die für den vorliegend einschlägigen räumlichen Geltungsbereich zuständigen Tarifvertragsparteien diese Regelungen durch einen Verweis in Nr. 2 Abs. 1 [X.] 2011 bzw. § 2 Abs. 1 [X.] 2014 auf den [X.] in ihre jeweiligen [X.] inkorporiert haben. Damit haben sie sich nicht ihrer Regelungsmacht begeben. Eine derartige Bezugnahme ist zulässig, wenn die Geltungsbereiche des verweisenden und des in Bezug genommenen Tarifvertrags in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 29. August 2001 - 4 [X.] 332/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 99, 10; grds. [X.] 10. November 1982 - 4 [X.] 1203/79 - [X.]E 40, 327). Das ist der Fall, da es sich beim [X.] 2009 und beim [X.] [X.] 2011 bzw. [X.] 2014 um auf die Betriebe der Nebenintervenientin bezogene [X.] handelt (vgl. dazu auch [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] 856/09 - Rn. 21 [X.]).

([X.]) Bei der Reichweite der vereinbarten [X.] ist allerdings zu beachten, dass sich die Tarifvertragsparteien ihrer Vorrangkompetenz nicht gänzlich begeben und den Betriebsparteien die Ausgestaltung des bei der Nebenintervenientin zur Anwendung kommenden Vergütungssystems nicht vollständig überlassen haben. Vielmehr haben sie die strukturelle Zusammensetzung des Entgelts - Grundentgelt, Leistungsentgelt, [X.], ggf. Ausgleichsbetrag - selbst festgelegt (vgl. Nr. 2 [X.] 2011 bzw. § 2 [X.] [X.] 2014 iVm. Nr. 3.2, Nr. 3.3 und Nr. 3.5 [X.] 2009). Zudem haben sie Vorgaben für die Höhe des zu zahlenden tariflichen [X.] getroffen. In der ebenfalls durch Nr. 2 [X.] 2011 bzw. § 2 [X.] 2014 in Bezug genommenen Anlage 1 zum [X.] 2009 ist der prozentuale Abstand zwischen den 17 Entgeltgruppen ausgehend von einem in nominaler Höhe angegebenen rechnerischen Grundentgelt der [X.] festgelegt. Die Höhe des zu zahlenden [X.] ist nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2011 bzw. § 3 Abs. 1 [X.] 2014 in den jeweiligen Anlagen für die einzelnen Niederlassungen der Nebenintervenientin in [X.] und der jeweils zugehörigen Betriebe durch einen sog. [X.] prozentual festgesetzt. Künftige Erhöhungen richten sich dabei nach dem jeweils gültigen Entgeltabkommen, wobei die jeweilige Erhöhung des Eckentgelts mit den Tarifvertragsparteien abzustimmen ist (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 bzw. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] 2014). Die Anlage 1 zum [X.] 2011 führt mit Stand Dezember 2009 für die jeweiligen Niederlassungen und deren Betriebe - wozu der Betrieb M der Niederlassung [X.] gehört - Prozentsätze für die Grundentgeltberechnung sowie betriebsbezogene „Eckwerte“ in Eurobeträgen an. Entsprechende betriebsbezogene Festlegungen des „[X.] 7“ - als nominellen Wert - weist die Anlage zum [X.] [X.] 2014 aus. Damit sind sowohl die Bestandteile der Vergütung als auch die betriebsbezogene Festlegung des [X.] nicht für die betriebliche Gestaltungsmacht geöffnet; über sie können die Betriebsparteien ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht verfügen.

b) Die - wirksame - [X.] [X.] galt auch im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die Beklagte. Ihre in Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] geregelte nachwirkungslose Aufhebung 24 Stunden vor dem Übergang näher bezeichneter Betriebe und Betriebsteile auf Betriebs(teil-)erwerber greift nicht ein. Zwar unterfällt der dem Streit der Parteien zugrunde liegende Sachverhalt dem Geltungsbereich der [X.] nach deren unter Buch[X.]A Satz 1 getroffenen Regelungen. Ebenso liegen die Voraussetzungen von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] vor, denn der Beschäftigungsbetrieb des [X.] (M) ist in der Anlage 5 zur [X.] angeführt und mit Wirkung zum 1. März 2016 auf die Beklagte als [X.]in übergegangen. Jedoch ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] unwirksam.

[X.]) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Norm eine an den Tatbestand des Betriebs(teil-)übergangs anknüpfende 24-stündige „Vorwirkung“ der Aufhebung der [X.] [X.] anordnet.

(1) Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können von ihnen getroffene Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das [X.] und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt ([X.] 23. Januar 2008 - 1 [X.] 988/06 - Rn. 19 [X.]).

(2) Hiervon ausgehend enthält Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] keine Regelung, mit der rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer eingegriffen würde. Auch hat der Kläger nicht etwa vorgebracht, dass sich seine bei der Nebenintervenientin bezogene Vergütung für die letzten 24 Stunden vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte wegen der Aufhebung der [X.] [X.] nicht mehr nach dieser bemessen habe.

[X.]) Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung nicht mit § 75 [X.] vereinbar ist. Weder verstößt die Bestimmung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch stellt sie eine Gesetzesumgehung dar.

(1) Die Bestimmungen der [X.] differenzieren nach den (in der Anlage 5 zur [X.] näher bezeichneten) „Niederlassungen und/oder Betriebsteilen“, die auf [X.] übergehen - und für die 24 Stunden vor den jeweiligen Betriebs(teil-)übergängen ua. die [X.] [X.] ohne Nachwirkung aufgehoben ist - und den anderen Niederlassungen einschließlich ihrer Betriebe und Betriebsteile. Die damit bewirkte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die jeweiligen Betriebs(teil-)erwerber übergehen, weil sie den übergehenden Betrieben bzw. Betriebsteilen zugeordnet sind (vgl. zu diesem Kriterium zB [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] 556/05 - Rn. 28) und dem Betriebsübergang nicht nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen, gegenüber den anderen unter den Geltungsbereich der [X.] nach ihrem Buch[X.]A Satz 1 fallenden Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(a) Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 [X.] zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (vgl. [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] 1083/12 - Rn. 15, [X.]E 149, 195). Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] 49/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 114, 179). Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck ([X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] 187/09 - Rn. 15). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] 26. April 2016 - 1 [X.] 435/14 - Rn. 21).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] § 75 Abs. 1 [X.] nicht.

([X.]) Es ist schon zweifelhaft, ob es sich um eine strikt personenbezogene Ungleichbehandlung handelt. Das Merkmal, an das die Differenzierung anknüpft (der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen Erwerber), ist [X.] ausgestaltet. Die davon betroffenen Arbeitnehmer können über die Differenzierung verfügen. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen, ohne dass ihnen eine betriebsbedingte Beendigungskündigung droht (vgl. Ziff. VII Abs. 3 [X.]).

([X.]) Die [X.]e Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich. Aber selbst als personenbezogene Ungleichbehandlung hält sie einer [X.] stand. Denn die Gruppenbildung dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] 134/15 - Rn. 33, [X.]E 155, 326). Das hat das [X.] ohne Rechtsfehler erkannt.

([X.]a) Ziel der [X.] ist nach deren Präambel, „den Eigenvertrieb schlanker und effizienter zu machen und stärker an den Kundenbedürfnissen auszurichten“. Im Rahmen eines hierzu entwickelten Gesamtkonzepts sollen Niederlassungen und Betriebe bzw. Betriebsteile veräußert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit Ziff. V Nr. 2 [X.] angestrebt, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen. Das dient - die Unwirksamkeit von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] aus anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gründen außen vor gelassen - einem legitimen Zweck.

([X.]b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist die mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] gestaltete Aufhebung des unternehmensspezifischen betrieblichen Entgeltsystems für übergehende Betriebe erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist weder vom Kläger vorgebracht noch sonst ersichtlich.

([X.]c) Die nach Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] vereinbarte Aufhebung des mit der [X.] [X.] ausgestalteten unternehmensspezifischen Entgeltsystems ist gemessen an ihrem Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Betriebsparteien haben die Nachteile, die betroffene Arbeitnehmer durch die Aufhebung erleiden, durch entsprechende, in Ziff. V Nr. 3 [X.] näher festgelegte finanzielle Leistungen abgemildert. Das umfasst neben Ansprüchen auf pauschalierte Abfindungszahlungen (Nachteilsausgleich) auch andere Bereiche wie die betriebliche Altersversorgung. Daneben ist den betroffenen Arbeitnehmern unter näher festgelegten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht zur Nebenintervenientin eingeräumt. Insgesamt stellt das die Aufhebung der [X.] [X.] flankierende Regelungssystem einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Veräußerungsinteresse der Nebenintervenientin und den Interessen der von einer Veräußerung ihrer Beschäftigungsbetriebe betroffenen Arbeitnehmer dar.

(2) Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] verstößt nicht aus anderen Gründen gegen § 75 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] dient die Bestimmung keiner Umgehung von § 613a Abs. 1 BGB.

(a) Regelungen einer Betriebsvereinbarung verstoßen gegen § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn mit ihnen der einer [X.] Norm zugrunde liegende Zweck vereitelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Normsetzungsbefugnis der Betriebsparteien nicht darauf beziehen kann, einen gesetzlich missbilligten Erfolg durch Umgehung des entsprechenden Gesetzes zu erreichen.

(b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dies bei der rechtlichen Gestaltung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nicht der Fall ist.

([X.]) Bei der Aufhebung des mit der [X.] [X.] geregelten Vergütungssystems für die auf Erwerber übergehenden Betriebe bzw. Betriebsteile des Eigenvertriebs der Nebenintervenientin durch Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] gilt die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] 340/06 - Rn. 40, [X.]E 123, 121), auch wenn erstere die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtert. Eine Einschränkung dieser Zeitkollisionsregel wegen der Verknüpfung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] mit dem Anlass des tatsächlichen Übergangs näher bezeichneter Betriebe bzw. Betriebsteile auf ihre Erwerber geben weder § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] noch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Diese normieren kein prinzipielles „Veränderungsverbot“ oder „Beibehaltungsgebot“ vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb.

([X.]) Zudem haben die Betriebsparteien mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nicht allein auf solche Fallgestaltungen abgehoben, in denen es bei einer nicht identitätswahrenden Übernahme eines der in Anlage 5 zur [X.] angeführten Betriebs durch einen Erwerber nicht aus anderen Gründen zu keiner Transformation der Bestimmungen der [X.] [X.] in die übergegangenen Arbeitsverhältnisse kommen kann. Gilt im Erwerberbetrieb ein mit dem dort gebildeten Betriebsrat vereinbartes betriebliches Vergütungssystem, gilt das Ablösungsprinzip des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach dieser Vorschrift greift § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine „Gesetzesumgehung“.

([X.]) Unionsrechtliche Erwägungen gebieten kein anderes Ergebnis.

([X.]a) Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 ([X.] 2001/23/[X.]) erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen nach dem Übergang bis zur Kündigung oder zum Ablauf des [X.] bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen [X.] in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Allerdings ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern einer der in Unterabs. 1 des Art. 3 Abs. 3 [X.] 2001/23/[X.] genannten Fälle - Kündigung oder Ablauf des [X.] oder Inkrafttreten oder Anwendung eines anderen [X.] - eintritt. Mit der [X.] 2001/23/[X.] soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 27; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26; vgl. auch [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 26).

([X.]b) In der Rechtssache „[X.]“ ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 -) hat der [X.] - Gerichtshof - angenommen, dass dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien ein Spielraum eingeräumt ist, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden. Diese Modalitäten müssen aber mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar sein. Dieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (vgl. zur [X.] 77/187/EWG [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 75). Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Ausnutzung dieses Spielraums zum Ziel oder zur Folge hat, den Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden aufzuerlegen (vgl. zur [X.] 77/187/EWG [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 [[X.]] - Rn. 76). Zudem unterliegt es der [X.] des nationalen Gerichts, ob eine Verschlechterung vorliegt und diese hinzunehmen ist (vgl. zur [X.] 77/187/EWG [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 82 f.).

([X.]c) Ob es sich bei der Regelung in Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] um eine anlässlich des Betriebsübergangs getroffene ([X.] handelt, hinsichtlich derer die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „[X.]“ einschlägig sind, kann offenbleiben. Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden [X.] durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 [X.] 445/17 - Rn. 44), ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung. Er hat zwar durch die Aufhebung der [X.] [X.] nicht unerhebliche [X.] zu verzeichnen. Diese sind aber mit dem ausgekehrten Nachteilsausgleich - ließe man die Wechselprämie iHv. 10.000,00 Euro außen vor und unterstellte die vom Kläger angenommene monatliche Vergütungsdifferenz iHv. 1.518,73 Euro als zutreffend - für mehr als 4,5 Jahre kompensiert. Dieser Zeitraum ist nicht unangemessen. Eine „Garantie“ der Beibehaltung der Arbeitsbedingungen im Falle des Betriebsübergangs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ggf. sogar bis zum Renteneintritt - ist nach der [X.] 2001/23/[X.] offenkundig nicht vorgegeben. Diese sieht in ihrem Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedst[X.]ten den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen können. Außerdem verlangt der Gerichtshof mit Bezug auf Art. 3 [X.] 2001/23/[X.] in anderem Zusammenhang ausdrücklich Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber ([X.] 27. April 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.] Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 29), die das nationale Recht in Form von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vorsieht (vgl. [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] 95/14 - Rn. 45 ff., [X.]E 160, 87). Gegen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des [X.] insgesamt spricht im Übrigen auch die Absicherung seiner betrieblichen Altersversorgung. Diese kann ab Übergang der Mitarbeiter auf den Erwerber für eine Dauer von zehn Jahren nicht eingeschränkt werden, wobei ihre Kosten in diesem Zeitraum von der Nebenintervenientin getragen werden.

([X.]) Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Ungeachtet dessen, dass die [X.] zur - hier ohnehin nicht streitentscheidenden - Zulässigkeit der Ablösung von [X.] im Sinn eines „acte [X.]“ geklärt ist (ausf. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 [X.] 445/17 - Rn. 43), sind die sich im Zusammenhang mit der [X.] 2001/23/[X.] stellenden Fragen nicht entscheidungserheblich.

[X.]) Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] ist aber deshalb unwirksam, weil die Bestimmung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstößt. In der mit ihr bewirkten Aufhebung der [X.] [X.] für die näher bezeichneten Betriebe liegt eine Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, die der Zustimmung der [X.] bedurfte. Eine solche ist mit Abschluss des [X.] nicht erteilt.

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin enthält Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] eine Änderung der [X.] [X.], die der durch § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützten tariflichen Gestaltungsmacht vorbehalten ist. Die Aufhebung der [X.] [X.] für die von einem Betriebsübergang erfassten Betriebe betrifft die mit dem [X.] 2011 bzw. [X.] [X.] 2014 iVm. dem [X.] 2009 festgelegten tariflichen Vorgaben für das Entgeltsystem und -niveau und ist damit für eine betriebsverfassungsrechtliche Gestaltung nicht geöffnet. Denn die verbandstarifvertraglichen Bestimmungen legen für jeden Betrieb unter Vorgabe der Entgeltbestandteile eine eckentgeltgruppenbezogene Berechnungsgröße fest. So gelten nach der Anlage 1 zum [X.] 2011 für den Betrieb M ein ausdrücklich definierter [X.] (96,5 %) sowie als Nennwert festgelegte Eckwerte (im Startwert 2.344,15 Euro). Entsprechendes gilt für den [X.] 2014 und dessen Anlage. Damit sperren die Regelungen des [X.] 2011 und des [X.] [X.] 2014 die betriebsbezogene „Aufhebung“ der [X.] [X.].

(2) Es handelt sich damit bei Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] um eine ([X.]sbestimmung, die der ausdrücklichen Gestattung der Tarifvertragsparteien iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] (iVm. den nach dem [X.] 2011 bzw. [X.] 2014 gestalteten Zustimmungsvorbehalten) bedarf. Eine solche liegt nicht vor.

(a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht, wenn „ein Tarifvertrag“ den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt. Soweit Nr. 2 [X.] 2011 bzw. § 2 [X.] 2014 iVm. Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2009 regeln, dass Änderungen der [X.] [X.] der „Zustimmung“ der Tarifvertragsparteien bedürfen, begegnet dies keinen Bedenken. Im Rahmen von § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] haben die Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob und inwieweit sie den Betriebsparteien die diesen durch § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] entzogene Gestaltungsmacht zurückgeben. Dieser Schutzzweck erlaubt auch die Billigung einer tarifabweichenden Betriebsvereinbarung durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend ebenso unbedenklich, dass nach Nr. 4 [X.] 2011 bzw. § 4 [X.] 2014 bei zustimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen die Zustimmungserklärungen der tarifvertragschließenden Parteien des [X.] 2009 maßgeblich sein sollen.

(b) Eine Zustimmung beider Tarifvertragsparteien zu der mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] geregelten [X.] Aufhebung der [X.] [X.] ist nicht erteilt. Diese liegt nicht im Abschluss des [X.] und dessen Ziff. V. Nach dieser Bestimmung hat zwar - als „Klarstellung“ verfasst - die [X.] als die sowohl den [X.] 2009 als auch den [X.] 2011 und den [X.] 2014 abschließende Tarifvertragspartei „etwaigen … Änderungen der bestehenden“ [X.] [X.] und damit auch der Regelung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] zugestimmt. Es fehlt aber an der Zustimmung des Arbeitgeberverbands. Diese kann nicht im Abschluss des [X.] gesehen werden, da dieser Tarifvertrag arbeitgeberseitig nicht von einem Verband, sondern von der Nebenintervenientin und zwei weiteren Unternehmen geschlossen wurde. Damit vermag er als Firmentarifvertrag nicht dem in den verbandstariflichen Bestimmungen des [X.] 2011 bzw. des [X.] 2014 - jeweils iVm. dem [X.] 2009 - vorgegebenen Zustimmungsvorbehalt zu genügen.

(c) Eine „Ablösung“ des [X.] 2009, des [X.] 2011 oder des [X.] [X.] 2014 und damit des ihn ihnen angeordneten Zustimmungsvorbehalts für Änderungen der [X.] [X.] durch den [X.] scheitert - unabhängig davon, dass die aufeinanderfolgenden Tarifregelungen von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart sein müssten (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] 708/08 - Rn. 20) - schon daran, dass mit dem [X.] kein Vergütungssystem für die Nebenintervenientin gestaltet ist, das mit dem durch den [X.] 2009, den [X.] 2011 und den [X.] 2014 geregelten konkurrierte.

IV. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann über die mit der Klage und der Anschlussberufung angebrachten Forderungen nicht selbst entscheiden.

1. Das [X.] hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht geprüft, ob dem Kläger aufgrund der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in sein Arbeitsverhältnis transformierten Inhaltsnormen der [X.] [X.] die Zahlungsansprüche in der erstrebten Höhe zustehen können. Das vom Kläger zuletzt bei der Nebenintervenientin bezogene Entgelt vermag sich nicht allein aus der [X.] [X.] zu ergeben; es bedarf auch einer Verpflichtung der Nebenintervenientin zur Anwendung der einschlägigen Tarifbestimmungen. Eine solche kann sich für den tarifungebundenen Kläger nicht aus gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ihrerseits (statisch) transformierten tariflichen Inhaltsnormen, sondern nur aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Es bedarf damit der inhaltlichen Bestimmung der zwischen Kläger und Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung über eine Anwendung von Tarifverträgen. Deren Inhalt ist nicht nur ausschlaggebend für die (Höhe der) mit den Anträgen zu 1. bis 3. zur Entscheidung gestellten Zahlungsansprüche, sondern auch für die mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Tarifentgeltsteigerung, welche sich jedenfalls nicht aus dem [X.] 2011 oder dem [X.] 2014 zu ergeben vermag.

2. Für die vom [X.] nachzuholende Prüfung beschränkt sich der [X.] auf den Hinweis, dass der Kläger und die Nebenintervenientin - auf der Grundlage des Schreibens vom 7. Oktober 2013 - eine dynamische Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 wohl erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht haben und damit ein - für die [X.] zu beachtender - sog. Neuvertrag vorliegen dürfte (vgl. zum Ganzen zB [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] 371/15 - Rn. 30). Von einer eigenen Auslegung sieht der [X.] ab. Sie bewirkte nicht, dass die Sache entscheidungsreif ist. Ungeachtet des Inhalts einer mit der Nebenintervenientin vereinbarten Bezugnahme auf Tarifverträge fehlt es an Feststellungen, die eine Berechnung der Differenzforderungen erlauben würden. Das gilt vor allem für den Vergütungsbestandteil des Leistungsentgelts, der nach den Regelungen der [X.] [X.] zu bestimmen und ggf. kein verstetigter Betrag ist. Außerdem fehlt es an Feststellungen zur Höhe der von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Entgeltzahlungen. In der angefochtenen Entscheidung ist lediglich die Erteilung korrigierter Abrechnungen durch die Beklagte seit März 2016 mit einem Grundgehalt von 3.729,72 Euro brutto angeführt; den Klageanträgen legt der Kläger aber als „gezahltes“ Bruttoentgelt zum Teil niedrigere Beträge zugrunde. Zur Höhe des von der Beklagten tatsächlich gezahlten Entgelts verhalten sich die Feststellungen im Berufungsurteil nicht.

C. Steht demnach nicht fest, ob die mit der Klage und der Anschlussberufung angebrachten Zahlungsforderungen (und sei es teilweise) begründet sind, ist dem [X.] auch die mit der [X.] angebrachte Forderung nicht zur Entscheidung angefallen.

I. Die Erhebung der Widerklage ist nach dem Vorbringen der Beklagten für den Fall erfolgt, dass der Kläger mit seinen Anträgen obsiegt. Darin liegt eine zulässige innerprozessuale Bedingung (grds. [X.] 13. Mai 1996 - II [X.] - zu III der Gründe, [X.]Z 132, 390; 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56 - zu II der Gründe, [X.]Z 21, 13). Wie ihre Auslegung ergibt (zu den Maßstäben vgl. [X.] 22. September 2011 - I ZR 69/04 - Rn. 31), soll die Widerklage zwar auch für den Fall eines nur teilweisen Obsiegens des [X.] angebracht sein; dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass sie nur bei einem vollständigen Obsiegen des [X.] mit seinen Anträgen anfallen soll. Auch der Eintritt der so verstandenen Bedingung steht aber noch nicht fest.

II. Für den Fall, dass das [X.] über die [X.] zu befinden hat, gibt der [X.] folgende Hinweise:

1. Gegen die Aktivlegitimation der Beklagten für die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung bestehen keine Bedenken. Nach § 398 Satz 1 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Wer den Erwerb einer Forderung auf eine Zession stützt, muss den Abschluss eines [X.] darlegen. Dem ist die Beklagte nachgekommen.

2. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass die Voraussetzungen für die in der Anlage 7 zur [X.] geregelte Rückzahlung des Nachteilsausgleichs nicht vorliegen. Auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ([X.]) scheidet aus. In Betracht kommt aber - und das verkennt der Kläger - ein Anspruch auf Rückzahlung des (unstreitig als Bruttobetrag) gewährten Nachteilsausgleichs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

a) Der Kläger hat den nach der Widerklage an ihn geleisteten Betrag iHv. 95.071,36 Euro brutto ohne Rechtsgrund erlangt, wenn die hierfür allein in Betracht kommenden Regelungen in Ziff. V Nr. 3 Buch[X.]a [X.] iVm. ihrer Anlage 7 unwirksam sind. Dies ist angesichts der Unwirksamkeit von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] wegen deren Verstoßes gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] naheliegend.

b) Zwar ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ([X.] 16. August 2011 - 1 [X.] 314/10 - Rn. 20).

c) Allerdings dürfte in Ziff. V Nr. 3 Buch[X.]a [X.] iVm. ihrer Anlage 7 angesichts der Unwirksamkeit von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] keine sinnvoll anwendbare Regelung mehr liegen. Die Betriebsparteien haben den Zweck der pauschalierten Abfindung, die sich aus einer sog. Wechselprämie (10.000,00 Euro) und dem altersabhängigen Vielfachen des [X.] zusammensetzt, nach dem Wortlaut von Ziff. V Nr. 3 Buch[X.]a [X.] „[z]um Ausgleich … gewährt“. Dieser „Ausgleich“ dürfte sich - das gibt die Systematik der [X.] vor - zumindest auch auf die mit der Aufhebung des D-„Vergütungssystems“ durch Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] bewirkten nachteiligen Folgen beziehen. Das zeigt, dass die Betriebsparteien jedenfalls auch andere Nachteile ausgeglichen haben als den des Verlusts der Nebenintervenientin als Vertragsarbeitgeberin. Welche Nachteile das sind, erschließt sich nur im Zusammenhang mit den auf die Betriebs(teil-)übergänge bezogenen kollektiven Gestaltungen von Ziff. V Nr. 2 [X.]. Entfällt insoweit die - nicht zu vernachlässigende - Aufhebung der [X.] [X.], laufen auch die Regelungen zum Ausgleich der (zumindest auch) darin liegenden Nachteile leer.

d) An dieser Wertung änderten weder die salvatorische Klausel des Satzes 1 noch die Anpassungsverpflichtung des Satzes 2 von Ziff. [X.] [X.] etwas. Es mag dahinstehen, ob Parteien einer Betriebsvereinbarung wegen deren Normcharakters eine salvatorische Klausel wirksam vereinbaren können (zweifelnd [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 431/10 - Rn. 63). Ziff. [X.] Satz 1 [X.] ist eher dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Grundsatz wiedergegeben ist, wonach die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung die Wirksamkeit der übrigen unberührt lässt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Eine „Anpassung“ der unwirksamen Aufhebungsbestimmung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nach Ziff. [X.] Satz 2 [X.] dürfte wegen der [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] von vornherein ausscheiden.

3. Bei den geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen wäre zu prüfen, ob die Widerklageforderung erst später (mit Rechtskraft des Urteils) fällig wird (vgl. als eine vergleichbare Konstellation - im Zusammenhang mit der Fälligkeit bei einer Ausschlussfrist - [X.] 9. Februar 2005 - 5 [X.] 175/04 - zu III 5 c [X.] der Gründe).

        

   Schmidt    

        

   Ahrendt    

        

  K. Schmidt    

        

        

        

   Hayen    

        

   Pollert    

                 

Meta

1 AZR 213/18

13.08.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 23. August 2016, Az: 1 Ca 1329/16, Urteil

§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.08.2019, Az. 1 AZR 213/18 (REWIS RS 2019, 4514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4514

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