Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 1 AZR 543/18

1. Senat | REWIS RS 2020, 565

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 - 6 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervention zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.

2

[X.]er [X.]läger, welcher Mitglied der [X.] ist, war langjährig bei der - dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetretenen - [X.] (künftig Nebenintervenientin) in deren Niederlassung [X.] beschäftigt. [X.]ie in den [X.] [X.] und [X.] an die Tarifverträge des [X.]fahrzeuggewerbes gebundene Nebenintervenientin schloss am 31. Juli 2009 mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems [X.] Niederlassungen in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] ‚[X.]-N[X.]L‘“ ([X.] Einführung [X.]-N[X.]L) sowie die am 1. Juli 2010 in [X.] getretene „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ‚[X.]-N[X.]L‘ in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.]“ ([X.] [X.]-N[X.]L). Letztere regelt nach ihrer Nr. 1 „die Grundsätze der Vergütung für die Beschäftigten in den [X.], [X.] und [X.] der [X.] in [X.]“. Nach Nr. 2 [X.] [X.]-N[X.]L setzt sich das Entgelt der Beschäftigten in den Niederlassungen aus drei Entgeltbestandteilen - dem tariflichen Grundentgelt, dem tariflichen Leistungsentgelt und der tariflichen Erschwerniszulage - zusammen. Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist nach Nr. 2.2.1 Abs. 2 [X.] [X.]-N[X.]L die zugeordnete Arbeitsaufgabe. Gemäß Nr. 2.2.3 [X.] [X.]-N[X.]L hat der Beschäftigte Anspruch auf Grundentgelt derjenigen [X.], die der Zuordnung der im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführten Arbeitsaufgabe zu einem ([X.] entspricht. Für das Leistungsentgelt legt Nr. 2.3 [X.] [X.]-N[X.]L zwei Modelle - [X.] und II - fest. [X.]as Leistungsentgelt nach [X.] besteht aus den drei [X.]omponenten Mehrleistungsprämie, Teamqualitätsprämie und Zulage für individuelles Arbeitsverhalten (Nr. 2.3.1 [X.] [X.]-N[X.]L). Während Grundlage für die Ermittlung der Mehrleistungsprämie nach Nr. 2.3.1.1 [X.] [X.]-N[X.]L ua. die „Gesamtbetriebsvereinbarung zum ‚Leistungslohn in den Niederlassungen vom 14.07.1980 in der Fassung vom 08.07.1988‘“ ist, legen Nr. 2.3.1.2 und Nr. 2.3.1.4 [X.] [X.]-N[X.]L Vorgaben für die Ermittlung der beiden weiteren [X.]omponenten fest. Nr. 2.3.2 [X.] [X.]-N[X.]L regelt die Bestimmung des Leistungsentgelts nach dem [X.]I; Nr. 2.4 [X.] [X.]-N[X.]L trifft nähere Festlegungen zum Grund und zur Höhe einer Erschwerniszulage. Nr. 2.5 [X.] [X.]-N[X.]L enthält Regelungen zum „Ausgleichsbetrag“ und zu einer ggf. zu zahlenden „Zulage für Altangestellte nach [X.] Effizienzsteigerung“, wobei für „Entstehung und Abbau“ dieser Entgeltbestandteile auf die [X.] Einführung [X.]-N[X.]L verwiesen wird.

3

Am 15. [X.]ezember 2009 schlossen die [X.] und die Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes [X.] e. V. den nach seinem Geltungsbereich räumlich und fachlich „für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] in [X.]“ geltenden Zusatztarifvertrag ([X.]). [X.]ieser lautet auszugsweise:

        

2.    

Tarifliche Grundlagen

                 

Für die Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des [X.]fz-Gewerbes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

        

3.    

Vergütungssystem

                 

Abweichend von den Bestimmungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 des [X.] [X.]fz-Gewerbe Baden-Württemberg, gelten für die Beschäftigten im Geltungsbereich nachfolgende Bestimmungen. …

        

3.1     

Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem [X.]-N[X.]L

                 

Es kommen die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 zur Anwendung.

        

3.2     

Grundentgelt

                 

[X.]ie Beschäftigten erhalten ein tarifliches Grundentgelt gemäß der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle ([X.]nschlüssel).

                 

… [X.]as Verfahren der Grundentgeltfindung wird durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.

                 

...     

        

3.3     

Leistungsentgelt und Erschwerniszulage

                 

[X.]ie Beschäftigten erhalten ein Leistungsentgelt von minimal 0 % und maximal 30 % des individuellen Grundentgeltanspruchs. [X.]as Verfahren zur Bestimmung des Leistungsentgelts wird durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Voraussetzungen und Höhe der Erschwerniszulage im Einzelnen richten sich nach Ziff. 2.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung.

        

…       

        
        

3.5     

Ausgleichsbetrag

                 

Für jeden Beschäftigten wird das bisherige Monatsentgelt mit seinen aktuellen Bestandteilen zum Zeitpunkt der [X.]-Einführung ermittelt und mit dem Monatsentgelt nach der [X.]-Einführung verglichen. Soweit das bisherige Monatsentgelt das Monatsentgelt nach [X.]-Einführung übersteigt, stellt der [X.]ifferenzbetrag einen Ausgleichsbetrag dar. Entstehung und Ermittlung des [X.] werden durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.

                 

…       

        

3.6     

Anlagen

                 

[X.]ie Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil dieses Zusatztarifvertrages.

        

…       

        
        

5.    

Inkrafttreten und [X.]ündigung

                 

[X.]ieser Zusatztarifvertrag tritt am 1. Juli 2010 in [X.]. Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 bedürfen im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

                 

...“   

4

In der Anlage 1 zum [X.] ist ein [X.]nschlüssel niedergelegt, in dem 17 [X.]n jeweils Prozentsätze zugeordnet sind, wobei das Grundentgelt der [X.] (100 %) zur Berechnung der Entgelte für die Standorte 2.296,31 Euro (Stand [X.]ezember 2009) beträgt.

5

Am 1. August 2011 vereinbarten die [X.] und die Tarifgemeinschaft des [X.]fz-Gewerbes [X.] e. V. einen „[X.]“ ([X.]) mit folgendem Inhalt:

        

„1.     

[X.]ieser Ergänzungstarifvertrag gilt

                 

1.1     

räumlich und fachlich

                          

für die [X.], [X.] und Logistik-Center der [X.] AG in [X.].

                 

1.2     

persönlich

                          

für die Beschäftigten i.S.d. [X.] für das [X.]fz-Gewerbe in [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

2.    

[X.] zum Vergütungssystem für die Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG vom 15.12.2009, abgeschlossen zwischen der IG Metall Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V., gilt in seiner jeweils gültigen Fassung unmittelbar und zwingend.

                 

Für die allgemeinen Arbeits- und Entgeltbedingungen der Beschäftigten gelten die aktuellen Tarifverträge des [X.]fz-Gewerbes [X.] in der jeweils gültigen Fassung.

                 

[X.]ieser Tarifvertrag ersetzt im Umfang seines [X.] die regionalen tariflichen Vorschriften.

        

3.    

[X.]ie Höhe der Entgelte und Ausbildungsvergütungen zum Einführungsstichtag ergeben sich aus der Anlage 1 und 2.

                 

...     

        

4.    

Soweit zusätzliche, abweichende oder ergänzende Tarifregelungen bzw. zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen, die das Vergütungssystem betreffen, erforderlich sind oder werden, werden diese Tarifverträge bzw. Zustimmungserklärungen für alle Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG zwischen der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. mit Wirkung für alle Niederlassungen, [X.] und Logistik-Center der [X.] AG geschlossen.

        

…       

        
        

6.    

[X.]ieser Ergänzungstarifvertrag tritt am 01.07.2010 in [X.]. …“

6

[X.]ie Anlage 1 zum [X.] SH - Berechnung der Entgelte für die Standorte - listet für die beiden Niederlassungen L und [X.] den „[X.] 7“ - beginnend mit einem „Startwert“ iHv. 2.195,73 Euro unter dem [X.]atum „01.07.2010“ und prozentualen Steigerungen (1. September 2010: 1,20 %; 1. Februar 2011: 1,70 % und 1. Januar 2012: 1,10 %) - als Nennwert auf. [X.]er Eckwert wurde in der Folgezeit tariflich fortgeschrieben.

7

[X.] beschloss die Nebenintervenientin eine Neuausrichtung ihres Eigenvertriebs. Mit dem Gesamtbetriebsrat traf sie hierzu am 5. [X.]ezember 2014 die „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Umsetzung von Customer [X.]edication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen der [X.] und der Zukunftssicherung des Eigenvertriebs der [X.]“ (R[X.]), welche auszugsweise lautet:

        

Präambel

        

…       

        

Ziel ist es, den Eigenvertrieb schlanker und effizienter zu machen und stärker an den [X.]undenbedürfnissen auszurichten.

        

Im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes werden Niederlassungen und Betriebsteile veräußert, die bestehenden Niederlassungen und deren Betriebsteile in Vertriebsverbünde zusammengefasst und diese auf die entsprechenden [X.]undenbereiche hin in P[X.]W- und NFZ-Vertriebsverbünde gegliedert (Customer [X.]edication).

        

…       

        

A. Geltungsbereich

        

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für den Eigenvertrieb, d.h. für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer [X.]. § 5 Abs. 1 BetrVG) … der Niederlassungen der [X.] AG und die Beschäftigten … der neu zu gründenden P[X.]W- und NFZ-Vertriebsgesellschaften. …

        

…       

        

V.    

Verkauf von Niederlassungen und Betriebsteilen

        

1.    

Grundsätzliches zu Verkäufen

        

a)    

Verkäufe

        

[X.]ie in der Anlage 5 aufgeführten Niederlassungen und Betriebsteile können veräußert werden.

        

…       

        

2.    

Ergänzung bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen

        

Gesamtbetriebsrat/[X.] und [X.] AG vereinbaren hiermit, dass die folgenden Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen für die in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)-übergang ohne Nachwirkung aufgehoben sind, ohne dass es einer [X.]ündigung bedarf:

        

●       

…       

        

●       

…       

        

●       

…       

        

●       

Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ‚[X.]-N[X.]L‘ in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009, Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems [X.] Niederlassungen in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG ‚[X.]-N[X.]L‘ vom 31.07.2009, …

        

…       

        

3.    

Finanzielle Leistungen

        

a)    

Nachteilsausgleich

        

Zum Ausgleich wird eine pauschalierte Abfindung (Nachteilsausgleich) an alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis auf die neuen Inhaber übergeht, nach Maßgabe der in Anlage 7 beschriebenen Einzelheiten gewährt.

        

…       

        

d)    

Betriebliche Altersversorgung

        

…“    

8

In der Anlage 7 zur R[X.] sind die [X.]onditionen für den Nachteilsausgleich nach Ziff. V Nr. 3 Buchst. a R[X.] festgelegt. Neben der Gewährung eines [X.] und einer Wechselprämie - bei Vollzeitbeschäftigten jeweils 10.000,00 Euro - ist die Zahlung eines [X.] als Vielfaches des [X.] in Abhängigkeit vom Lebensalter unter Berücksichtigung eines nach Betriebszugehörigkeitsjahren gestaffelten sog. [X.]orrekturfaktors vorgesehen.

9

Am 29. Juni 2015 schlossen die Nebenintervenientin und zwei weitere Unternehmen mit der [X.] den rückwirkend zum 1. Juni 2015 in [X.] getretenen „Tarifvertrag zur Umsetzung von Customer [X.]edication sowie der Neuorganisation der Niederlassungen und der [X.] der [X.] und der Zukunftssicherung des Eigenvertriebs der [X.]“ ([X.]). [X.]ieser sieht ua. Folgendes vor:

        

V.    

Änderungen bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen

        

Es wird klargestellt, dass die IG Metall über die im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs der [X.] AG stehenden Entscheidungen informiert wurde und etwaigen hieraus resultierenden Änderungen der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, [X.] und [X.] der [X.] AG vom 31.07.2009 zustimmt.

        

VI.     

Inkrafttreten und [X.]ündigung

        

[X.]ieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.06.2015 in [X.] …

        

[X.]ieser Tarifvertrag wird bei einem Verkauf eines Niederlassungs(teil)betriebs 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang ohne Nachwirkung für die [X.] mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, ohne dass es einer [X.]ündigung bedarf …“

[X.]ie in der Anlage 5 zur R[X.] aufgelistete Niederlassung [X.] wurde von der Nebenintervenientin an die nicht tarifgebundene Beklagte veräußert, die den Betrieb derselben fortführte. [X.]as Arbeitsverhältnis des [X.]lägers ging infolgedessen im Wege eines Betriebsübergangs zum 1. Mai 2016 auf die Beklagte über. [X.]iese gewährt dem [X.]läger ein Entgelt nach den Tarifverträgen des [X.]fahrzeuggewerbes [X.]. [X.]ie Nebenintervenientin zahlte dem [X.]läger gemäß Ziff. V Nr. 3 Buchst. a R[X.] einen Nachteilsausgleich iHv. 51.587,44 Euro brutto. Zudem trägt sie im Hinblick auf seine betriebliche Altersversorgung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Betriebsübergang weiterhin monatliche Beiträge.

[X.]er [X.]läger hat mit seiner [X.]lage zuletzt die Zahlung von [X.] geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf ein Entgelt in zuletzt von der Nebenintervenientin bezogener Höhe zu. [X.]ieser ergebe sich bereits aus den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten transformierten Bestimmungen des [X.] SH und des [X.]. Jedenfalls folge er aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen mit der nach dem Betriebsübergang normativ fortgeltenden [X.] [X.]-N[X.]L. [X.]eren Aufhebung sei unwirksam, weil dadurch § 613a Abs. 1 BGB in unzulässiger Weise umgangen werde. Zudem fehle es an der erforderlichen Zustimmung beider Tarifvertragsparteien.

[X.]er [X.]läger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn für den Monat Mai 2016 einen Betrag iHv. 661,69 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

2.    

an ihn für den Monat Juni 2016 einen Betrag iHv. 624,58 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

3.    

an ihn für den Monat Juli 2016 einen Betrag iHv. 570,59 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

4.    

an ihn für den Monat August 2016 einen Betrag iHv. 278,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

5.    

an ihn weitere 630,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

6.    

an ihn weitere 516,38 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

7.    

an ihn weitere 702,93 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

8.    

an ihn weitere 490,58 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

9.    

an ihn weitere 417,19 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen;

        

10.     

an ihn weitere 782,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 40,00 Euro netto gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]läger sein [X.]lagebegehren weiter.

[X.]ie Nebenintervenientin hat im Revisionsverfahren vorgetragen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sowohl die Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]fahrzeug- und Tankstellengewerbes [X.] e. V. mit Schreiben vom 16. Januar 2020 als auch die Tarifgemeinschaft des [X.]fz-Gewerbes [X.] e. V. mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erklärt haben, sie stimmten „- auch rückwirkend -“ den „Änderungen“ der [X.] [X.]-N[X.]L, „insbesondere der Aufhebung“ der [X.] [X.]-N[X.]L „für die vom Verkauf betroffenen Niederlassungen … 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang … umfassend, d.h. insbesondere auch für die Vergangenheit, zu“. [X.]er [X.]läger hat mitgeteilt, dass er diesen Vortrag nicht bestreite.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist erfolglos. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.]lage unbegründet ist. Dem [X.]läger steht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten [X.] zu.

I. Entgegen der Ansicht der Revision folgt dieser nicht aus den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB infolge des Betriebsübergangs in das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Beklagten transformierten Regelungen des [X.]. dem [X.] [X.].

1. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt für den Fall eines Betriebsübergangs, dass die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten zum „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ werden und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Danach gehen die in einem normativ beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang als sog. transformierte Normen - statisch - in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ein. Dieser muss die Verpflichtung aus dem zuvor geltenden [X.]ollektivrecht gegenüber den übergegangenen Arbeitnehmern erfüllen. Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft „Rechte und Pflichten“ im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die „im Zeitpunkt des Übergangs“ beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 167, 264).

2. Danach sind die ([X.] des [X.], die aufgrund der Bezugnahme in Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] auch für die unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.] fallenden Arbeitnehmer der Niederlassung [X.] gelten, zwar nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Denn die tariflichen Regelungen galten vor dem Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte am 1. Mai 2016 im Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Nebenintervenientin kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend. Die tariflichen Bestimmungen des [X.]. dem [X.] [X.] begründen jedoch allein noch keinen Anspruch des [X.] auf Zahlung eines bestimmten Arbeitsentgelts, da sie nicht alle für die Ermittlung eines individuellen Entgeltanspruchs maßgebenden Bestandteile regeln. Einen solchen Anspruch vermögen sie nur im Zusammenspiel mit den ergänzenden Bestimmungen der [X.] [X.] zu vermitteln.

a) Der in Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] in Bezug genommene [X.] regelt nur einzelne Elemente der für die Berechnung eines individuellen Entgeltanspruchs erforderlichen Voraussetzungen; die Festlegung der not[X.]digen weiteren Einzelheiten sollte der - bei Abschluss beider Tarifverträge schon vereinbarten und in Nr. 3.1 [X.] ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien in den Blick genommenen - [X.] [X.] vorbehalten sein. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

aa) Nr. 3.2 [X.] und die dort genannte Anlage 1 enthalten ebenso wie Nr. 3.3 und Nr. 3.5 [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] lediglich Vorgaben für die Struktur des Entgelts, die generelle Höhe des Grund- und des [X.] sowie zum Ausgleichsbetrag. Danach setzt sich das Entgelt der Arbeitnehmer aus einem Grundentgelt, einem Leistungsentgelt, ggf. einer [X.] sowie einem Ausgleichsbetrag zusammen. In Bezug auf das Grundentgelt gibt der [X.] einen [X.]nschlüssel vor, aus dem sich die Anzahl der verschiedenen [X.]n und die prozentuale Höhe des für jede [X.] zu zahlenden [X.] - ausgehend von der [X.] 7 - ergibt. Maßgaben, mittels derer sich die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zu gewährenden [X.] ermitteln ließe, enthalten die Tarifverträge nicht. Insbesondere fehlt es an Regelungen über die Zuordnung der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zu einer der 17 [X.]n. Vielmehr legt Nr. 3.2 Satz 3 [X.] ausdrücklich fest, dass das „Verfahren der Grundentgeltfindung … durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt“ wird. Schon dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nur einzelne für die Ermittlung eines individuellen Zahlungsanspruchs erforderliche Elemente selbst regeln und dies im Übrigen den ([X.] überlassen wollten. Dementsprechend enthalten die Bestimmungen unter Nr. 2 [X.] [X.] nähere Einzelheiten zur Berechnung des individuellen Grundentgeltanspruchs. Erst aus dem Zusammenspiel der tariflichen Vorgaben mit den Regelungen in Nr. 2.2.1 Abs. 2 und in Nr. 2.2.3 [X.] [X.] lässt sich ableiten, wie hoch das dem einzelnen Arbeitnehmer zu zahlende Grundentgelt ist.

bb) Entsprechendes gilt für das Leistungsentgelt und die [X.].

Zwar normiert Nr. 3.3 Satz 1 [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] die „minimal[e]“ und „maximal[e]“ Höhe des [X.]. Die für die Ermittlung eines konkreten Betrags zwingend erforderliche weitere Regelung obliegt jedoch nach Nr. 3.3 Satz 2 [X.] den Gesamtbetriebsparteien; diese haben das „Verfahren zur Bestimmung des [X.]“ zu regeln. Im Einklang hiermit legen die weiteren Bestimmungen unter Nr. 2.3 [X.] [X.] fest, wie die Höhe des individuell zu zahlenden [X.] - das nach den tariflichen Bedingungen einen bestimmten prozentualen Wert des [X.] nicht überschreiten darf - jeweils zu ermitteln ist. Ohne die Vorgaben in der [X.] [X.] ist die Berechnung eines (etwaigen) Zahlungsanspruchs der Arbeitnehmer nicht möglich.

Dies betrifft auch die [X.]. Der [X.] enthält keinerlei Vorschriften, aus denen sich ergibt, wann, an [X.] und in welcher Höhe eine solche Zulage zu zahlen wäre. Wie der ausdrückliche Verweis in Nr. 3.3 Satz 3 [X.] auf Nr. 2.4 [X.] [X.] zeigt, sind die insoweit not[X.]digen Festlegungen („Voraussetzungen und Höhe“) vielmehr den Gesamtbetriebsparteien vorbehalten.

[X.]) Den Ausgleichsbetrag haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] näher definiert und in Abs. 2 der Norm Maßgaben für seine Erhöhung, seine arbeitszeitabhängige Berechnung und seine Berücksichtigung bei „[X.] aller Art“ sowie bei der Berechnung des „[X.]“ getroffen. Im Übrigen sieht Abs. 1 Satz 3 der Tarifnorm ausdrücklich vor, dass „Entstehung und Ermittlung des [X.] … durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt“ werden. Damit sollte die nähere Ausgestaltung dieses Vergütungselements ebenfalls auf [X.] erfolgen. Entsprechend dieser Regelungsbefugnis sind die weiteren Einzelheiten für die Berechnung des [X.] in Nr. 2.5 [X.] [X.] festgeschrieben.

b) Auch die Annahme des [X.], die transformierten tariflichen Bestimmungen des [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] seien jedenfalls infolge einer Unwirksamkeit der [X.] [X.] wegen eines Verstoßes gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] geeignet, einen (höheren) Entgeltanspruch gegen die Beklagte zu begründen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Gesamtunwirksamkeit der [X.] [X.] hätte nicht zur Folge, dass die im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weitergeltenden tariflichen Normen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Begründung eines Vergütungsanspruchs des [X.] bilden würden. Im Übrigen verstößt die [X.] [X.] auch nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.], da ihre [X.](system)relevanten Bestimmungen nach dem [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der [X.] [X.] niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 167, 264).

II. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung einer höheren Vergütung folgt auch nicht aus der [X.] [X.] iVm. den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten ([X.] des [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.]. Die [X.] [X.] gilt in der Niederlassung [X.] nicht normativ fort. Sie wurde durch Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] 24 Stunden vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die Beklagte wirksam aufgehoben.

1. Der dem Streit der Parteien zugrunde liegende Sachverhalt unterfällt dem Geltungsbereich der [X.] nach deren unter Buchst. A Satz 1 getroffenen Regelungen.

2. Die Voraussetzungen von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] liegen vor. Der Betrieb der Niederlassung [X.] ist in der Anlage 5 zur [X.] angeführt und mit Wirkung zum 1. Mai 2016 auf die Beklagte als [X.]in übergegangen.

3. Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] ist auch nicht unwirksam.

a) [X.] ist, dass die Norm eine an den Tatbestand des Betriebs(teil)übergangs anknüpfende 24-stündige „Vorwirkung“ der Aufhebung der [X.] [X.] anordnet.

aa) Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können von ihnen getroffene Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das [X.] und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt ([X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 167, 264).

bb) Hiervon ausgehend enthält Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] keine Regelung, mit der rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer eingegriffen würde. Auch hat der [X.]läger nicht etwa vorgebracht, dass sich seine bei der Nebenintervenientin bezogene Vergütung für die letzten 24 Stunden vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte wegen der Aufhebung der [X.] [X.] nicht mehr nach dieser bemessen habe.

b) Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung nicht mit § 75 [X.] vereinbar ist. Weder verstößt die Bestimmung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch stellt sie eine Gesetzesumgehung dar.

aa) Soweit die Bestimmungen der [X.] nach den (in der Anlage 5 zur [X.] näher bezeichneten) „Niederlassungen und/oder Betriebsteile[n]“, die auf [X.] übergehen - und für die 24 Stunden vor den jeweiligen Betriebs(teil)übergängen ua. die [X.] [X.] ohne Nachwirkung aufgehoben ist - und den anderen Niederlassungen einschließlich ihrer Betriebe und Betriebsteile differenzieren, verstößt die damit bewirkte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die jeweiligen Betriebs(teil)erwerber übergeht, gegenüber den anderen unter den Geltungsbereich der [X.] nach ihrem Buchst. A Satz 1 fallenden Arbeitnehmern nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.]. Selbst [X.]n hierin eine personenbezogene Ungleichbehandlung läge, wäre diese gerechtfertigt. Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, [X.]E 167, 264).

bb) Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] verstößt nicht aus anderen Gründen gegen § 75 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision dient die Bestimmung keiner Umgehung von § 613a Abs. 1 BGB.

(1) Regelungen einer Betriebsvereinbarung verstoßen gegen § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], [X.]n mit ihnen der einer [X.] Norm zugrunde liegende Zweck vereitelt wird. Denn die Normsetzungsbefugnis der Betriebsparteien kann sich nicht darauf beziehen, einen gesetzlich missbilligten Erfolg durch Umgehung des entsprechenden Gesetzes zu erreichen.

(2) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dies bei der rechtlichen Gestaltung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nicht der Fall ist.

(a) Bei der Aufhebung des mit der [X.] [X.] geregelten Vergütungssystems für die auf Erwerber übergehenden Betriebe bzw. Betriebsteile des Eigenvertriebs der Nebenintervenientin durch Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] gilt die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab, auch [X.]n erstere die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtert. Eine Einschränkung dieser Zeitkollisionsregel wegen der Verknüpfung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] mit dem Anlass des tatsächlichen Übergangs näher bezeichneter Betriebe bzw. Betriebsteile auf ihre Erwerber geben weder § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] noch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Diese normieren kein prinzipielles „Veränderungsverbot“ oder „Beibehaltungsgebot“ vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb ([X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 65 mwN, [X.]E 167, 264).

(b) Zudem haben die Betriebsparteien mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] nicht allein auf solche Fallgestaltungen abgehoben, in denen es zu einer Weitergeltung der Regelungen der [X.] [X.] beim [X.] kommen kann. Gilt im Erwerberbetrieb ein mit dem dort gebildeten Betriebsrat vereinbartes betriebliches Vergütungssystem, gilt bei einer nicht identitätswahrenden Übernahme eines der in Anlage 5 zur [X.] angeführten Betriebe das Ablösungsprinzip des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach dieser Vorschrift greift § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, [X.]n die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine „Gesetzesumgehung“ von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 66, [X.]E 167, 264).

(c) [X.] Erwägungen gebieten kein anderes Ergebnis.

(aa) Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 erhält der Erwerber die in einem [X.]ollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen nach dem Übergang bis zur [X.]ündigung oder zum Ablauf des [X.]ollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur An[X.]dung eines anderen [X.]ollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem [X.]ollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Allerdings ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern einer der in Unterabs. 1 des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] genannten Fälle - [X.]ündigung oder Ablauf des [X.]ollektivvertrags bzw. Inkrafttreten oder An[X.]dung eines anderen [X.]ollektivvertrags - eintritt. Mit der Richtlinie 2001/23/[X.] soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 27; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26; vgl. auch [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 26).

(bb) In der Rechtssache „[X.]“ ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 -) hat der [X.] - Gerichtshof - angenommen, dass dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien ein Spielraum eingeräumt ist, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden. Diese Modalitäten müssen aber mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar sein. Dieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (vgl. zur Richtlinie 77/187/EWG [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 75). Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Ausnutzung dieses Spielraums zum Ziel oder zur Folge hat, den Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden aufzuerlegen. Zudem unterliegt es der [X.] des nationalen Gerichts, ob eine Verschlechterung vorliegt und diese hinzunehmen ist (vgl. zur Richtlinie 77/187/EWG [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 76, 82 f.).

([X.]) Ob es sich bei der Regelung in Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] um eine anlässlich des Betriebsübergangs getroffene ([X.]ollektiv-)Vereinbarung handelt, hinsichtlich derer die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „[X.]“ einschlägig sind, kann offenbleiben. Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden [X.]ollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden [X.]ollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 44), ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den [X.]läger nicht hinzunehmende Verschlechterung. Er hat zwar durch die Aufhebung der [X.] [X.] nicht unerhebliche [X.] zu verzeichnen. Diese sind aber mit dem ausgekehrten Nachteilsausgleich für einen nicht unangemessenen Zeitraum kompensiert. Eine „Garantie“ der Beibehaltung der Arbeitsbedingungen im Falle des Betriebsübergangs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ggf. sogar bis zum Renteneintritt - ist nach der Richtlinie 2001/23/[X.] offenkundig nicht vorgegeben. Diese sieht in ihrem Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen können. Außerdem verlangt der Gerichtshof mit Bezug auf Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] in anderem Zusammenhang ausdrücklich Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber ([X.] 27. April 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.] [X.]liniken Langen-Seligenstadt] Rn. 29), die das nationale Recht in Form von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vorsieht (vgl. [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 160, 87). Gegen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des [X.] insgesamt spricht im Übrigen auch die Absicherung seiner betrieblichen Altersversorgung. Diese kann ab Übergang der Mitarbeiter auf den Erwerber für eine Dauer von zehn Jahren nicht eingeschränkt werden, wobei ihre [X.]osten in diesem Zeitraum von der Nebenintervenientin getragen werden.

([X.]) Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die [X.] zur Zulässigkeit der Ablösung von [X.]ollektivvereinbarungen ist im Sinne eines „acte [X.]“ geklärt (ausf. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 43).

c) Die Wirksamkeit von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] scheitert auch nicht an der [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Zwar liegt in der mit ihr bewirkten Aufhebung der [X.] [X.] für die näher bezeichneten Betriebe eine Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, die der Zustimmung der [X.] bedurfte. Diese wurde jedoch von den Tarifvertragsparteien erteilt.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin enthält Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] eine Änderung der [X.] [X.], die der durch § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützten tariflichen Gestaltungsmacht vorbehalten ist. Die Aufhebung der [X.] [X.] für die von einem Betriebsübergang erfassten Niederlassungen betrifft die mit dem [X.]. dem [X.] [X.] festgelegten tariflichen Vorgaben für das Entgeltsystem und -niveau und ist damit für eine betriebsverfassungsrechtliche Gestaltung nicht geöffnet. Denn die verbandstarifvertraglichen Bestimmungen legen gemeinsam mit ihren jeweiligen Anlagen 1 für die beiden Niederlassungen in [X.] die zu gewährenden Entgeltbestandteile, die zugrunde zu legenden [X.]n nebst den zwischen ihnen maßgebenden prozentualen Abständen und die hierauf bezogene eckentgeltgruppenbezogene Berechnungsgröße fest. Damit sperren die Regelungen des [X.]. [X.] [X.] dem die betriebsbezogene „Aufhebung“ der [X.] [X.]. Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin hiergegen ein[X.]den, der Senat ginge damit „implizit“ davon aus, die Tarifvertragsparteien hätten eine Geltung der [X.] [X.] angeordnet, übersehen sie, dass eine vollständige Aufhebung derselben nicht der Zustimmung der tarifvertragschließenden Parteien bedurft hätte.

bb) Damit handelt es sich bei Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarungsbestimmung, die der ausdrücklichen Gestattung der Tarifvertragsparteien iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] (iVm. dem nach dem [X.]. dem [X.] [X.] gestalteten Zustimmungsvorbehalt) bedarf. Eine solche liegt vor.

(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht, [X.]n „ein Tarifvertrag“ den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt. Soweit Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nr. 2 Abs. 1 [X.] [X.] regelt, dass Änderungen der [X.] [X.] der „Zustimmung“ der Tarifvertragsparteien bedürfen, begegnet dies keinen Bedenken. Im Rahmen von § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] haben die Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob und inwieweit sie den Betriebsparteien die diesen durch § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] entzogene Gestaltungsmacht zurückgeben. Dieser Schutzzweck erlaubt auch die Billigung einer tarifabweichenden Betriebsvereinbarung durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend ebenso unbedenklich, dass nach Nr. 4 [X.] [X.] bei zustimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen die Zustimmungserklärungen der tarifvertragschließenden Parteien des [X.] maßgeblich sein sollen.

(2) Die Zustimmungen beider Tarifvertragsparteien zu der mit Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] geregelten [X.] Aufhebung der [X.] [X.] liegen vor.

(a) Die den [X.] abschließende [X.] hat ihre Zustimmung in Ziff. [X.] erteilt. Nach dieser Bestimmung hat sie - als „[X.]larstellung“ verfasst - „etwaigen … Änderungen der bestehenden“ [X.] [X.] und damit auch der Regelung von Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 [X.] zugestimmt. Die Zustimmung entfällt nicht deshalb, weil Ziff. VI Abs. 2 TV N 2015 vorsieht, dass dieser Tarifvertrag „bei einem Verkauf eines Niederlassungs(teil)betriebs 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang ohne Nachwirkung für die [X.] mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben“ wird. Die Aufhebung hat lediglich zur Folge, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen ersatzlos enden, nicht aber, dass die Wirkung der - einmal erteilten - einseitigen Zustimmungserklärung entfällt.

(b) Auch die - nach Nr. 4 [X.] [X.] für den [X.] des [X.] [X.] wirkende - Zustimmung des den [X.] schließenden Arbeitgeberverbands wurde zwischenzeitlich erteilt. Die Nebenintervenientin hat im Laufe des Revisionsverfahrens vorgetragen, dass die Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]raftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. mit Schreiben vom 16. Januar 2020 rückwirkend den „Änderungen“ der [X.] [X.], „insbesondere der Aufhebung“ der [X.] [X.] „für die vom Verkauf betroffenen Niederlassungen … 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebs(teil)übergang … umfassend, d.h. insbesondere auch für die Vergangenheit“ zugestimmt hat. Dieser Sachvortrag ist - obwohl erstmalig in der Revision gehalten - berücksichtigungsfähig. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des [X.], das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 16 mwN; [X.] 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Zustimmungserklärung der Tarifgemeinschaft für Betriebe des [X.]raftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. wurde erst mit Schreiben vom 16. Januar 2020 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz abgegeben. Der [X.]läger hat ausdrücklich mitgeteilt, dass er diesen Vortrag nicht bestreite. [X.] Belange des [X.], die einer Berücksichtigung dieses Vortrags entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 [X.] - [X.]E 167, 264) musste der [X.]läger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der [X.] [X.] einholen würde.

(c) Die Wirksamkeit beider Zustimmungen begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keinen Bedenken. Nach § 184 Abs. 1 BGB kann eine Zustimmung in Form einer Genehmigung auch nachträglich erfolgen. Die Genehmigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der „Vornahme des Rechtsgeschäfts“ - mithin auf den Abschluss der [X.] - zurück. Aus § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] folgt nichts anderes. So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 167, 264), können sie einer im Hinblick auf die tarifliche [X.] genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

III. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    [X.]. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Benrath    

        

    Zugleich für die an
der Unterschriftsleistung
verhinderte ehrenamtliche
Richterin Wege
Schmidt    

                 

Meta

1 AZR 543/18

15.12.2020

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 17. Mai 2017, Az: 2 Ca 1092 d/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 1 AZR 543/18 (REWIS RS 2020, 565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 565

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