Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. 30 W (pat) 23/21

30. Senat | REWIS RS 2022, 3199

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hometherapie (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 220 561.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 10. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 28. Mai 2020 angemeldete Bezeichnung

2

[X.]

3

soll als Marke für die Dienstleistungen

4

„Klasse 44: Psychologische Therapie für Kleinkinder; Ergotherapie und berufliche Rehabilitation; Physiotherapiedienste; Therapiedienste; Beschäftigungstherapie; Psychotherapie; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistungen von medizinisch-heilwissenschaftlichem Personal; Durchführen psychologischer Beurteilungen und Untersuchungen“

5

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

6

Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung [X.] in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

7

Die Bezeichnung [X.] sei aus den Bestandteilen „Home“- und -„therapie“ zusammengesetzt. „Home“ sei das [X.] Wort für „zu Hause“ und dem inländischen Verkehr mit dieser Bedeutung aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Wortbildungen wie zB „Homepage, [X.], [X.], [X.]“ bekannt. Therapie bedeute „Heilbehandlung“. Die Wortschöpfung [X.] bezeichne in ihrer Gesamtheit „eine zu Hause stattfindende Heilbehandlung“.

8

Mit dieser Bedeutung beschränke sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einem Hinweis darauf, dass diese Heilbehandlungen, die von zu Hause aus in Anspruch genommen werden könnten, zum Gegenstand hätten. Es handele sich bei [X.] entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht um eine ungewöhnliche Begriffsbildung, sondern um eine aus gängigen und im [X.]nland gebräuchlichen Begriffen der [X.]n und [X.] gebildete Begriffskombination. Diese beschränke sich hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen auf einen für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Hinweis zu deren Gegenstand („Therapie“) und Beschaffenheit dahingehend, dass diese von zu Hause in Anspruch genommen werden könnten („Home“); sie werde jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

9

Mit dieser Bedeutung werde [X.] zudem bereits im geschäftlichen Verkehr verwendet.

Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da sie über keine Gemeinsamkeiten mit der [X.] verfügten, es daher bereits an einer Vergleichbarkeit der Eintragungen fehle. Zudem komme [X.] in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zu.

Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine bis zum 19. März 2021 angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt.

Vor der Markenstelle hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei [X.] um eine Wortneuschöpfung mit Begriffen aus zwei verschiedenen Sprachen handele. Deren Sinngehalt entspreche im [X.] die Bezeichnung „home therapy“ und im [X.] „Heimtherapie“. Aufgrund der Kombination der beiden aus verschiedenen Sprachen stammenden Begriffe „home“ und „Therapie“ entstehe ein Fantasiewort, welches im Sprachgebrauch nicht gängig sei und dem daher die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Dies umso weniger, als Wortfolgen und [X.] mit deutlich beschreibenderem Aussagegehalt wie zB „[X.] MED[X.]TAT[X.]ON“ oder „Logo meets Physio“ eingetragen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. §8Abs.2Nr.1[X.]schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010,228Rn.33– [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2018,932Rn.7- #darferdas? [X.]; [X.]; [X.],934Rn.9 - [X.]; GRUR 2014,569Rn.10- HOT; GRUR 2013,731Rn.11- Kaleido; GRUR 2012,1143Rn.7- Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.]GRUR 2008,608Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; GRUR 2006,229Rn.27– [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; [X.] 2016,934Rn.9- [X.]; GRUR 2014,565Rn.12- smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2018, 301 Rn. 11 - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.]GRUR 2004,428Rn.53- [X.]; [X.] 2018,301Rn.15- [X.]; [X.],934Rn.10- [X.]; GRUR 2014,872Rn.13- Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013 1143Rn.15- Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.]GRUR 2019,1194Rn. 20- [X.][X.] [#darferdas?]; GRUR [X.]/[X.] [[X.]]; GRUR [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014,376Rn.11- grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.]GRUR 2004,674Rn.86– [X.][X.] [Postkantoor]; [X.] 2018,932Rn.8- #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2018,301Rn.15- [X.]; GRUR 2014,569Rn.10- HOT; GRUR 2012,1143Rn.9- Starsat; GRUR 2009,952Rn.10- DeutschlandCard).

Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.]GRUR [X.] DOUBLEM[X.]NT; [X.] 2014,569Rn.18- HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; [X.] 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke [X.] in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

a. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr trotz der Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbare Kombination der Begriffe „Home“ und „Therapie“.

aa. Das nachgestellte Zeichenelement „therapie“ bedeutet „Heilbehandlung“ (vgl. DUDEN-online zu „Therapie“) und beschreibt mit dieser Bedeutung den Gegenstand und [X.]nhalt der beanspruchten Dienstleistungen, welche ausnahmslos Therapien zum Gegenstand haben oder haben können.

bb. Bei dem vorangestellten Begriff „Home“ handelt es sich um einen zum Grundwortschatz der [X.]n Sprache gehörenden Begriff mit der Bedeutung „Heim/Wohnung“ (https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/ home.html zu „Home“). Dieser Begriff ist dem inländischen Verkehr vor allem aus einer Vielzahl vergleichbar der angemeldeten Bezeichnung gebildeter und im inländischen Sprachgebrauch gebräuchlicher Wortkombinationen wie zB Homepage, [X.], [X.], [X.] oder – aktuell – Homeoffice, Homeschooling etc bekannt und geläufig, bei denen das vorangestellte Wortbildungselement „Home“ das mit dem jeweiligen Grundwort bezeichnete und beschriebene Produkt dahingehend näher bestimmt, dass es für eine An- und/oder Verwendung „(von) zu Hause aus“ bestimmt ist. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können ihrem Gegenstand und [X.]nhalt nach beim Dienstleistungsnehmer „zu Hause“ erbracht werden, zB persönlich durch den Dienstleistenden, durch Fernkommunikationsmittel oder auch – bei entsprechender Anleitung und Unterrichtung - durch den Dienstleistungsnehmer selbst („Eigentherapie“). Dieser Zeichenbestanteil weist daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen auf deren [X.] bzw. -stätte hin.

cc. Ausgehend davon werden die angesprochenen Verkehrskreise die sich in die Vielzahl der vorgenannten, mit „Home“ gebildeten [X.] einreihende angemeldete Bezeichnung [X.] auf Grundlage der jeweiligen Bedeutung ihrer Bestandteile „Home“ und „-therapy“ ohne weiteres iS seiner [X.] Entsprechung „Heimtherapie“ bzw. „Therapie/Behandlung (für) zu Hause“ verstehen und ihr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese (beim Dienstleistungsnehmer) „zu Hause“ zu erbringende und/oder durchzuführende Therapien/Heilbehandlungen zum Gegenstand hat bzw. für eine „Heimtherapie“ bestimmt und geeignet sind. Die angemeldete Bezeichnung beschreibt damit Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt von [X.] drängt sich dem Verkehr ohne weiteres Nachdenken auf.

b. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wirkt die angemeldete Bezeichnung nicht deshalb ungewöhnlich, weil sie den [X.]n Begriff „Home“ mit einem [X.] Wort („Therapie“) kombiniert. Denn der [X.] Begriff „Home“ ist im [X.]nland seit Jahrzehnten in [X.] als vorangestelltes Wortbildungselement mit der Bedeutung „(für) zu Hause“ so geläufig, dass der Verkehr auch die Kombination von „Home“ mit dem [X.] Wort „Therapie“ zu einer aus sich heraus verständlichen Begriffskombination, in welcher die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet werden, in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar als Sachhinweis darauf versteht, dass diese eine „Therapie (für) zu Hause“/„Heimtherapie“ zum Gegenstand haben.

Die Bezeichnung beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Sie erschöpft sich in Bezug auf die Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Gegenstand und [X.]nhalt („Therapie“) sowie ihrer Erbringungsstätte („Home“). Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und [X.]nformationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

c. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsge- halts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlag- wortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene [X.]nformationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rdnr. 223).

d. Ungeachtet dessen wurde [X.] mit der vorgenannten Bedeutung auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung verwendet, wie die der Anmelderin seitens der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 3. September 2020 übersandte und auf den Anmeldezeitpunkt bezogene Recherche in Form von Google-Auszügen (von der Markenstelle mit „[X.] [X.]“ sowie „[X.] [X.]“ benannt) belegt. Verwiesen werden kann dabei auf die (im übersandten [X.] enthaltenen) Fundstellen https://forever-young. [X.] per/[X.] fen-zuschaltbare-rotlicht-waermefunktion-stufenlos-regelbar/ vom 30. August 2019, in welcher es in Zusammenhang mit dort angebotenen Massageräten u.a. heisst: „Das professionelle D[X.]Y Medicare Gerät für Punktmassage und Akupressur in der [X.]“ sowie [X.] vom 7. März 2012, in der als Dienstleistungen „Einzel-, Gruppen- und [X.], Lerntraining“ angeboten werden.

3. Die von der Anmelderin vor der Markenstelle benannten Markeneintragungen bieten bereits deshalb keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da die genannten [X.] keine Gemeinsamkeiten mit der [X.] aufweisen, so dass es bereits an einer Vergleichbarkeit der Eintragungen fehlt. Zudem kommt selbst [X.] ähnlicher oder sogar identischer Marken in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zu (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich –Bildnis; [X.] 2011, 230 - [X.]; BGH [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 23/21

10.03.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. 30 W (pat) 23/21 (REWIS RS 2022, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3199

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