Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 30 W (pat) 503/21

30. Senat | REWIS RS 2022, 3786

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Swag (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 498.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 23. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 17. August 2017 angemeldete Bezeichnung

2

[X.]

3

soll als Marke u.a. für die Waren und Dienstleistungen

4

„[X.]: Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, insbesondere Deodorants für die Körperpflege; Körperdeodorants [Parfümeriewaren]; [X.] [Körperpflegemittel]; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Parfüm, insbesondere [X.], [X.], Rasierwässer; synthetische Parfümeriewaren; natürliche Parfümeriewaren; Feste Parfüms; flüssige Parfums; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Extrakte aus Blüten [Parfümeriewaren]; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Körperpflegemittel; Toilettemittel [Körperpflege]; [X.]; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere parfümierte Seifen, Parfümseifen, Seifen für die Körperpflege, Seifenersatz; Gesichtsmasken [Körperpflegemittel]; Gesichtspackungen [Körperpflegemittel]; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Haarpflegespülungen, kosmetische Haarpflegemittel, Shampoos, [X.], Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege, [X.], [X.] und Entfärbungsmittel für Haare; Ondulier- und Dauerwellpräparate; Lotionen für die Haarpflege; Badeöle für die Haarpflege; Körperpflegemittel und Kosmetika, insbesondere [X.], Milch, Lotionen, [X.] und Puder für Gesicht, Körper und Hände; parfümierte Lotionen [Toilettenpräparate]; [X.]; parfümierte [X.]; Milch, [X.] und Öle zur Hautbräunung und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden; Dusch- und Badegel; schäumende Badegele zur Körperpflege; kosmetische Schaum- und Duschbäder; Badezusätze; parfümierte [X.]; kosmetische Mittel im Bereich der dekorativen Kosmetik, insbesondere [X.]stifte, Lidschatten, Schminke, Wimperntusche, Nagellack, Eyeliner; parfümierte Tücher; parfümierter Puder; parfümierter Talkumpuder; Kissen gefüllt mit parfümierten Substanzen; parfümierte Beutelchen; Duftsprays; parfümierte Säckchen; Grundierungen für die Haut; Grundierungen [Schminke]; Grundierungen für Schminkmittel; Grundierungen zu Schminkzwecken; [X.]; [X.]-Puder; Gesichts-[X.]; Grundierungen [[X.]]; flüssige [X.]-Grundierung; [X.] in der Form von Pasten; [X.] für das Gesicht; [X.] für die Haut; Flüssig-Make-Up; [X.] für die Augen; [X.] zur optischen Augenlidvergrößerung; [X.]; [X.] zur [X.]-Entfernung; [X.] zum Entfernen von [X.]; Schminkmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von [X.]; [X.]; [X.] für kosmetische Zwecke; [X.] [[X.]]; [X.] für das Gesicht; flüssiges [X.]; [X.]stifte; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Lidschatten; Lidschatten [Kosmetika]; Schminkmittel für die Augen [Lidschatten]; [X.]; Wimperntusche [[X.]]; Eyeliner; Eyeliner [Kosmetika]; Eyelinerstifte; flüssige Eyeliner; kosmetische Erzeugnisse zum Auftragen auf die [X.]; [X.]glanz; [X.]balsam, nicht für medizinische Zwecke; [X.]cremes; kosmetische [X.]schutzmittel; Conditioner für die [X.]; [X.]pomaden für kosmetische Zwecke; Sonnenschutzmittel für die [X.] [Kosmetika]; [X.]stifte; Konturenstifte für die [X.]; Stifte zum Nachziehen der [X.]konturen; [X.]grundierungsmittel; [X.]stifteetuis; Grundierungen für Finger- und Zehennägel [Kosmetika]; Nagelgel; Nagellack; Nagelhärter; Nagelcremes; Nagelspitzen; Nagelhautöle; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; kosmetische Präparate zum Trocknen der Nägel; Entfernungspräparate für Nagellack; Entfernungsmittel für Nagellack; Mittel zur Nagelreparatur; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Nägel; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile und Nägel; alle vorgenannten Waren ausschließlich für kosmetische Zwecke und ausgenommen Mund- und Zahnpflegemittel; mit Kosmetika gefüllte Etuis; alle vorgenannten Waren nicht zum Vertrieb in Apotheken bestimmt

5

Klasse 21: Puderquasten; [X.]; [X.]; [X.]; [X.] zum Auftragen von [X.]; Applikationsstäbchen zum Auftragen von [X.]; Applikatoren für Augen-[X.]; [X.]-Bürste; Schablonen zur Verwendung beim Auftragen von [X.]; Apparate, nicht elektrisch, für die Entfernung von [X.]; [X.]bürsten; Kämme und Bürsten [mit Ausnahme von Pinseln]; Nagelbürsten; Parfümflaschen; [X.]; [X.] [leer]; [X.] [ohne [X.]nhalt]; Zerstäuber für Parfüm

6

[X.]: Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und Onlineshops, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die [X.]nanspruchnahme von Dienstleistungen [für Dritte]; Betrieb eines Onlineshops und E-Mail-Dienste, nämlich Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung; Bestelldienste; Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das [X.], mit folgenden Waren: Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, insbesondere Deodorants für die Körperpflege, Körperdeodorants [Parfümeriewaren], [X.] [Körperpflegemittel], Parfümeriewaren und Duftstoffe, Parfüm, insbesondere [X.], [X.], Rasierwässer, [X.], [X.], [X.] zur Herstellung von kosmetischen Präparaten, ätherische Öle, natürliche Öle für Parfums, synthetische Parfümeriewaren, natürliche Parfümeriewaren, Parfümextrakte, aromatische Extrakte, Aromastoffe für Parfüms, feste Parfüms, flüssige Parfums, Blumenextrakte [Parfümeriewaren], Extrakte aus Blüten [Parfümeriewaren], Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate, Körperpflegemittel, Toilettemittel [Körperpflege], parfümiertes Toilettewasser, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere parfümierte Seifen, Parfümseifen, Seifen für die Körperpflege, Seifenersatz, Gesichtsmasken [Körperpflegemittel], Gesichtspackungen [Körperpflegemittel], Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarpflegespülungen, kosmetische Haarpflegemittel, Shampoos, [X.], Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege, [X.], [X.] und Entfärbungsmittel für Haare, Ondulier- und Dauerwellpräparate, Lotionen für die Haarpflege, Badeöle für die Haarpflege, Körperpflegemittel und Kosmetika, insbesondere [X.], Milch, Lotionen, [X.] und Puder für Gesicht, Körper und Hände, parfümierte Lotionen [Toilettenpräparate], [X.], parfümierte [X.], Milch, [X.] und Öle zur Hautbräunung und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden, Dusch- und Badegel, schäumende Badegele zur Körperpflege, kosmetische Schaum- und Duschbäder, Badezusätze, parfümierte [X.], kosmetische Mittel im Bereich der dekorativen Kosmetik, insbesondere [X.]stifte, Lidschatten, Schminke, Wimperntusche, Nagellack, Eyeliner, parfümierte Tücher, parfümierter Puder, parfümierter Talkumpuder, Kissen gefüllt mit parfümierten Substanzen, parfümierte Beutelchen, Duftsprays, parfümierte Säckchen, Grundierungen für die Haut, Grundierungen [Schminke], Grundierungen für Schminkmittel, Grundierungen zu Schminkzwecken, [X.], [X.]-Puder, Gesichts-[X.], Grundierungen [[X.]], flüssige [X.]-Grundierung, [X.] in der Form von Pasten, [X.] für das Gesicht, [X.] für die Haut, Flüssig-Make-Up, [X.] für die Augen, [X.] zur optischen Augenlidvergrößerung, [X.], [X.] zur [X.]-Entfernung, [X.] zum Entfernen von [X.], Schminkmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von [X.], [X.], [X.] für kosmetische Zwecke, [X.] [[X.]], [X.] für das Gesicht, flüssiges [X.], [X.]stifte, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Lidschatten, Lidschatten [Kosmetika], Schminkmittel für die Augen [Lidschatten], [X.], Wimperntusche [[X.]], Eyeliner, Eyeliner [Kosmetika], Eyelinerstifte, flüssige Eyeliner, kosmetische Erzeugnisse zum Auftragen auf die [X.], [X.]glanz, [X.]balsam, nicht für medizinische Zwecke, [X.]cremes, kosmetische [X.]schutzmittel, Conditioner für die [X.], [X.]pomaden für kosmetische Zwecke, Sonnenschutzmittel für die [X.] [Kosmetika], [X.]stifte, Konturenstifte für die [X.], Stifte zum Nachziehen der [X.]konturen, [X.]grundierungsmittel, [X.]stifteetuis, Grundierungen für Finger- und Zehennägel [Kosmetika], Nagelgel, Nagellack, Nagelhärter, Nagelcremes, Nagelspitzen, Nagelhautöle, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], kosmetische Präparate zum Trocknen der Nägel, Entfernungspräparate für Nagellack, Entfernungsmittel für Nagellack, Mittel zur Nagelreparatur, Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Nägel, Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile und Nägel, alle vorgenannten Waren ausschließlich für kosmetische Zwecke und ausgenommen Mund- und Zahnpflegemittel, mit Kosmetika gefüllte Etuis, alle vorgenannten Waren nicht zum Vertrieb in Apotheken bestimmt, Puderquasten, [X.], [X.], [X.], [X.] zum Auftragen von [X.], Applikationsstäbchen zum Auftragen von [X.], Applikatoren für Augen-[X.], [X.]-Bürste, Schablonen zur Verwendung beim Auftragen von [X.], Apparate, nicht elektrisch, für die Entfernung von [X.], [X.]bürsten, Kämme und Bürsten [mit Ausnahme von Pinseln], Nagelbürsten, Parfümflaschen, [X.], [X.] [leer], [X.] [ohne [X.]nhalt], Zerstäuber für Parfüm

7

[X.]: Veröffentlichungen von [X.] zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege; Veröffentlichungen von [X.] Kosmetik; Veröffentlichungen von [X.] zum Thema Desodorierungsmittel und Parfümeriewaren; Organisation und Durchführung von [X.]nformationsveranstaltungen [Ausbildung, Erziehung], insbesondere zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetik, Parfümeriewaren und Desodorierungsmitteln

8

Klasse 44: Beratungsdienstleistungen im Bereich des [X.]s; [X.]-Beratungsdienste, online oder persönlich erbracht; [X.]-Beratungsdienste und Auftragen von [X.]; Online-[X.]-Beratung; kosmetische [X.] Behandlungen“

9

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s die Anmeldung vollständig zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das [X.] mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (26 W (pat) 513/20) den vorgenannten Beschluss der Markenstelle aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen mit der Begründung, dass die Markenstelle die in Frage stehenden Schutzhindernisse nicht konkret in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen geprüft und es daher versäumt habe, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen , so dass das Verfahren vor dem [X.] an einem wesentlichen Mangel leide (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

Nach Fortsetzung des Anmeldeverfahrens und erneuter Stellungnahme der Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. September 2020 hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 teilweise, nämlich für die o.g. Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um einen der Jugendsprache zuzuordnenden, in [X.] Netzwerken und auch in der Werbung verwendeten und 2011 zum Jugendwort des Jahres gewählten Begriff, welcher eine Person oder Sache als besonders hip, trendy oder cool bezeichne, ohne dass diesbezüglich im Einzelfall damit verbundene konkrete Eigenschaften klar abgrenzbar wären. So werde der Begriff vor allem in [X.] Netzwerken und in der Werbung verwendet, um einen besonders lässigen, „coolen“ Mode – und Lebensstil bzw. eine „coole“ und lässige Ausstrahlung zu vermitteln. Das Anmeldezeichen [X.] werde mit dieser Bedeutung jedenfalls von [X.] und jungen Erwachsenen ohne weiteres verstanden. Darüber könne angesichts der medialen Verwendung dieses Begriffs sowie der zahlreichen Kontakte zwischen [X.] und den übrigen Verkehrskreisen (z.B. Kinder/Eltern, Schüler/Lehrer usw.) davon ausgegangen werden, dass auch einem erheblichen Teil der nichtjugendlichen Verkehrskreise die Bedeutung dieses Begriffs bekannt sei.

[X.]n Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der [X.], welche speziell für ein jugendliches Publikum bestimmt sein könnten, beschreibe die Bezeichnung mit dieser Bedeutung zwar nicht unmittelbar deren Bestimmung und Beschaffenheit; sie beschränke sich jedoch auf eine werbliche Anpreisung der potenziellen Wirkung und des Zwecks dieser Waren dahingehend, dass diese dazu bestimmt und geeignet seien, einen bestimmten Stil zu verfolgen bzw. ein lässig-cooles Erscheinungsbild zu erzeugen.

Sämtliche zu Klasse 21 beanspruchten Waren könnten in unmittelbarem Zusammenhang mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege angeboten werden und bei der Anwendung der letzteren zum Einsatz kommen. Auch zwischen Kosmetik- und Toilettenutensilien und einer lässig-coolen Ausstrahlung bestehe eine starke Verbindung, da die vornehmliche Aufgabe dieser Waren darin bestehe, Schönheit (hier im Sinne einer lässig-coolen Ausstrahlung) zu schaffen oder zu unterstreichen bzw. durch die Benutzung dieser Artikel zu einer lässig-coolen Ausstrahlung zu gelangen, so dass [X.] auch insoweit einen beschreibenden und anpreisenden Charakter aufweise.

Hinsichtlich der sich sowohl an den Handel als auch an Endverbraucher richtenden zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] werde [X.] ohne Weiteres als anpreisend und sachbeschreibend dahingehend verstanden, dass diese Produkte zum Gegenstand hätten, die man für die Herstellung oder Aufrechterhaltung einer lässig-coolen Ausstrahlung gebrauchen könnte oder haben sollte.

[X.]n Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] werde [X.] als thematischer Sachhinweis auf einen mit diesem Begriff bezeichneten Trend im Bereich Körper- und Schönheitspflege verstanden. Auch hinsichtlich der zu Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen beschränke sich [X.] auf einen beschreibenden Hinweis zu Gegenstand und [X.]nhalt der Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie zunächst geltend macht, dass es sich bei [X.] um einen im [X.]nland lexikalisch nicht nachweisbaren [X.] Begriff handele, dem zudem mehrere Bedeutungen zukämen. [X.]n der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung sei er als „[X.]“ allenfalls einem Teil der [X.] im [X.]nland bekannt, welche für sich gesehen jedoch nicht für die Beurteilung des Verständnisses der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise maßgeblich sein könnten, zumal sie – soweit minderjährig – ohnehin als Konsumenten der betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht in Betracht kämen.

Vielmehr seien bei der Definition des maßgeblichen Verkehrskreises neben dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auch Personen des [X.], der unternehmerischen Führungsebene und der Logistik zu berücksichtigen. Diesen sei jedoch die Bedeutung des Wortes [X.] nicht geläufig. Daran ändere auch die von der Markenstelle als Beleg benannte mediale Berichterstattung über [X.] als „Jugendwort des Jahres 2011“ nichts, da diese mehrere Jahre vor Anmeldung erfolgt sei und daher ebenso wie die übrigen von der Markenstelle benannten Fundstellen aus der [X.] vor Anmeldung der Marke angesichts des Umstands, dass es sich bei Wörtern der Jugendsprache regelmäßig um Modewörter und „Eintagsfliegen“ handele, welche nicht lange verwendet würden und daher nur eine geringe „Halbwertzeit“ hätten, keinen Nachweis für ein Verständnis von [X.] zum [X.]punkt der Anmeldung erbringen könnten.

Jedenfalls handele es sich bei [X.] nicht um ein reines Werbeschlagwort, welchem die Unterscheidungskraft für alle erdenklichen Waren abgesprochen werden könne. Selbst der ohnehin äußerst geringe Teil des Verkehrs, welcher [X.] die Bedeutung „cool, lässig“ beimesse, werde in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allenfalls nach weiteren gedanklichen Zwischenschritten zu dem von der Markenstelle angenommenen Verständnis als werbliche Anpreisung oder Sachangabe kommen. Dies umso weniger, als es sich [X.] bei den zu [X.] beanspruchten Waren nicht um solche handele, die einen bestimmten Stil verfolgten oder ein lässig-cooles Erscheinungsbild erzeugten, sondern um Produkte der täglichen Körperpflege. Entsprechendes gelte für weitere zu den Klassen 21, 35, 39, 40 und 41 beanspruchte Waren und Dienstleistungen.

Dem Anmeldezeichen [X.] fehle es daher weder an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch bestehe an ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 21. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht (teilweise) zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; [X.] [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

a. Die Markenstelle hat in dem angefochtenen Beschluss mit eingehender, auf den Anmeldezeitpunkt bezogener Recherche belegt, dass das der [X.] Sprache entstammende Anmeldezeichen [X.] im [X.]nland vor allem von [X.] in Zusammenhang mit Themen [X.] aus der Welt der Mode oder des Sports verwendet wird, um eine Person oder Sache als besonders hip, trendy oder cool zu bezeichnen. Mit dieser Bedeutung war es bereits lange vor Anmeldung der Marke im [X.]nland bekannt und gebräuchlich. [X.]nsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche Recherche der Markenstelle und die in dem angefochtenen Beschluss genannten Belegstellen Bezug genommen werden.

Darüber hinaus kommt [X.] auch im [X.] Sprachraum neben seiner ursprünglichen Bedeutung wie [X.] „Beute“ die adjektivische Bedeutung „cool“ zu (vgl. https://de.pons.com/übersetzung /englisch-deutsch/swag und [X.] jeweils zu „swag“).

Die dagegen seitens der Anmelderin mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

aa. So sind die die seitens der Markenstelle ermittelten Belege und Fundstellen entgegen der Auffassung der Anmelderin inhaltlich ohne weiteres geeignet, ein Verständnis von [X.] in obengenanntem Sinne zu belegen. Das Vorbringen der Anmelderin dazu ist bereits insoweit widersprüchlich, als sie ihre Auffassung einerseits damit begründet, dass [X.] [X.] in dem Artikel der [X.]schrift „[X.]“ vom 28. Dezember 2015 erst definiert und damit erklärt werde, andererseits aber unter Hinweis auf den Artikel aus der [X.]schrift [X.] vom 27. Oktober 2016 geltend macht, dass dieser Artikel keine Definition des in dem Artikel verwendeten Wortes [X.] enthalte. Richtigerweise sind sowohl die den Begriff [X.] inhaltlich erläuternden wie auch die den Begriff ohne weitere Erklärung verwendenden Fundstellen zum Nachweis eines begrifflichen Verständnisses der Bezeichnung im Sinne von „cool-lässige Ausstrahlung“ geeignet, da sie entweder einen bereits vorhandenen Sprachgebrauch wiedergeben oder aber ein Verständnis von [X.] in diesem Sinne voraussetzen.

bb. Fehl geht weiterhin der Einwand der Anmelderin, die aus der [X.] vor Anmeldung stammenden Fundstellen und Belege könnten angesichts der geringen „Halbwertzeit“ von Modewörtern der Jugendsprache keinen Nachweis für ein Verständnis zum [X.]punkt der Anmeldung erbringen.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Nachweis eines sachbegrifflichen Verständnisses einer angemeldeten Bezeichnung zum [X.]punkt der Anmeldung nicht taggenaue Belege erfordert. Vielmehr sind gerade Nachweise und Fundstellen, die – wie vorliegend – einen mehrjährigen [X.]raum vor Anmeldung der Marke abdecken, geeignet, einen entsprechenden Sprachgebrauch und ein daraus resultierendes Verständnis zum [X.]punkt der Anmeldung der Marke zu belegen.

Vor allem jedoch kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht auf den Umfang der Verwendung dieses Begriffs und seine Aktualität im Sprachgebrauch zum [X.]punkt der Anmeldung an, sondern darauf, ob der Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen zum [X.]punkt der Anmeldung in dem von der Markenstelle dargelegten Sinn verstanden wurde. Davon ist aber aufgrund der von der Markenstelle zitierten Belegstellen ohne weiteres auszugehen. Ob [X.] zu diesem [X.]punkt als Jugendwort noch „in“ war, ist hingegen unerheblich, da sich nicht auf das vor Anmeldung begründete Verständnis auswirkt. Zudem hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss noch Fundstellen aus der [X.] nach Anmeldung der Marke zitiert, die eine Verwendung und ein Verständnis dieses Begriffs auch zum aktuellen [X.]punkt nachweisen.

cc. Soweit das Wort [X.] hauptsächlich in die [X.] Jugendsprache Eingang gefunden hat, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht, dass es vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich in dem obengenannten Sinn verstanden wird (vgl. [X.] 2010, 640 Rn. 13 -hey!). So dürfte dieser Begriff vor allem auch denen geläufig sein, die mit [X.] zu tun haben wie [X.] Eltern, Erzieher und Lehrer, aber auch viele andere Erwachsene, da diese mit deren Sprache konfrontiert werden (vgl. BPatGBeckRS 2014, 20864– [X.]; [X.] [X.]/Eichelberger [X.] § 8 Rn. 284-284a.1).Auch wenn diese Begriffe der Jugendsprache selbst nicht verwenden, so sind ihnen dennoch regelmäßig solche Begriffe ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach bekannt.

dd. Auch wenn es sich daher bei [X.] nicht um einen im [X.] lexikalisch nachweisbaren Begriff handelt, ist angesichts der durch die Recherche der Markenstelle belegten Verwendung des [X.] auch bereits zum [X.]punkt der Anmeldung als schlagwortartige Umschreibung einer „cool-lässigen“ Wirkung, Ausstrahlung etc. davon auszugehen, dass [X.] jedenfalls von einem rechtserheblichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise in diesem Sinne verstanden wurde und wird.

Darüber hinaus spricht auch die Lebenserfahrung dafür, dass man einen Markenbegriff wie den vorliegenden nicht wählt, um nicht verstanden zu werden.

b. Ob es sich bei [X.] mit dieser Bedeutung um ein gebräuchliches Wort handelt, welches vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets und damit unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird ([X.], GRUR 2010,640Rn.13– hey!; [X.],569Rn.26– [X.]; [X.], 872 Rn. 21– [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]), kann vorliegend offenbleiben.

Denn in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren wird [X.] lediglich als allgemeine anpreisende Werbeaussage dahingehend verstanden, dass die so bezeichneten Waren zu einer lässig-coolen Ausstrahlung beitragen können oder selbst über eine solche verfügen. Dies trifft auf sämtliche zurückgewiesenen Waren zu, welche entweder – wie insbesondere die zu [X.] beanspruchten Waren aus dem Bereich der Kosmetik und Körperpflege – zu einer „lässig-coolen Ausstrahlung“ beitragen können oder aber selbst ein cool-lässiges Erscheinungsbild aufweisen können, was [X.] auf die zu Klasse 21 zurückgewiesenen Waren „Parfümflaschen, Parfümzerstäuber, Parfümzerstäuber [leer], Parfümzerstäuber [ohne [X.]nhalt], Zerstäuber für Parfüm“ zutrifft, so dass sich [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren in einer anpreisenden Angabe zu deren [X.] bzw. Beschaffenheit erschöpft. [X.]nsoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug.

Dies gilt auch hinsichtlich der zurückgewiesenen ([X.] der [X.], welche zu einer „lässig-coolen Ausstrahlung“ beitragende Produkte zum Gegenstand haben können, sowie die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 , die sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen und/oder darauf ausgerichtet sein können, so dass sich [X.] auch insoweit aus den von der Markenstelle eingehend dargelegten Gründen lediglich in einer zumindest einen engen beschreibenden Bezug begründenden anpreisenden Angabe zu Gegenstand, [X.]nhalt und Thematik der betreffenden Dienstleistungen erschöpft.

Soweit die Anmelderin beanstandet, dass die Markenstelle nicht- wie in der Entscheidung des BPatG 26 W (pat) 513/20 gefordert - neben dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auch Personen des [X.], der unternehmerischen Führungsebene und der Logistik zu berücksichtigt habe, ist dies unzutreffend. Die Markenstelle hat dem in dem angefochtenen Beschluss vielmehr Rechnung getragen, indem sie Waren und Dienstleistungen, die sich ihrer Auffassung nach ausschließlich an den Fachverkehr richten, von der Zurückweisung ausgenommen hat. Dies betrifft insbesondere die von ihr in der Beschwerdebegründung benannten Dienstleistungen der [X.] „Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Präsentation von Waren und Dienstleistungen sowie der Klasse 39 „Lagerung von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere von Kosmetik; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen“.

Sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richten sich jedoch aus den von der Markenstelle dargelegten und seitens der Anmelderin auch nicht in Frage gestellten Gründen  zumindest auch an den Endverbraucher, so dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt – wie bereits dargelegt - auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist dabei auch ohne weiteres das Verständnis von [X.] und jungen Menschen einzubeziehen, da diese als Zielgruppe und damit als Konsumenten der betreffenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Soweit die Anmelderin dies im Hinblick auf die fehlende und/oder beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen ausschließen möchte, ist lediglich anzumerken, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen sich nicht allein an minderjährige junge Menschen richten und Minderjährige zudem auf verschiedene Art und Weise die betreffenden Waren erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, [X.] durch (ggf. ausdrücklich und/oder stillschweigend genehmigten) Kauf/Dienstvertrag, Schenkung o.ä..

Weiterhin hat die Markenstelle entgegen der Behauptung der Anmelderin die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung auch konkret in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sie im Hinblick auf eine Reihe von Waren und Dienstleistungen mangels eines hinreichenden beschreibenden und/oder sachbezogenen Aussagegehalts von [X.] Schutzhindernisse verneint hat.

Soweit die Markenstelle in ihrer Begründung dabei jeweils ohne Differenzierung eine Vielzahl von Waren [X.] der [X.] zusammengefasst hat, ist dies nicht beanstanden. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (vgl. [X.] , [X.], 565 Rn. [X.], [X.], 173 – for you). Vorliegend betreffen alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedoch den Bereich der Körper- und Schönheitspflege, bei denen [X.] ein einheitlicher werblich-anpreisender Aussagegehalt zukommt, so dass insoweit auch dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt, so dass es demnach auch keiner sich auf bloße Wiederholungen beschränkenden Prüfung für jede einzelne der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bedarf (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rdnr. 134).

c. [X.] kommt mit seiner Bedeutung auch nicht deshalb das erforderliche (Mindest)Maß an Unterscheidungskraft zu, weil es mit seiner Bedeutung „hip, trendy oder cool“ nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren beschreibt, sondern nur einen damit verbundenen Effekt oder ein sich daraus ergebendes „[X.]mage“ benennt. Denn auch einer nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnung fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich um eine ausschließlich werbewirksame Anpreisung handelt, welche keinen über ihre Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen vermittelt. Eine solche bloße Werbeaussage kann nicht nur bei aus mehreren Wörtern bestehenden Slogans vorliegen, sondern auch bei einem prägnanten Einzelwort wie [X.], soweit sich dessen Bedeutung erkennbar nur auf eine anpreisende Wirkung bezüglich der einschlägigen Waren/Dienstleistungen beschränkt (vgl. [X.] 2014, 569 Nr. 26 – [X.]; [X.], 934 Nr. 20 – [X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 284). Davon ist vorliegend aus den oben genannten Gründen auszugehen.

d. Soweit [X.] auch weitere Bedeutungen aufweisen kann, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 [X.] beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. [X.]n Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis von [X.] in dem dargelegten Sinne als bloße Werbeaussage auf.

3. Die Marke [X.] kann im Umfang der versagten Waren und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 503/21

23.06.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 30 W (pat) 503/21 (REWIS RS 2022, 3786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3786

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