Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 30 W (pat) 49/21

30. Senat | REWIS RS 2023, 3018

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 213 633.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 30. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 16. März 2021 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll nach einer während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 09: [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Elektronische Terminkalender; [X.]nterfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops [Computer]

5

Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen von Statistiken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

6

Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf [X.]nformationen im [X.]; Telekommunikation; [X.]basierte Telekommunikationsdienste; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation

7

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung und Upgrading von Computersoftware; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; Verwaltung von Benutzerrechten in Computernetzen; Computerberatungsdienste; Hard- und Softwareberatung; [X.]; [X.]; Gestaltung und Erstellung von Homepages und Webseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Zertifizierung [Qualitätskontrolle]; Entwicklung, Programmierung und [X.]mplementierung von Software; Durchführung technischer Tests; Elektronische Datensicherung; Elektronische Datenspeicherung; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die [X.]nformationstechnologie; EDV-Beratung in Bezug auf die Analyse von [X.]nformationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von [X.]nformationssystemen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf und Aktualisierung von Homepages und Webseiten; [X.]nstallation und Wartung von Software für [X.]zugänge; [X.]nstallation, Wartung und Reparatur von Software für Computersysteme; [X.]nstallieren von Computerprogrammen; [X.]T-Projektmanagement; Konfiguration von Computersystemen und -netzen; Serveradministration; Technisches Projektmanagement; Vermietung von Computern; Vermietung von Computersoftware und -programmen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Computer-Projektmanagement im Bereich der [X.]]; Zertifizierung von mittels Telekommunikation übertragenen Daten“

8

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

9

Mit Beschluss vom 2. Juli 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

Das Markenwort [X.] entstamme der Jägersprache und bezeichne [X.], der während der Brunftzeit das Rudel und den Brunftplatz beherrsche. Über diesen ursprünglichen Wortsinn hinaus sei [X.] ein nachweisbares und daher für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliches Synonym für den Spitzenreiter bzw. „die Nummer eins“. [X.] werde mit dieser Bedeutung als beschreibender und werblich anpreisender Hinweis zB auf einen Spezialisten oder auf die ausgeprägte Expertise einer Person und damit allgemein als Qualitätsangabe verstanden, mit der dem Verkehr in [X.] übersteigerter Form schlagwortartig und anpreisend positive Assoziationen und ein Anreiz zum Erwerb bzw. zur [X.]nanspruchnahme der so beworbenen Waren und Dienstleistungen vermittelt werden solle.

Mit dieser Bedeutung weise der Begriff [X.] zu allen beanspruchten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf, da er sich in einem generischen Hinweis auf die fachliche Kompetenz der Anbieter der jeweiligen Waren und Dienstleistungen erschöpfe. Hinsichtlich der zu Klasse 09 beanspruchten Waren weise die Bezeichnung überdies mittelbar auch auf die Beschaffenheit der betreffenden Waren hin. Die Bezeichnung [X.] sei daher nicht geeignet, eine Verbindung zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren oder Dienstleistungen eines konkreten Unternehmens von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Anbieter markenmäßig abzugrenzen.

Die von der Anmelderin zitierten und von der Markenstelle bei der Entscheidung mit einbezogenen Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da diese rechtlich keine Bindungswirkung entfalteten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle (lediglich) geltend macht, dass die identische Bezeichnung als Unionsmarke 018 428 196 vom [X.] als Anmeldung veröffentlicht worden sei, so dass auch der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nicht versagt werden könne.

Vor der Markenstelle hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung [X.] weder um eine sprachübliche Bezeichnung z.B. für Outsourcing-Dienste oder Aktualisierung und Pflege von Computerdatenbanken handele noch ihr in Bezug auf diese Dienstleistungen sowie alle übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein unmissverständlicher und unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zugeordnet werden könne. [X.] werde vorliegend mangels einer entsprechenden Stellung der Anmelderin am Markt auch nicht iS von „Marktführer, Branchenprimus“ etc. verstanden; vielmehr handele es sich um eine „eigenironische Begrifflichkeit“ für Leistungen hauptsächlich aus dem Computerbereich, ohne dass damit eine Behauptung verbunden wäre.

Könne der angemeldeten Bezeichnung damit aber jedenfalls nicht ohne eine nähere analysierende Betrachtungsweise ein beschreibender Begriffs- und/oder Aussagegehalt zuerkannt werden, könne ihr auch nicht jegliche bzw. ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass eine Vielzahl vergleichbarer oder sogar identischer Marken mit zum Teil identischen bzw. nahezu identischen Klassenverzeichnissen zur Eintragung gelangt seien. Es bedürfe daher einer näheren Begründung, warum trotz entsprechender Voreintragungen ein Eintragungshindernis angenommen werde.

Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

A. Die Beschwerde ist gemäß § 66 [X.] zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 66 Rdnr. 40)

B. [X.]n der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

a. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung [X.] um ein vor allem im [X.] gebräuchliches Schlagwort handelt, welches auf Grundlage seiner ursprünglichen, aus der Jägersprache stammenden Bedeutung als Bezeichnung des „stärksten [X.], der sich im Kampf gegen [X.] auf dem Brunftplatz behauptet und das Rudel führt“ (vgl. DUDEN-online zu „Platzhirsch“) in einem übertragenen Sinne dazu verwendet wird, um in Zusammenhang mit Unternehmen, aber auch einzelnen Produkten werbesprachlich-prägnant deren führende, etablierte Marktstellung oder Marktmacht durch hohe Marktanteile zu beschreiben (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Platzhirsch).

b. [X.]n dieser auch lexikalisch nachweisbaren (vgl. dazu den der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid vom 22. April 2021 übersandten Auszug aus dem „Digitalen Wörterbuch der [X.] Sprache“ zu „Platzhirsch“) und darüber hinaus auch gerichtskundigen Bedeutung als allgemein bekanntes und geläufiges Synonym zur schlagwortartigen Bezeichnung einer Spitzenstellung und/oder Marktführerschaft eines Unternehmens oder Produkts beschreibt [X.] zwar nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Jedoch besteht in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausschließender enger beschreibender Bezug, weil der allgemeine wie auch der Fachverkehr dieser ihm bekannten und geläufigen Bezeichnung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich den werbesprachlich-prägnanten Hinweis entnehmen wird, dass den Waren in ihrem Produktbereich eine Spitzenstellung/Marktführerschaft etc zukommt, es sich daher bei diesen um den [X.] unter den betreffenden Waren handelt bzw. – was die Dienstleistungen betrifft -, diese von Anbietern/Unternehmen erbracht werden, denen als [X.] eine Spitzenstellung/Marktführerschaft auf dem jeweiligen Dienstleistungssektor zukommt.

Sämtlichen beanspruchten Waren kann auch eine entsprechende Spitzenstellung am Markt zukommen, was auch für die Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen gilt.  Ob dies auch auf die Anmelderin zutrifft bzw. – wie die Anmelderin vor der Markenstelle geltend gemacht hat – dies erkennbar nicht der Fall sei, ist für ein beschreibendes Verständnis unerheblich, da die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen ist. Es handelt sich daher bei [X.] auch nicht um eine für den Verkehr erkennbare „eigenironische Begrifflichkeit“, sondern um eine werbeübliche Behauptung einer Spitzenstellung am Markt.

Ein Verständnis und eine [X.]nterpretation von [X.] in diesem Sinne erfordert insoweit auch keinen [X.]nterpretationsaufwand bzw. gedankliche Ergänzungen. Vielmehr handelt es sich [X.] auch ohne weiteren verständnisfördernden und die Spitzenstellung/Marktführerschaft näher definierenden Kontext um ein geläufiges und aus sich heraus verständliches und prägnantes Schlagwort zur Bezeichnung der Spitzenstellung von Produkten und/oder Unternehmen.

3. Die Anmelderin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht mehr gegen diese bereits seitens der Markenstelle dargelegte Bedeutung von [X.] als Werbeschlagwort zur Bezeichnung einer Spitzenstellung/Marktführerschaft eines Produkts oder Unternehmens, sondern macht in der Sache allein geltend, dass die identische Unionsmarkenanmeldung 018 428 196 bereits als Anmeldung veröffentlicht worden sei, was aber auch eine Eintragung der angemeldeten Marke nach sich ziehen müsse.

Daraus kann die Anmelderin jedoch keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. So handelt es sich bei dem Verständnis von [X.] im obengenannten Sinne um ein Spezifikum der [X.] Sprache, das von einer supranationalen Behörde nicht ohne weiteres erkannt wird. [X.]m Übrigen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Voreintragungenähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. [X.][X.] 2009,667, Nr.18 - Bild.t.-Online.de; BGH[X.],276, Nr.18 - [X.]nstitut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Danach sind auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom [X.] aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten unverbindlich (vgl. [X.][X.] 2004,428, [X.] - [X.]; [X.] 2004,674, [X.]. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine [X.]ndizwirkung zu entfalten ([X.] 2014, 569 Nr. 30 - [X.]; [X.] 2009,778, [X.] im Leben).

4. Die Marke [X.] kann im Umfang der beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 49/21

30.03.2023

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 30 W (pat) 49/21 (REWIS RS 2023, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3018

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