Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. III ZR 400/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1358

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[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 13. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 88 Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 5 Abs. 5; BGB § 812

In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch kei-nen Bereicherungsanspruch.

[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005 - [X.]/04 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2004 im [X.]os-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]lage in Höhe von 29.712 • nebst Zinsen abgewiesen und der [X.]läger auf die [X.] verurteilt worden ist, an die Beklagte 5.344 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2004 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.], 13. Zivilkammer, vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. Im Übrigen verbleibt es zur Hauptsache bei dem angefochtenen Berufungsurteil.

Von den [X.]osten des ersten [X.] haben der [X.]läger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.H. zu tragen.

Der [X.]läger hat die Gerichtskosten der [X.] aus einem Wert von 93,74 • zu tragen. Im Übrigen hat die [X.] die [X.]osten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand

Die [X.]en streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die beklagte Trägerin eines Alten- und [X.] für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere [X.]lägerin, die im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, wurde nach einem Schlaganfall am 10. September 1997 in das Pflegeheim der [X.] aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach [X.] und wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als [X.] [X.], das der Größe nach (etwa 30 m²) auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der Aufnahme war eine vom Neffen der [X.]lägerin am 27. August 1997 unterzeichnete schriftliche Anmeldung vorausge-gangen, in der die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Pflegebereich [X.] wurde. Im Vorgriff auf seine Bestellung zum Betreuer am [X.] 1997 unterzeichnete der Neffe am 31. August 1997 auch einen so bezeich-neten "Vorvertrag zum Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags zur vollstationären Pflege", in dessen vorformuliertem Text die Beschreibung der Unterkunft (§ 4) teilweise und die Gewährung und Berechnung von Sonderleis-tungen (§ 16) vollständig unausgefüllt blieben. Nach diesem Vertrag betrug das zu zahlende - nicht weiter aufgegliederte und dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Übergangsrecht nach Art. 49a Zweiter Abschnitt des Pflege-Versi-cherungsgesetzes i.d.[X.] Ersten [X.]-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 ([X.]) unterliegende - Entgelt täglich 165,73 [X.]. Nach § 2 des Vertrags sollte nach Abschluss der nach § 75 [X.] vorgesehenen [X.] ein endgültiger Wohn- und Dienstleistungsvertrag vereinbart werden. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht. - 4 -

Die Beklagte berechnete ab 1. Januar 1998 einen täglichen Einzelzim-merzuschlag von 57,90 [X.], später 29,60 •, der durch den Betreuer der [X.]läge-rin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31. Januar 2003 bezahlt wurde. Die weiteren Entgeltbestandteile wurden in den Rechnungen in Investi-tionskosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Pflegevergütung aufgegliedert und entsprachen im Januar 1998 mit insgesamt 168,20 [X.] in etwa dem im "Vorvertrag" festgelegten Entgelt.

Der [X.]läger vertritt den Standpunkt, die Einzelzimmerzuschläge seien nicht wirksam vereinbart worden und müssten zurückgezahlt werden. Das [X.] hat die Rückforderungsansprüche wegen der vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlten Einzelzimmerzuschläge in Höhe von 54.972,75 • nebst Zinsen für begründet gehalten und die Widerklage der [X.]n, die u.a. auf Zahlung der Einzelzimmerzuschläge für die [X.] vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 gerichtet war, abgewiesen. Das [X.] hat den Zahlungsanspruch des [X.] um 29.712 • vermindert und der Widerklage in Höhe von 5.437,74 • nebst Zinsen, darunter 5.344 • für die Einzelzimmerzuschläge, entsprochen. Soweit es um die [X.] geht, begehrt der [X.]läger mit der insoweit vom [X.] zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet.
- 5 -

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung der [X.]parteien über die Gewährung und Berechnung der Zusatzleistung "Einzelzimmer" fehlt, weil der am 31. August 1997 geschlossene "Vorvertrag" sich hierüber nicht verhält und auch später insoweit keine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Zwar verlangt das [X.] im Grundsätzlichen für den Abschluss eines [X.], sondern gibt dem Heimträger (insoweit nur) auf, dem Bewohner den Inhalt des Vertrags schriftlich zu bestätigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.[X.] vom 23. April 1990 - [X.] [X.] 763; § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.[X.] vom 5. November 2001 - [X.] [X.] 2970 - im Folgenden [X.] n.[X.]). Für [X.] muss der Vertragsinhalt sich jedoch nach den Vorschriften des Siebten und [X.]en [X.]apitels des [X.] bestimmen oder ihnen entsprechen (§ 4e Abs. 1 [X.] i.d.[X.] Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 - [X.] [X.] 1014; § 5 Abs. 5 [X.] n.[X.]). Das betrifft nicht nur die Leistungen des Heimträgers für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Zusatzleistungen, die allesamt im Einzelnen ge-sondert zu beschreiben und für die die jeweils anfallenden Entgelte gesondert anzugeben bzw. auszuweisen sind (§ 4e Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.[X.] vom 26. Mai 1994; § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] n.[X.]). Das bedeutet, dass der Heimträger neben den [X.] und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung mit dem Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene [X.] für besondere [X.]omfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren darf (§ 88 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Bei dieser Vorschrift handelt es sich im [X.] um eine Bestim-mung, die das privatrechtliche Verhältnis des Heimträgers zum Heimbewohner - 6 -

betrifft und darum ebenso gut in die Bestimmungen des [X.]es über den Heimvertrag eingeordnet sein könnte. Ihre systematische Stellung im Recht der Pflegeversicherung verdankt sie dem Umstand, dass der [X.] den Pflegekassen und Leistungsträgern Einwirkungsmöglichkeiten geben wollte, um die Rechtsstellung der Versicherten insgesamt zu verbessern. Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 [X.] (vgl. [X.]surteile [X.] 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 [X.] i.d.[X.] Art. 1 Nr. 9 des [X.] vom 9. September 2001 ([X.] [X.] 2320) maßgebend sind (vgl. [X.]surteil vom 3. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 777, 779). Was die in § 88 [X.] angeführten Zusatzleistungen angeht, gibt es [X.]ollektivvereinba-rungen der vorbeschriebenen Art nicht, so dass sie zwischen dem Heimträger und dem Bewohner zu vereinbaren sind. Flankiert wird dies jedoch durch wei-tere Schutzbestimmungen für die Versicherten: Der Inhalt der notwendigen Leistungen - für die ein zusätzliches Entgelt nicht vereinbart werden kann - und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 [X.] festgelegt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Allgemein dürfen Zusatzleistungen die notwendigen stationären und teilstationären Leistungen des [X.] nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Darüber hinaus sind die Pflegeheime verpflichtet, ihr Leistungsangebot und die Leis-tungsbedingungen für Zusatzleistungen den Landesverbänden der Pflegekas-sen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich - 7 -

mitzuteilen (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), so dass diese z.B. prüfen können, ob sich der Heimträger an die Bestimmungen seines Versorgungsvertrags hält.

Die Beklagte kann sich der Anwendung des § 88 [X.] nicht - wie in den Vorinstanzen vertreten - mit der Begründung entziehen, es fehle an einer abgrenzenden Regelung ihrer Leistungen in einem Rahmenvertrag. Das nimmt ihrer Leistung nicht den Charakter einer Zusatzleistung, der entscheidend [X.] zu bestimmen ist, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht als allgemeine Pflegeleistung oder als Leistung für Unterkunft und Verpflegung anzusehen und daher nicht mit den hierfür vereinbarten Entgelten abgegolten ist. Wird - wie hier - der Heimbewohner in einem Einzelzimmer betreut, kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, auf die der Pflegebedürftige ohne ein zusätzliches Entgelt grundsätzlich keinen Anspruch hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist ein besonders großes und im [X.] zu den übrigen Zimmern des Heimes luxuriös ausgestattetes Zimmer als eine mögliche Zusatzleistung in Betracht gezogen worden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 97 des Entwurfs). Dem ist das Schrifttum weit-gehend gefolgt (vgl. [X.]/[X.]nittel, Soziale [X.]rankenversicherung Pflege-versicherung, Stand März 1999, § 88 [X.] Rn. 3; [X.], in: LP[X.]-[X.], 1998, § 88 Rn. 7; [X.], [X.], 1995, § 88 Rn. 3; Mühlenbruch, in: [X.]/[X.], [X.], 24. Lieferung VI/05, [X.] § 88 Rn. 7; [X.], in: [X.], [X.], Stand Februar 2001, § 88 Rn. 5; [X.], in: [X.]asseler [X.]ommentar Sozialversicherungsrecht, Stand August 1995, § 88 [X.] Rn. 5). Auch der [X.]läger hat nicht die Auffassung vertreten, die Bereitstellung eines Zimmers, wie es durch die Erblasserin genutzt wurde, sei von vornherein ohne jeden [X.] geschuldet; vielmehr hat er sich darauf berufen, der - nicht wirksam ver-- 8 -

einbarte - Zuschlag sei hier zudem sittenwidrig überhöht und überschreite die [X.].

Ist danach § 88 [X.] anwendbar, erfüllt der geschlossene Vertrag, der zu möglichen Zusatzleistungen und dem hierfür zu entrichtenden Entgelt keine Angaben enthält, die Anforderungen in § 88 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht: Hiernach ist die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zuläs-sig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und [X.]folge sowie der Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind. Diese Anforderungen dienen ersichtlich dem Interesse des [X.], der sich vor einer Leistungsgewährung bewusst darüber klar wer-den soll, welche Zusatzleistungen er erhalten und welchen Preis er hierfür [X.] soll, wobei auch die Regelungen des [X.]es (§ 4e Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 26. Mai 2004; § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 4 [X.] n.[X.]) verlangen, dass der Heimbewohner über diese möglichen [X.] im Einzelnen unterrichtet wird. Im Gesetzgebungsverfahren ist in-soweit auf eine Parallele zu Vereinbarungen von Wahlleistungen im [X.]ranken-haus nach der [X.] hingewiesen worden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 148 unter Hinweis auf § 7 BPflV). Zu diesen, später in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV geregelten Wahlleistungen, die ebenfalls schriftlich zu vereinbaren sind, vertritt der [X.] in ständiger Rechtsprechung die [X.], das Schriftformerfordernis gelte für die Erklärungen beider [X.]en, so dass nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt sei, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden [X.]en unterzeichnet seien (vgl. [X.] 138, 91, 93). Die [X.] hat der [X.] auch in Fällen angenommen, in - 9 -

denen es an der für [X.] notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. [X.]surteile vom 19. Dezember 1995 - [X.] - NJW 1996, 781 f; [X.] 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - [X.] 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. [X.]surteil vom 19. Dezember 1995 aaO).

Es besteht kein Anlass, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Vor-schrift des § 88 [X.] anders zu beurteilen. Zwar mögen die Interessenlagen vor Aufnahme in ein [X.]rankenhaus oder in ein Pflegeheim nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen. Denn bei [X.] wird insbesondere die Behandlung durch besonders qualifizierte Ärzte im Vordergrund stehen, während bei den Zusatzleistungen im Heim vor allem [X.]omfortleistungen bei der Unterkunft und Verpflegung in Betracht kommen dürften. Unterschiede ergeben sich auch aus der Dauer des geplanten Aufenthaltes, so dass insbesondere bei [X.], die mit beträchtlichen zusätzlichen [X.]osten [X.] sein können, das Bedürfnis nach einer klaren, nachweisbaren, die [X.]os-tenrisiken beachtenden Grundlage für die anschließende Behandlung in be-sonderem Maße hervortritt. Der Gesetzgeber hat aber, wie sein Hinweis auf die [X.] zeigt, die Leistungsempfänger der [X.] für nicht weniger schutzbedürftig angesehen, was sich auch in den Vorschriften des § 4e Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 26. Mai 1994 und des § 5 Abs. 5 [X.] n.[X.] widerspiegelt.

2. Ist danach davon auszugehen, dass mangels einer schriftlichen Verein-barung der hier tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzleistung das in der [X.] vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlte Entgelt ohne [X.] 10 -

grund geleistet worden ist und für den anschließenden [X.]raum die Grundlage für die Berechnung des Zuschlags fehlt, kommt es im weiteren darauf an, ob sich der [X.]läger angesichts der jahrelangen Nutzung des Einzelzimmers durch die Erblasserin auf den Formmangel berufen kann.

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage prinzipiell bejaht und dies vor allem damit begründet, ein für die Beklagte schlechthin untragbares Ergebnis liege hierin schon deshalb nicht, weil sich der [X.]läger den Wert der aufgrund des unwirksamen Vertrags erlangten Gegenleistung auf seinen Bereicherungs-anspruch anrechnen lassen müsse. Die Bereicherung sei der Erblasserin nicht aufgedrängt worden, da sie bei der Aufnahme die Unterbringung in einem Ein-zelzimmer gewünscht und noch nach Ende des in diesem Rechtsstreit gegen-ständlichen [X.]raums durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung ihr Interesse an [X.] [X.] habe. [X.] sei ein täglicher Betrag von 16 • anzuset-zen, so dass sich der [X.]lageanspruch von 54.977,75 • für 1.857 Tage um 29.712 • mindere und auf die Widerklage für 334 Tage 5.344 • zu zahlen [X.].

Diese Beurteilung hält, soweit sie bereicherungsrechtlich begründet wird, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt ist es zwar richtig, dass ein nichtiger Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist, wobei - von Sonderfällen abgesehen - der von den Vertragsparteien bei Ver-tragabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und zu einer Saldierung der [X.] erbrachten Leistungen führt. Der [X.] hat jedoch bereits zu unwirk-samen [X.] nach § 7 BPflV i.d.[X.] vom 21. August - 11 -

1985 ([X.] [X.] 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.[X.] vom 26. September 1994 ([X.] [X.] 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen widersprechen, wenn der [X.]rankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegen-stand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte ([X.]surteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; [X.] 138, 91, 99; 157, 87, 97). Angesichts des Umstands, dass der Regelung des § 88 [X.] ähnliche [X.] des Gesetzgebers zugrunde liegen wie beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung für eine stationäre [X.]rankenhaus-behandlung, sieht der [X.] keinen Anlass und keine innere Rechtfertigung, den Schutzzweck des § 88 [X.] bei einer nicht wirksam vereinbarten Zu-satzleistung durch einen Bereicherungsanspruch des Heimträgers oder durch die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, die die Revisionserwiderung gleichfalls für anwendbar hält, zu unterlaufen. Einem [X.] Ergebnis ist der Heimträger, soweit er - wie hier - im Übrigen mit dem [X.] durch einen wirksamen Heimvertrag verbunden ist, nicht schutzlos ausgesetzt, da er es durch Befolgung der klar formulierten Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der Regel in der Hand hat, nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusatzleistung und ihre Vergütung die Leistung zu gewähren. Dass schon die Gewährung der Leistung vor [X.] einer schriftlichen Vereinbarung nicht zulässig ist, ist der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zweifelsfrei zu entnehmen, so dass kein Anlass be-steht, einem Heimträger, der sich hierüber hinwegsetzt, durch Anwendung be-reicherungsrechtlicher Regeln allgemein das Risiko abzunehmen, für eine un-zulässige Leistung ohne Entgelt zu bleiben. Soweit die Revisionserwiderung meint, bei der Wahl einer Zusatzleistung in einem Heimvertrag bestehe nicht - 12 -

das für den [X.]rankenhauspatienten angeführte Bedürfnis, in einer vielfach exi-stenziellen Ausnahmesituation vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Über-forderung geschützt zu werden, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Die Situation bei der Aufnahme eines Pflegebedürftigen in ein Heim unterscheidet sich von der Aufnahme zu einer stationären [X.]rankenhausbehandlung nicht grundlegend. Vielfach vollzieht sich die Aufnahme eines Pflegebedürftigen, der vor einer [X.]rankenhausentlassung steht und ambulant nicht mehr betreut wer-den kann, unter großem [X.]druck, was zugleich einschließt, dass er bei seiner Auswahlentscheidung nicht das gesamte Spektrum an sich für ihn geeigneter und grundsätzlich erreichbarer Einrichtungen berücksichtigen kann. Da ande-rerseits ein Heimvertrag im Regelfall auf unbestimmte [X.] geschlossen wird (§ 4b Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 23. April 1990, § 8 Abs. 1 [X.] n.[X.]) und zu einer dauerhaften Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts führen soll, kommt der Einhaltung der bei Abschluss des [X.] geltenden Bedin-gungen für den Schutz des Heimbewohners entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob die Anwendung bereicherungsrechtlicher Regeln in Betracht kommt. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dem [X.]läger habe als Betreuer der Pflegebedürftigen Monat für Monat vor Augen gestanden, wel-chen Preis er für welche Zusatzleistung zu entrichten habe, wird nicht hinrei-chend berücksichtigt, dass § 88 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowohl die Gewährung als auch die Berechnung von Zusatzleistungen vom Abschluss einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung abhängig macht.

b) Auch im Übrigen ist der [X.]läger nicht daran gehindert, sich auf den Mangel der Form des § 88 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu berufen. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägun-gen außer [X.] gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach - 13 -

den Beziehungen der [X.]en und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen (vg. [X.] 138, 339, 348). An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus (vgl. [X.]surteil [X.] 92, 164, 172). [X.] sind in der Rechtsprechung vor allem zwei Fallgruppen in Betracht [X.] worden, in denen einer [X.] die Berufung auf einen Formmangel ver-sagt wurde: Die Fälle einer Existenzgefährdung des einen Teils oder die Fälle einer besonders schweren [X.] des anderes Teils.

Hierfür ist indes nichts hervorgetreten. Mit Recht weist das [X.] darauf hin, dass es der [X.], die eine Vielzahl von Heimverträgen formu-larmäßig abschließt, ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, vor der Gewäh-rung von Zusatzleistungen auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu achten. Im Übrigen ist sie in einem Streitfall wie hier auch in der Lage, sol-che Zusatzleistungen einzustellen, für die es an einer [X.] getroffenen Vereinbarung fehlt. Dass der [X.]läger zunächst und auch über längere [X.] die seit Januar 1998 mit einem Einzelzimmerzuschlag versehenen Rechnungen gezahlt hat, konnte für die Beklagte kein Vertrauen begründen, die erhaltenen Beträge behalten zu dürfen. Insbesondere konnte sich dieses Vertrauen auch nicht darauf gründen, dass der [X.]läger im Vorgriff auf seine Betreuerbestellung bei der Anmeldung seiner Tante ein Einzelzimmer gewünscht hatte. Die [X.], die für ein treuwidriges Verhalten darlegungspflichtig ist, hat nicht [X.], dass dem [X.]läger im Hinblick auf seinen [X.] verdeut-licht worden ist, dass als das erbetene Einzelzimmer nur das der früheren [X.]lä-gerin zugewiesene besonders große Zimmer in Betracht gekommen sei, das eigentlich für die Belegung von zwei Personen vorgesehen war. Es ist auch - 14 -

nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Beklagte den [X.]läger - wie nach § 4 Abs. 4 [X.] i.d.[X.] vom 23. April 1990 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 [X.] n.[X.]) gebo-ten - über die Möglichkeiten, bei der Unterkunft zusätzliche Leistungen zur [X.] zu stellen, im Einzelnen unterrichtet hätte. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgelegte Entwurf eines Wohn- und Dienst-leistungsvertrags, der nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.]n dem [X.]läger bereits Anfang 1999 und erneut im April 2003 zur [X.] vorgelegt worden sein soll, gibt keinen näheren Aufschluss über die [X.]onditionen der insgesamt angebotenen [X.]omfortleistungen. Zwar lässt sich diesem Vertragsentwurf entnehmen, dass es neben dem angekreuzten "[X.] als Einzelzimmer" weitere Möglichkeiten der Nutzung anderer Ein-zelzimmer gibt. Es war jedoch nur der Preis für das von der Erblasserin genutz-te Zimmer angegeben. Wenn sich der [X.]läger unter diesen Umständen nicht dazu verstehen konnte, den vorgelegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, hätte die Beklagte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch weitere [X.] streitig geworden waren - Gelegenheit gehabt, die notwendige [X.]larstellung vorzunehmen und von der weiteren Gewährung von Zusatzleis-tungen abzusehen. Die Beklagte, von der die [X.]enntnis der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten war, verkennt mit ihrem Vortrag, es sei nie [X.] verlangt worden, dass es in erster Linie ihr oblag, sich eine wirksame Grundlage für die Gewährung und Berechnung von Zusatz-leistungen zu verschaffen.

3. Soweit es um die Behandlung der Einzelzimmerzuschläge geht, ist [X.] das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der [X.] wiederherzustellen. Der relativ geringfügige Erfolg der Widerklage in den - 15 -

[X.] bleibt bei der [X.]ostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer Betracht.

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 400/04

13.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. III ZR 400/04 (REWIS RS 2005, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1358

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