Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. III ZR 187/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8092

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 187/13

Verkündet am:

6. Februar 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 615 Satz 2; [X.] §§ 85, 86, 87; [X.] § 5 Abs. 7 a.F.; [X.] §
5 Abs. 2

a)
Zur Auslegung einer heimvertraglichen Regelung, in der hinsichtlich der von dem Heimträger zu berechnenden Leistungsentgelte auf Regelungen verwiesen wird, die zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und Kostenträgern in der [X.] vereinbart sind.

b)
Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des [X.] bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund
ein Drittel des Verpflegungsan-teils des [X.] festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 [X.], § 5 Abs. 7 [X.] a.F. und § 5 Abs. 2 [X.] (Fortführung von [X.], Urteile vom 22.
Januar 2004 -
III ZR 68/03, [X.]Z 157, 309; vom 4. No-vember 2004 -
III ZR 371/03, [X.], 824 und vom 13. Dezember 2007 -
III ZR 172/07, [X.], 653).

[X.], Urteil vom 6. Februar 2014 -
III ZR 187/13 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Februar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Heimkosten für den [X.]-raum von März 2007 bis Dezember 2008.

Die während des Berufungsverfahrens verstorbene frühere Klägerin [X.] von ihrem Ehemann, dem
jetzigen Kläger,
und den gemeinsamen Söhnen beerbt. Sie lebte aufgrund eines [X.] vom 29. August/19. September 2006 bis zu ihrem Tod in vollstationärer Pflege in einem von der [X.] be-triebenen Heim in B.

G.

. In § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ist
hinsichtlich der von der [X.] zu berechnenden leistungsgerechten Entgel-te bestimmt, dass sich diese grundsätzlich nach den
Regelungen richten, die 1
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zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und [X.] in der [X.] jeweils vereinbart sind.

Die frühere Klägerin wurde während der gesamten [X.] ihres [X.] über eine PEG-Sonde (Magensonde) unter Einschluss der Flüssig-keitsversorgung ernährt. Die Sachkosten für die darüber zugeführte Nahrung übernahm die Krankenkasse, die auch die dafür erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellte. Die Beklagte brachte wegen der Sondenernährung der [X.] Klägerin von den vereinbarten Heimkosten einen Anteil von 14,5 % des [X.] für Unterkunft und Verpflegung in Abzug. Der Verpflegungsanteil an diesem Gesamtentgelt betrug 43,5 %.

Die frühere Klägerin und der Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten einen Anspruch auf Erstattung des gesamten [X.]. Die Regelungen, auf die sich die Beklagte zur Begründung eines Abzugs von ledig-lich einem Drittel der Verpflegungskosten berufe, seien unwirksam, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe keine Verpflegungsleistungen er-bracht, da er die Bestellung, Verwaltung und Verabreichung der [X.] größtenteils selbst übernommen habe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in den [X.] zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und Kostenträgern geregelte Erstattung von 14,5 % des Unterkunfts-
und [X.] der Heimkosten für mittels Magensonde ernährte [X.] sei in den Heimvertrag einbezogen worden und wirksam. In Bezug auf den Verpflegungsanteil der Heimkosten bestehe kein auffälliges Missverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung. Weitere Einsparungen als die reinen Le-3
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bensmittelkosten träten bei Bewohnern, die über [X.] ernährt würden, nicht ein. Personal-, Energie-
und Raumkosten fielen unverändert an und [X.] nicht vollständig von den Krankenkassen übernommen oder über das Pfle-geentgelt abgegolten.

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die frühere Klägerin einen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Beru-fung der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Rechtsnachfolger der früheren Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des (restlichen) [X.] der Heimkosten. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und [X.] vereinbarten Entgelte nach dem Heimvertrag zwischen der früheren Klägerin und der [X.] unmittelbar gelten würden. Die im Heimvertrag für den Fall der Ernährung eines Heimbewohners mittels Magensonde [X.] Pauschalierung des Betrages für ersparte Aufwendungen auf ein Drittel des [X.] sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2, § 307 6
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Abs.
1 BGB, § 87 Satz 1 [X.], § 5 Abs. 2 [X.] [X.] in Verbindung mit §
134 BGB oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Aus der Rechtsprechung des [X.] zum Verpflegungsentgelt bei Sondenernährung eines Heimbewohners ergebe sich kein vollständiger Wegfall des Anspruchs des Heimträgers für Verpflegungsleistungen.

Die Reduzierung um ein Drittel der Verpflegungskosten stelle eine die wechselseitigen Belange, insbesondere auch die Interessen der [X.], angemessen berücksichtigende und deshalb wirksame Vergütungsverein-barung dar. Nach dem seitens des [X.] nicht konkret bestrittenen Vorbrin-gen der [X.] beschränke sich die Ersparnis des [X.] durch die ausschließliche Nahrungsversorgung von Bewohnern mittels Magensonde im Wesentlichen auf die reinen Lebensmittelkosten, weil insbesondere für die [X.] und Entsorgung der von den Krankenkassen finanzierten [X.] nahezu dieselben Personal-, Energie-
und Raumkosten anfielen wie für die Verpflegung von Bewohnern, die ihre Nahrung oral zu sich nähmen. Der Ansatz, als Ersparnis lediglich die reinen Lebensmittelkosten zugrunde zu le-gen, sei daher zutreffend. Bei einer gemäß § 287 ZPO möglichen Schätzung erscheine der hierfür berücksichtigte Betrag angemessen.

Die vom Kläger geltend gemachten Besonderheiten im Fall der früheren Klägerin führten nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Es sei ein legitimes Anliegen von [X.], eine Pauschalisierung der Entgelte und damit auch der ersparten Aufwendungen vorzunehmen, bei der es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang die vom Pflegeheim bereitgestellten Leistungen von den jeweiligen Bewohnern tatsächlich in Anspruch genommen würden. Dies gelte auch für die Maßnahmen, die der Kläger zur Sicherstellung der Nahrungsversorgung der früheren Klägerin über die Magensonde vorge-9
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nommen habe. Diese Tätigkeiten seien nach dem Heimvertrag vornehmlich in den Aufgaben-
und Verantwortungsbereich der [X.] gefallen, die deshalb hierfür personelle und sachliche Ressourcen habe vorhalten müssen. Derart umfangreiche Heimleistungen von Angehörigen seien nach den [X.] gebliebenen Angaben der Heimleiterin der [X.] die Ausnahme, so dass sie nicht bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt werden könnten und deshalb nicht zu höheren ersparten Aufwendungen führten.

[X.]

Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Überprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit weitgehend zutreffender [X.] einen Erstattungsanspruch der Rechtsnachfolger der früheren Kläge-rin gegen die Beklagte aus §§ 812 ff BGB in Verbindung mit §§ 1922, 2039 BGB verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass in dem zwischen der früheren Klägerin und der [X.] geschlossenen Heimvertrag vom 29. Au-gust/19. September 2006 die Erstattung der wegen der Sondenernährung der früheren Klägerin ersparten Aufwendungen wirksam auf ein Drittel des [X.] der Heimkosten beschränkt worden ist.

1.
Die Beschränkung der Erstattung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.]. Danach richten sich die Entgelte grundsätzlich nach den Rege-lungen, die zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und Kostenträgern in der [X.] jeweils vereinbart sind. Diese Formulierung
ist vorliegend als Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] für stationäre Pflege in [X.] (Grundsatzaus-schuss) vom 23. August 2004 betreffend Entgelte für Unterkunft und Verpfle-11
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gung für Heimbewohner mit Sondenernährung auszulegen, der nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts die Erstattung von rund einem Drittel der [X.] für Heimbewohner mit Magensonde festgelegt hat.

a)
Das [X.] sieht verschiedene Verträge vor, in denen Regelungen betreffend die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines in einem Heim versorgten Pflegebedürftigen getroffen werden können. Es sind dies insbesondere Rahmenverträge nach § 75 [X.], Vereinbarungen der als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2 [X.]) mit dem Träger des [X.] nach § 87 [X.], Vereinbarungen der [X.] gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 87 Satz 3 [X.] und Rahmenvereinbarungen
der [X.] oder der Ver-tragsparteien
nach § 85 Abs. 2 [X.] nach § 86 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 87 Satz 3 [X.].

Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] bezieht sich ih-rem Wortlaut nach auf Vereinbarungen nach § 86 Abs. 1, 3 [X.] in Verbin-dung mit § 87 Satz 3 [X.] zwischen den dort genannten Vertragsparteien "in der [X.]". Sie bezieht sich dagegen ihrem Wortlaut nach nicht auf die von der [X.] vorgelegten Vereinbarungen zwischen den als Pfle-gesatzparteien betroffenen Leistungsträgern (§ 85 Abs. 2 [X.]) mit der [X.] als Trägerin des [X.] nach § 87 [X.]. Denn weder sind [X.] dieser Vereinbarungen die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] genannten [X.] noch handelt es sich um Vereinbarungen
"in der [X.]".

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Regelungen einer [X.] in [X.] nach §
86 Abs. 1, 3 [X.] in Verbindung mit § 87 Satz 3 [X.] sind für den streit-gegenständlichen [X.]raum von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. demgegenüber für [X.] den in dem Urteil des [X.] vom 17. Februar 2006 -
6 U 22/05, juris Rn. 19
zitierten Beschluss der Landes-pflegesatzkommission [X.] vom 9. März 2004, nach dem im Fall der Son-denernährung ein Minderungsanspruch in Höhe des einrichtungsindividuellen Rohverpflegungssatzes gerechtfertigt ist). Die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ist jedoch als Verweis auf den vom Berufungsgericht in [X.] genommenen Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 auszulegen.

aa) Der [X.] ist aufgrund § 22 des am 1. Oktober 1999 in [X.] getretenen Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 [X.] zur [X.] und vollstationären Pflege vom 10. Juni 1999 (Rahmenvertrag) gebildet worden. Nach § 22 Abs. 1 des Rahmenvertrags handelt es sich dabei um einen von den Parteien des Rahmenvertrags ([X.], Bundesverband Privater Alten-
und Pflege-heime und soziale Dienste e.V., Verband Deutscher Alten-
und Behindertenhilfe Landesgruppe [X.] e.V., Verband der Kommunalen Senioren-
und Behinder-teneinrichtungen in [X.] e.V., [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] in [X.], [X.]) gebildeten "[X.] im Sinne von § 86 Abs. 3 [X.]", der unter anderem Verfahren der Ermittlung der Leistungsent-gelte regeln soll. Zwar ist in § 86 Abs. 3 [X.] nicht
von einem Grundsatzaus-schuss, sondern von einer [X.] die Rede. Jedoch besteht sowohl eine Identität der Parteien des Rahmenvertrags und damit des Grund-16
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satzausschusses mit den in § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] genann-ten Parteien der [X.] (Landesverbände der Pflegekassen, Verband der privaten Krankenversicherer e.V., überörtliche oder ein nach [X.] bestimmter Träger der Sozialhilfe, Vereinigungen der Pflegeheimträ-ger) als auch eine Identität des Aufgabenbereichs des [X.] mit dem Aufgabenbereich der [X.] gemäß § 86
Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 87 Satz 1, 3 [X.] in Bezug auf die Regelung des Verfahrens der Ermittlung der Leistungsentgelte.

bb) Die Bestimmung in §
4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] nimmt Bezug auf die Regelungen von Leistungsentgelten "zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs-
und Kostenträgern". Damit besteht sowohl hinsichtlich der Parteien der im Heimvertrag in Bezug genommen Regelungen als auch hinsichtlich des in Bezug genommenen Regelungsgegenstands eine Deckungsgleichheit mit den Parteien und dem Regelungsauftrag des [X.] "im Sinne von § 86 Abs. 3 [X.]"
(vgl. § 22 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Fehlens von Regelungen einer im Heimvertrag erwähnten [X.] ist die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] auf die vom Grundsatzaus-schuss getroffenen Regelungen zum Verfahren der Leistungsentgeltermittlung zu beziehen und damit auch auf den vorgenannten Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 betreffend Entgelte für Unterkunft und Ver-pflegung für Heimbewohner mit Sondenernährung.

b) Der Einbeziehung des Beschlusses des [X.] vom 23. August 2004 in den Heimvertrag durch § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 2 des [X.] das Leistungsent-gelt in den einzelnen Pflegestufen (insbesondere für pflegebedingten Aufwand, 18
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Unterkunft und Verpflegung) in Anlage 1 des Vertrags definiert ist und dort [X.] Angaben dazu enthalten sind, ob und in welchem Umfang bei sondenernähr-ten Heimbewohnern die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu reduzieren sind. Vielmehr wird aus der Formulierung in
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.], wonach sich die Entgelte "grundsätzlich"
nach den in Bezug genomme-nen Regelungen richten, deutlich, dass letztere
(nur)
insoweit gelten sollen, als der Heimvertrag selbst keine abweichenden
Bestimmungen hinsichtlich des
Leistungsentgelts enthält. Eine solche (spezielle) ergänzende Regelung
ist be-züglich der Anrechnung von ersparten Aufwendungen bei [X.] Heimbewohnern und der entsprechenden Reduzierung des Entgelts für [X.] und Verpflegung
durch die Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] getroffen worden.

2.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] in Verbindung mit dem Be-schluss des [X.] vom 23. August 2004 geregelte nur teilwei-se Erstattung des von der früheren Klägerin gezahlten [X.] steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 22. Januar 2004 -
III ZR 68/03, [X.]Z 157, 309; vom 4.
No-vember 2004 -
III ZR 371/03, [X.], 824 und vom 13. Dezember 2007
-
III ZR 172/07, [X.], 653). Aus der Anwendung der dort niedergelegten Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat, nicht zwingend ein vollständiger
Wegfall des [X.]. Den Entscheidungen des Senats lagen jeweils Fallkonstellationen zu-grunde, in denen -
anders als hier -
weder im Heimvertrag noch in den nach den Bestimmungen des [X.] geschlossenen Verein-barungen Regelungen zur Reduzierung des [X.] bei [X.] Heimbewohnern getroffen worden waren (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 20
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317 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 825 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 5). Dementsprechend richtete sich die Anrechnung ersparter Aufwendungen aus-schließlich nach § 615 Satz 2 BGB. In Anwendung dieser Vorschrift hat der [X.] jeweils einen Anspruch des Heimträgers in voller Höhe des [X.] verneint (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO [X.] ff; vom 4. November 2004 aaO S. 826 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 6). Daraus folgt indes nicht, dass dem Heimträger in jedem Fall einer Sondenernährung und unabhängig sowohl von den heimvertraglichen Bestimmungen als auch von dem [X.] zu den ersparten Aufwendungen im Sinne von § 615 Satz 2 BGB kein [X.] auch nur auf einen Teil des [X.] zusteht. Dies gilt -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -
auch, soweit der Senat in [X.] Entscheidung vom 4. November 2004 den dortigen Feststellungsantrag für begründet erachtet hat, dass der beklagte Heimträger nicht berechtigt sei, der Klägerin für die [X.], in der sie mit Sondennahrung ernährt werde, ein Leis-tungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen.

3.
Die im Heimvertrag im Wege der Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 für ausschließlich sondenernährte Heimbewohner vorgesehene Reduzierung der zu zahlenden Heimkosten um rund ein Drittel der Verpflegungskosten ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen
hat, nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen §
615 Satz 2 BGB noch ist sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB, § 87 Satz 2 [X.], § 5 Abs. 7 des [X.] ([X.]) in der bis zum 30. September 2009 geltenden
Fassung und § 5 Abs. 2 des Wohn-
und Teilhabegesetzes [X.] ([X.]).

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a) Die Reduzierung des [X.] bei [X.] Heim-bewohnern entspricht im Grundsatz der in § 615 Satz 2 BGB vorgesehenen Anrechnung ersparter Aufwendungen. Soweit die heimvertragliche Regelung nicht individuell auf die Ersparnis des jeweiligen Heimbewohners abstellt, son-dern eine pauschalierte Reduzierung enthält, begegnet dies keinen Bedenken.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar jeder Bewohner erwarten, dass er die für seine Person notwendige Pflege erhält. Hiermit ist [X.] nicht verbunden, dass das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müsste und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung verlangen könnte (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S. 826). Vielmehr kann seitens des Heims eine in be-stimmtem Maße pauschalierte Abrechnung der Leistungen erfolgen. [X.] kann grundsätzlich auch die Reduzierung eines Entgelts wegen feh-lender Inanspruchnahme einer Leistung des Heims durch den Bewohner in pauschalierter Weise erfolgen.

Andererseits darf eine solche Pauschalierung nicht dazu führen, dass Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, zu einem Solidar-ausgleich für die Vergütung eines Leistungsbestandteils herangezogen werden, den sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen [X.] (Senat, Urteile vom 4. November 2004 aaO sowie vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 6). Das gilt insbesondere dann, wenn kalkulatorische Gründe nicht zu einer solchen Lösung zwingen. Eine so weitgehende Pauschalierung wird von den Regelungen des [X.], die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert (Senat, Urteile vom 4. No-vember 2004 und vom 13. Dezember 2007, jeweils aaO). In diesem Zusam-menhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Situation der Sondener-22
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-

nährung von Heimbewohnern dadurch Rechnung getragen werden kann, dass für jeden Bewohner
durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden. Ein Heim sei ohne weiteres in der Lage, die nicht anfallenden Sachkosten als er-sparte Aufwendungen an den Bewohner weiterzugeben (Senat, Urteil vom 4

November 2004 aaO).

bb) Diesen Grundsätzen trägt der in den Heimvertrag einbezogene Be-schluss des [X.] vom 23. August 2004 hinreichend Rech-nung.

Die darin vorgesehene Reduzierung des [X.] um rund ein Drittel des [X.] entspricht nach den Feststellungen des
Berufungsge-richts und der dem Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 zugrunde liegenden Empfehlung seines Arbeitskreises ([X.]. 223 der [X.]) den reinen Lebensmittelkosten beziehungsweise dem reinen [X.] bei Bewohnern
mit normaler Ernährung. Die in Bezug auf die Höhe dieser Lebensmittelkosten seitens des Berufungsgerichts gemäß §
287 ZPO erfolgte Schätzung unterliegt einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspiel-raum und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschränkung der Reduzierung auf die reinen Sachkosten führt nicht zu einem nach den vorstehenden Grundsätzen unzulässigen, den [X.] Heimbewohnern aufgezwungenen Solidarausgleich für die Vergütung von Leistungsbestandteilen, die sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können
und die für jeden Bewohner getrennt kalkuliert werden können. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend auf den umfang-reichen, von der Revision in Teilen wiedergegebenen Vortrag der [X.] verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf Anlage 1 zu § 7 des Rahmenver-25
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trags detailliert und nachvollziehbar erläutert, dass sich die Ersparnis des Pfle-geheims im Wesentlichen auf die reinen Lebensmittelkosten beschränkt, weil insbesondere für die Vorhaltung und Entsorgung der von den Krankenkassen finanzierten Sondennahrung nahezu dieselben Personal-, Energie-
und Raum-kosten anfallen wie für die Verpflegung von Bewohnern, die ihre Nahrung oral zu sich nehmen. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte -
entgegen der [X.] der Revision -
der sie hinsichtlich der von ihr ersparten Aufwendungen treffenden sekundären Darlegungslast genügt (vgl. zur Darlegungslast im Rah-men von § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.: [X.], Urteil vom 17. Februar 2004
-
X [X.], NJW-RR 2004, 989, 990). Dem ist der -
hinsichtlich der von der [X.] ersparten Aufwendungen darlegungs-
und beweispflichtige -
Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht konkret entgegengetre-ten.

cc) Ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte jenseits der reinen Sachkosten bei der Sondenernährung von Heimbewohnern keine wesentlichen, kalkulatorisch trennbaren Aufwendungen erspart, so gilt [X.] nicht deshalb etwas anderes, weil
der Kläger -
wie er behauptet -
für seine Ehefrau die Sondennahrung bestellt, gelagert und die verbrauchten Verpackun-gen und Überleitsysteme entsorgt hat. Das Berufungsgericht hat insofern zutref-fend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der das Heim seine Leistungen nicht insgesamt individuell abrechnen muss und der einzelne [X.] Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnut-zung nicht verlangen kann (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S.
826). Die vom Kläger übernommenen Tätigkeiten fallen grundsätzlich in den Aufga-ben-
und Verantwortungsbereich der [X.], die deshalb entsprechende personelle und sachliche Ressourcen vorzuhalten hat und letztere auch nicht 28
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angesichts einer -
im Ausnahmefall erfolgenden -
Übernahme dieser Tätigkeiten durch Angehörige eines Heimbewohners reduzieren kann.

b) Aus den vorstehend (zu [X.]) genannten Gründen ist die im Heimver-trag vorgesehene Reduzierung des [X.] um rund ein Drittel des [X.] -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat -
auch [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 87 Satz 2 [X.], § 5 Abs. 7 [X.] a.F. und § 5 Abs. 2 [X.].

Zudem ist bei einer an dem Maßstab der Angemessenheit des [X.] ausgerichteten Überprüfung des von der [X.] berechneten [X.] zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Aus-gestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Bestim-mungen des [X.] selbst Vorkehrungen zum Schutz der Heimbewohner getroffen
hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S.
321). Er hat ein auf Vereinbarungen gründendes System geschaffen, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger als Sachwalter im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushan-deln (Senat, Urteile vom 8. November 2001 aaO [X.]; vom 22. Januar 2004 aaO [X.] und vom 3. Februar 2005 -
III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777, 779 unter Hinweis auf den Entwurf eines Pflege-Versicherungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168). Bei der Beurteilung einer
die Angemessenheit des [X.] betreffenden Frage ist mithin zu beachten, ob sie in den vom
[X.] vorgesehenen Rahmenverträgen oder Vergü-tungsverträgen eine positive Regelung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Januar 2004 aaO).

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Vorliegend handelt es sich bei dem im Heimvertrag in Bezug genomme-nen Beschluss des [X.] vom 23. August 2004 um die Ent-scheidung eines aufgrund eines Rahmenvertrags nach § 75 Abs. 1 [X.] ein-gerichteten Gremiums, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger ebenso vertreten waren wie in einer [X.] gemäß § 86 Abs. 1, 3 [X.]. Bei der Beschlussfassung nahmen sie eine vergleichbare Sach-walterstellung wahr wie bei einer Vereinbarung gemäß § 87 Satz 3 in Verbin-dung mit § 86 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Darüber hinaus stimmt der Inhalt des [X.] vom 23. August 2004 zur Reduzierung des [X.] bei sonde-nernährten Bewohnern überein mit den entsprechenden Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 der von der [X.] mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträ-gern -
als Sachwalter der Heimbewohner -
geschlossenen Vereinbarungen ge-mäß §§ 85, 87 [X.] vom 31. Januar
2007 und 30. Mai 2008. Eine [X.] von Regelungen dieser Art, bei deren Zustandekommen zum Schutz der Heimbewohner die Pflegekassen und Sozialhilfeträger mitgewirkt haben, wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn hierfür deutliche [X.] bestehen. Dies ist indes -
wie ausgeführt -
vorliegend nicht der Fall.

4.
Da die von der [X.] vorgenommene begrenzte Erstattung des [X.] bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] begründet ist, kommt es auf die unmittelbare Geltung der vorgenannten Vereinbarungen vom 31. Januar 2007 und vom 30. Mai 2008 im Verhältnis zwischen der früheren Klägerin und der [X.] gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in Verbindung mit § 87 Satz 3 [X.] nicht an. Dementsprechend bedarf die von der Revision angesprochene Frage, ob der in den vorgenannten Normen be-stimmten unmittelbaren Verbindlichkeit der dort geregelten Vereinbarungen für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 316 so-31
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-

17

-

wie -
zu § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] -
Senat, Urteil vom 8. November 2001
-
III ZR 14/01, [X.]Z 149, 146, 151 f, jeweils mwN), keiner Beantwortung.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
24 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
15 U 22/12 -

Meta

III ZR 187/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. III ZR 187/13 (REWIS RS 2014, 8092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 187/13

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