Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. III ZR 411/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5164

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 3. [X.]ebruar 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 307 (Bm); [X.] § 5 Abs. 3, 5, 6, § 9 ([X.]: 5. November 2001); [X.] § 87

a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag aufzugliedern.
b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 [X.]) dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpfle-gung" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an [X.]sur-teil vom 8. November 2001 - [X.] - NJW 2002, 507, insoweit ohne Abdruck in [X.] 149, 146).
[X.], Urteil vom 3. [X.]ebruar 2005 - [X.]/04 - OLG Celle

LG Lüneburg - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. [X.]ebruar 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 [X.]) eingetragen. Er hat von der [X.], einem Heimträger, die Unter-lassung der Verwendung verschiedener Klauseln in [X.] mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 [X.] in Anspruch nehmen, verlangt. Im Revisionsverfahren ist nur noch eine Klausel im Streit, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung - in einem einheitlichen Betrag angegeben wird. - 3 -

Das [X.] hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klau-sel gerichteten Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klausel für zulässig erachtet und die Klage insoweit auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte darf die vom Kläger be-anstandete Klausel verwenden, weil sie die Entgelte für Unterkunft und Verpfle-gung in dem für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung vorgesehenen Heimvertrag nicht aufgliedern muß.

1. Der Kläger beanstandet mit seiner im Januar 2003 erhobenen Klage die Verwendung der Klausel in neuen Verträgen durch die Beklagte, die nach dem Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 5. No-vember 2001 ([X.]; zur Neufassung [X.]) seit dem 1. Januar 2002 abgeschlossen werden, und das Berufen auf diese Klausel in [X.], die nach § 26 Abs. 2 [X.] spätestens zum 1. Januar 2003 an das neue Recht anzupassen waren. Die Zulässigkeit der Klausel ist daher - auch für [X.] - an § 307 BGB zu messen (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
2. § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] verlangt, daß im Heimvertrag die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und [X.] -

ung entfallenden Entgelte angegeben werden müssen. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Heimbewohners hiervon abweichen, sind nach § 9 [X.] unwirksam. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist daher für jedes der genannten Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig [X.]surteil [X.] 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im [X.] läßt, was diese Lei-stungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wer-den (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile des [X.]s Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des [X.] vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -). Sie könnte auch nicht in einem [X.] vereinbart werden (§ 9 [X.]). Wie dem [X.] des [X.]es deutlich zu entnehmen ist, sollte die Transparenz der [X.] verbessert werden; der Bewerber um einen Heimplatz sollte in die Lage versetzt werden, die Lei-stungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das Entgelt angemessen ist und welche Entgeltbestandteile er für welche Leistun-gen zu entrichten hat. Dieses Ziel wird nicht nur in der Einzelbegründung als Vorbemerkung zu den §§ 5 bis 9 und zu § 5 Abs. 3 hervorgehoben, sondern auch im Allgemeinen Teil der Begründung als inhaltlicher Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens dargestellt (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16, 21 f).

3. Ob die angesprochene Rechtslage für alle [X.] ausnahmslos gilt oder ob bestimmte Gruppen von Verträgen, namentlich die in § 5 Abs. 5 - 5 -

und 6 [X.] bezeichneten, anderen Regeln folgen, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ent-scheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des [X.]s Mönchen-gladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des [X.] vom 4. November 2004 - [X.] - die Auffassung, § 5 Abs. 5 [X.] stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des [X.] in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzun-gen auf, die neben § 5 Abs. 3 [X.] zu beachten seien (ähnlich Gitter/ [X.], [X.], Stand November 2004, § 5 [X.]. [X.], [X.]; [X.], [X.], 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24). Demgegenüber sieht die Beklagte in § 5 Abs. 5 [X.] eine Sonderregelung für den genannten [X.], die die allgemeine Vorschrift verdränge [X.]/ [X.], in: LPK-[X.], 2004, § 5 Rn. 14; unklar zum Verhältnis der beiden Regelungen zueinander [X.]/[X.]/Mangels, Taschenkommen-tar zum [X.], 5. Aufl. 2002, § 5 Rn. 14, 17).

a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] spricht für sich betrachtet eher für eine Sonderregelung. Denn er schreibt - in weitgehender Überein-stimmung mit § 4e [X.] a.[X.]. - für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung vor, daß Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des [X.] getroffenen Regelungen (Regelungen der
Pflegeversicherung) "entsprechen" müssen. Neu ist gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, daß auch - was hier nicht von Interesse ist - die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3, 4 [X.] besonders ausgewiesen werden müssen. Die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] - 6 -

Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] verdeutlicht, der dem Leistungsempfänger und dem Träger des Heims einen Anpassungsanspruch gewährt, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Wie der Begründung des [X.] zu entnehmen ist, sollten sich die Neufassung des [X.] und die gleichzeitig betriebene Novellierung des [X.] durch das [X.] vom 9. September 2001 ([X.] I S. 2320) durch eine weitere Verzahnung ihrer Regelungsberei-che ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 16). Im [X.] ist dies für den hier interessierenden Zusammenhang vor allem in § 5 Abs. 5, 6, 7, 9 und 11 und in § 7 Abs. 4, 5 geschehen.

b) Einer Klärung des Verhältnisses der Regelungen in § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 [X.] bedürfte es nicht, wenn sie sich widerspruchsfrei nebenein-ander anwenden ließen. Dies ist jedoch nicht der [X.]all.

aa) Das [X.] in seiner [X.]assung vom 23. April 1990 ([X.] I S. 763) sah in § 4 Abs. 2 Satz 2 vor, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen, nämlich die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung, im Heimvertrag im einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtete Entgelt anzugeben seien. Ein erster Schritt, um zu einer stärkeren Aufgliederung bei den Entgelten zu gelangen, ist im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflege-versicherung getan worden. § 4e Abs. 1 [X.] in der [X.]assung von Art. 19 Nr. 2 des [X.] vom 26. Mai 1994 ([X.] I S. 1014) sah insoweit vor, daß in [X.] mit Versicherten der [X.] Pflege-versicherung die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, - 7 -

für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen ge-sondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert [X.] waren. Die Vorschrift folgte dabei, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 8. November 2001 ([X.] 149, 146, 148 f) ausgeführt hat, inhaltlich und termi-nologisch den maßgebenden Bestimmungen des Rechts der gesetzlichen Pfle-geversicherung. Diese Bestimmungen zielten nicht vordringlich darauf ab, ei-nem künftigen Heimbewohner durch eine höhere Transparenz der [X.] den Abschluß eines Heimvertrags zu erleichtern. Vielmehr lag das Schwergewicht des beabsichtigten Schutzes darin, daß Art und Um-fang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausge-handelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen [X.] sollten. In diesem Konzept ist eine getrennte Verhandlung und Entgelt-vereinbarung über Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits nicht vorgesehen, sondern beide Leistungsbestandteile werden in der Begriffswelt der Pflegeversicherung als ein Kostenblock, in der Praxis vielfach als "Hotelko-sten" bezeichnet, verstanden. Dies gilt nicht nur für die insoweit maßgebende Bestimmung des § 87 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 8. November 2001 - [X.] - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in [X.] 149, 146), son-dern in einem sprachlich noch deutlicheren Maße für § 93a Abs. 2 Satz 1 [X.] und die ab 1. Januar 2005 geltende Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.]I, die im [X.], auf den § 5 Abs. 6 [X.] verweist, für die Vergütung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung den Begriff "Grund-pauschale" verwendet. Dem Anliegen, dem künftigen Heimbewohner für seine Auswahlentscheidung eine Unterstützung zu geben, diente § 72 Abs. 5 [X.] in der - 8 -

[X.]assung des Ersten [X.]-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 ([X.] I S. 830). Nach dieser Vorschrift hatte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Pflege eine Preisver-gleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrich-tungen in seinem Einzugsbereich zu übermitteln.

[X.]) § 5 Abs. 5 [X.] übernimmt diese Rechtslage im wesentlichen, sieht man von der jetzt notwendigen gesonderten Angabe von Investitionsko-sten nach § 82 Abs. 3, 4 [X.] ab. Durch das Pflege-Qualitätssicherungs-gesetz ist die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffende Bestim-mung des § 87 [X.] unverändert geblieben. Der neu eingefügte § 87a [X.], der die Berechnung und Zahlung des [X.] betrifft, führt den Begriff des Gesamtheimentgelts ein, das sich aus den Pflegesätzen, den [X.] für Unterkunft und Verpflegung sowie den gesondert berechenbaren Investitionskosten zusammensetzt. Die Rechtsstellung der Versicherten wird durch den vorgesehenen Abschluß von Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-gen mit den Pflegeheimen gestärkt (vgl. § 80a Abs. 1, 2 [X.]), die [X.] sind und deren [X.]estle-gungen als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für [X.] und Verpflegung sowohl für die in § 85 Abs. 2 [X.] genannten Ver-tragsparteien (Heimträger, Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-träger, Träger der Sozialhilfe) als auch für die Schiedsstelle, die nach Maßgabe von § 85 Abs. 5, § 87 Satz 3, § 76 Abs. 1 [X.] bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung angerufen werden kann, verbindlich sind (§ 80a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Regelung des § 72 Abs. 5 [X.] ist durch diejenige des § 7 Abs. 3 [X.] ersetzt worden, die zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 [X.] sowie zur [X.]örderung des [X.] und der Überschaubarkeit des - 9 -

rung des [X.] und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots die Pflegekassen verpflichtet, dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem [X.] über die Bewilligung von Pflegeleistungen eine Vergleichsliste über Lei-stungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermit-teln, die auch Aufschluß über die jeweils geltenden [X.]estlegungen der [X.] und Qualitätsvereinbarung nach § 80a und der [X.] nach §§ 85, 87 [X.] geben soll. Auf die unveränderte [X.] in § 87 [X.] ist zurückzuführen, daß - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Protokoll der Pflegesatzkommission gemäß § 86 [X.] im Lande [X.] für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen vom 28. Okto-ber 2002 vorgetragen hat und wie dem [X.] aus einem anderen bei ihm [X.] gewesenen Verfahren bekannt ist - auch für die [X.] nach dem [X.] Vereinbarungen über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ohne Aufgliederung dieser beiden Leistungsbestandteile zwischen den Pflegesatz-parteien abgeschlossen werden.

[X.]) [X.]ür die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] auf alle [X.], auch die in § 5 Abs. 5, 6 [X.] angesprochenen, spricht neben dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber in der Schaffung transparenter [X.] einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Novellierung gesehen hat, vor [X.] der Gedanke, daß nicht recht verständlich wäre, warum [X.] der Pflegeversicherung dieser Grad an Transparenz vorenthalten bleiben soll. Auch in systematischer Hinsicht wird man annehmen müssen, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausgegan-gen ist. Das läßt sich etwa der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] ent-nehmen. § 7 Abs. 1 [X.] umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, un-ter denen der Träger eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, und [X.] regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 - 10 -

regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist bestimmt, daß bei Leistungsempfängern der Pflegeversiche-rung eine Erhöhung des Entgelts "außerdem" nur wirksam wird, soweit das Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Im [X.] ist insoweit von einer "zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung" die Rede (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 24), was im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor dem Ausschuß für [X.]amilie, Senioren, [X.]rauen und Jugend offenbar zur Einfü-gung des Wortes "außerdem" in den Gesetzestext geführt hat (vgl. - ohne nä-here Einzelbegründung - BT-Drucks. 14/6366 [X.], 31).

[X.]) [X.] man hiernach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] auch auf Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung für anwendbar, ergäbe sich ein Normenkonflikt, den der Gesetzgeber schwerlich gewollt haben kann. Denn das auf Vereinbarungen gründende System des [X.], in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewoh-ner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; [X.]surteile [X.] 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung. An diese Vereinbarungen sind nicht nur die Träger der Pflegeheime als Vertragsparteien gebunden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2002, § 5 Rn. 27; [X.]/[X.]/Mangels, aaO Rn. 17), sondern sie sind nach § 85 Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 3 [X.] auch für die in dem Heim versorgten [X.] verbindlich. Nach § 87a Abs. 1 Satz 4 [X.] in der [X.]assung des zeit-gleich mit der Novellierung des [X.]es in [X.] getretenen [X.]es sind zudem Vereinbarungen, die von § 87a - 11 -

Abs. 1 Satz 1 [X.] - der Regelung über das Gesamtheimentgelt und den [X.] - abweichen, nichtig.

Zwar könnte man erwägen, den Heimträger nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] für verpflichtet zu halten, das in der Vergütungsvereinbarung nach § 87 [X.] festgelegte Entgelt von sich aus in seine beiden Bestandteile Unter-kunft und Verpflegung aufzugliedern, um dem künftigen Heimbewohner eine bessere Transparenz zu verschaffen. Während die nicht durch [X.] gebundenen Heimträger in ihrer Kalkulation und Preisbildung grundsätzlich frei sind, gilt dies in dem hier in Rede stehenden Bereich jedoch gerade nicht. Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung liegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung zur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] folgenden Pflicht gestatten, stünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in der Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatz-parteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76 Abs. 1, § 85 Abs. 5 [X.] durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen ist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer [X.] zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. [X.], 199, 203 ff; zur Rechtslage im [X.] BVerwGE 108, 47, 55 f).

Umgekehrt hält der [X.] auch nicht den Weg für gangbar, die [X.] und die sonstigen in das [X.] eingegliederten Kostenträger (vgl. § 85 Abs. 2 [X.]) im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] für verpflich-tet zu halten, zu Unterkunft und Verpflegung aufgegliederte Vergütungen zu vereinbaren. Man könnte zwar erwägen, wenn ihnen als Sachwalter der [X.] das Aushandeln von Entgelten aufgegeben sei, müßten sie auch - 12 -

privatrechtliche Normen beachten, die das [X.] für den Heimvertrag vorsehe. Sie sind jedoch keine "gesetzlichen Vertreter" der Pflegebedürftigen im Sinn des Privatrechts, sondern bewegen sich auch als Sachwalter für die-sen Personenkreis auf dem Gebiet des von ihnen zu beachtenden öffentlichen Rechts ([X.], [X.]/[X.]I). War das öffentliche Recht jedoch bis zum 31. Dezember 2001 dahin auszulegen, daß Unterkunft und Verpflegung in den Entgeltvereinbarungen als einheitlicher Kostenblock zu behandeln sind, und hat sich eine entsprechende Praxis herausgebildet, hält der [X.] eine auch im öffentlichen Recht verankerte Novellierung für erforderlich, wenn die Sachwal-ter - und gegebenenfalls die Schiedsstellen - zu einer anderen Handhabung veranlaßt werden sollen. Da der Gesetzgeber mit der Novellierung des [X.] und dem [X.] eine weitere Verzahnung der [X.] erreichen und durch Einführung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen das bestehende [X.] im Interesse der Heimbewohner weiter ausbauen wollte, hätte es nahegelegen, das Ziel [X.] auch in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen umzusetzen. Die die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen betreffende Vorschrift des § 11 Abs. 3 [X.], nach der die Bestimmungen des Heimge-setzes unberührt bleiben, genügt für eine entsprechende Inpflichtnahme der Kostenträger nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der [X.] nicht für angebracht, durch eine auch Leistungsempfänger der Pflegeversicherung einbeziehende Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Rechtsstellung der Heimträger zu beeinträchtigen, ohne sicher sein zu können, daß die nach § 87 [X.] abzuschließenden Vereinbarungen die Entgelte für Unterkunft und Ver-pflegung von Rechts wegen aufzugliedern haben. Soweit der [X.] in seinem Urteil [X.] 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in - 13 -

einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 [X.] geregelten [X.] nicht festhalten. Das führt zwar zu einer gewissen Benachteiligung des hiervon betroffenen Personenkreises im Hinblick auf den vom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Verbraucherschutz. Da dieser Personenkreis durch die Normen des [X.] jedoch inhalt-lich eine günstigere Rechtsstellung erfahren hat, ist dies bis zu einer möglichen - 14 -

Klarstellung durch den Gesetzgeber eher hinzunehmen als die bei einer ande-ren Entscheidung eintretende Rechtsunsicherheit für die Heimträger und ihre Vertragspartner nach dem [X.].

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 411/04

03.02.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. III ZR 411/04 (REWIS RS 2005, 5164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5164

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