Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. XII ZR 324/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4451

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Februar 2003KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 304, 318; EG[X.] Art. 232 § 2; [X.] § 71a)Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils.b)Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheitenim Beitrittsgebiet nach Beendigung einer [X.].[X.], Urteil vom 12. Februar 2003 - [X.] - OLGDresdenLGDresden- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen der Klägerin und der [X.] wird das [X.] 12. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der [X.] Nutzungsentgelt für die [X.] Geschäftsräumen in [X.]. Die Beklagte macht widerklagend Schadens-ersatz wegen Vereitelung ihres Nutzungsrechts geltend.Die Parteien sind ehemalige volkseigene Betriebe der [X.], die in Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt wurden. Im Rahmen einergemeinschaftlichen Investitionstätigkeit errichteten der Rechtsvorgänger derKlägerin - der VEB [X.] -, der [X.] [X.] - der [X.]- und die [X.] "- 3 -1970/1971 durch den Generalinvestor Stadtzentrum [X.] ein Geschäfts-und Bürogebäude auf dem volkseigenen Grundstück [X.] in [X.]. Der Rechtsvorgänger der [X.] war an dem Bauvorhaben mit 25,2 %"des [X.]" (837.449,80 [X.]-Mark) beteiligt. Mit Nutzungsvertrag vom3. März 1971 übertrug er seinen "Eigentumstitel an der [X.]" ohne [X.] auf den Rechtsvorgänger der Klägerin(§ 1 Ziff. 3 des Nutzungsvertrages), der Rechtsträger des volkseigenen [X.] des Gebäudes wurde. Gemäß § 2 des [X.] überließ der Rechtsvorgänger der Klägerin dem Rechtsvorgänger [X.] im Gegenzug auf unbestimmte [X.] die [X.] von25,2 % der Fläche des Objekts gegen Zahlung eines monatlichen [X.]. Dieses errechnete sich aus Abschreibungen "bezogen auf den umge-setzten [X.]", anteiligen Kosten für Gebäudeverwaltung und Wartungder Be- und Entlüftung (§ 6 Ziff. 4 des Nutzungsvertrages). Die variablen Ko-sten wie Heizung und Energie wurden dem Nutzer direkt berechnet. In zweiNachträgen zum Nutzungsvertrag setzten die Vertragspartner das [X.] zuletzt ab 1. Januar 1989 auf monatlich 3.220,20 [X.]-Mark einschließ-lich einer Pauschale für Heizungs-, Wasser- und Energiekosten fest. Das [X.] konnte nur durch "gegenseitige Vereinbarung" beendet werden(§ 3 Ziff. 3 des [X.] Klägerin, die am 7. September 1991 als Eigentümerin im [X.] wurde, verkaufte das Anwesen mit notariellem Kaufvertrag vom14. Dezember 1992 für 26 Mio. DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 25. März1992 den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 zum 30. September 1992. Ihredarauf gestützte Räumungsklage wurde im vorliegenden Rechtsstreit durchTeilurteil rechtskräftig [X.] -Die Beklagte schloß mit dem Käufer des Anwesens, auf den am 1. Juli1993 Besitz, Nutzungen und Lasten übergingen und der am 6. September 1993als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, einen Mietvertrag über [X.] genutzten Räume zu einem ortsüblichen Mietzins. Sie bezahlte bis ein-schließlich Juni 1993 an die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt in [X.] 3.220,20 [X.] Klägerin verlangt für die [X.] vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993Zahlung einer ortsüblichen Grundmiete, die sie mit monatlich 37.725,92 DM,zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten 39.336,52 DM, beziffert, abzüglichvon der [X.] monatlich bezahlter 3.220,20 [X.] Beklagte hat gegen die Klagforderung hilfsweise mit [X.] wegen Vereitelung ihrer Ansprüche [X.] eines Miteigentumsanteils und mit einem Rückzahlungsanspruchwegen ihrer verlorenen Investitionskosten aufgerechnet. Soweit diese [X.] durch die Aufrechnung nicht verbraucht sind, hat sie widerklagend einenTeilbetrag von 100.000 DM geltend gemacht.Das [X.] hat mit Grund- und Teilurteil der Klage dem [X.] nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin Mietzins in Höhe der anteiligenSelbstkosten unter Einbeziehung von Reparatur- und [X.]; die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der [X.]hat das [X.] auch die Widerklage dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Gegen [X.] haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die völligeZurückweisung der Berufung der [X.] und Abweisung der Widerklage so-wie eine Klarstellung des Berufungsurteils dahin, daß der Klaganspruch nichtauf die Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen unter- 5 -Ausschluß der Abschreibungen beschränkt ist. Die Beklagte verfolgt [X.] sowie ihre Widerklage in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:Die Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat das Grundurteil des [X.]s hinsichtlichder Klage mit der Begründung bestätigt, die Beklagte schulde die Selbstkostenfür den Betrieb und Erhalt der gemieteten Räume. Der [X.] als Mietvertrag, sondern als Vertrag mit atypischer Gestaltung zu [X.]. Es sei deshalb nicht das Mietrecht des [X.] (Art. 232 § 2 EG[X.]), son-dern gemäß Art. 232 § 1 EG[X.] das bisherige vor dem Wirksamwerden [X.] für das in Art. 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet geltende Rechtmaßgebend. Aus den Festsetzungen des Nutzungsentgelts in den [X.] gehe hervor, daß beide Parteien einen [X.] der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten des [X.] vereinbart hätten. Zur Höhe sei der Rechtstreit nichtentscheidungsreif, da die von der Klägerin vorgetragenen Kosten für Grund-steuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen von der [X.] bestritten- 6 -worden seien. Für das weitere Verfahren habe das [X.] zu beachten,daß die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen - jedenfalls nachdem bisherigen Sachvortrag - bei der Bemessung des Nutzungsentgelts nichtzu berücksichtigen seien.Die Widerklage hält das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerecht-fertigt. Die Klägerin habe schuldhaft ihre Pflicht verletzt, gegenüber dem [X.] das Fortbestehen des Nutzungsvertrages nach Veräußerung des Objektsdurchzusetzen. Deshalb habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens,der in der Differenz zwischen dem Nutzungsentgelt, das sie bei [X.] geschuldet hätte, und dem nunmehr an den neuen Ei-gentümer gezahlten ortsüblichen Mietzins bestehe. Zur Höhe sei der [X.] nicht entscheidungsreif, da das geschuldete Nutzungsentgelt noch festzu-stellen sei.[X.] der [X.] Die Revision der Klägerin ist zulässig.a) Die Klägerin hat gegen das Grund- und Teilurteil des [X.]s,das ihrer Klage dem Grunde nach nur insoweit stattgegeben hat, als ihr die [X.] und nicht die verlangte ortsübliche Miete zuerkannt wurde, keine Be-rufung eingelegt. Sie hat in der [X.] zu erkennen gegeben,daß sie das Urteil für richtig erachtet, und in der mündlichen Verhandlung ledig-lich beantragt, die Berufung der [X.] zurückzuweisen. Ihr [X.] kann unter diesen Umständen nicht als Anschlußberufung gewertetwerden. Durch das Urteil des [X.]s ist somit bindend entschieden, daßder Klägerin nur die Kostenmiete zusteht. Die Klägerin kann eine Abänderungdes Berufungsurteils nur verlangen, soweit dieses von dem Urteil des Landge-richts abweicht. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zumUmfang der Kostenmiete ausgeführt, daß die von der Klägerin geltend ge-machten Abschreibungen - jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag - vonder [X.] nicht geschuldet seien, während das [X.] das [X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des [X.] Umfang der von der Klägerin dargelegten Selbstkosten für Grundsteuer, Ge-bäudeversicherung, Reparaturen und Abschreibungen gestützt auf § 6 des [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte. Die Klägerinbegehrt dementsprechend in zulässiger Weise eine Klarstellung des Beru-fungsurteils lediglich insoweit, als der Klaganspruch nicht auf die Kosten [X.], Gebäudeversicherung und Reparaturen unter Ausschluß der [X.] beschränkt ist, mithin die Abschreibungen ebenfalls erfaßt. [X.] hinausgehendes Verständnis würde der Klägerin den Willen zu einemunzulässigen Klagantrag unterstellen und verstieße damit gegen den [X.], daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den [X.] Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlageentspricht ([X.] Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993,1925, vom 17. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.]-Report 2002, 125 f.)b) Die Klägerin ist durch die Einschränkung im Berufungsurteil be-schwert.aa) Eine Beschwer der im Grundurteil obsiegenden Partei liegt dann vor,wenn ihr ungünstige Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthaltensind, die für das Betragsverfahren nach § 318 ZPO Bindungswirkung entfalten- 8 -([X.], Urteil vom 14. April 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1196, 1197;Zöller/Vollkommer 23. Aufl. § 304 [X.]. 23; [X.], Berufung in [X.] Aufl. [X.]. 268). Die Bindungswirkung ist zwar von der materiellen Rechts-kraftwirkung des § 322 ZPO zu unterscheiden, entspricht ihr jedoch inhaltlich([X.], Beschluß vom 21. Februar, 1994 - [X.] - NJW 1994,1222 f.).In welchem Umfang die Bindungswirkung eintritt, ist allerdings streitig und [X.] der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Im Grundsatz ist eine Bin-dungswirkung jedoch insoweit zu bejahen, als das Grundurteil eine [X.] von Streitpunkten treffen will. Ob dies der Fall ist, ist eine Frageder Auslegung des Urteils (vgl. [X.]Z 35, 248, 251 f.; Urteil vom 30. September1968 - [X.] -WM 1968, 1380, 1382).bb) Das Berufungsgericht hat zum Umfang der Kostenmiete ausgeführt,daß die Beklagte die realen Kosten der Nutzung zu ersetzen habe. Aus denbeiden Nachträgen zum Nutzungsvertrag gehe hervor, daß die Parteien einenAusgleichsanspruch der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten [X.] und der Erhaltung des Objekts vereinbart hätten. Bezüglich der [X.] hat es zusätzlich ausgeführt:"Das [X.] wird zu beachten haben, daß die Abschreibungen,welche die Klägerin geltend macht, jedenfalls nach dem [X.] von der [X.] nicht geschuldet sind. Nachdem die Klä-gerin einen Kaufpreis von 26 Millionen DM erzielt hat, ist nicht ersichtlich,welche Wertverluste bei den Baulichkeiten ihr entstanden sein sollen".Diese Formulierung spricht nicht für tragende Entscheidungsgründe, de-nen Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO zukommt. Allerdings können die [X.] auch nicht ohne weiteres zu den tatsächlichen Kosten des [X.] und der Erhaltung gezählt werden, auf die die tragenden Gründe abstel-- 9 -len. Sie werden zwar bei der Ermittlung der Kostenmiete nach §§ 24 Abs. 1, 25der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - zweite Berech-nungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 ([X.]l. I, 2178) - [X.], die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheitlaufend erforderlich sind, berücksichtigt. Sie dienen dem Ausgleich der [X.] Wertminderung der Gebäude (von [X.]/[X.],Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.] II [X.]. 83 f.). An-gesichts der pauschalen Ausgleichsfunktion sind sie jedoch von den tatsächlichanfallenden Kosten wie Grundsteuer, Reparaturen etc., die das [X.], zu unterscheiden. Es ist daher unklar, ob das [X.] in [X.] Gründen zum [X.] die berücksichtigungsfähigen [X.] ohne die Abschreibungen festgelegt oder aber nur einen Hinweis für [X.] gegeben hat. Einem Grundurteil muß jedoch deutlich zu [X.] sein, welche Fragen entschieden und welche dem Nachverfahren vor-behalten bleiben ([X.], Urteile vom 10. Juni 1968 - [X.] - NJW 1968,1968 und vom 31. Januar 1996 - [X.], 700, 701). Zu-gunsten der Klägerin muß eine Beschwer bereits dann angenommen werden,wenn sich aus der Entscheidung der Umfang der Bindungswirkung nicht [X.] entnehmen läßt. Besteht die Gefahr, daß das [X.] - wenn [X.] irrtümlicherweise - eine weitergehende Bindungswirkung annimmt, als [X.] enthalten sollte, so ist die Klägerin bereits dadurch beschwert([X.], Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968). Ihr kann das Risiko nicht zugemutetwerden, daß im Nachverfahren eine Bindungswirkung des Grundurteils bejahtwird, und sie sich gegen die festgestellte Entscheidungsgrundlage nicht mehrwehren kann.2. Die Revision der Klägerin ist auch [X.] 10 -a) Das Berufungsgericht durfte das Grundurteil nicht in der Form wie [X.] bestätigen.Die Frage, ob ein Grundurteil erlassen werden durfte, ist im Revisions-verfahren von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile vom 12. Juni 1975 - [X.]/73 - NJW 1975, 1968; vom 14. Oktober 1993 - [X.], 319; vom 4. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 1140; vom18. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 664, vom 4. Oktober 2000- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156).aa) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines [X.]s vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist undlediglich der Streit über den [X.] entscheidungsreif ist ([X.], [X.] 19. Februar 1991 - [X.] - [X.]; vom 27. Januar 2000- [X.] - NJW 2000, 1572). Die Vorschrift verfolgt prozeßwirtschaftlicheZwecke. Daher muß es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahr-scheinlich sein, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht ([X.], [X.] 16. Januar 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 599, 600; vom [X.] - [X.] - NJW 2001, 224, 225). Aus prozeßökonomischen Gründenkönnen ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörendeFragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klärung dem [X.] werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl. § 304 [X.]. 16, 17). [X.] jedoch voraus, daß dem [X.], zumindest aber den Urteilsgründenklar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den Grund der [X.], im Urteil nicht entschieden worden ist ([X.] aaO[X.]. 17; [X.]Z 108, 256; [X.], Urteile vom 10. Juni 1968 aaO 1968; vom3. April 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1277, 1278, vom 12. Juli 1989- VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 aaO 701). Mit [X.] auf die Bindungswirkung des Grundurteils (vgl. §§ 318, 512, 548 i.V.m.- 11 -§ 304 Abs. 2 ZPO) muß sich aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den [X.] entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehaltenwollte (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968).bb) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts über die Klagenicht zulässig.Das [X.] hatte in seinem Urteil der Klage dem Grunde nach [X.] der Selbstkosten einschließlich der Abschreibungen stattgegeben. [X.] ist - jedenfalls möglicherweise - der Anspruch dem [X.] auf die "realen Kosten der Nutzung", "die tatsächlich entstandenen [X.] Betriebs und der Erhaltung des Objekts" ohne die Abschreibungen be-schränkt. Das Berufungsurteil lässt offen, ob der Umfang der zu [X.] Kosten dem Betragsverfahren überlassen werden soll oder ob bereitsbindend eine Beschränkung auf die tatsächlich angefallenen Kosten angenom-men worden ist. Aufgrund dieser Unklarheit lässt sich die Reichweite und [X.] Bindungswirkung des Berufungsurteils nicht mit der notwendigen Sicherheitbestimmen (s. II. 1. b; [X.], Urteile vom 11. Juli 1994 - [X.] - NJW1994, 2349 f., vom 31. Januar 1996 aaO 701).b) Auch die Entscheidung über die Widerklage ist nicht frei von [X.]. Auf die Ausführungen unter III. 2. wird [X.] 12 -I[X.] der [X.]:1. Die Revision der [X.] ist nicht nur zulässig, soweit die Beklagteden Antrag weiter verfolgt, die Klage abzuweisen, sondern auch soweit sie rügt,ihr seien in den Entscheidungsgründen zur Widerklage weitergehende [X.] abgesprochen worden. Die Beklagte ist beschwert, auch wenn der [X.] im Tenor dem Grunde nach voll stattgegeben wurde. Denn das [X.] hat, wie die Revision zutreffend rügt, der [X.] lediglich [X.] zwischen dem von ihr jetzt gezahlten ortsüblichen Mietzinsund dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des [X.] müssen, unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß die Klägerin gegen-über dem Käufer des Grundstücks nicht das Weiterbestehen des [X.] durchgesetzt habe. Daß die Beklagte Schadensersatz- oder Bereiche-rungsansprüche auf Auszahlung des anteiligen Verkaufserlöses oder auf Rück-zahlung des [X.] geltend macht, hat das Berufungsgericht nichtbeachtet. Unabhängig davon, ob man in der Beschränkung auf den [X.] eine Aberkennung der übrigen Ansprüche sieht oder nur eine unvoll-ständige Prüfung des anhängigen Streitgegenstandes, wird die Beklagte [X.] beschwert, da sie in ihrem Interesse, in dem anhängigen Rechtsstreit ihreweitergehenden, vorrangig geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, be-einträchtigt [X.] Die Revision der [X.] ist - ebenso wie die der Klägerin - [X.] begründet, weil das [X.] das Grundurteil des Landge-richts nicht in der Weise wie geschehen hätte bestätigen dürfen (vgl. hierzuoben zu II.).- 13 -Auch die Entscheidung über die Widerklage begegnet aus prozeßrechtli-chen Gründen durchgreifenden Bedenken. Dies hat das Revisionsgericht auchohne Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. oben zu II. 2.).a) Die Beklagte hat in von ihr festgelegter Reihenfolge mit [X.] gegenüber der Klageforderung die Even-tualaufrechnung erklärt und, soweit hierdurch nicht verbraucht, in dieser Rei-henfolge die in Höhe von 100.000 DM erhobene Widerklage auf diese [X.] gestützt. Sie hat die Eventualaufrechnung und die Widerklage in erster [X.] auf einen Schadensersatzanspruch über 6.552.000 DM gestützt, den siedaraus herleitet, daß die Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks den [X.] der [X.] auf Übertragung eines 252/1000 Miteigentumsanteils ver-eitelt habe, weshalb sie zur Zahlung eines entsprechenden Teils des erzieltenKaufpreises verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie einen Anspruch auf Rückzahlungdes [X.] der [X.] als verlorenen [X.] von 837.449,88 [X.]-Mark = 418.724,94 DM geltend gemacht. Das Be-rufungsgericht hat über diese Ansprüche keine Entscheidung getroffen. Es [X.] Widerklage dem Grunde nach deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil dieKlägerin gegenüber dem Erwerber des Objekts das Fortbestehen des [X.] nicht durchgesetzt habe. Dadurch sei der [X.] ein Scha-den in Höhe der Differenz zwischen der nunmehr gezahlten ortsüblichen [X.] dem zuvor aus dem Nutzungsvertrag geschuldeten Entgelt entstanden.b) Das Berufungsgericht durfte die Entscheidung über die von der [X.] mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nicht offenlassen. Bei den von der [X.] geltend gemachten Ansprüchen und demvon dem Berufungsgericht zuerkannten Anspruch handelt es sich um selbstän-dige prozessuale Ansprüche und nicht um bloße Rechnungsposten [X.]. Sie sind auf verschiedene Pflichtverletzungen und auf [X.] 14 -rungsrecht gestützt und führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Das [X.] war deshalb an die von dem [X.] vorgegebene Reihenfolgeder Ansprüche gebunden. Es durfte erst dann über den nach seiner Auffassungweiter in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus positiver [X.] dem Grunde nach entscheiden, nachdem es die [X.] von der [X.] geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträ-ge festgestellt hatte ([X.] Urteile vom 25. November 1977 - [X.] - [X.], 194, 195; 7. November 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 290, 291; vom4. Dezember 1997 aaO 1141). Die unterlassene Entscheidung über die vorran-gig geltend gemachten Ansprüche verletzt den Grundsatz der Bindung des [X.] an die [X.] (Musielak/Musielak aaO § 308 [X.]. 18).IV.Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten pro-zessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). [X.] ist gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:1. Zur Klagea) Das Berufungsgericht hat den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 [X.] gemäß § 71 [X.]-Vertragsgesetz vom 25. März 1982([X.]-GBl. I S. 107 im folgenden: [X.] 82) eingeordnet. Es handele sich umeinen atypischen Vertrag und nicht um einen Mietvertrag, auf den gemäß- 15 -Art. 232 § 2 EG[X.] die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches [X.] seien, weil zwischen den Parteien kein Nutzungsentgelt, sondern nurder Ersatz der Selbstkosten für die Gebrauchsüberlassung vereinbart [X.]. Diese Auffassung ist nicht unbedenklich. Zum einen könnte danach keinNutzungsvertrag im Sinne des § 71 [X.] 82 als Mietvertrag angesehen wer-den. Denn bei den Nutzungsverträgen durfte das Nutzungsentgelt die Selbstko-sten nicht übersteigen (§ 71 Abs. 2 [X.] 82 i.V. mit [X.] vom [X.] über die Berechnung und Zahlung von Nutzungsentgelt für Grundstückeund Grundmittel, [X.]-GBl. I 1983 S. 25). Die Vereinbarung eines nicht ent-sprechend dem Selbstkostenprinzip ermittelten Nutzungsentgelts war [X.] (Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982, herausgegeben [X.] beim Ministerrat der [X.], 2. Aufl. 1989, § 71Anm. 2.8). Zum anderen sind auch nach dem [X.] Verträge, in denen lediglichein kostendeckendes Entgelt vereinbart wird (z.B. bei Sozialwohnungen), [X.] einzuordnen. Der nutzungsrechtliche Teil des [X.] dürfte deshalb als Mietvertrag zu qualifizieren sein (vgl. Senats-urteil vom 17. Mai 1995 - [X.] - ZIP 1995, 1220, 1221).b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die [X.] seien bei der Berechnung der Selbstkosten nicht zu berücksichtigen, [X.] dies ebenfalls Bedenken. Die Auffassung steht im Widerspruch zu [X.] der Rechtsvorgänger der Parteien im Nutzungsvertrag und inden beiden Nachträgen zur Neufestsetzung des Nutzungsentgelts, wonach [X.] bei der Bemessung des Nutzungsentgelts ausdrücklich zu [X.] waren. Abschreibungen der [X.] in der [X.] solltenebenso wie die Abschreibungen in der [X.] der [X.] Wertminderung der Gebäude Rechnung tragen. Sie werdenauch bei der Berechnung der Kostenmiete für Sozialwohnungen im Rahmender Bewirtschaftungskosten mit in Ansatz gebracht (von [X.] in: Bub/[X.]- 16 -aaO). Der im vorliegenden Fall erzielte hohe Verkaufserlös hindert nicht [X.] der Abschreibungen als Position für die Kostenmiete für den[X.]raum von Oktober 1992 bis Juni 1993. Denn dem Vermieter ist es [X.], nach dem vorhandenen Wert die Abschreibungen vorzunehmen und(z.B. im Rahmen des § 8 WoBindG) in die Berechnung des Mietzinses einflie-ßen zu lassen. Ein etwaiger Verwertungsgewinn, der später erzielt wird, [X.] die Berechnung der Kostenmiete keine Rolle.2. Zur [X.]) Bei der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchsauf anteiligen Verkaufserlös, der damit begründet wird, daß die Klägerin ihrenAnspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils vereitelt habe, wird zu be-achten sein, daß die Zivilgerichte an die rechtskräftige Zuordnung des [X.] an dem Hausgrundstück durch das Verwaltungsgericht an die [X.] sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1995 - [X.] - [X.] 1995,592, 593).b) Für einen etwaigen Anspruch der [X.] auf Rückzahlung des [X.] dürfte auf die Vereinbarungen der Rechtsvorgänger [X.] und auf das in der früheren [X.] geltende Recht abzustellen sein([X.], 2. Aufl. Einigungsvertrag [X.]. 63 ff.). Da [X.] in der Regel nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur [X.] der [X.] ihres [X.] galt (Art. 170 EG[X.]), hat sich- mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden Bestimmung - an der An-wendbarkeit des Rechts der [X.] durch deren Beitritt zur [X.] nichts geändert. Von diesem Grundsatz geht auch der [X.] aus, wie Art. 232 § 1 EG[X.] zeigt ([X.]Z 120, 10, 17). Für die Zu-sammenarbeit volkseigener Betriebe und die Abwicklung gemeinsamer [X.] 17 -tionen galten in der [X.] der hier zu beurteilenden gemeinsamen Investition [X.] über Kooperationsgemeinschaften vom 12. März 1970 ([X.]-GBl. [X.]. 39 S. 287) und die Anordnung über die [X.] an volkseigenenGrundstücken vom 7. Juli 1969 ([X.]-GBl. II Nr. 68 S. 433). Weder aus diesenVerordnungen noch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Rechtsvorgän-ger der Parteien lässt sich ein Anspruch der [X.] gegen die Klägerin aufAusgleich der erbrachten Investitionsleistung herleiten. Die [X.] endete gemäß § 19 der Verordnung über [X.] Erreichen des im Vertrag vereinbarten Zwecks, d.h. hier mit der [X.]. Das [X.]-Recht sah nach Beendigung der [X.] keinen Anspruch auf Rückzahlung der Investition vor. Selbst bei [X.] einer noch bestehenden [X.] war kein finanzieller [X.] gegenüber dem Rechtsträger und den anderen Beteiligten vorgesehen(§ 18 Abs. 2 der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften; später: [X.] 9.der Richtlinie über gemeinsame Investitionen vom 26. September 1972, [X.]-GBl. II Nr. 59 S. 642, 644). Es begegnet Bedenken, den nach den früherenplanwirtschaftlichen Bestimmungen des [X.]-Rechts abgeschlossenen Sach-verhalt nach dem Beitritt unter Berufung auf die jetzt geltenden Vorschriften [X.] wieder zu aktivieren (vgl. hierzu [X.] inDStR 1993, 694, 695).c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der un-streitig in den Kaufvertrag vom 14. Dezember 1992 aufgenommenen Verpflich-tung des Erwerbers, Nutzungsrechte Dritter zu übernehmen, keine hinreichendeAktivität zur Durchsetzung des Nutzungsvertrages entfaltet und sei deshalb- wie erkannt - der [X.] schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwi-schen dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des [X.] hätte und dem an den neuen Vermieter gezahlten ortsüblichenMietzins, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht- 18 -ersichtlich, was die Klägerin über die Aufnahme einer entsprechenden Ver-pflichtung in den Kaufvertrag hinaus noch hätte tun können, um den [X.] des Nutzungsverhältnisses durchzusetzen. Im übrigen hat der [X.] nach § 571 Abs. 1 [X.] zur Folge, daß mit dem Erwerber ein neu-es, inhaltsgleiches Mietverhältnis zustande gekommen ist.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 324/98

12.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. XII ZR 324/98 (REWIS RS 2003, 4451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4451

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