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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] sowie [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 9. Januar 2008 - 5 U 4592/99 - wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Revision ist nur gegen [X.] der Berufungsgerichte statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 2 - 3 - Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Kläger hilfsweise erbetenen rechtlichen Hinweise "zum weiteren Vorgehen in der Streitsache" sind außerhalb eines zulässigen Sachentschei-dungsverfahrens vor dem [X.] nicht angezeigt. 3 [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 5 U 4592/99 -
Meta
21.02.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. III ZA 2/08 (REWIS RS 2008, 5430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5430
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