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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESU[X.]eil4 StR 272/01vom14. Februar 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Dr. [X.]ckeindie [X.]in am [X.],der [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger für den Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das U[X.]eil [X.] [X.] vom 6. Dezember 2000 wirdverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] [X.]s [X.] vom 6. Dezember 2000 da-hin abgeände[X.], daß dieser Angeklagte wegen Verge-waltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-u[X.]eilt ist.Die Sache wird, soweit der Angeklagte [X.] veru[X.]eilt ist,zur Verhandlung und [X.] die [X.] Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe [X.] [X.] die Kosten des Rechtsmittels aneine andere [X.] des [X.].Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] wirdverworfen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der gefrlichen Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung fr schuldigbefunden. Den Angeklagten [X.] hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren, den Angeklagten [X.] zu einer solchen von zwei [X.] sechs Monaten veru[X.]eilt. Mit ihren Revisionen rie Angeklagten dieVerletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklag-ten [X.] hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten [X.] erweist sich [X.].A. Revision des Angeklagten [X.]I.Hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist entgegen der Auffassung der Re-vision im Fall II. 1. der [X.](Veru[X.]eilung wegen gefrlicher Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des [X.] ) Verfol-gungsverjrung nicht eingetreten, da die [X.] rechtzeitig durch die [X.], daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitetist, unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner be-sonderen Form, sie kann auch dem bevollmchtigten Ve[X.]eidiger rerfolgen (vgl. [X.] in [X.]. § 78 c Rdn. 21 m.w.N.). Sie muß dem [X.] nur deutlich machen, daß gegen ihn wegen einer bestimmten Tatein Ermittlungsverfahren gef[X.] wird. Bereits mit Schreiben der [X.] -schaft bei dem [X.] [X.] vom 14. August 1996 war dem Ve[X.]eidi-ger des Angeklagten [X.] auf dessen Akteneinsichtsgesuch unter Angabe [X.] mitgeteilt worden, [X.] gegen seinen Mandanten ein Ermitt-lungsverfahren gef[X.] wird. Zwar konnte nicht schon hierdurch die [X.][X.] § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden, da das Schreiben [X.] den Gegenstand der Ermittlungen enthielt. Jedoch wurden [X.] erfolglosen Akteneinsichtsgesuchen auf Anordnung der Staatsanwalt-schaft vom 25. Mai 1998 und vom 24. Juni 1998 dem Ve[X.]eidiger [X.] die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der [X.] C. und [X.]vom 5., 6. und 13. [X.] zugesandt. Aus diesen Protokollen ergab sich eindeutig, [X.] gegen [X.] [X.] unter anderem auch wegen des Vorfalls zum Nachteil des[X.] vom 26. Januar 1995 ermittelt wurde. Mit der Anordnung [X.] der [X.] wurde damit die hier jeweils maû-gebliche [X.]sfrist von [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) rechtzeitigvor der am 15. Mai 2000 erfolgten Anklageerhebung unterbrochen.[X.] Die vom Angeklagten [X.] zu § 229 Abs. 1 StPO erhobene Verfah-rensrist aus den Erwr Zuleitungsschrift des [X.] vom 11. Juli 2001 [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.2. Auch die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene [X.]owie die auf [X.] gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrensflgesttzten Beanstandungen haben keinen Erfolg.- 6 -Diesen Rliegt [X.] soweit fr die Beu[X.]eilung von Bedeutung - folgen-des [X.] zugrunde:Die Ve[X.]eidigung des Angeklagten [X.] hatte in der [X.] 11. September 2000 die Vernehmung von insgesamt 19 in [X.] zum Beweis dafr beantragt, [X.] der Angeklagte sich zuden Tatzeiten in [X.] aufgehalten habe. Das [X.] hat diesenBeweisantrag wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel mit [X.] vom25. September 2000 abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt der [X.] mit der Bundesrepublik [X.] auf Ttungsdelikte beschrktwar. Nachdem die Ve[X.]eidigung mitgeteilt hatte, [X.] alle 19 Alibizeugen bereitseien, bei E[X.]eilung eines Visums nach [X.] zu reisen und do[X.] vor [X.] auszusagen, wandte sich der Vorsitzende der erkennenden [X.]in einem Schreiben an die zustigen diplomatischen Stellen mit der Bitte,den von der Ve[X.]eidigung benannten Zeugen schnellstmlich fr die [X.] an der Hauptverhandlung Visa zu e[X.]eilen. Zum [X.] 30. Oktober 2000 erschien daraufhin als einer der benannten Zeugen derZeuge Dobro Ta. . Dieser wurde vernommen und anschlieûend vereidigt.Danach erkl[X.]e der Ve[X.]reter der Staatsanwaltschaft dem [X.]; der Zeuge wurde durch Gerichts-wachtmeister abgef[X.]. Zu Beginn des [X.] vom [X.] teilte der Ve[X.]eidiger des Angeklagten [X.] mit, er stelle drei weitere derbereits benannten Zeugen, mlich nunmehr die Zeugen M. , [X.]. und [X.] .Der Sitzungsve[X.]reter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, [X.] Wachtmeisterei zur Durchfrung hilfspolizeilicher Maûnahmen [X.] Der Vorsitzende gab diesem Antrag nach einer kurzen [X.] -statt. Sodann erschienen die Zeugen M. , [X.]. und [X.] in Begleitung einesdeutschen Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Nach ihrer Belehrung, aber nochvor Beginn ihrer Vernehmung lehnten [X.] der Ve[X.]eidiger des Angeklag-ten [X.], danach auch der des Mitangeklagten [X.] den Vorsitzenden wegenBesorgnis der Befangenheit ab. Die [X.] beg[X.]en beideAngeklagten im wesentlichen mit der Heranziehung der zwei [X.] und den hierdurch auf die benannten Zeugen austen [X.] Danach wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die Hauptverhandlungunterbrochen und Fo[X.]setzungstermin auf den 15. November 2000 bestimmt.[X.] gab der Vorsitzende eine in der Sitzungsniederschrift festgehal-tene Erklrung des Inhalts ab, [X.] zwar an sich [X.] § 29 Abs. 2 StPO tteweiterverhandelt werden k, er dies aber in Anbetracht der gegebenenbesonderen Umsticht fr angebracht halte; fir die Rechtmûigkeit derAnwesenheit der beiden Wachmeister [msse] deshalb im Ablehnungsverfah-ren entschieden werdenfl. Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden wurdenausweislich des Sitzungsprotokolls Einwendungen nicht erhoben. Die [X.] endet mit dem Vermerk, [X.] angeregt wurde, die Zeugen zudem neuen Termin erneut zu stellen. Die [X.] wurden mit [X.] vom 14. November 2000 als [X.] zurckgewiesen. Die Zeugen[X.]. , [X.]und [X.] konnten im weiteren Verfahren nicht mehr vernommenwerden, da sie weder zum Fo[X.]setzungstermin vom 15. November 2000 nochzu einem der weiteren Folgetermine erschienen.a) Die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene [X.] nicht, da die [X.] das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu Rechtals [X.] zurckgewiesen hat. Allein der Umstand, [X.] der [X.] der [X.] in der Sitzung [X.] 8 -(vgl. § 176 GVG) dem Antrag des Sitzungsve[X.]reters der Staatsanwaltschaft [X.] von zwei Justizwachtmeistern entsprochen hat, vermag bei [X.] Wrdigung aus der Sicht des Angeklagten noch nicht die Besorgniszu rechtfe[X.]igen, der [X.] habe ihm r in der Sache selbst bereitseine innere Haltung angenommen, die seine Unpa[X.]eilichkeit und Unvoreinge-nommenheit strend beeinflussen kann. [X.] auch nichts, [X.] dieJustizwachtmeister der Untersttzung mlicher staatsanwaltschaftlicher Maû-nahmen gegen die erschienenen Zeugen dienen sollten. Dera[X.]ige [X.] mli-cherweise ungeschickte, aber rechtlich zulssige - Maûnahmen liegen im al-leinigen Verantwo[X.]ungsbereich des sie anordnenden Staatsanwalts; sie [X.] bei verftiger Wrdigung nicht dem die Aufgaben nach § 176 [X.] [X.] zugerechnet werden.b) Zu Unrecht sieht die Revision einen [X.] gegen § 29 Abs. 1 und2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen [X.] darin, [X.] die Hauptverhand-lung nach Stellung der [X.] unterbrochen und nicht unmittelbarmit der Vernehmung der Zeugen fo[X.]gesetzt worden ist.aa) Ein [X.] gegen § 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Be-stimmung hat ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des Ablehnungsgesuchsnur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies istso zu verstehen, [X.] er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unauf-schiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (vgl. [X.]/[X.] 45. Aufl. § 29 Rdn. 2). [X.] sind dabei nach allgemeiner An-sicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen k, bis [X.] eintritt (vgl. [X.] iwe/[X.] StPO 25. Aufl. § [X.]. 14; [X.] in [X.]. § 29 Rdn. 3; [X.]/[X.] 9 -§ 29 Rdn. 4). Hierzu [X.], wenn [X.] der Verlust des Beweismittels droht (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO,zum Fall der Vernehmung eines todkranken Zeugen). Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPOist, unterliegt indes nur einer eingeschrkten revisionsrechtlichen Überpr-fung. Dem [X.] ist bei der Beu[X.]eilung des Begriffs der [X.]keitein Spielraum einzurmen; es t, [X.] seine Entscheidung ve[X.]retbar undnicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. [X.] aaO § 29 Rdn. 43; [X.] Rdn. 14; [X.] in [X.] 8. Aufl. § 29 Rdn. 4 und 27; [X.] in HK-StPO3. Aufl. § 29 Rdn. 18). Gemessen an diesen [X.] ist die Verfahrens-weise des [X.]s aus [X.] zu beanstanden. Den dreibetroffenen Zeugen, darunter zwei [X.], war [X.] nachdem der [X.] die E[X.]eilung entsprechender Visa veranlaût hatte - die Einreise nach[X.] ohne erkennbare Schwierigkeiten mlich. Die Revision [X.] vor, [X.] sie von vorneherein geplant hatten, noch zwei weitere Tage,das heiût bis zum 8. November 2000, in [X.] zu bleiben, und [X.] sieihren Aufenthalt auch noch bis zum 10. November tten [X.]. Es [X.]te daher aus der Sicht der erkennenden [X.] nicht [X.] bestehen, die offensichtlich aussagebereiten Zeugen kten andem Erscheinen zu einem steren Termin gehinde[X.] oder aus [X.] einer Zeugenaussage nicht mehr bereit sein. Allein der Umstand,[X.] ein Zeuge von weither anreisen [X.], vermag noch nicht die Unaufschieb-barkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begr(vgl.auch [X.] aaO § 29 Rdn. 15).- 10 -bb) Vergeblich [X.] die Revision auch eine Verletzung des § 29 Abs. 2Satz 1 StPO.Bedenken bestehen bereits gegen die Zulssigkeit dieser R, da esder Angeklagte bzw. sein Ve[X.]eidiger ausweislich der [X.] haben, die Entscheidung des Vorsitzenden, nicht von der Mlich-keit der Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-brauch zu machen, zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluû [X.] § 238Abs. 2 StPO herbeizufren. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, [X.]die Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheits-gesuchs fo[X.]zusetzen, eine Maûnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar-stellt mit der Folge, [X.] sie mit der Revision in [X.] nur beanstan-det werden kann, wenn hierr eine Entscheidung des Gerichts herbeigef[X.]worden ist (vgl. [X.], U[X.]. vom 3. Dezember 1982 [X.] 2 StR 210/82; [X.]aaO § 29 Rdn. 33; [X.] aaO § 29 Rdn. 14; [X.]/[X.] 29 Rdn. 16). Es liegt daher nahe, [X.] dies dann auch fr die [X.] umgekeh[X.]e -Fallkonstellation zu gelten hat, [X.] die Verhandlung auf Anordnung des [X.]n nicht fo[X.]gesetzt, sondern bis zur [X.] das [X.] unterbrochen wird.Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung, dadie [X.] sachlich nicht beg[X.] ist.Nach § 29 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz, [X.] der abgelehnte [X.]sich aller Amtshandlungen zu enthalten hat, die nicht unaufschiebbar sind.Zwar kann ausnahmsweise, wenn ein erkennender [X.] nach Beginn [X.] abgelehnt wird, diese [X.] § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in- 11 -den do[X.] bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur [X.] die Ab-lehnung fo[X.]gesetzt werden, falls die [X.] die Ablehnung eineUnterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen wrde. Zweck die-ser durch das Strafverfahrensrungsgesetz 1979 eingeften Regelung [X.], [X.] aufgrund von ersichtlich [X.]en oderjedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen [X.]n zu be-gegnen (vgl. die Begr. der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, [X.].8/976 S. 22/23 und 34; [X.] NJW 1978, 2265, 2268; [X.] NJW 1979,1527, 1528 f.). Die [X.] die Fo[X.]setzung der Hauptverhandlunghat der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung (vgl. [X.]. 8/976 S. 34)nach pflicht[X.]en Ermessen zu treffen. Die hier getroffene Entscheidung,die Hauptverhandlung nicht fo[X.]zusetzen, sondern - dem Grundsatz des § 29Abs. 1 StPO folgend - bis zur [X.] das Ablehnungsgesuch zuunterbrechen, [X.] danach Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kannvon einer fehlerhaften Ermessensausr gar willkrlichen Entschei-dung keine Rede sein. Der Vorsitzende hat ± wie seine Erklrung, ªr dieRechtmûigkeit der Anwesenheit der beiden Wachtmeister [msse] ... im [X.] entschieden werdenº, zeigt ± das gegen ihn gerichtete Ab-lehnungsgesuch jedenfalls nicht als offensichtlich [X.] angesehen.Dies sprach gegen eine Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung (vgl. auch [X.]in [X.] aaO § 29 Rdn. 9). Hinzu kommt, [X.] mit dem Befangenheitsantragseitens des Angeklagten gerade [X.] worden war, der [X.] Zuziehung von zwei Justizwachtmeistern in un[X.] Druck aufdie vom Angeklagten benannten Alibizeugen aus. In Anbetracht dieses Um-standes konnte es auch nicht im wohlverstandenen Interesse des [X.], [X.] nach Stellung der Ablehnungsant[X.]er der Verhandlungslei-tung gerade des abgelehnten [X.]s mit der Vernehmung dieser ± fr den- 12 -Angeklagten wichtigen - Zeugen in der mit dem Ablehnungsgesuch beanstan-deten Weise fo[X.]gefahren wird. Die Revision t[X.] auch selbst nicht vor, einesolche Verfahrensweise beantragt oder auch nur angeregt zu haben.cc) Keinen Erfolg hat auch die in diesem Zusammenhang von der Revi-sion weiterhin erhobene Rines [X.] gegen den Grundsatz des [X.] Verfahrens.Die Revision sieht den [X.] - Grundsatz dadurch verletzt, [X.] derVorsitzende nach Stellung der [X.] im Termin vom6. November 2000 den Termin zur Fo[X.]setzung der Hauptverhandlung erst aufden 15. November 2000 anberaumt hat. Sie ve[X.]ritt die Auffassung, der erken-nenden [X.] sei es mlich gewesen, vorher, [X.] jedoch amFreitag, den 10. November 2000, weiter zu verhandeln; bis zu diesem Zeit-punkt wren ± so das [X.] - die Zeugen notfalls auch in[X.] geblitten vernommen werden k. Durch die ver-stete Terminierung habe das Gericht die [X.] gemachtº.Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdefrer jedoch in der [X.] nicht mehr [X.] werden.Die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Be-stimmung des Termins zu ihrer Fo[X.]setzung stellen Maûnahmen der [X.] im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar, die durch den [X.]. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die die [X.] betreffen, kann jeder Prozeûbeteiligte, der sich durch sie sachlich be-schwe[X.] flt (vgl. hierzu [X.] iwe/[X.] StPO 25. Aufl. § [X.] 13 -Rdn. 21; [X.]/[X.] aaO § 238 Rdn. 13), [X.] § 238 Abs. 2StPO das Gericht anrufen, das r die erhobenen Beanstandungen durch[X.] entscheidet.Zwar t[X.] die Revision vor, die Anordnung des Vorsitzenden sei vonbeiden Angeklagten und deren Ve[X.]eidigern ªunter Hinweis auf die beruflicheSituation der [X.] beanstandet [worden]º. Die Beanstandung von Maû-nahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Frmlichkeit [X.] des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll [X.] (h.M., vgl. [X.]St 3, 199, 202; [X.] aaO § 238 Rdn. 37; [X.] in [X.]. § 273 Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 238Rdnr. 16). Da die Sitzungsniederschrift vorliegend die Erhebung von [X.] gegen die Anordnung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung biszum 15. November 2000 zu unterbrechen, nicht ausweist, ist aufgrund der be-sonderen (negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszuge-hen, [X.] Einwendungen seitens der Ve[X.]eidigung auch nicht erhoben wordensind (vgl. [X.]/[X.] aaO § 274 Rdn. 14). Besondere [X.], die die Annahme rechtfe[X.]igen kten, [X.] die Beweiskraft des Protokollsentfllt, (vgl. hierzu [X.] NJW 2001, 3794) sind nicht ersichtlich; die Revisiont[X.] solche auch nicht vor. Dem Senat ist daher insoweit auch die ± von [X.] angeregte ± Beweiserhebung im Wege des [X.] verweh[X.].Nach [X.] Rechtsprechung setzt die Zulssigkeit einer Verfahrens-r, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird,grundstzlich voraus, [X.] der Beschwerdefrer das Gericht [X.] § 238Abs. 2 StPO angerufen hat (vgl. nur [X.] in [X.]. § 238 Rdn. 17;[X.]/[X.] aaO § 238 Rdn. 22 jeweils mit Nachweisen); wer- 14 -davon absieht, verlie[X.] insoweit das Recht auf Revision. Einer der [X.], in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts [X.] ist (vgl. hierzu [X.]St 42, 73, 77 f.; [X.] aaO § 238 Rdn. 18), liegtersichtlich nicht vor. Insbesondere war es dem Beschwerdefrer mlich undauch zumutbar, bereits in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den [X.] im Revisionsverfahren behaupteten drohenden Verlust der Beweismitteleinen Gerichtsbeschluû herbeizufren. Anhaltspunkte dafr, [X.] etwa [X.] Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der Zeugen vom Vorsitzendenªgezieltº verhinde[X.] werden sollte, bestehen nicht.3. [X.] der Erfolg versagt.a) Soweit beanstandet wird, § 245 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil eineVernehmung der Zeugen M. , [X.]. und [X.] im Termin vom [X.] nicht erfolgt ist, ist die R[X.]. Insoweit kann ± ungeachtet, obein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 StPO rhaupt gegeben ist ± auf [X.] zu § 29 Abs. 1 und 2 StPO [siehe oben unter [X.])] Bezug ge-nommen werden.b) Die zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhobene Rringt ebenfallsnicht durch.Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf ihre Zulssigkeit. Die [X.] mlich nicht eindeutig erkennen, gegen welche konkrete Handlungenoder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweiseerhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoûen worden sein soll (vgl.hierzu [X.]/[X.] aaO § 344 Rdn. 24 m.N.). Die allgemeine- 15 -Schilderung des gesamten [X.] verbunden mit dem Hinweis,dieser begrinen ± nicht r ausgef[X.]en ± [X.] gegen eine [X.], t grundstzlich nicht. Die eingangs in der [X.] Konkretisierung der ªStoûrichtungº der R([X.] 4)ist insoweit nicht erfolgt.Die Rvermag aber ± selbst wenn man sie so deutet, [X.] sie sichgegen die Annahme der Unerreichbarkeit im [X.] des [X.]s vom29. November 2000 richtet ± auch in der Sache nicht durchzugreifen. Die Auf-fassung der [X.], [X.] die im Beweisantrag des Angeklagten [X.] September 2000 benannten Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244Abs. 3 Satz 3 StPO sind, [X.] in Anbetracht der Tatsachen, [X.] ein Rechtshil-feverkehr zwischen [X.] und der Bundesrepublik [X.] zumdamaligen Zeitpunkt fr die hier fraglichen Delikte unstreitig nicht bestand unddie benannten Zeugen auch zu einer Aussage vor einem Gericht in [X.] nicht bereit waren, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. [X.] das [X.] in diesem Zusammenhang den eingeschrkten Be-weiswe[X.] einer kommissarischen Vernehmung bercksichtigen (vgl. hierzu[X.]/[X.] aaO § 244 Rdn. 65).c) Die erhobene Aufklrungsr(§ 244 Abs. 2 StPO) t schlieûlichnicht den Zulssigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil [X.] nicht erkennen [X.], gegen welche konkrete Handlungen oder Unterlas-sungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise [X.] 16 -III.Die Nachprfung des U[X.]eils aufgrund der allgemein erhobenen [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.B. Revision des Angeklagten [X.]1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des [X.] durch [X.] das Verfahren [X.] § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte [X.] wegen gefrlicher Krperverletzung in Ta-teinheit mit [X.] veru[X.]eilt worden ist. Dies f[X.] zur entsprechenden Ände-rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-ten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.2. Die weiter gehende Revision erweist sich als [X.]. [X.] gleichlautend zu den [X.] Angeklagten [X.] - erhobenen Verfahrens-rs den bereits oben unter [X.] genannten [X.]. Zur - nicht ausgef[X.]en - Sach[X.] die Nachprfung des U[X.]eils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ist- 17 -damit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt. Insoweit verweist jedoch der Senat die Sache zur Verhandlung und [X.] die Strafaussetzung zur Bewrung der erkannten Freiheits-strafe (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) an eine andere [X.] des [X.]s zu-rck, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, [X.] das [X.] bei [X.] aussetzungsfigen Freiheitsstrafe deren [X.] ausgesetzt tte.[X.] Maatz [X.]ckein [X.]
Meta
14.02.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2002, Az. 4 StR 272/01 (REWIS RS 2002, 4563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4563
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