Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 584/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4898

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5 StR 584/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.]DES VOLKESURTEILvom 23. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur schweren räuberischen [X.]des [X.]hat in der Sitzung vom 23. [X.]2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.]beisitzende Richter,[X.]Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.]vom 22. August 2001 im [X.]den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.]Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.]hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schwerenrrischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und [X.]verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnungwendet, hat [X.]allein [X.]insoweit den auch vom [X.]bean-tragten Erfolg.Die heroiige Angeklagte half dem Mitangeklagten P zur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der [X.]unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen [X.]4 -trag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemû weitge-hend zur Beschaffung von Betsmitteln und [X.]ihren Lebensunterhaltverwendeten.[X.]auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO ge-sttzte Verfahrensrt Erfolg.Das [X.]hat zur Frage der Unterbringung der Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt zwar den medizinischen [X.] A in der Hauptverhandlung gehört und damit der Vorschrift des§ 246a Satz 1 StPO entsprochen. Indes ist nicht der Vorschrift des § 246aSatz 2 StPO Rechnung getragen worden, wonach dem Sachverstigen,der den Angeklagten nicht schon [X.]untersucht hat, zu solcher Untersu-chung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden fisollfl. [X.]wird die genannte Vorschrift in der Rechtsprechung des[X.](BGHSt 9, 1; BGHR [X.]§ 246a Satz 1 Untersu-chung 1; BGH NJW 1968, 2298; BGH NStZ 2000, 215; vgl. schon [X.]68,198 und 327; 69, 129) und im Schrifttum ([X.]in Löwe/Rosenberg,[X.]25. Aufl. § 246a Rdn. 9; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a Rdn. 3; Klein-knecht/Meyer-Goûner, [X.]45. Aufl. § 246a Rdn. 3; [X.]Beweisrechtder StPO, 3. Aufl. Rdn. 1829) einhellig dahin verstanden, [X.]in den ge-nannten Fllen dem [X.]Gelegenheit zur Untersuchung ge-geben werden muû. [X.]die Untersuchung des Angeklagten gebotenist, bezieht sich der Soll-Charakter der irrefrend formulierten Vorschrift(Herdegen aaO) allein auf die Frage des Zeitpunktes dieser Untersuchung,mlich in dem Sinne, [X.]die Untersuchung auch noch wrend des [X.]stattfinden kann (Kleinknecht/[X.]aaO;[X.]aaO).- 5 -Da hier eine Untersuchung der Angeklagten unterblieben ist, [X.]derMaûregelausspruch, der auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, aufgeho-ben werden.[X.]die [X.]den Angriff auf den Maûregelausspruchhinausgeht, bleibt sie ohne Erfolg.Der Errterung bedarf nur folgendes. Die Entscheidung, die [X.]der Freiheitsstrafe nicht zur Bewrung auszusetzen, ist ± entgegender Ansicht des [X.]± nicht etwa deshalb rechtsfehler-haft, weil sie allein damit [X.]worden ist, [X.][X.]wegen des hiervorliegenden Bewrungsversagens eine Strafaussetzung nicht in Betrachtkomme. Weiterer Ausfrungen zur stigen [X.]angesichts der mitgeteilten 13 Eintragungen im Strafregister und der dar-gestellten [X.]Angeklagten nicht.II[X.]Aufhebung des Maûregelausspruchs berrt den Strafausspruchnicht.Der neue Tatrichter wird nach Arung eines ± gemû § 246a Satz2 StPO vorbereiteten ± [X.]die Frage der Unterbringung- 6 -der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden und dabei [X.]der Entscheidung [X.]91, 1 zu bercksichtigen haben.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 584/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 584/01 (REWIS RS 2002, 4898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4898

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