Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 453/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5186

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[X.] Januar 2002in der [X.] [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] sowie § 464 Abs. 3 [X.] be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die er-kannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ange-ordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaftein [X.]raum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafenicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafausset-zung zur Bewährung entfallen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorgenannten Urteils wird ver-worfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zutragen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einemMonat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt undbestimmt, daß auf die in der [X.] vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000- 3 -erlittene Untersuchungshaft ein [X.]raum von einem Monat nicht angerechnetwird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf dieVerletzung formellen und materiellen Rechts sttzt.Die Revision hat mit der Sachrinsoweit einen Teilerfolg, als das[X.] gemû § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, [X.] die aus [X.] der verfahrensgegenstlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweisenicht auf die verte Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Zwar hat es die [X.] Rechtsanwalt [X.]beim [X.] wiederholt gestellten- ersichtlich aussichtslosen - Antr, die Sache gemû § 12 Abs. 2 [X.] anein anderes Gericht zrtragen, zu Recht als eine "böswillige Verschlep-pung des Verfahrens" gewertet. Das Urteil teilt jedoch keine Grmit, die esausnahmsweise zulassen, das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagtenzuzurechnen. Der [X.] aus, [X.] solche Grch Zurckverwei-sung der Sache festgestellt werden können. Er entscheidet daher in der [X.]. Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersu-chungshaft bereits voll verût ist, [X.] die Strafaussetzung zur Bewrung(vgl. BGHSt 31, 25; [X.]/[X.], [X.] § 260 Rdn. 37). Mit [X.] der Strafaussetzung zur Bewrung sind etwaige Bewrungsauflagenund Weisungen gegenstandslos.Im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der [X.] aus den [X.] Antragsschrift des [X.]keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2[X.]). Insbesondere ist das [X.] rechtsfehlerfrei von mittelbarer Tter-schaft des Angeklagten ausgegangen.Zur [X.] eine etwaige Verpflichtung zur Entscigung frden Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verte [X.] -rsteigt, ist das [X.] zustig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zustigkeit1).2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-dung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu [X.], soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des [X.], ist [X.]. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtsla-ge. Es besteht kein Anlaû, die Kosten fr die [X.] Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die fr den Pflichtverteidi-ger angefallenen Kosten gemû § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, daeine unrichtige Sachbehandlung durch das [X.] nicht vorliegt.3. Da die Revision nur einen geringfigen Teilerfolg erzielt hat, ist esnicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gren und Auslagen zubelasten (§ 473 Abs. 4 [X.]).Tolksdorf [X.] von [X.]

Meta

3 StR 453/01

08.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 453/01 (REWIS RS 2002, 5186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5186

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