Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 24 W (pat) 50/12

24. Senat | REWIS RS 2014, 8374

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WRAP N'GO (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 933 505 / 03

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 28. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Inhaber der international registrierten Wortmarke Nr. [X.] 933 505

2

[X.] N'GO

3

begehrt beim [X.] ([X.]) die Schutzerstreckung für die [X.] für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

4

„[X.]asse 3: [X.], [X.], [X.], oils for toilet purposes;

5

[X.]asse 5: Hygienic bandages, wraps for health purposes, pharmaceutical lotions, pharmaceutical preparations, [X.];

6

[X.]asse 25: Clothing, [X.], [X.]ion trousers;

7

[X.]asse 41: [X.], [X.], [X.], [X.];

8

[X.]asse 44: [X.], [X.], physio-therapeutical treatments.“

9

Die Markenstelle für [X.]asse 3 [X.] hat mit zwei Beschlüssen vom 30. März 2010 und vom 26. Juni 2012 der [X.] „[X.]“ nach vorheriger Beanstandung und vorläufiger Schutzverweigerung gemäß Art. 5 PMMA i. V. m. Art 6

Hiergegen hat der Inhaber der international registrierten Marke am 26. Juli 2012 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung der Beschwerde führt er aus, das [X.] habe bei der Prüfung fehlerhaft an sloganartige Wortfolgen strengere Maßstäbe als an sonstige Zeichen angelegt. Die Wortfolge „[X.]“ stelle auch keine ohne weiteres für die inländischen Verkehrskreise verständliche Sachangabe dar, die Markenstelle komme nur aufgrund einer analysierenden Betrachtungsweise zu einer anderen Bewertung.

Der [X.] Begriff „wrap“ sei dem [X.] Verkehr nur als Bezeichnung für eine Speise, nämlich eine gefüllte Teigrolle bekannt und werde auch so verstanden; „wrap“ mit dieser Bedeutung auch lexikalisch nachweisbar. Demnach sei anzunehmen, dass in [X.] das Wort „[X.]“ nur in dieser Bedeutung, nämlich als Name für eine Speise, verstanden werde, in der es auch in die [X.] eingegangen sei. Daher werde die Angabe „[X.]“ eher im Zusammenhang mit einer Fast-Food-Kette gesehen. Anhaltspunkte, dass der inländische Verkehr das Wort „wrap“ in der Bedeutung „Wickel, wickeln“ verstehe, lägen dagegen nicht vor.

Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „[Zuerst] (ein)wickeln, und [dann] (los)gehen“ sei auch keine reine sachbezogene Aussage, die geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, dies gelte insbesondere für die in [X.]asse 41 „[X.], [X.], [X.], [X.]“ und in [X.]asse 44 „[X.], [X.], physio-therapeutical treatments“ enthaltenen Dienstleistungen. Jegliches Herstellen eines sachlichen Zusammenhanges zwischen diesen Dienstleistungen und der Angabe, für die Schutz begehrt werde, erfordere mehrere Gedankenschritte.

Die Waren der [X.]asse 3 seien zudem dazu bestimmt auf die Haut aufgetragen zu werden und nicht für das Einwickeln u. ä. bestimmt oder geeignet. Die in [X.]asse 25 genannten Bekleidungsstücke würden ebenfalls nicht gewickelt. Der Umstand, dass in [X.] bestimmte Hosen gewickelt würden, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr werde die Angabe bei den in das Verfahren eingeführten Belegstellen nicht beschreibend verwendet, sondern – jedenfalls vom Markeninhaber und Beschwerdeführer - markenmäßig benutzt. Allenfalls sei ein beschreibender Anklang in Bezug auf einzelne Waren in [X.]asse 5 erkennbar.

Dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen aber nicht um eine rein sachbeschreibende Angabe handele, zeige auch der Umstand, dass die [X.] sogar in englischsprachigen Ländern Schutz genieße. Dies zeige wiederum, dass die Markenstelle ein falsches Verkehrsverständnis zugrunde gelegt habe, denn wenn [X.] Begriffe in englischsprachigen Ländern Unterscheidungskraft hätten, müsse dies erst recht für den [X.] Verkehr gelten.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.]asse 3 [X.] des [X.]es vom 30. März 2010 und vom 26. Juni 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Einem Schutz der [X.] „[X.]“ auf dem Gebiet der [X.] stehen absolute Schutzhindernisse entgegen, §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA und Art 6

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 -

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.] GRUR 2010, 228 (Rn. 44) -

Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet ([X.], 850, 854, Rn. 19 -

Hiernach fehlt "[X.] N´GO" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Das Gesamtzeichen „[X.] N´GO“ wird vom maßgeblichen inländischen Verkehr ohne Weiteres als „(ein)wickeln und (weiter)gehen“ verstanden, mithin als Hinweis, dass der Vorgang des [X.] mit den Waren und/ oder den Dienstleister, die derart gekennzeichnet sind, schnell und umgehend, gewissermaßen „im Vorbeigehen“ bewerkstelligt wird.

Das [X.] Wort „wrap“ ist sowohl Nomen als auch Verb („to wrap“) und bedeutet übersetzt u. a. „Umhang, Stola, Verpackung“ bzw. als Verb „[etwas] einpacken, einwickeln, [jmd.] umarmen“ (vgl. [X.], 2008, S. 1135). Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Wort „Wrap“ zudem in [X.] und [X.]r Sprache die Bezeichnung für einen Teigfladen in Form einer Rolle ist (vgl. [X.], [X.]. 2011, S. 2030), der dadurch gekennzeichnet ist, dass die jeweilige Füllung in den Teig eingewickelt bzw. eingerollt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem maßgeblichen inländischen Verkehrsverständnis aber hier nicht in erster Linie die letztgenannte [X.] zugrunde gelegt werden, da Marken dem Verkehr nicht isoliert begegnen, sondern das Verständnis des Verkehrs, dem die Marke gegenübertritt, stets im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gebildet wird. Ob das Wort „Wrap“ demnach in der [X.] Sprache (auch) als Name für eine gefüllte Teigrolle verwendet wird, ist für das Verkehrsverständnis im Bereich der Waren und Dienstleistungen aus den [X.]assen 3, 5, 25, 41 und 44, die mit dem genannten Lebensmittel keine Verbindung aufweisen, von untergeordneter Bedeutung. Dennoch deutet auch der Name der als „Wrap“ bezeichneten Teigrollen zwanglos auch auf eine Zubereitungsart hin, die als Wickeln bezeichnet werden kann und weist den inländischen Verkehr selbst aus dieser Richtung auf eine spezielle (Wickel-)Technik hin.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die korrekte Übersetzung für [X.] oder mehrerer zirkulär um den Körper (Ganzkörperwickel) oder einen Körperteil (Teilwickel) angelegter Tücher in [X.]r Sprache „[X.]“ lautet. Die [X.] Verkehrsauffassung hinsichtlich englischsprachiger Begriffe ist allerdings erfahrungsgemäß davon beeinflusst, dass aufgrund der starken Verwendung der [X.]n Sprache in Fachsprachen, insbesondere aber in der Werbesprache und bei englisch anmutenden Neologismen - und der im Vergleich zu anderen Fremdsprachen zumindest subjektiv empfundener Ähnlichkeit beider Sprachen – die [X.] Sprache in [X.] nicht nur stark vertreten, sondern auch in besonderer Weise verstanden wird. Die Verkehrsauffassung wird von oftmals fehlerhafter Orthografie und Grammatik sowie schlichten Fehldeutungen oder Scheinanglizismen mindestens ebenso geprägt wie vom korrekten Gebrauch der [X.]n Sprache als Fremdsprache. Das Verständnis der angemeldeten Angabe wird daher nicht notwendig von der korrekten Übersetzung (hier: [X.]) oder der grammatikalisch richtigen Form bestimmt, sondern hängt u. a von der Deutung des Fremdwortes auf der Grundlage der durchschnittlichen Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise sowie dem Vergleich mit tatsächlich oder scheinbar ähnlichen Begriffen in der ([X.]) Erstsprache ab.

Für den maßgeblichen inländischen Verkehr, für den [X.] Fremdsprache ist, liegt daher aufgrund der Verwandtschaft zum [X.] Begriff und der nahezu identischen Wortbedeutung des [X.]n Nomens „wrap“ ein Verständnis i. S. v. „wrap“ = ([X.] nahe. Gerade auf dieser Grundlage hat sich auch im [X.] Raum die Bezeichnung „[X.]“, „[X.]ping“, abgekürzt auch „Wrap“, für [X.] eingebürgert (vgl. [X.] Internetseite des Beschwerdeführers ((http://at.wrapngo.net); s. auch weitere dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2013 übersandte Belege), ohne dass dies zwingend mit der korrekten [X.]n Übersetzung im Zusammenhang stehen muss, wenngleich der Senat festgestellt hat, dass auch im [X.]n Sprachraum der Begriff „Body Wrap“ für [X.] belegt werden kann (vgl. [X.] http://iwbodywraps.com/).

Die weitere Angabe „N´GO“ besteht, wie bereits die Markenstelle belegt hat, einerseits aus der Zeichenfolge „n´“, die eine außerhalb förmlicher Schriftsprache gebräuchliche Abkürzung für „and“ (= und) ist und dem [X.]n Wort „go“, welches neben vielfältigen anderen Bedeutungen, in der Grundform des [X.] („to go“) auf der Hand liegend als „gehen, anfangen“ übersetzt wird. Auch im Inland ist es üblich, den Buchstaben „N“ zur Verbindung zweier englischsprachiger Begriffe zu verwenden. Einen entsprechenden lexikalischen Nachweis enthält beispielsweise eine ältere Auflage der [X.] [X.] (17. Aufl. 1973, [X.], [X.]) für die Wortkombination „[X.]“: „[X.], [[X.] „wiegen und rollen], [X.] (…)“.

Das inländische Publikum ist weiter, wie ebenfalls bereits die Markenstelle umfänglich nachgewiesen hat, an die Verwendung des Ausdruckes „go“ insbesondere in der Werbesprache in vielfältigen Zusammenhängen gewöhnt und versteht dies als Hinweis, dass etwas leicht, unkompliziert und/ oder rasch erhältlich ist, abgewickelt wird oder erledigt ist.

Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich hauptsächlich an Verkehrskreise, die als Endverbraucher oder Fachkreise in der Kosmetikbranche oder Medizin, die mit der Technik des [X.]s vertraut oder daran interessiert sind.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es nicht erforderlich, dass die angemeldete Bezeichnung für jeden verständlich ist, sondern es ist genügend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können, insbesondere dann, wenn die Waren oder die Dienstleistungen einen sehr spezifischen thematischen Inhalt haben. Insoweit kann auch ein Spezialpublikum mit guten Kenntnissen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welches Teil des allgemeinen Verkehrs ist, für die Frage der Unterscheidungskraft beachtlich sein (vgl. EuG, [X.]/07, U.v. 17.09.2008, [X.]. 2008,1040, bestätigt durch [X.] [X.]/08, U.v. [X.], [X.]. 2010, 500 – PRANAHAUS).

Das Gesamtzeichen „[X.] N´GO“ wird vom Verkehr ohne Weiteres als „(ein)wickeln und (weiter)gehen“ verstanden, mithin als Hinweis, dass der Vorgang des [X.] mit den Waren und/oder den Dienstleister schnell und umgehend, gewissermaßen „im Vorbeigehen“ bewerkstelligt wird.

Des Weiteren wird im [X.]en der Begriff „Wrap“ im Zusammenhang mit dem Begriff „[X.]“ (= Leiste, Leistengegend, vgl. [X.] a. a. O., [X.]) als [X.] wrap verwendet, übersetzt Leistenbinde, Leistenbandage.

In den aufgeführten Bedeutungen ist die Angabe nicht unterscheidungskräftig [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird.

Hinsichtlich der in [X.]asse 5 („Hygienic bandages, wraps for health purposes, [X.]“) und [X.]asse 25 („Clothing, [X.], [X.]ion trousers“) genannten Waren weist die Angabe „[X.] N´GO“ lediglich in sachlich beschreibender Weise nach Art einer Gebrauchsanweisung auf eine bestimmte Verwendungsart [X.] eines Verbandes, Manschette oder Bekleidungsstückes hin. Gleiches gilt für die mit [X.]asse 41 („[X.], [X.], [X.]“) und [X.]asse 44 („[X.], [X.], physio-therapeutical treatments“) beanspruchten Dienstleistungen, da die Angabe insoweit einen Hinweis auf eine bestimmte im Rahmen der jeweiligen Behandlung angewandte Technik enthält. Dabei ist es für das Vorliegen einer schutzunfähigen beschreibenden Merkmalsangabe [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht erforderlich, dass der Verkehr im Einzelnen eine genaue Vorstellung hat, was die mit „[X.] N´GO“ bezeichnete Methode exakt beinhaltet. Wie die dem Beschwerdeführer vom Senat übersandten Belege zeigen, ist die Technik des sog. [X.] regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass im Alltag, beim Sport bestimmte Lagen [X.] aus Stoff oder Folien um den Körper gewickelt werden, damit auch ohne besondere sportlichen Betätigung gesundheitlich vorteilhafte Prozesse in Gang gesetzt werden oder unterstützt werden (vgl. [X.] [X.]; www.paradisi.de, dem Anmelder übersandt). Dies gilt, soweit es um das Verabreichen von Waren aus den [X.]assen 3 und 5, geht nicht nur für die bereits aufgeführten Materialien, die zum Wickeln selbst genutzt werden ([X.]. 5: Hygienic bandages, wraps for health purposes; [X.]), sondern auch für solche Waren, die Wirkstoffe enthalten können. Derartige [X.] können beispielsweise auch benutzt werden, um – im Rahmen von Dienstleistungen der [X.]asse 41 oder 44 - bestimmte pflegende und/oder heilende Mittel zu applizieren, das gilt insbesondere für Mittel aus der [X.]asse 3 „[X.], [X.], [X.], oils for toilet purposes“ und aus der [X.]asse 5 „Pharmaceutical lotions, pharmaceutical preparations“.

Das Schutzhindernis des engen sachlich beschreibenden Zusammenhanges besteht demnach auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen, in deren Rahmen die vorstehend genannten Waren verwendet werden können ([X.]. 44: [X.], [X.], physio-therapeutical treatments).

Die Technik des [X.]s bzw. des Bandagierens von Körperteilen wird auch im Rahmen sportlicher Betätigung angewandt, so dass die international registrierte Marke ein sachlicher Hinweis auf einen bestimmten Inhalt der angebotenen Dienstleistung in [X.]asse 41 „[X.], [X.], [X.]“ sein kann.

Die angemeldete Angabe ist auch beschreibend für die übrigen beanspruchten Waren der [X.]asse 25 und die Dienstleistung in [X.]asse 41 „[X.]“. Abgesehen von der Möglichkeit, das der Verkehr die Angabe „[X.] N´GO“ schlicht als „Bandagieren und weitermachen“ versteht, ist bei Bekleidung, insbesondere Sportbekleidung („[X.], [X.]ion trousers“), hauptsächlich solcher asiatischen Ursprungs ([X.] Wickelhosen aus [X.], vgl. www.fair-global.com) auch eine Wickeltechnik gebräuchlich. Die Angabe „[X.] N´GO“ kann in den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich [X.] im Rahmen von Sport und/ oder Meditationstechniken ([X.] Yoga) mit solcher Bekleidung befassen, beschreibend sein für eine spezielle Form der Bekleidung, die auf einer leicht anwendbaren Wickeltechnik beruht.

Unabhängig davon kann mit der Angabe „Wrap“ bei verschiedenen Sportarten ([X.] Boxen, [X.]) die Trageweise oder Art der Befestigung entweder bei der Bekleidung oder bei der sonstigen üblichen (Schutz-) Ausrüstung ([X.] Boxbandagen, [X.]) bezeichnet werden.

Die Einwände des Anmelders ändern an diesen Ergebnissen nichts. Es mag zutreffen, dass der Anmelder die angemeldete Bezeichnung durchgehend markenmäßig verwendet, dies hebt die sachlich beschreibende Bedeutung aber nicht auf. Ebenso wenig ändert es etwas an der dargelegten beschreibenden Bedeutung, dass vielfach die Anwendung von [X.]n in einer Ruhephase erfolgt, zwingend ist dies nicht. Wie die Belege für mittels Wickeltechnik angelegter Bekleidung und Ausrüstung bei unterschiedlichen Sportarten zeigt, kann die Angabe auch im Sportbereich im oben dargelegten Sinne beschreibend sein. Wie sich ferner aus den dem Anmelder übersandten Unterlagen ergibt, können und werden [X.] auch im Alltag und nicht nur in Ruhepausen angewendet. Schließlich spricht es nicht gegen, sondern für eine ausschließlich beschreibende Bedeutung der Angabe „[X.] N´GO“, dass es auch [X.]techniken gibt, die gerade nicht schnell und einfach angewendet werden können. Entgegen der Auffassung des Anmelders dienen [X.], dazu können auch Verbände etc. gerechnet werden, wie bereits dargelegt, nicht zuletzt dem Zweck, Stoffe auf die Haut zu applizieren, um [X.] die Wirkung dieser Mittel zu intensivieren oder zu verlängern oder schlicht die darüber liegende Bekleidung zu schützen. Schließlich umfasst die Dienstleistung in [X.]asse 41 „[X.]“ jegliche Sportart, also auch spezielle Kampfsportarten, in denen entweder traditionelle, gewickelte Beinkleider ([X.] Wickelhosen) getragen werden oder Bandagen aller Art durch einwickeln, umwickeln etc. angelegt werden oder deren Verwendung vermittelt wird.

Aus diesen Gründen war der international registrierten Marke [X.] 933 505/ 03 „Wrap N‘GO“ gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

Meta

24 W (pat) 50/12

28.01.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 24 W (pat) 50/12 (REWIS RS 2014, 8374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8374

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