Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. V ZB 318/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9509

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[X.][X.] vom 10. Februar 2011 in der [X.] - 2 - Der [X.] hat am 10. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2010 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Ent-scheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 11. März 2010 zurückgewiesen. 1 Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftan-ordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 ([X.]) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur an-derweitigen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwie-sen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewie-sen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt 2 - 3 - hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde; für dieses Verfahren beantragt der Betrof-fene die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. I[X.] Nach Ansicht des [X.] ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über die bei dem Amtsgericht als auch über die in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 stehe der Zurückweisung als unzulässig nicht entgegen. 3 II[X.] Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 4). Sie hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. 5 2. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdever-fahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten Be-schwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es hätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde. 6 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bin-dungswirkung der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 nach § 74 Abs. 6 7 - 4 - Satz 4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des [X.] im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht. 8 [X.]) [X.] ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht ([X.], Urteil vom 16. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 3071, 3073; [X.], Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 447, 448; [X.], Urteil vom 18. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 924, 925 - jeweils zum Revisionsverfahren). [X.]) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzun-gen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewe-sen sind ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1958 - [X.], [X.] 1959, 121; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: [X.], ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf [X.], Urteil vom 17. Dezember 1956 - [X.], [X.]Z 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 ([X.]) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die [X.] erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren Ent-scheidung und der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelangen. 9 cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschie-den worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 4; [X.], Urteil vom 3. April 1985 - [X.], NJW 1985, 2029, 2030; [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 349/02, [X.]Z 159, 122, 127; [X.], 10 - 5 - Urteil vom 17. Dezember 1956 - [X.], [X.]Z 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war ihm der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Betroffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des [X.], der Feststellungsantrag vom 5. Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. 11 [X.]) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von keiner [X.] anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach § 13 [X.], § 2 EG[X.] auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familien-streitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen des-halb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die Beteiligte zu 2 (§ 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßgeb-lich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6. April 2010 ist einen Tag später bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2 übermittelt worden. 12 [X.]) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben densel-ben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom 6. April 2010 und 5. Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Feststel-lung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. 13 - 6 - Dass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Be-gründetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 2). [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 [X.] B - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZB 318/10

10.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. V ZB 318/10 (REWIS RS 2011, 9509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9509

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