Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. V ZB 3/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
3/15

vom

24. September
2015

in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 62 Abs. 1, § 426 Abs. 2
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines [X.] gemäß § 62 Abs. 1 FamFG kann auch im Rahmen eines [X.] gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden.
Ein solcher Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor
Eingang des [X.] beim Amtsgericht erfolgt war.

[X.], Beschluss vom 24. September 2015 -
V [X.] -
LG Bochum

AG [X.]

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September
2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen werden die
Beschlüs-se
des Amtsgerichts [X.] vom 5. September 2014
und der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Dezember
2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den [X.]raum ab dem 4. August 2014 betreffen.
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts [X.] vom 17. Juli 2014 den
Betroffenen im [X.]raum vom 4. August 2014 bis zum 5.
August 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren in vollem
Umfang und für die üb-rigen Instanzen zu jeweils 10% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen [X.] nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

-

3

-
Gründe:

I.
Der Betroffene, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, reiste am 29.
November 2011 erstmals in das [X.] ein. Mit der Ablehnung [X.] wurde ihm die Abschiebung nach [X.] angedroht. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte der Beteiligte zu
2 am 17.
Juli 2014,
ihn gemäß §
62 Abs.
3 Satz
1 Nr.
5 [X.] bis zum Ablauf des 30.
September 2014 in [X.] zu nehmen. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag antragsgemäß die Abschiebehaft an. Am 26.
Juli 2014 wurde der Betroffene von der [X.] in den
Abschiebegewahrsam [X.] verlegt. Am 4.
August 2014
hat er beim Amts-gericht
beantragt,
die Haftanordnung vom 17.
Juli 2014 aufzuheben bzw. im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss ihn in seinen [X.] verletzt habe. Nach den Feststellungen in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss soll er
am selben Tag (4. August 2014)
aus der Haft entlassen und abgeschoben worden sein.
Das Amtsgericht hat den Antrag

vom 4. August 2014 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass die Anträge des Betroffenen vom 4. August 2014 als unzu-lässig verworfen worden
sind. Mit der Rechtsbeschwerde will er
die Rechtswid-rigkeit der Freiheitsentziehung für den [X.]raum vom 4.
August bis zum 5.
August 2014 feststellen lassen.

1
2
-

4

-
II.
Das Beschwerdegericht meint, dem Antrag des Betroffenen vom 4.
August 2014 fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Aufhebung des [X.] gemäß §
426 FamFG beantragt habe. Die Freiheitsentziehung habe sich zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung bereits erledigt
ge-habt. Der für den Fall der Haftentlassung zugleich gemäß §
62 FamFG gestellte Feststellungsantrag sei unstatthaft.
Dieser sei an das Beschwerdegericht zu richten und zwar mit dem Inhalt, dass entweder gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts oder gegen die
Zurückweisung des [X.] mit der Beschwerde vorgegangen werde. Ein mit dieser Zielrichtung angefochtener Beschluss des Amtsgerichts liege aber nicht vor. Der Feststellungsantrag sei durch den Betroffenen vielmehr isoliert an das Amtsgericht gerichtet worden.
III.
[X.] hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Entgegen der unzutreffenden Rechtsmit-telbelehrung in dem angegriffenen Beschluss ist dieser mit der Rechtsbe-schwerde anfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 FamFG statthaft, wenn -
wie hier -
das Beschwerdegericht über einen [X.] nach §
62 Abs.
1 FamFG entschieden hat und in dem [X.] die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28.
April 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 200 Rn.
9 und vom 6. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 44
Rn. 5).
2. [X.] ist auch in der Sache begründet. In der [X.] vom 4. August bis zum 5. August 2014 -
nur auf diesen [X.]raum bezieht sich die Rechtsbeschwerde -
hat die
Haftanordnung
des Amtsgerichts vom 3
4
5
6
-

5

-
17.
Juli
2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Dies hätten sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen.
a) Das Beschwerdegericht sieht
den bereits bei dem Amtsgericht gestell-ten Feststellungsantrag rechtsfehlerhaft
als insgesamt unzulässig
an.
[X.]) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
Haftanord-nungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des §
62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt wer-den. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die
Aufhebung der Haftanordnung beantragt
und sich dieser Antrag nachträglich durch die
Ent-lassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat,
Beschlüsse vom 28.
April 2011 -
V
[X.], [X.] 2011, 200 Rn.
18;
vom 26.
Mai 2011 -
V
[X.], juris Rn.
16;
vom 29.
November 2012
-
V
ZB 115/12, [X.] 2013, 158 Rn.
4;
vom 29. November 2012
-
V [X.], [X.] 2013, 157
Rn.
7). Denn unter dem Blickwinkel effekti-ven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. Senat, [X.] vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 210 Rn. 9). Macht der Betroffene von der [X.] bei dem Amtsgericht
Gebrauch, ist allerdings ein
später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechts-schutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom 26.
Mai 2011 -
V [X.], juris Rn.
17).
bb) Die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine solche Feststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechts-schutzsystem. Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte [X.] zu ergreifen,
7
8
9
-

6

-
kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse
vom 28. April 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 200 Rn. 15
und vom 26.
Mai 2011 -
V [X.], juris Rn. 16).
(1) Hieraus folgt
zum einen, dass die formelle Rechtskraft der Entschei-dung über die Haftanordnung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach §
426 Abs.
2 Satz
1 FamFG nicht durchbrochen werden
kann. Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die [X.] erst ab dem [X.]punkt des [X.] bei Gericht
festgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 200 Rn.
17
f.; vom 26. Mai 2011 -
V
[X.], juris Rn.
16;
vom 29.
November
2012 -
V
[X.], [X.] 2013, 157 Rn.
7).
Ein auf den
vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzu-lässig (Senat, Beschluss vom 29.
November 2012 -
V
[X.], [X.] 2013, 157 Rn.
5).
(2) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines [X.] vor dem Amtsgericht gemäß
§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG scheidet zum anderen insgesamt aus
mit der Folge der Unzu-lässigkeit des gesamten
Feststellungsantrags, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor Eingang des [X.] beim Amtsge-richt erfolgt war. Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse
des Betroffenen für die Durchführung dieses Verfahrens. Deshalb kommt
auch eine Verfahrensfortsetzung durch Stellung
eines [X.]s gemäß
§
62 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht. Dies ist auch verfas-sungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich, weil es dem Betroffenen zu-mutbar ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer -
allerdings fristgerecht einzureichenden -
Beschwerde überprüfen zu lassen
(vgl. Senat, 10
11
-

7

-
Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 143 Rn. 8 zu der Unzulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrags an das Amtsgericht nach Erledigung eines Verfahrens gemäß § 427 FamFG). Dies ist auch bei einer Er-ledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich
(Senat, Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 211 Rn. 7).
[X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Beschwerdege-richt den von dem Betroffenen bei dem Amtsgericht gestellten Feststellungsan-trag bezogen auf
den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen [X.]raum nicht als unzulässig ansehen dürfen.
(1) Die Haftanordnung des Amtsgerichts hatte sich im [X.]punkt der
am 4. August 2014
bei dem Amtsgericht eingegangenen Anträge auf Aufhebung
des [X.] (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses
noch nicht erledigt, so dass der [X.] in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 FamFG nicht man-gels Rechtsschutzinteresses unzulässig war. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, ist der Betroffene entgegen den Feststellungen des [X.] nicht bereits am 4. August 2014 aus der Haft entlassen und abgeschoben worden, sondern erst einen Tag später, nämlich am 5. August 2014. Der Senat hat diese Frage von Amts wegen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und ohne Bindung an die Feststellungen des [X.] selbst zu prü-fen, weil es sich bei dem Vorliegen eines
Rechtsschutzinteresses um eine [X.] handelt. Aus den -
von dem Beschwerdegericht entge-gen der Sollvorschrift des §
417 Abs.
2 Satz
3 FamFG nicht beigezogenen -
Ausländerakten ergibt sich, dass der Betroffene (erst) am 5. August 2014 mit einem Flug ab [X.] nach [X.] abgeschoben worden ist. Dies entspricht auch den Angaben des Beteiligten zu 2 in der
an das Amtsgericht gerichteten 12
13
-

8

-
Stellungnahme vom 28. August 2014 sowie in dem an das Beschwerdegericht gerichteten Schriftsatz vom 18. November 2014.
(2) Da in der Rechtsbeschwerde -
anders als in den Vorinstanzen -
der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf den [X.]raum ab dem Eingang des [X.] am 4. August 2014 beschränkt wird, steht der Zu-lässigkeit des
Antrags nicht entgegen, dass gegen den Haftanordnungsbe-schluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2014 kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Inhaftierung des Be-troffenen am 4. und 5. August 2014 war jedenfalls
deshalb rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag des
Beteiligten zu
2 auf Einleitung des [X.] nach Maßgabe des §
417 Abs.
2 FamFG fehlte.
[X.]) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen [X.]raums Abschiebun-gen in das betroffene Land möglich sind (Senat, Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
V [X.], juris
Rn.
8).
Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4
[X.] die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, [X.] vom 10.
Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 225 Rn. 10).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 17. Juli 2014 nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass für den Betroffenen die Zustimmung der Republik [X.] zur Ausstellung eines [X.] sowie die [X.] eines solchen Papiers beantragt und anschließend ein Flug gebucht wer-14
15
16
17
-

9

-
den müsse. Warum dies aber einen [X.]raum von zweieinhalb Monaten (17.
Juli bis 30. September 2014) beanspruchen soll, wird nicht erläutert. Dagegen spricht auch der Umstand, dass nach den weiteren Ausführungen in
dem Haftantrag einer am 16. Oktober 2012 bei der Republik [X.] beantragten Ausstellung eines [X.] bereits innerhalb weniger Tage, nämlich am 22. Oktober 2012 zugestimmt worden ist.
[X.]) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt [X.]. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt
noch hat das Amtsge-richt das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§
26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 23). [X.] hat das Amtsgericht die Ausführungen in dem Haftantrag wörtlich über-nommen.
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
83 Abs.
2, §
84, §
430 FamFG, Art. 5 Abs.
5 [X.] analog. Die Kostenquote
be-zogen auf das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene in diesen
Verfahren die Feststellung der Rechtsverletzung durch den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts ohne zeitliche Begrenzung, d.h. für den gesamten Haftzeitraum (17. Juli 2014 bis zur Haftentlassung
am 5. August
2014 ) beantragt hatte, die Zurückweisung seines Feststellungsantrags mit der Rechtsbeschwerde aber nur für die
[X.]
vom 4. bis 5. August 2014 erfolgreich angegriffen worden ist. Für die übrige [X.] verbleibt es deshalb bei der Abweisung seines Feststellungsantrags.

18
19
-

10

-
Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 05.09.2014 -
61 XIV 62/14 B. -

LG Bochum, Entscheidung vom 04.12.2014 -
I-7 [X.] -

20

Meta

V ZB 3/15

24.09.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. V ZB 3/15 (REWIS RS 2015, 4888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)

Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens


V ZB 30/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 184/17 (Bundesgerichtshof)


V ZB 30/15 (Bundesgerichtshof)

Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens; Umdeutung eines Haftaufhebungsantrags in eine …


V ZB 170/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 3/15

V ZB 292/10

V ZB 314/10

V ZB 170/12

V ZB 218/09

V ZB 116/10

V ZB 246/11

V ZB 80/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.