Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014, Az. V ZB 205/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7313

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Gegenstand

Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei versehentlich unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung


Leitsatz

Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 17/14).

Tenor

Der Betroffene trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das [X.] hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. Am 5. Dezember 2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im Hinblick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das [X.] den Beschluss am 6. Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.

II.

2

Der Betroffene hat die Kosten des [X.] gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten [X.] vor dem [X.] anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des [X.] gemacht werden.

3

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - [X.], [X.] 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 39 Rn. 12 f.). [X.] das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - [X.], zur [X.] bestimmt). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des [X.] gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des [X.] mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann ([X.]/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO [X.], Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 790, 791 f.).

4

2. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann                      Czub                      Brückner

                   Weinland                   Kazele

Meta

V ZB 205/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 2. Dezember 2013, Az: 5 T 448/13

§ 43 FamFG, § 62 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014, Az. V ZB 205/13 (REWIS RS 2014, 7313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7313

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