Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 12 R 6/22 B

12. Senat | REWIS RS 2022, 8766

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Videoverhandlung - nötige Vorlaufzeit - kurzfristige Antragstellung - Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - rechtliches Gehör - prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten - rechtzeitige Antragstellung - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit - gerichtliches Ermessen - Pflicht zur Aussetzung nur bei Ermessensreduzierung


Leitsatz

Die Ablehnung eines Antrags auf Videoübertragung erst in der mündlichen Verhandlung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der rechtskundig vertretene Antragsteller ordnungsgemäß geladen worden ist und den Antrag erst kurz vor der Verhandlung und ohne Angabe von Gründen gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den Einbehalt von monatlich 250 Euro der Regelaltersrente zur Begleichung nachzuentrichtender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung.

2

Im Berufungsverfahren ist mit gerichtlichem Schreiben vom [X.] (Eingang laut Kläger: 8.2.2022) Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] anberaumt worden. Am [X.] (Sonntag) hat der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] gerichtet und - ohne Angabe näherer Gründe - den Antrag gestellt, ihm "gemäß § 102a VwGO" zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung "über Videoaufzeichnung" teilzunehmen. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom [X.] (Dienstag) zurückgewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] um kurzfristige Mitteilung der Entscheidung über den Antrag gemäß § 110a [X.] und der Zugangsdaten gebeten. Außerdem hat er beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Rechtsstreits - L 2 R 357/19 (dazu [X.] R 17/22 B) - auszusetzen. Am Sitzungstag hat er ca eine Stunde vor Sitzungsbeginn um 10.30 Uhr die Vertagung beantragt. Er habe am Vortag zu Geschäftszeiten telefonisch niemanden erreicht. Heute sei ihm von der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass dort über eine Entscheidung zu dem Antrag nichts bekannt sei. Mangels Ablehnung des Antrags habe er bislang davon abgesehen, zur Sitzung anzureisen, und könne den Ort nun nicht mehr rechtzeitig erreichen. Ihm sei daher die Möglichkeit genommen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Vertagung könne aber durch Übermittlung der Zugangsdaten für die Videokonferenz verhindert werden.

3

In der mündlichen Verhandlung am [X.] ist laut Sitzungsniederschrift nach [X.] ein ablehnender Beschluss zu dem Antrag auf Teilnahme per Video-Konferenz ergangen. Zur Begründung hat das [X.] auf den notwendigen technischen und rechtlichen Vorlauf für eine solche Verfahrensgestaltung hingewiesen. Wegen der zunächst vorrangigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch habe sich der [X.] inhaltlich erstmalig am [X.] mit dem Antrag befassen können. Bei dieser Ausgangslage sehe er keinen Raum dafür, das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne der gewünschten Gestattung auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei ernsthaftem Bemühen an einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung gehindert gewesen sein könne. Wenn er von einer Anreise abgesehen habe, sei dies seine eigene Entscheidung.

4

Im Urteil vom selben Tag hat das [X.] ausgeführt, dass die Ablehnung des zugleich mit dem Ablehnungsantrag gegen den gesamten [X.] verbundenen Antrags nach § 110a [X.] keine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordere. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe den Grund für sein Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Rechtsstreit sei auch entscheidungsreif. In Anbetracht der Verfahrensdauer habe der [X.] von einer Aussetzung im Hinblick auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren (L 2 R 357/19; [X.] R 16/22 [X.]) abgesehen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

6

II. 1. Die Beschwerde des [X.] ist zulässig, soweit er einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Behandlung seiner Anträge nach § 110a [X.] und auf Vertagung rügt. Seine Begründung genügt insoweit den Anforderungen des § 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]. Insbesondere bezeichnet er die Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 [X.] 2 [X.] [X.]) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 [X.] 1 GG, § 62 [X.]) nach seiner Auffassung ergibt.

7

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das [X.] über den Antrag auf Verhandlung per Videokonferenz erst in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des [X.] entschieden und den Antrag auf Vertagung im Urteil abgelehnt hat.

8

Gemäß § 124 [X.] 1 [X.] entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung als dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. § 110a [X.] regelt eine Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen Anwesenheit des Beteiligten am Ort der mündlichen Verhandlung (vgl [X.] in Fichte/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 110a RdNr 5). Nach [X.] 1 der Vorschrift kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Mit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gilt nach Gestattung durch das Gericht der Beteiligte durch Zuschaltung mittels Videokonferenz als anwesend. Damit wird ihm die rechtlich wirksame Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ermöglicht ([X.] [X.] - B 7/14 AS 333/21 B - juris RdNr 6).

9

Wird - wie hier - ein hinreichend deutlicher Antrag auf Videoübertragung gestellt, so bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts darüber. Wird eine solche nicht getroffen, wird das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 [X.] 1 GG, § 62 [X.]) verletzt (vgl [X.] [X.] - B 7/14 AS 333/21 B - juris; [X.], [X.], 453). Eine Gestattung nach § 110a [X.] muss grundsätzlich auch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung getroffen und bekannt gegeben werden, weil sie sonst ihren Zweck verfehlt. Im Regelfall gilt das auch für deren Ablehnung, damit sich der Beteiligte darauf einstellen und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen kann, um an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht persönlich teilzunehmen.

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung noch vor der mündlichen Verhandlung kann aber von einem Beteiligten nur dann erwartet werden, wenn er auch seinen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten genügt. Dafür hat jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter den Antrag möglichst zeitnah zur Terminmitteilung zu stellen oder einen - gegebenenfalls erst später entstandenen - Grund anzugeben, der aus seiner Sicht seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegensteht und eine Videoübertragung erfordert. Denn zum einen benötigt die Gestattung einer Videoübertragung nach § 110a [X.] aus technischen und verfahrensrechtlichen Gründen stets einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Zum anderen handelt es sich - anders als etwa die Entscheidung über eine Terminsverlegung nach § 202 Satz 1 [X.] iVm § 227 [X.] 1 Satz 1 ZPO (vgl dazu grundlegend [X.] Urteil vom 10.8.1995 - 11 [X.] - [X.] 3-1750 § 227 [X.] mwN) - nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl [X.] 2[X.] - [X.] [X.] 1/22 BH - juris RdNr 8; [X.] [X.] - [X.] R 163/20 B - juris RdNr 4; seit Auslaufen des § 211 [X.] 3 [X.] zum 31.12.2020 liegt auch kein intendiertes Ermessen mehr vor).

Werden dem Gericht ermessensrelevante - zB medizinische (vgl [X.] in jurisPK-ERV, Band 3, 1. Aufl 2020, § 110a [X.] RdNr 62.1, 63, Stand der Einzelkommentierung 11.7.2022) - Gründe mitgeteilt, ist im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens eine Abwägungsentscheidung und die rechtzeitige Mitteilung des Ergebnisses erforderlich, damit sich der Betroffene im Fall der Ablehnung der Videoübertragung darauf einstellen und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen kann, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht dennoch zu gewährleisten. Wird ein Antrag nach § 110a [X.] aber erst wenige Tage vor dem Sitzungstermin gestellt, ohne dass (ermessensrelevante) Gründe angegeben werden, kann jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht (ohne Weiteres) davon ausgehen, dass noch eine für ihn positive Entscheidung im Sinne einer ausnahmsweisen "Gestattung" ergehen wird. Vielmehr muss er sich in diesem Fall - auch ohne eine vorherige Entscheidung oder Mitteilung des Gerichts - weiterhin auf den gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung in Präsenz einstellen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt ausreichend und unverändert dadurch gewahrt, dass ihm durch die rechtzeitige Mitteilung der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wird.

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör nicht gegeben. Denn mit seiner kurzfristigen Antragstellung auf Videoübertragung hat er dem [X.] keinen die Teilnahme am [X.] verhindernden oder erschwerenden Grund (wie zB die Mittellosigkeit, vgl [X.] [X.] - B 7/14 AS 333/21 B - juris RdNr 7) mitgeteilt, auf den er sich bei Ablehnung der Videoübertragung besonders hätte einstellen müssen, um dennoch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Die Angabe von Gründen wäre im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten schon deshalb geboten gewesen, weil der Kläger bei Erhalt der Terminmitteilung Anfang Februar 2022 noch keine Einwände gegen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Präsenz verlautbart hatte. Relevante Gesichtspunkte, die eine möglichst frühzeitige Abwägung mit den Interessen des [X.] erfordert hätten, waren somit für das [X.] nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wird für den anwaltlich vertretenen Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Ort des [X.] nicht deshalb unmöglich oder unzumutbar, weil der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Videoübertragung vom [X.] nicht noch vor Sitzungsbeginn abgelehnt worden ist. Die fehlende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beruht vielmehr allein auf dem Willen des [X.], am [X.] nicht zu erscheinen. Deshalb ist hier zugleich für die vom Kläger beantragte Vertagung wegen der begehrten Videoübertragung auch kein hinreichender Grund im Sinne des § 202 Satz 1 [X.] iVm § 227 [X.] 1 ZPO geltend gemacht worden, sodass das [X.] darüber erst im Urteil befinden durfte.

Angesichts dieser allein vom Kläger zu vertretenden Umstände ist es nicht erheblich, ob das [X.] gegebenenfalls unmittelbar nach dem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom [X.] noch am selben Tag oder - wie der Kläger meint - schon nach Eingang des Antrags vom [X.] am Montag, den [X.], hätte entscheiden können. Es kann daher auch dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung nach § 110a [X.] um eine unaufschiebbare Handlung im Sinne des § 60 Satz 1 [X.] iVm § 47 ZPO handelt, die [X.] vor Erledigung des [X.] noch hätte treffen können (dagegen spricht, dass selbst [X.] [X.] nicht als unaufschiebbar gelten, vgl Pätzel in: Kern/[X.], ZPO, 2. Aufl 2020, § 47 ZPO RdNr 6).

Dass das [X.] außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne [X.] zu entscheiden gehabt hätte (§ 12 [X.] 1 Satz 2, § 33 [X.] 1 Satz 2 [X.]), bedeutet nicht, dass eine Entscheidung nach § 110a [X.] nur außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden darf (vgl § 124 [X.] 3 [X.]).

3. Soweit der Kläger außerdem als Verfahrensfehler geltend macht, dass das [X.] über seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (bis zur Entscheidung über die parallel anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]) nicht vor der mündlichen Verhandlung entschieden habe, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit hätte in Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen in der angegriffenen Entscheidung substantiiert dargelegt werden müssen, dass das [X.] wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zur Aussetzung verpflichtet gewesen wäre (vgl [X.] 13.11.2006 - [X.] R 423/06 B - juris RdNr 7). Das Ermessen reduziert sich nur dann zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl BVerwG Beschluss vom 17.12.1992 - 4 [X.]/92 - juris RdNr 4 mwN). Dass dies der Fall (gewesen) sei und das angefochtene Urteil damit auf der fehlenden Aussetzung beruhe, hat der Kläger aber nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus. Sie ist ohnehin Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 114 [X.] 2 Satz 1 [X.] und eröffnet damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a [X.] 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

[X.]

Meta

B 12 R 6/22 B

13.12.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Braunschweig, 25. Juni 2019, Az: S 70 R 485/16

§ 62 SGG, § 110a Abs 1 SGG, § 114 Abs 2 S 1 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 12 R 6/22 B (REWIS RS 2022, 8766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8766

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