Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2018, Az. 2 BvR 2675/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 13646

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Änderung der Geschäftsverteilung auch für bereits anhängige Verfahren verletzt bei Einwirkungsmöglichkeit der ursprünglich zuständigen Kammer auf Übergang jener Verfahren die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - fehlender abstrakt-genereller Charakter der Zuständigkeitsneuregelung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 30. August 2017 - 11 L 2304/17 - und der Beschluss des [X.] für das [X.] vom 26. Oktober 2017 verletzen das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend [X.]) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste am 15. März 1989 im Wege der Familienzusammenführung in die [X.] ein.

2

2. Mit Verfügung vom 20. März 2014 wies die Ausländerbehörde des [X.] den Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter Anhörung gemäß § 53 Nr. 1 und 2 [X.] aus, ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung an und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach [X.] an. Er sei wegen einer Vielzahl von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie des Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten und innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden. Er habe seine seit 18 Jahren bestehende Drogenabhängigkeit in mehreren Therapien nicht bekämpfen können und sei selbst während seines Strafvollzugs straffällig geworden. Eine trennungsbedingte Belastung sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten, weil die Ausweisung aufgrund immer wiederkehrender schwerwiegender Straftaten erfolge. Von dem Beschwerdeführer, der seinen Drogenkonsum im Wege der Beschaffungskriminalität finanziere, gehe eine besondere Gefährlichkeit aus. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht durch Art. 6 GG geschützt. Auch wenn der Beschwerdeführer lange in [X.] gelebt habe, sei es ihm nicht gelungen, sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben zu integrieren. [X.] seien nicht ersichtlich.

3

3. In dem gegen diese Ausweisung gerichteten Klageverfahren schlossen der Beschwerdeführer und der [X.] am 24. Juni 2014 einen Vergleich. Danach sollte dem Beschwerdeführer eine einjährige Duldung erteilt werden, die erlosch, wenn er eine Suchttherapie nicht bis zum 1. September 2014 aufnahm oder diese vorzeitig beendete. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer seine Klage zurück. Am 8. August 2014 erhielt er eine einjährige Duldung.

4

4. Unter dem 24. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim [X.] Klage, mit der er die Erteilung einer Duldung begehrte. Zugleich stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Für die Verfahren war zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgeschäftsverteilungsplan des [X.] dessen [X.] zuständig. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Therapie inzwischen erfolgreich abgeschlossen und befinde sich in einem festen Arbeitsverhältnis. Außerdem sei er seit seiner Haftentlassung im Februar 2015 nicht mehr straffällig geworden. Zudem sei die ihm erteilte Duldung nicht erloschen; ihm sei Anfang des Jahres 2017 sogar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt worden.

5

5. Das Verwaltungsgericht änderte seinen Geschäftsverteilungsplan für das [X.] durch Beschluss des Präsidiums vom 29. Juni 2017. In dieser 5. Änderung des [X.] 2017 ist unter Ziffer [X.] geregelt:

"Die [X.] gibt die in dem Sachgebiet 0600 [Ausländer- und Aufenthaltsrecht ohne Asyl] im [X.] eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem [X.] und aus dem [X.] an die [X.] ab."

6

Der Übergang der unter Ziffer [X.] genannten Verfahren auf die [X.] des [X.] erfolgte nach Ziffer [X.] des Beschlusses vom 29. Juni 2017 zum 1. August 2017. Unter Ziffer [X.] dieses Beschlusses findet sich die folgende Regelung:

"Ist bei den unter den Ziffern 6 und 7 genannten Verfahren von der abgebenden Kammer ein Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt oder ein Gerichtsbescheid erlassen worden oder ist zum Zeitpunkt des Übergangs ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ist ein Teil-/Zwischenurteil ergangen, so bleibt die Sache in der bisher zuständigen Kammer."

7

Mit Schreiben vom 1. August 2017 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Änderung des [X.] vom 29. Juni 2017 nun die [X.] des [X.] für seine Verfahren zuständig sei.

8

6. Mit Beschluss vom 30. August 2017 lehnte die [X.] des [X.] den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Seine Ausweisung sei durch Klagerücknahme im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren bestandskräftig und binde das Verwaltungsgericht, soweit sich aus dem Vergleich vom 24. Juni 2014 oder aus zwischenzeitlichen Änderungen nichts Anderes ergebe. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem am 24. Juni 2014 geschlossenen Vergleich noch aus einem Vertrauenstatbestand oder Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK.

9

7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum [X.]. Der Beschluss verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Änderung der Zuständigkeit für die Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Gebot des gesetzlichen [X.]s nicht vereinbar sei. Die 5. Änderung des [X.] des [X.] für das [X.] regele die Frage des Umgangs mit bereits anhängigen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, weil es sich um eigenständige Verfahren handele. Es sei nicht eindeutig festgelegt, welcher Spruchkörper zur Entscheidung der entsprechenden Einzelfälle im Eilrechtsschutz berufen sei. Die Regelung in dem Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2017, nach der im Falle einer bereits terminierten mündlichen Verhandlung kein Übergang des Verfahrens zum 1. August 2017 erfolge, biete zudem Raum für Manipulationen. Im Zeitraum zwischen dem 29. Juni 2017 und dem 1. August 2017 habe auch im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung terminiert werden können, um den Übergang von Eilverfahren auf die andere Kammer zu verhindern. Diese Stichtagsregelung verletze die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von einem später eintretenden Umstand abhängig mache. Damit werde sie den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris) an die Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s nicht gerecht. In der 8. Änderung des [X.] habe das Verwaltungsgericht hingegen geregelt, dass Verfahren, bei denen ein zugehöriges Eilverfahren in der ursprünglich zuständigen Kammer anhängig sei, in dieser Kammer verblieben. Eine solche Regelung fehle in dem Beschluss vom 29. Juni 2017. Das Verwaltungsgericht habe nicht erklärt, dass die Verfahren des Beschwerdeführers zur Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit auf eine andere Kammer hätten übertragen werden müssen. Zudem sei der Beschluss des [X.] in der Sache fehlerhaft, weil aus der faktischen weiteren Duldung ein Vertrauenstatbestand erwachsen sei und der Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich eine Entzugstherapie durchgeführt habe und einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 2. November 2017, wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Seinen Ausführungen zu der Änderung des [X.] sei kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmen. Zudem sei aus der Beschwerdeschrift für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zustehe, nichts abzuleiten.

1. Der Beschwerdeführer hat am 3. Dezember 2017 gegen die Ausweisungsverfügung sowie die Beschlüsse des [X.] und des [X.] Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt die Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zur Begründung wiederholt er den mit seiner Beschwerde im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Vortrag. Ergänzend führt er an, dass sich die [X.] des [X.] vor dem Übergang des [X.] bereits mit der Sache befasst habe. Der Vorsitzende der [X.] habe die Auskunft gegeben, dass noch eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erfolgen könne, bevor ein Beschluss ergehen werde. Daher sei unklar, inwiefern die Abgabe der Verfahren an eine andere Kammer eine Beschleunigung darstelle. Das Recht auf den gesetzlichen [X.] werde hier dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer um einen Verbleib im [X.] streite. Es fehle auch an einer Dokumentation der Gründe für die Übertragung der Verfahren von der 12. auf die [X.] des [X.].

2. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen. Die Bundesregierung und das [X.] des [X.] haben von ihrem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt.

1. Der Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Mit der Garantie des gesetzlichen [X.]s will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. [X.] 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>).

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen [X.]s dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche [X.] zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. [X.] 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen [X.] regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden [X.] gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. [X.] 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).

b) Dies schließt Neuregelungen nicht aus, die die Zuständigkeiten während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner [X.] konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. [X.] 17, 294 <300>; 18, 344 <349>; 95, 322 <332 f.>).

Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. [X.] 55, 349 <369>) nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. [X.] 24, 33 <54 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 19). Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 24 ff.).

c) Betrifft ein Verfahren die Frage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen [X.]s anzusehen ist, nimmt das [X.] keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.). Lediglich bei der Überprüfung, ob eine im Voraus [X.] durch einen Spruchkörper im Einzelfall fehlerhaft angewendet oder ausgelegt wurde, beschränkt sich das [X.] auf eine Willkürkontrolle (vgl. [X.] 82, 159 <194>).

d) Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss des [X.] nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Er erging durch einen Spruchkörper, dessen Zuständigkeit durch eine gegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s verstoßende Änderung des [X.] begründet wurde. Der Übergang der Zuständigkeit für die Verfahren des Beschwerdeführers von der 12. auf die [X.] des [X.] beruht auf einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat.

Die Bestimmungen unter Ziffer [X.] und Ziffer [X.] des Präsidiumsbeschlusses vom 29. Juni 2017 nehmen unter anderem Verfahren von der Übertragung auf die [X.] des [X.] aus, in denen die abgebende Kammer bis zum Zeitpunkt des Übergangs am 1. August 2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat oder ein Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Diese Stichtagslösung räumt der abgebenden Kammer die Möglichkeit ein, innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Monat selbst auf den Übergang von bei ihr anhängigen ausländerrechtlichen Verfahren einzuwirken, indem sie in diesen etwa eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dies ist grundsätzlich auch in einem - wie hier der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden - Eilverfahren möglich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). Eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich des Übergangs von Eilverfahren ist in den Beschluss vom 29. Juni 2017 nicht aufgenommen worden. Die Regelungen in Ziffern [X.] und 8. des Beschlusses vom 29. Juni 2017 bestimmen für die zu übertragenden Verfahren nicht selbst verbindlich die Zuständigkeit eines konkreten Spruchkörpers. Sie machen die Zuständigkeit des Spruchkörpers davon abhängig, ob die abgebende Kammer noch nach dem Beschlussdatum des 29. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Es ist gerade keine Formulierung gewählt worden, nach der diejenigen Verfahren von der Übertragung ausgenommen sind, in denen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt war. Die gewählte Gestaltung der Stichtagsregelung hat es der abgebenden Kammer ermöglicht, die Übertragung von bei ihr anhängigen Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Zeitraum vom 29. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 zu verhindern. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 31).

2. Der Beschluss des [X.] wiederholt und vertieft die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 2675/17

20.02.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Oktober 2017, Az: 18 B 1129/17, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 101 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2018, Az. 2 BvR 2675/17 (REWIS RS 2018, 13646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13646

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