Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2004, Az. XII ZB 51/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1950

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[X.][X.]/04
vom 11. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 5.724 •

Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim [X.] eingegangenen [X.] hat der Beklagte hierge-gen Berufung eingelegt. Die dem [X.] zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungs-schrift, auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der [X.] 3 - bigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das [X.] am 11. Februar 2004 die [X.] bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen [X.] hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 an-gekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die [X.] zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzu-lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der [X.], nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem [X.] zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines [X.] befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. [X.], 179, 180; [X.] Beschlüsse vom 26. März 1986 - [X.] - [X.], 868 und vom 20. September 1993 - [X.] - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Beru-fungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der [X.] die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit - 4 - einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesge-richt die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzu-lässig verworfen hat (vgl. [X.] Beschluß vom 18. März 1986 - [X.] - [X.], 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbe-gründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des [X.] deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-schwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

XII ZB 51/04

11.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2004, Az. XII ZB 51/04 (REWIS RS 2004, 1950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1950

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