Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 55/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 761

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 98.586,81 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbe-schwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein 2 - 3 - soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedin-gung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in [X.] vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überra-schende Klausel im Sinne des § 3 [X.] dar ([X.], Urt. v. 16. Januar 2001 - [X.], [X.], 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet - 4 - wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -

Meta

IX ZR 55/07

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 55/07 (REWIS RS 2009, 761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 761

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