Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 2 StR 450/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 8857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer erledigten Vorverurteilung


Tenor

1. a) Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2018 im [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung darüber nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

b) Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]wird verworfen.

c) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

2. a) Die Revision des Angeklagten [X.]        wird verworfen.

b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt, den Angeklagten [X.]       unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die Einziehung von [X.] in Höhe von 90.441,30 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Revision des Angeklagten [X.]        ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, diejenige des Angeklagten [X.]hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.

2

1. Das [X.] hat von der Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit den Entscheidungen des [X.] vom 9. August 2017 – 302 Ds 109 Js 1980/17 – und des [X.] vom 18. Dezember 2017 – 3 Ds 609 Js 68751/16 – abgesehen. Dazu hat es auf das Urteil des [X.] vom 13. November 1985 – 3 [X.] ([X.]St 33, 367 ff.) verwiesen. Darin hatte der 3. Strafsenat – nicht tragend – die von bisheriger Rechtsprechung abweichende Auffassung geäußert, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle auch dann nicht, wenn die durch das frühere Urteil verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. Dem sind die anderen Strafsenate des [X.] mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut entgegengetreten (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 [X.], [X.], 214 mit [X.]. Bringewat; Senat, Urteil vom 6. März 1987 – 2 StR 37/87, [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; [X.], Beschluss vom 15. März 1988 – 4 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 7; Beschluss vom 26. Oktober 1988 – 4 [X.]). Der 3. Strafsenat hat die genannte Auffassung danach nicht aufrechterhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 1988 – 3 [X.]). Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des [X.], dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 [X.], [X.], 169; Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18). Der mehr oder weniger zufällige Eintritt der Erledigung vor der neuen Verurteilung erfordert aber einen Härteausgleich bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1995 – 4 [X.], [X.]St 41, 310, 313).

3

2. Der Senat hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Daher hebt er die bisherige Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO mit der Maßgabe auf, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Franke     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Meyberg     

      

Wenske     

      

Meta

2 StR 450/18

27.03.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 18. Mai 2018, Az: 5/6 KLs 13/17

§ 55 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 2 StR 450/18 (REWIS RS 2019, 8857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 40/19 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen


4 StR 321/22 (Bundesgerichtshof)

Ausspruch über Gesamtfreiheitsstrafe bei Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus Vorverurteilung


4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen


2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung


5 StR 330/23 (Bundesgerichtshof)

Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei Vorliegen zweier Vorverurteilungen


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.