Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. VIII ZB 93/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4990

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[X.]/04vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. [X.]: 2.550,07 • Gründe [X.] Die Parteien schlossen 1993 über eine Wohnung der Beklagten einen Mietvertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten, als Mietsicherheit eine Bar-kaution zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische, zeitlich unbegrenzte Bürgschaft einer Geschäftsbank zu leisten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung stellten die Kläger eine Bürgschaft der B.

Bank AG vom 16. Juni 1993, durch die diese auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung bis zur Höhe von 4.987,50 DM (2.550,07 •) für alle Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem Mietvertrag versprach. Die Parteien streiten darüber, ob das [X.] - 3 - hältnis durch Kündigung seitens der Kläger seit dem 1. Januar 2003 beendet ist oder noch bis zum 30. April 2007 läuft. 2 Die Kläger haben in erster Instanz die Auszahlung der Mietsicherheit in Höhe von 2.550,07 • nebst Zinsen und hilfsweise die Verpflichtung der [X.] begehrt, gegenüber der B.

Bank AG zu erklären, dass keinerlei [X.] aus der Bürgschaft erhoben werden und dass diese freigegeben wird. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht haben sie mit ihrer Berufung nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur [X.] ausgeführt: Der Wert der Beschwer der Kläger betrage nicht mehr als 300 •. Gemäß § 3 ZPO sei der [X.] nach dem Interesse des Schuldners der Bürgschaft, also der Kläger, zu schätzen. Dieses sei nicht iden-tisch mit der Bürgschaftssumme, weil die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Beklagte derzeit nicht in Frage stehe und völlig offen sei, ob und in-wieweit die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen werde. Die [X.] der Kläger liege allein in den Kosten, die ihnen dadurch entstünden, dass sie in der [X.] von Januar 2003 bis April 2007 die Bürgschaft für die [X.] vorhalten müssten, und die die Kammer auf bis zu 300 • schätze. 3 I[X.] [X.] ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-dung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 4 1. [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 ZPO. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer 5 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das [X.] hat bei seiner Schätzung des [X.]es nach § 3 ZPO die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wert der Beschwer bei Geltendma-chung eines Anspruchs auf Freigabe einer Bürgschaft bzw. auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend beachtet und dadurch das [X.] der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367 unter [X.] bb m.w.Nachw.). 2. [X.] ist begründet. 6 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-che Wert des [X.] gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-sen zu bestimmen ist. Richtig ist auch die weitere Erwägung, dass es für die [X.] hier auf das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der mit der Berufung beabsichtigten Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Hilfs-antrags ankommt, der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung, dass keinerlei Ansprüche aus der Bankbürgschaft erhoben werden und die [X.] freigegeben wird, gerichtet ist. Die Festsetzung eines vom Berufungsge-richt in Ausübung des Ermessens konkret bestimmten Wertes kann der Senat zwar nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-übt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004, [X.] ZB 124/03, [X.], 2904 unter [X.]). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht einen für die 7 - 5 - Bestimmung des Wertes des [X.] wesentlichen Ge-sichtspunkt außer [X.] gelassen hat. 8 Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des [X.] allein auf das Interesse der Kläger abgestellt, in dem [X.]raum, für den das Fortbestehen des Mietverhältnisses streitig ist, nicht mit weiteren Kosten für das Vorhalten der Bürgschaft belastet zu werden. Damit wird das klägerische Begehren nicht in vollem Umfang erfasst. Angesichts des Streits der Parteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses geht es den Klägern auch und vor allem darum, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft für nach dem Vorbringen der Beklagten in dem streitigen [X.]raum noch entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis schon im Ansatz zu vermeiden. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme der Bürgschaft mehr oder weniger wahrscheinlich oder völlig offen ist. Das Interesse an der Freigabe der Bürgschaft ist in jedem Fall mit der Bürgschaftssumme zu bewerten. Hier verhält es sich wie bei der Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Herausgabe der [X.]; dieser ist mit dem Wert der Bürgschaftsforderung gleichzusetzen, wenn der Schuldner mit der [X.] eine Inanspruchnahme des Bürgen verhin-dern will ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 1993 - [X.], NJW-RR - 6 - 1994, 758). Da die Höhe der Bürgschaft 600 • überschreitet, scheitert die Zu-lässigkeit der Berufung folglich nicht an § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 C 490/03 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2004 - 65 S 70/04 -

Meta

VIII ZB 93/04

15.02.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. VIII ZB 93/04 (REWIS RS 2006, 4990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4990

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