Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 29/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2115

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[X.]/04
vom 26. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der
17. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2003 aufgehoben. Die [X.] hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 7.128,20 •.

Gründe: [X.] Mit Entscheidung vom 11. Juni 2003 hat das Amtsgericht die [X.] verurteilt, "... das erdberührte Mauerwerk des zu der Wohnung ... gehörenden Kellers ... gegen Bodenfeuchtigkeit zu sperren ...". Soweit der Kläger auch [X.] hatte, der [X.]n zur Vornahme der vorgenannten und anderer [X.] eine vom Gericht zu bestimmende Frist zu setzen und für den Fall der Nichteinhaltung der vom Gericht bestimmten Frist eine Entschädigung von 7.128,20 • festzusetzen, hat das Gericht die Klage mit der Begründung abge-wiesen, im Rahmen des vom Kläger genannten § 510 b ZPO sei der Antrag unzulässig. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht lediglich nach Fristablauf - 3 - eine Entschädigung zusprechen, die dem Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen als Folge der Nichtvornahme der Handlung zustehe. Dem Kläger sei aber aus der Nichtvornahme der Handlung kein Schaden erwachsen. Gegen dieses ihm am 2. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am (Montag) 4. August 2003 beim [X.] eingegangenen Schrift-satz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 21. August 2003, eingegangen beim [X.] am selben Tag, begründet. Nach vorherigem Hinweis an den Kläger hat die Kammer mit Beschluß vom 18. Dezember 2003, zugestellt dem Kläger am 5. Februar 2004, die [X.] als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Klä-ger mit seiner am 17. Februar 2004 beim [X.] eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründeten [X.]. I[X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-lässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt die Berufungsbegründung des [X.] die Voraussetzungen, die an eine ord-nungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind. Zu Unrecht vermißt das [X.] eine Auseinandersetzung des [X.] mit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach die Anträge des [X.] auf Fristsetzung und Be-stimmung einer Entschädigungssumme unzulässig seien. 1. Das [X.] hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, überspannt. Nach der - 4 - Rechtsprechung des [X.], auf die sich auch das [X.] bezieht, muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im [X.] anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und [X.] enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat ([X.], Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.], [X.], 1576 unter II). Diese noch zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ergangene Entscheidung hat auch für die Nachfolge-bestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Gültigkeit. Danach soll die Vorschrift gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-falles durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-ten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel-chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-geben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.
2. Die Begründung der Berufung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen. Seiner Rechtsmittelbegründungsschrift ist zu entnehmen, daß er sich (unter anderem) gegen die Abweisung seiner Anträge wendet, der [X.] eine Frist zu setzen, innerhalb welcher diese die begehrten Handlungen vorzunehmen habe, und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist gegen die [X.] eine Entschädigung in Höhe von 7.128,20 • festzusetzen. Hierzu trägt er vor, entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts stehe ihm ein Ent-schädigungsanspruch zu, weil er die [X.] unter Fristsetzung zur Mängelbe-seitigung aufgefordert habe. Da sich die [X.] im Verzug befinde, könne er - 5 - von der [X.]n Schadensersatz (§ 538 Abs. 1 BGB) bzw. [X.] (§ 538 Abs. 2 BGB) in Höhe der von dem Sachverständigen für die [X.] des vertragsgemäßen Zustandes veranschlagten Kosten verlan-gen. Das Berufungsgericht sieht in diesem Vortrag eine Klageänderung. Diese dürfe nicht berücksichtigt werden, weil eine Klageänderung ein zulässiges Rechtsmittel voraussetze (Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 2. Oktober 2003, [X.]). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat seine Klage nicht geän-dert. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Bestimmung des § 510 b ZPO dem Kläger im Amtsgerichtsprozeß die prozessuale Möglichkeit gibt, einen ihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen Schadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen. Nichts anderes will - 6 - der Kläger mit seiner Klage von Anfang an erreichen, so daß er das Urteil [X.] mit der Begründung angreift, das erstinstanzliche Gericht habe ihm zu Unrecht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. versagt. [X.]
[X.] [X.]

Richter am [X.] [X.] befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert.

[X.] [X.]

Karlsruhe, 2. August 2004

Meta

VIII ZB 29/04

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 29/04 (REWIS RS 2004, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2115

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