Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 548/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 8592

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2011 - 14 [X.] 1338/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene monatliche Altersrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen.

2

Der am 20. Mai 1949 geborene Kläger war bis zum 31. März 2006 bei der [X.] und bei deren [X.], der [X.] und der [X.], beschäftigt.

3

Die [X.] hatte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Jan[X.]r 1991 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk [X.]“ (im Folgenden: [X.]) geschlossen, die [X.]. folgende Regelungen enthält:

„§ 2 Leistungsübersicht

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als:

(1) Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6)

§ 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen

(5) Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallbaren [X.] neben den Bestimmungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des [X.]

§ 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente

(1) Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. [X.]

(2) Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. [X.]

(3) Die Höhe der Altersrente und der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich aus der zum [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erreichten [X.] ohne versicherungsmathematische Abschläge. …

[X.] das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum [X.]punkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unverändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlaßt ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum [X.]punkt des Ausscheidens.

Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens (siehe § 12) übersteigt.“

4

Unter dem 17. Oktober 2000 schlossen die [X.] und der Gesamtbetriebsrat der [X.] die Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.] 2000.07“, in der es heißt:

„Zwischen der [X.], vertreten durch den Vorstand, im folgenden Firma genannt,

und

dem Gesamtbetriebsrat der [X.], vertreten durch den Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan ([X.] 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung vereinbart:

Gleitender Vorruhestand

Mitarbeitern* ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann, unter der Voraussetzung, dass sie eine Eigenkündigung vorlegen, die fiktive Sozialplanabfindung zum [X.]punkt der Vorlage der Eigenkündigung in ein [X.]guthaben umgewandelt werden.

Vorgezogene Betriebsrente

Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der [X.], § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt.

…“

5

Am 18. Dezember 2002 schlossen die [X.] und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.] 2002.10“, die auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

Präambel

        

Die Unternehmen der [X.] sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der [X.] sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen.

        

…       

        

Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet.

        

Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der [X.] gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der [X.], der [X.] und der [X.] zu verhandelnden [X.] finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der [X.] von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus den bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Altersversorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden.

        

Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen [X.] ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die [X.] finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der [X.]. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue [X.].

        

‚Rentennahe Mitarbeiter‘ erhalten ausschließlich Versorgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4).

        

…       

                 

In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der

                          

Vorstand der [X.]

                 

und     

                          

der Gesamtbetriebsrat der [X.]

                 

nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung:

        

1.    

Inkrafttreten

                 

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die [X.] und der [X.], die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in [X.]. Das bestehende Altersversorgungswerk der [X.] ([X.], [X.] 2002) und alle zu den genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer [X.], soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist.

        

2.    

Geltungsbereich

        

2.1     

Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter

                 

Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der [X.]n nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4.

        

2.2     

Bereits tätige, aber bisher nicht versorgungsberechtigte Mitarbeiter

                 

Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits in den Diensten der [X.] stehen, jedoch nicht zum Kreis der [X.]n nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen und die Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältnisse mit der [X.] begründen, richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des neuen Versorgungsplans 2002.

        

2.3     

Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter

                 

Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren [X.] vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum [X.]punkt ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung.

        

2.4     

Rentennahe Mitarbeiter

                 

[X.] Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisierung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der [X.] von [X.] 1998 und eines Rechnungszinses von 6 % p.a. …

        

3.    

Übergangsregelungen

                 

Für Mitarbeiter, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersversorgungswerk der [X.] ([X.], [X.] 2002) waren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderregelungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkeit von der in der [X.] 2002 vorgesehenen Gruppenzugehörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die [X.] fallen, werden im Folgenden als Gruppe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Besitzstandsansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapitalleistungen von dem Unternehmen gewährt. …

        

...     

        
        

3.3     

Gruppe 3: Mitarbeiter mit [X.] nach dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993

        

3.3.1 

Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] als die Leistung, die bei einem unterstellten Ausscheiden zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 ermittelte rentenfähige Einkommen unterstellt. … Der so errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). …

        

3.3.2 

Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der [X.] erbracht, …

        

3.3.3 

Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus 3.3.1. …

        

…       

        
        

7.    

[X.] für die Kapitalversorgung

        

7.1     

Versorgungsleistungen

                 

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

                 

Alterskapital im Alter 65

                 

Vorgezogenes Alterskapital

                 

Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenleistung)

                 

Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver

                 

Witwen-/Witwerkapital bei Tod nach Inanspruchnahme der Alters- bzw. Invalidenleistung (Ziffer 4.)

        

…       

        
        

7.3     

Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital

                 

(1)     

Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Jan[X.]r des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. [X.]

                                   
                 

(2)     

Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mitarbeit im Jan[X.]r des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. [X.]

                          

Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den [X.] maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß.

        

…       

                 
        

12.     

Insolvenzsicherung

                 

Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ([X.] auf Gegenseitigkeit; [X.], Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unternehmens versichert.

        

…       

        
        

15.     

Geltung des [X.]

                 

Auf diese Versorgungsordnung finden die Bestimmungen des [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

6

Unter dem 23. Dezember 2003 schlossen die [X.] und der [X.] (im Folgenden: II. K[X.]PT) sowie der Beklagte, der zu diesem [X.]punkt als [X.] (im Folgenden: II. K[X.]MT) firmierte, einen „[X.], Erstattung und Geschäftsbesorgung ([X.] [X.])“ (im Folgenden: [X.] [X.] 2003). [X.] [X.] 2003 trat am 31. Dezember 2003 in [X.] und lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

Definition

        

1.    

Das Unternehmen ist die [X.], …

        

2.    

Der Vermögenstreuhänder ist der II. K Pension Trust e.V. ...

        

3.    

Der Mitarbeitertreuhänder ist der II. K Mitarbeitertrust e.V. ...

        

4.    

Der [X.] ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung.

        

5.    

Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unternehmen auf der Grundlage dieses [X.]es auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden.

        

6.    

Die [X.]n sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen.

        

7.    

Die [X.] sind die laufenden Versorgungsleistungen und [X.]en der [X.]n, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren ([X.] gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag).

        

…       

        
        

§ 2     

        

Präambel

        

Das Unternehmen ist gegenüber den [X.]n [X.] eingegangen. Es beabsichtigt zur Sicherung der Erfüllung der [X.], dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertragen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der [X.]n.

                 
        

Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unternehmen und Vermögenstreuhänder

        

…       

        

§ 4     

        

Verwaltungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand

        

1.    

Das Treuhandvermögen wird vom Vermögenstreuhänder für das Unternehmen und für die [X.]n im Sinne von § 1 Abs. 6 mit der notwendigen Sorgfalt, getrennt vom übertragenen Vermögen anderer Unternehmen und für andere Gruppen von [X.]n sowie seinem eigenem Vermögen, verwaltet. …

                 

…       

        

…       

        
        

Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen, [X.]n und Mitarbeitertreuhänder

        

§ 7     

        

Schuldbeitritt

        

1.    

Die [X.]n haben gegen den Mitarbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedingung,

                 

dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist,

                     

das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und

                   

Treuhandvermögen vorhanden ist,

                 

einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den [X.] des Unternehmens gegenüber den [X.]n ([X.]).

        

2.    

In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mitarbeitertreuhänder den [X.] unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist.

        

3.    

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die [X.]n einen Anspruch gegen den Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhandvermögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der [X.]n hält, verwaltet und entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zugunsten der [X.]n verwendet.

        

4.    

Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3.

        

…       

        
        

Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhänder und Mitarbeitertreuhänder

        

§ 11   

        

Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbeitertreuhänder

        

1.    

Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eingetreten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeitertreuhänder erfolgen.“

7

Der Kläger ist in der Anlage 1 des [X.]s [X.] 2003 mit Personalnummer als [X.]r aufgeführt.

8

Am 23. Dezember 2003 schlossen die Parteien des [X.]s [X.] 2003 zudem einen „[X.] [X.]“ (im Folgenden: [X.] [X.] 2003), der ebenfalls zum 31. Dezember 2003 „in [X.] getreten“ ist und der [X.]. folgende Vereinbarungen zum Inhalt hat:

        

§ 2   

        

Präambel

        

Der Mitarbeitertreuhänder hat sich im [X.] verpflichtet, den [X.] des Unternehmens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs- und Regressansprüche gemäß § 7 des [X.]s des Mitarbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand).“

9

Unter dem 18. Febr[X.]r 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des [X.] der [X.] im Namen des [X.] und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtprokurist der [X.] für das „Personalmanagement Vertrieb CC Altersvorsorge“ Folgendes:

        

Protokoll-Notiz

        

Neuordnung der [X.] im Geltungsbereich der [X.] Versorgungsregelung

        

gem. [X.] 2002.10 vom 18.12.2002            

        

‚55er-Regelung‘            

        

Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. [X.] 2002.10 vom 18.12.2002 wird folgendes ergänzt:

        

1.    

Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gem. § 6 Abs. 5 der [X.] vom 1.2.1982 (die sogenannte ‚55er-Regelung‘) wird im Rahmen der Neuordnung der [X.] auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet.

        

2.    

Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der [X.] 2000.07 vom 17.10.2000.“

Am 30. September 2007 schlossen die [X.], der II. K[X.]PT und der II. K[X.]MT eine „Rahmenvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherungsverträgen“, in der es heißt:

        

Präambel

        

[X.] hat (damals noch firmierend als [X.]) mit Datum vom 23. Dezember 2003 mit dem II. K[X.]PT und dem II. K[X.]MT im Rahmen von Contract[X.]l Trust Arrangements zwei Verträge ‚über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung ([X.])‘ und zwei ‚Sicherungsverträge‘ zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen [X.], den [X.] Rentner [X.], und den entsprechenden [X.] Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und [X.]en bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen [X.] aufgeführter ehemaliger Mitarbeiter des [X.] gesichert. Durch den jeweils anderen [X.], den [X.] [X.] [X.], und den entsprechenden [X.] [X.] werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungsleistungen und [X.]en bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen [X.] aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des [X.] gesichert, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nachfolgend die ‚Altverträge‘) sind den Parteien inhaltlich bekannt.

        

Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altverträge und vereinbaren daher, was folgt:

        

§ 1     

        

Änderung der Altverträge

        

Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigefügten Neufassungen fortgelten. Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu begründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Treugeber auf den II. K[X.]PT und von diesem auf den II. K[X.]MT unberührt.

        

…“    

Der diesem Vertragswerk als Anlage 1 beigefügte „[X.], Erstattung und Geschäftsbesorgung ([X.] [X.])“ (im Folgenden: [X.] [X.] 2007) enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Definitionen

        

…       

        
        

4.    

Der [X.] ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung.

        

5.    

Der [X.] ist der zwischen dem Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder sowie dem Mitarbeitertreuhänder geschlossene Vertrag, durch den der [X.] ergänzt wird.

        

…       

        
        

7.    

Die V ersorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. …

        

8.    

Die [X.] sind die laufenden Versorgungsleistungen und [X.]en der [X.]n, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren.

        

…       

        
        

Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitertreuhänder

        

...     

        

§ 7     

        

Schuldbeitritt

        

1.    

Der Mitarbeitertreuhänder tritt den [X.] unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Vertrag zu Gunsten Dritter). ...

        

2.    

Die [X.]n erwerben mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses [X.]s und des [X.]s unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern.

        

3.    

Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des [X.]n, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt.

        

…“    

        

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 31. März 2006. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte die [X.] Management Service GmbH dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Rente aus dem Versorgungswerk S“ auszugsweise Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr S,

        

am 31.03.2006 sind Sie nach Vollendung Ihres 56. Lebensjahres und nach einer Dienstzeit von 34 Jahren aus unserem Unternehmen ausgeschieden.

        

Gemäß Punkt 2 unserer Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalten Sie ab 01.04.2006 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens

        

monatlich [X.] 729,40 (brutto).

        

...“   

Dementsprechend zahlte die [X.] dem Kläger nach dessen Ausscheiden bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto.

Am 9. Juni 2009 stellte die [X.] beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. [X.] an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 7 des [X.]s [X.] verpflichtet, an ihn für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Febr[X.]r 2010 schulde der Beklagte ihm daher insgesamt 6.564,60 Euro. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der als Gesamtbetriebsvereinbarung zu q[X.]lifizierenden Protokollnotiz vom 18. Febr[X.]r 2004. Danach sei die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07 eine Versorgungsleistung iSd. [X.] 2002.10 und damit durch den [X.] [X.] gesichert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Febr[X.]r 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 6.564,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 729,40 Euro seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit dem 1. März 2010, zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine monatliche Betriebsrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des [X.] nach dem [X.] [X.] und dem [X.] [X.] beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den [X.] [X.] gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistungen bezogen, die ihren Rechtsgrund nicht in der [X.] 2002.10, sondern in der [X.] 2000.07 hätten. Aus der Protokollnotiz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei keine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Prokurist, der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Prokuristen verfügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswille der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen.

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dabei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15). Zwar sind inzwischen alle für die [X.] vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 begehrten monatlichen Teilbeträge fällig geworden; der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, die Klage umzustellen.

B. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht nach § 7 des [X.] 2003 idF des [X.] 2007 iVm. § 328 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger für die [X.] vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Die dem Kläger zustehende vorgezogene Altersrente wird von dem Schuldbeitritt in § 7 des [X.] nicht erfasst.

I. Der [X.] ist nach § 7 Abs. 1 des [X.] den Versorgungsverpflichtungen der jetzigen [X.] unter der aufschiebenden Bedingung beigetreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sicherungsfall ist eingetreten, da über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hatte. Der Schuldbeitritt ist daher wirksam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des [X.], § 328 Abs. 1 BGB ein eigenständiges unwiderrufliches Recht erworben haben, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen des [X.] und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom [X.]n zu fordern.

II. Der in § 7 des [X.] geregelte Schuldbeitritt und das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Versorgungsleistungen unmittelbar vom [X.]n zu fordern, erstrecken sich jedoch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der [X.] aus der [X.] 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07. Aus der Protokollnotiz ergibt sich nichts anderes.

1. Der in § 7 des [X.] geregelte Schuldbeitritt des [X.]n bezieht sich nur auf Versorgungsverpflichtungen der [X.] aus der [X.] 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente“ auf der Grundlage der [X.] 2000.07. Dies ergibt die Auslegung des [X.].

a) Die Regelungen des [X.] betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 26).

b) Das [X.] hat den [X.] [X.] zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des [X.]n nur die Versorgungsverpflichtungen nach der [X.] 2002.10 erfasst, nicht jedoch die vorgezogene Betriebsrente nach der [X.] 2000.07.

aa) Nach § 1 Abs. 6 des [X.] 2003 und § 1 Abs. 7 des [X.] 2007 sind die „Versorgungsberechtigten“ die in Anlage 1 zum [X.] bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der [X.], die nach der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind. Die hiermit in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung ist ausschließlich die am 18. Dezember 2002 abgeschlossene [X.] 2002.10.

Die [X.] 2002.10 war die zum [X.]punkt des Abschlusses der Trustverträge [X.] in den Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt mit den unter Ziff. 7.1 der [X.] 2002.10 aufgeführten Versorgungsleistungen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.] 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der [X.] zum 1. Januar 2003 abgelöst. Sowohl die [X.] 2001 als auch die [X.] 2002 sowie alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen traten nach Ziff. 1 der [X.] 2002.10 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer [X.], soweit in der [X.] 2002.10 nichts anderes geregelt war.

Die [X.] 2000.07 hat hingegen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, sondern enthält ausdrücklich in Ergänzung zum Sozialplan ([X.] 2000.06) Vereinbarungen zur Personalkostenreduzierung. Zwar kann nach der [X.] 2000.07 Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entsprechend § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 eine „vorgezogene Betriebsrente“ gewährt werden. Diese „vorgezogene Betriebsrente“ dient jedoch der Sicherung des Lebensstandards in der [X.] bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2001 und hat deshalb [X.]. Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden (vgl. [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der [X.] 2000.07 getroffene Regelung zur „vorgezogenen Betriebsrente“ in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 geregelten Altersrente bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird, kann eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma gezahlt werden. Zudem kommt die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07 - abweichend von der in § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 getroffenen Bestimmung - ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten der Mitarbeiter besteht darin, dass die Bestimmung über die „vorgezogene Betriebsrente“ in der [X.] 2000.07 eine unbegrenzte Weiterarbeit nach Eintritt in den Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens übersteigen.

bb) Dass sich der Schuldbeitritt nur auf Verpflichtungen der [X.] erstreckt, die aus der [X.] 2002.10 und nicht aus der [X.] 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des [X.] 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des [X.] 2007 getroffene Vereinbarung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die Bildung eines „[X.]“ zur Besitzstandswahrung ist jedoch lediglich in der [X.] 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der [X.] nach der [X.] 2001 und der [X.] 2002 versorgungsberechtigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind, und die nicht zu den „rentennahen Jahrgängen“ iSv. Ziff. 2.4 der [X.] 2002.10 gehören. Demgegenüber verweist die [X.] 2000.07 für die „vorgezogene Betriebsrente“ auf § 6 Abs. 5 der [X.] 2001. Weder die [X.] 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bildung eines [X.].

cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger in der Anlage 1 zum [X.] [X.] als „Versorgungsberechtigter“ genannt ist. Dies beruht nicht darauf, dass er eine vorgezogene Betriebsrente nach der [X.] 2000.07 bezog. Das ergibt sich schon daraus, dass er bereits in der Anlage 1 zum [X.] [X.] 2003 als Versorgungsberechtigter aufgeführt war; zu diesem [X.]punkt erhielt er noch keine vorgezogene Altersrente, vielmehr bestand das Arbeitsverhältnis mit der [X.] bis zum 31. März 2006 fort. Der Kläger gehörte vielmehr deshalb zu dem in § 1 Abs. 6 des [X.] 2003 und § 1 Abs. 7 des [X.] 2007 aufgeführten Kreis der Versorgungsberechtigten, weil er zum [X.] 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 bereits Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 2001 erworben hatte, für die nach Ziff. 3 [X.] 2002.10 zum Zwecke der Besitzstandswahrung ein Initialkapitalbaustein zu bilden war.

dd) Der Zweck des [X.] gebietet keine andere Auslegung. Zwar heißt es in der [X.] in § 2 des [X.], dass die Vermögensübertragung auf den Vermögenstreuhänder und auf den [X.] „insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten“ dient; diese Zwecksetzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des [X.] der gesicherten Verbindlichkeiten.

Die [X.] legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten gesicherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des [X.] vorgenommenen Definitionen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsverpflichtungen an und verändert diese demnach nicht.

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] führt der [X.] [X.] auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflichtungen als derjenige nach den §§ 7 ff. [X.] durch den Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: [X.]) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der Insolvenzschutz durch den [X.] ist nach § 7 Abs. 3 [X.] der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 1 [X.]. Zudem setzt die Sicherung nach § 7 des [X.] früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dem [X.] reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. [X.] angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist; demgegenüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versorgungsschuldners eröffnet wurde. Es ist daher unerheblich, dass der Abschluss des Trust- und Sicherungsvertrags [X.] auch für die [X.] Vorteile bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte.

2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der [X.] - wie der Kläger meint - um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese - wie der [X.] meint - nur auf „rentennahe Mitarbeiter“ iSd. Ziff. 2.4 der [X.] 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die - wie der Kläger - unter die in Ziff. 3 der [X.] 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nicht, dass die vom Kläger bezogene vorgezogene Betriebsrente nach der [X.] 2000.07 zu den durch den [X.] [X.] erfassten gesicherten Versorgungsleistungen gehört.

a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Regelung für vorgezogene Altersrente gemäß § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 (sog. 55-er Regelung) im Rahmen der Neuordnung der [X.] auch für einschlägige Übergangsfälle bis zum 31. Dezember 2006 angewendet. Es kann dahinstehen, ob die vorgezogene Altersrente nach Ziff. 1 der Protokollnotiz iVm. § 6 Abs. 5 der [X.] 2001 zu den gesicherten Versorgungsleistungen iSd. [X.] gehört. Der Kläger hat keine Leistungen nach § 6 Abs. 5 der [X.] 2001, sondern eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07 erhalten.

b) Auch aus Ziff. 2 der Protokollnotiz ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu den durch den [X.] gesicherten Versorgungsleistungen zählen. Ziff. 2 der Protokollnotiz, wonach „Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der [X.] 2000.07 vom 17.10.2000“, bewirkt lediglich, dass auch über den 31. Dezember 2002 hinaus Leistungen nach der [X.] 2000.07 beansprucht werden können. Die [X.] 2000.07 enthält eine Verweisung auf die [X.] 2001. Nach der [X.] 2000.07 konnte Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr „entsprechend der [X.] 2001, § 6 Abs. 5“ bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden. Da die [X.] 2002.10 das bestehende Altersversorgungswerk der [X.] zum 1. Januar 2003 abgelöst hat und sowohl die [X.] 2001 als auch die [X.] 2002 und alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer [X.] getreten waren, soweit in der [X.] 2002.10 nichts anderes geregelt war, lief jedenfalls ab dem [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] 2002.10 die in der [X.] 2000.07 enthaltene Verweisung auf die [X.] 2001 ins Leere. Demnach hätten Mitarbeiter nicht mehr von der in der [X.] 2000.07 eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme der „vorgezogenen Betriebsrente“ Gebrauch machen können. Zudem spricht Ziff. 2 der Protokollnotiz - anders als deren Ziff. 1 - nicht davon, dass eine Regelung, hier die [X.] 2000.07, „im Rahmen der Neuordnung der [X.]“ zur Anwendung kommen soll, sondern ordnet Gleiches für die vorgezogene Betriebsrente „im Rahmen der [X.] 2000.07“ an. Mit Ziff. 2 der Protokollnotiz sollte demnach lediglich sichergestellt werden, dass auch über den Ablösungszeitpunkt hinaus eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der [X.] 2000.07 gezahlt werden konnte. Dass eine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanleistung mit [X.] in eine Versorgungsleistung iSd. [X.] 2002.10 gewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung allein und ohne Weiteres geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der [X.] 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch den [X.] [X.] zu machen oder ob hierzu eine Vereinbarung der Vertragspartner des [X.] erforderlich gewesen wäre.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 548/11

21.01.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 25. Juni 2010, Az: 13 Ca 2358/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 548/11 (REWIS RS 2014, 8592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 538/11 (Bundesarbeitsgericht)

Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung eines Trustvertrags


14 Sa 1338/10 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


3 AZR 303/18 (Bundesarbeitsgericht)

Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf


3 AZR 296/12 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 227/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.