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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 60/07 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. März 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 25. März 2003 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. [X.] des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre [X.] mit [X.]escheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. 1 - 3 - Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des [X.] aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhe-bung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05 und 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05). [X.] Fellesen [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -
Meta
16.03.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 60/07 (REWIS RS 2009, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4512
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