Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 60/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 4512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 60/07 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. März 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 25. März 2003 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. [X.] des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre [X.] mit [X.]escheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. 1 - 3 - Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des [X.] aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhe-bung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05 und 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05). [X.] Fellesen [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -

Meta

AnwZ (B) 60/07

16.03.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 60/07 (REWIS RS 2009, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.