Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 66/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1070

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[X.][X.] ([X.]) 66/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 12. Oktober 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 4. Februar 1988 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 21. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 I[X.] 3 Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig. 4 1. Der Antragsteller hat die [X.] für die Einlegung der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) versäumt. Die Frist beginnt, auch wenn der [X.]eschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten [X.]eschlusses (Senat, [X.]GHZ 38, 6, 9; [X.]eschl. v. 30. September 1997 - [X.] ([X.]) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene [X.]eschluss [X.] Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, [X.]GHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, [X.]eschl. v. 23. Februar 1987 - [X.] ([X.]) 54/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 152; [X.]GHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: [X.]GHZ 42, 390, 391 f.; [X.]GH, [X.]eschl. v. 11. Dezember 1978 - [X.] 3/78, D[X.] 1979, 373, 375; [X.]eschl. v. 22. Juni 1981 - [X.] 4/81, D[X.] 1982, 381). Die Zustel-lung des angefochtenen [X.]eschlusses erfolgte ausweislich der [X.] am 12. März 2008 durch Einlegung der Sendung in den zum Ge-schäftsraum des Antragstellers gehörenden [X.]riefkasten. Die Frist für die [X.] der sofortigen [X.]eschwerde lief damit am 26. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit [X.] vom 2. Mai 2008, mithin verspätet. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. 5 - 4 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Denn das Fristversäumnis be-ruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass er während seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des [X.]eschlus-ses Kenntnis erhält. Dies führte dazu, dass er erst nach [X.] am 2. April 2008 von der Zustellung des [X.]eschlusses erfahren hat. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn der Antragsteller sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter [X.]erücksichtigung der konkreten Sachla-ge im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. April 2007 - [X.] ([X.]) 93/06, NJW 2007, 2186, 2187 [X.]. 11). 7 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO muss der Rechtsanwalt für eine Vertre-tung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unabhängig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfah-ren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm zugestellten Schriftstücke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 46/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 79 f.; [X.]eschl. v. 26. April 2007 - [X.] ([X.]) 77/06 [X.]. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier - bekannt ist, dass der [X.] eine Entscheidung verkündet hat. 8 - 5 - 3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen (Senat, [X.]GHZ 44, 25, 27) und dabei auch das [X.] zurückweisen (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 11. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 60/06 [X.]. 4). 9 [X.]Frellesen [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 55/07 -

Meta

AnwZ (B) 66/08

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 66/08 (REWIS RS 2008, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1070

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