Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 36/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 4524

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 36/08 vom 16. März 2009 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,

gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 12. Oktober 2007 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 5 Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller am 17. März 2006 in zwei Vollstreckungsverfahren gemäß § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Darüber hinaus war er mit weiteren fünf Haftbe-fehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hatte die Vermutung nicht widerlegt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu sei-nen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht [X.]. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] - 4 - rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des [X.]s mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 8 a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] nicht nachgewiesen. 9 Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts [X.]bestehen die Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis fort. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung ist es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen, zuletzt seitens der S.
Krankenversicherung a.G. (Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 5. Mai 2008 über einen [X.]etrag von 882,90 •). Seine [X.]eitragsrückstände bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte beliefen sich mit Nebenkosten zum 1. August 2008 bereits auf ca. 28.000 •. Soweit der Antragsteller umfangreiche Listen über Außenstände (Forderungen gegenüber Mandanten und Justizkassen) in einer Gesamthöhe von ca. 183.000 • vorgelegt hat, vermag der Senat mangels näherer [X.] weder deren Durchsetzbarkeit noch Werthaltigkeit zu beurteilen. Die be-haupteten [X.]ankguthaben und erzielten Gewinne aus dem [X.] sind ebenfalls nicht belegt. 10 b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr deutet das rechtskräftige Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.]vom 15. September 2008, durch das der Antragsteller unter anderem wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von Fremdgeldern zu einer Geldbuße von 10.000 • verurteilt worden ist, darauf hin, dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat. 11 - 5 - Tolkdsdorf Schmidt-Räntsch [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 54/07 -

Meta

AnwZ (B) 36/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 36/08 (REWIS RS 2009, 4524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4524

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.