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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 34/08 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren überein-stimmend für erledigt erklärt. 1 Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteilig-ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgeg-nerin mit dem Widerruf des [X.] sofort auf die während des 2 - 3 - [X.]eschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers reagiert hat. [X.]Schmidt-Räntsch [X.] [X.]
[X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 ZU 32/07 -
Meta
16.03.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 34/08 (REWIS RS 2009, 4514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4514
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