Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 61/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 4523

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[X.][X.] ([X.]) 61/07 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 7. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erfüllt. 4 aa) Das [X.]hatte am 31. Januar 2006 wegen der Wohngeldforderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über rund 2.000 • einen Vollstreckungsbescheid erlassen; die Forderung hatte sich bis Ende 2006 auf rund 2.800 • erhöht. Der Antragsteller hat seinen Einwand, vor Erlass des [X.] mit der [X.] eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, weder substantiiert dargetan noch belegt; eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ist erst am 12. März 2007 geschlossen worden. 5 [X.]) Der Vollstreckungsbeamte der nord- und mitteldeutschen [X.] hatte am 15. Juni 2006 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 2.500 • einen fruchtlosen [X.] unternommen. 6 - 4 - 7 cc) Den im März 2006 fälligen [X.]eitrag für die Rechtsanwaltskammer hat-te er erst - nach Zustellung einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung - im Juni 2006 beglichen. [X.]) Die nord- und mitteldeutsche [X.] hatte die Eröffnung eines [X.] beantragt. Das Amtsgericht M.

hatte das Insolvenzver-fahren erst wenige Tage vor Erlass des [X.] eingestellt, nach-dem der [X.]eschwerdeführer die Insolvenzforderung beglichen hatte. 8 c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. 9 aa) Das [X.]- Insolvenzgericht - hat am 25. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, weil fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 580.000 • aus Mitteln des [X.] nicht beglichen werden können. Damit wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 10 Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können - von dem Fall ei-nes bestätigten [X.] (§ 254 [X.]) abgesehen - grund-sätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuld-befreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271; [X.]eschl. v. 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 [X.]. 12; [X.]eschl. v. 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06; [X.]eschl. v. 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 2/08). Hier befindet sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung. Ein [X.] - 5 - stätigter [X.] liegt nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen wird, sind nicht vorgetragen. 12 [X.]) Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse, wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2007 selbst einräumt, weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem Senat [X.]. d) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-tragen, er sei aufgrund eines bis zum 30. September 2009 befristeten [X.] als angestellter Rechtsanwalt mit einer monatlichen Vergütung von "maximal [X.] 600,00 brutto/Monat" bei einer größeren Kanzlei tätig und werde nur bei Zwangsversteigerungsterminen eingesetzt. Das reicht jedoch nicht aus. Solche besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstel-lungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der An-
13 - 6 - tragsteller keine [X.] persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. [X.] [X.][X.] [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 [X.] 2/07 -

Meta

AnwZ (B) 61/07

16.03.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 61/07 (REWIS RS 2009, 4523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4523

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