Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 1 WB 51/10

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 2058

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Gegenstand

Planmäßige Beurteilung; fehlendes Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene; Homogenitätserfordernis


Leitsatz

1. Das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraums führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.

2. Die Regelung in Nr. 203 Buchst. a Satz 3 der "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009, nach der für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Vergleichsgruppen nicht der Dienstgrad oder die Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldaten, sondern ausschließlich die Dotierung der von ihnen innegehabten Dienstposten maßgeblich ist, verstößt gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der [X.] auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hat seine planmäßige Beurteilung, die nach den "Bestimmungen über die Soldatinnen und Soldaten der [X.]" ([X.]) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 erstellt worden war, angefochten und vor allem geltend gemacht, während des [X.] seien mit ihm keine Beurteilungsgespräche geführt worden; außerdem sei er als Sachbearbeiter unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV in einer Vergleichsgruppe mit Sachgebietsleitern und einem Dezernatsleiter betrachtet worden.

Das [X.] hat die planmäßige Beurteilung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis verpflichtet, eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zu veranlassen.

Entscheidungsgründe

...

Das Re[X.]htss[X.]hutzbegehren des Antragstellers beurteilt si[X.]h na[X.]h den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.]" ([X.]) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009. Maßgebli[X.]h ist insoweit, wel[X.]he Beurteilungsvors[X.]hriften am [X.] gelten (stRspr, vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 [X.] 10.03 - BVerwGE 118, 197 = [X.] 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 47.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15). Den planmäßigen [X.] 30. September 2009 hatte das [X.] im Hinbli[X.]k auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der [X.] dur[X.]h Erlass vom 16. Oktober 2009 ([X.] (50) Az.: 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 vers[X.]hoben. ...

Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 7. Dezember 2009 ist re[X.]htswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Re[X.]hten. Die Beurteilung und die Bes[X.]hwerdebes[X.]heide des Ständigen Vertreters des Präsidenten des [X.] vom 3. März 2010 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der [X.] und [X.] der Streitkräftebasis vom 19. Juli 2010 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Darüber hinaus ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O die Verpfli[X.]htung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der [X.] und [X.] der Streitkräftebasis auszuspre[X.]hen, eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum [X.] 30. September 2009/31. Dezember 2009 zu veranlassen.

a) Die Re[X.]htswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings ni[X.]ht aus dem vom Antragsteller vorgebra[X.]hten Umstand, dass im [X.] keine [X.]e mit ihm geführt worden seien.

Na[X.]h Nr. 507 [X.] sind die [X.] verpfli[X.]htet, mit den zu beurteilenden Soldaten innerhalb der ersten vier Wo[X.]hen na[X.]h deren Dienstantritt ein [X.] als Einführungsgesprä[X.]h zu führen, um sie kennenzulernen und ihnen die wesentli[X.]hen Aufgaben und Tätigkeiten ihres Dienstpostens zu erläutern. Im [X.] ist na[X.]h Nr. 508 Bu[X.]hst. a [X.] mindestens ein weiteres [X.] zu führen, in dem die [X.] zu den aktuellen Eignungs- und Leistungsbildern der zu beurteilenden Soldaten Stellung nehmen und deren besondere S[X.]hwä[X.]hen und Stärken erörtern sollen. Eine si[X.]h abzei[X.]hnende Vers[X.]hle[X.]hterung soll den Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, dass sie dur[X.]h Steigerung der Leistung ihr bisheriges Beurteilungsbild mindestens halten können; Mängel und S[X.]hwä[X.]hen dürfen sie mögli[X.]hst ni[X.]ht erstmals bei der Aushändigung des [X.] erfahren. Eines der Gesprä[X.]he soll spätestens in der Mitte des [X.]es geführt werden (Nr. 508 Bu[X.]hst. [X.] [X.]).

Allerdings kann der beurteilte Soldat aus diesen Vors[X.]hriften ges[X.]hützte individuelle Re[X.]hte herleiten, obwohl sie auss[X.]hließli[X.]h an den beurteilenden Vorgesetzten geri[X.]htet sind. Denn es ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass au[X.]h eine gegenüber Dritten ergangene Maßnahme oder Ents[X.]heidung oder eine an Dritte geri[X.]htete Weisung eines Vorgesetzten in die individuelle Re[X.]htssphäre eines Soldaten hineinwirken kann. Das hat der Senat insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts des betroffenen Soldaten in Betra[X.]ht kommt (vgl. z.B. Bes[X.]hluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 [X.] 30.04 - m.w.N.). Hier ist das Re[X.]ht des Antragstellers auf Wahrung der Chan[X.]englei[X.]hheit im Beurteilungsverfahren betroffen. Denn insbesondere mit der Unterlassung des zweiten [X.]s (Nr. 508 Bu[X.]hst. a [X.]) wird einem beurteilten Soldaten die Mögli[X.]hkeit genommen, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprä[X.]hs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen. Damit wird er im Verhältnis zu den Soldaten unglei[X.]h behandelt, die im [X.] von ihren Vorgesetzten dur[X.]h [X.]e über ihren aktuellen Leistungsstand und ihre mögli[X.]he Potenzialentwi[X.]klung auf dem Laufenden gehalten werden und damit die Chan[X.]e der Leistungssteigerung erhalten. An der im Bes[X.]hluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 [X.] 181.88 - (BVerwGE 86, 240) vertretenen Ansi[X.]ht hält der Senat daher ni[X.]ht fest.

Unabhängig davon kann aber eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in [X.]. 507 und 508 [X.] ni[X.]ht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpfli[X.]htung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung ni[X.]ht zugängli[X.]h ist. Der Soldat könnte bei einer Neufassung der Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]hten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetis[X.]h unterstellt werden könnte, dass diese si[X.]h unter dem Einfluss eines dur[X.]hgeführten [X.]s in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen des zweiten [X.]s kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Soldat in der zweiten Hälfte des [X.]s keine besseren als die tatsä[X.]hli[X.]h gezeigten Leistungen erbra[X.]ht hat. Für die Ri[X.]htigkeit des Urteils über die tatsä[X.]hli[X.]hen Leistungen ist das Fehlen des [X.]s hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = [X.] 232.1 § 41a [X.] Nr. 1; vgl. au[X.]h Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - [X.] 232.1 § 40 [X.] Nr. 8).

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen der unterbliebenen [X.]e könnte daher nur der Verzi[X.]ht auf eine erneute Beurteilung sein. Das vollständige Fehlen einer planmäßigen Beurteilung ist aber wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen für die Verwendung des Soldaten und die Funktionsfähigkeit der [X.], aber au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Glei[X.]hbehandlung mit den Kameraden (Art. 3 Abs. 1 GG) im Ergebnis ebenso re[X.]htswidrig wie die - folgenlose - Unterlassung vorges[X.]hriebener [X.]e. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es entspre[X.]hend Nr. 508 Bu[X.]hst. e Satz 1 [X.] bei der fehlerhaften Beurteilung bleibt, zumal der beurteilte Soldat insoweit ni[X.]ht re[X.]htss[X.]hutzlos gestellt ist. Es ist ihm unbenommen, bei Unterbleiben eines [X.]s zu Beginn oder in der Mitte des [X.]s mit den ihm na[X.]h der Wehrbes[X.]hwerdeordnung eröffneten Re[X.]htsbehelfen diese Unterlassung zu rügen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Vorgesetzten und [X.] Dienststellen, na[X.]h Nr. 901 [X.] im Wege der Dienstaufsi[X.]ht auf die Dur[X.]hführung der [X.]e hinzuwirken und gegen eine die Chan[X.]englei[X.]hheit der zu beurteilenden Soldaten verletzende Praxis einzelner Disziplinarvorgesetzter energis[X.]h einzus[X.]hreiten. Das hat au[X.]h der Stellvertreter des Präsidenten des [X.] in seinem Bes[X.]hwerdebes[X.]heid betont und erklärt, dass er den beurteilenden Vorgesetzten des Antragstellers angewiesen habe, zukünftig [X.]e entspre[X.]hend den Vorgaben der [X.] zu führen, diese zu dokumentieren und für den Fall der Ni[X.]htdur[X.]hführung der [X.]e dies im Beurteilungsvordru[X.]k zu begründen.

b) Der Senat lässt dahin stehen, ob die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 deshalb re[X.]htswidrig ist, weil der beurteilende Vorgesetzte - wie der Antragsteller geltend ma[X.]ht - die von ihm im [X.] (Nr. 406 [X.]) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben unvollständig bzw. unri[X.]htig dargestellt hat. Daraus könnte die Verletzung von verfahrenssi[X.]hernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 [X.] resultieren; infolgedessen könnte der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewi[X.]htung der Leistungen des Antragstellers auf einer unri[X.]htig bzw. unvollständig erfassten Tatsa[X.]hengrundlage getroffen haben.

Na[X.]h Nr. 607 Bu[X.]hst. a [X.] sind die im [X.] wahrgenommenen dienstli[X.]hen Aufgaben und weitere dienstli[X.]he Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzli[X.]h sind im [X.] besu[X.]hte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsä[X.]hli[X.]hen Aufgabens[X.]hwerpunkte im [X.] sind zusätzli[X.]h zu bes[X.]hreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in [X.] festgelegt sind, ist zu vermeiden.

Dazu hat der Antragsteller s[X.]hon in seiner Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2009 und in seiner Bes[X.]hwerde vom 6. Januar 2010 dargelegt, dass wesentli[X.]he Aufgaben und Tätigkeiten, die er im [X.] wahrgenommen habe, im Abs[X.]hnitt 2 der planmäßigen Beurteilung ni[X.]ht enthalten bzw. ni[X.]ht als S[X.]hwerpunkttätigkeit gekennzei[X.]hnet seien. ... (wird ausgeführt)

Allerdings kann der Senat ni[X.]ht mit der notwendigen Si[X.]herheit auss[X.]hließen, dass der beurteilende Vorgesetzte ledigli[X.]h die Dokumentationspfli[X.]hten aus Nr. 607 Bu[X.]hst. a [X.] verna[X.]hlässigt hat, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten vollständig erfasst und berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Au[X.]h dann hätte der Antragsteller einen Anspru[X.]h darauf, dass die Aufgaben- und Tätigkeitsbes[X.]hreibung entspre[X.]hend ergänzt wird. Es kann aber offen bleiben, ob die Bes[X.]hreibung fehlerhaft ist, weil die Beurteilung aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Bei der deswegen erforderli[X.]hen Neufassung wird den substantiierten Einwendungen des Antragstellers na[X.]hzugehen sein.

[X.]) Die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 ist jedenfalls deshalb re[X.]htswidrig, weil bei ihrer Abfassung eine fehlerhafte Verglei[X.]hsgruppe gebildet worden ist.

aa) Für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Verglei[X.]hsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten na[X.]h einem einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die au[X.]h eine Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h der Funktionsebene zulässt, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden und mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler übers[X.]haubare Verglei[X.]hsgruppe insbesondere hinrei[X.]hend homogen sein. Die Verglei[X.]hsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentli[X.]hen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander vergli[X.]hen und in eine bestimmte Rangfolge na[X.]h der Notenskala gebra[X.]ht werden. Die für die Angehörigen der Verglei[X.]hsgruppe im Wesentli[X.]hen identis[X.]hen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Ans[X.]hluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.[X.]: Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 53, 61 m.w.N.). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezei[X.]hnet als hinrei[X.]hend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe au[X.]h die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Verglei[X.]hsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnli[X.]hkeit der verri[X.]hteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Verglei[X.]hbarkeit. Bei der Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h [X.] werden die Leistungsanforderungen ni[X.]ht aus dem [X.] hergeleitet, sondern daran orientiert, wel[X.]he Anforderungen die dur[X.]h die Wahrnehmung der im Wesentli[X.]hen glei[X.]hen Aufgaben gekennzei[X.]hneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.[X.] Au[X.]h Lemhöfer/Leppek halten die Anknüpfung an die Glei[X.]hartigkeit der Dienstposten ungea[X.]htet der unters[X.]hiedli[X.]hen statusre[X.]htli[X.]hen Ämter der Dienstposteninhaber für maßgebli[X.]h).

Auf dieser Ermä[X.]htigungsgrundlage regelt [X.] Bu[X.]hst. a Satz 3 [X.] in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Verglei[X.]hsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrü[X.]kli[X.]h s[X.]hließt der [X.] die Zuordnung zu den Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h [X.] in der Liste in [X.] Bu[X.]hst. a [X.] lassen indessen ni[X.]ht die erforderli[X.]he Differenzierung erkennen, ob und in wel[X.]her Weise die dort ledigli[X.]h abstrakt - teilweise gebündelt - na[X.]h Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentli[X.]hen identis[X.]hen Aufgaben und deshalb verglei[X.]hbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. [X.] Bu[X.]hst. a [X.] steht mit der auss[X.]hließli[X.]hen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten ni[X.]ht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentli[X.]hen glei[X.]he Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgebli[X.]h. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene [X.] ni[X.]ht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind und erst re[X.]ht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können vers[X.]hiedene Aufgaben unters[X.]hiedli[X.]her Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt si[X.]h ni[X.]ht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers s[X.]hließen. Nur bei der Bildung von Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 [X.] folgt ni[X.]hts Gegenteiliges. Die in dieser Vors[X.]hrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, [X.] und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirkli[X.]hung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Bes[X.]häftigung Re[X.]hnung tragen. Die insoweit erforderli[X.]he Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermögli[X.]hen, ob der Anspru[X.]h der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenberei[X.]hs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusre[X.]htli[X.]hen Sinn entspri[X.]ht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - [X.] 2011, 220 = juris Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusre[X.]htli[X.]he Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h [X.] aber gerade ausges[X.]hlossen sein.

bb) Die Verglei[X.]hsgruppe, die bei der Erstellung der Beurteilung vom 7. Dezember 2009 unter Eins[X.]hluss des Antragstellers gebildet wurde, ist mit dem von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorausgesetzten Grundsatz der hinrei[X.]henden Homogenität au[X.]h konkret ni[X.]ht vereinbar.

Die Zulassung der Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h der Funktionsebene re[X.]htfertigt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h die Annahme von Leistungsanforderungen, die glei[X.]hmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dieses Erfordernis ist ni[X.]ht gesi[X.]hert, wenn in die Verglei[X.]hsgruppe ni[X.]ht nur Sa[X.]hbearbeiter, sondern zusätzli[X.]h Sa[X.]hgebietsleiter und obendrein Dezernatsleiter einbezogen werden. Zwis[X.]hen den Sa[X.]hbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern bestehen hinsi[X.]htli[X.]h der Leistungsanforderungen erhebli[X.]he Unters[X.]hiede, weil letztere mit Bli[X.]k auf ihre Leitungsfunktionen einem besonderen Anforderungsprofil und demzufolge au[X.]h einem spezifis[X.]hen Beurteilungsprofil im Sinne der Nr. 404 Satz 1 [X.] unterliegen. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Beurteilung der Leistungen eines Sa[X.]hbearbeiters hingegen ni[X.]ht. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis hat trotz ausdrü[X.]kli[X.]her diesbezügli[X.]her [X.] des Antragstellers ni[X.]hts dazu vorgetragen, was die Eins[X.]hätzung einer Glei[X.]hartigkeit der Leistungsanforderungen an die Angehörigen der Verglei[X.]hsgruppe in der Abteilung [X.] re[X.]htfertigen könnte.

d) Bedenken bestehen au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Größe der Verglei[X.]hsgruppe, in die der Antragsteller einbezogen worden ist. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats muss eine Verglei[X.]hsgruppe hinrei[X.]hend groß sein, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unters[X.]hiedli[X.]hen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Verglei[X.]hsgruppe dürfte si[X.]h am unteren Rand der no[X.]h akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinrei[X.]hende Größe der Verglei[X.]hsgruppe muss auf [X.] des beurteilenden nä[X.]hsten [X.], [X.] aber auf [X.] des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren [X.] si[X.]hergestellt sein. Denn nur der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte steht dem beurteilten Soldaten no[X.]h so nahe, dass er über eine ausrei[X.]hende eigene Kenntnis von den Leistungen des Soldaten verfügt oder zumindest in der Lage ist, die Beurteilung dur[X.]h den nä[X.]hsten [X.] und Beiträge Dritter verantwortli[X.]h einzus[X.]hätzen. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist es hingegen, wenn eine hinrei[X.]hende Größe der Verglei[X.]hsgruppe - im Rahmen ebenenübergreifender Abstimmungsgesprä[X.]he - erst auf [X.] weiterer höherer Vorgesetzter errei[X.]ht wird. Diese Vorgesetzten verfügen typis[X.]herweise ni[X.]ht mehr über die erforderli[X.]he umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten, sodass sie na[X.]h früherer Erlasslage ebenso wie na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV sowie na[X.]h aktueller Erlasslage und Praxis nur fakultativ und punktuell korrigierend in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren und sind. Die originäre Anwendung der na[X.]h Nr. 610 Bu[X.]hst. b [X.] maßgebli[X.]hen Ri[X.]htwerte und Wertungsberei[X.]he auf eine hinrei[X.]hend große Verglei[X.]hsgruppe darf deshalb ni[X.]ht erst auf [X.] erfolgen, auf die die für die Beurteilung verantwortli[X.]hen nä[X.]hsten und nä[X.]hsthöheren [X.] nur im Rahmen von Abstimmungsgesprä[X.]hen (Nr. 509 [X.]) Einfluss haben (Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 60).

Unter Bea[X.]htung dieser Maßgaben erweist si[X.]h die auf [X.] des Dezernats [X.] B 1 gebildete Verglei[X.]hsgruppe von vier Offizieren als offensi[X.]htli[X.]h zu klein.

Au[X.]h die auf [X.] des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten, des Leiters der Abteilung [X.], gebildete Verglei[X.]hsgruppe von vierzehn (oder a[X.]htzehn) Offizieren trägt dem Erfordernis einer hinrei[X.]hend großen Verglei[X.]hsgruppe ni[X.]ht Re[X.]hnung. Bei dieser Größe gerät die Verglei[X.]hsgruppe in die vom Senat im Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 dargestellte Gefahr, bei der Anwendung der Vors[X.]hriften über die Ri[X.]htwerte und Wertungsberei[X.]he in eine ni[X.]ht dur[X.]h Leistungsunters[X.]hiede gere[X.]htfertigte Verzerrung der Leistungsbewertung zu geraten. Während die fehlende Homogenität der Verglei[X.]hsgruppe dazu führt, dass die Soldaten ni[X.]ht miteinander vergli[X.]hen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Verglei[X.]hsgruppe allerdings nur dazu, dass die Ri[X.]htwerte (Nr. 610 [X.]) keine Anwendung finden (vgl. Nr. 610 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]).

Meta

1 WB 51/10

25.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 2 Abs 1 SLV 2002, § 2 Abs 4 S 1 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 1 WB 51/10 (REWIS RS 2011, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2058

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung


Referenzen
Wird zitiert von

6 A 697/15 HGW

6 A 444/15 HGW

M 21a E 19.5650

W 1 K 15.1443

W 1 K 14.1102

3 BV 13.773

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