Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 1 WB 30/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 16655

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Gegenstand

Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung


Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu ihrer planmäßigen Beurteilung zum [X.] 30. September 2011. Sie ist mit der [X.] der Entwicklungsprognose nicht einverstanden.

2

Die 19.. geborene Antragstellerin ist [X.]. Ihre Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 20.. enden. Mit Wirkung vom 1. August 20.. wurde sie zum Hauptfeldwebel ernannt. Nach einer Verwendung als Personalfeldwebel [X.] ... wurde sie zum 1. Januar 20.. zur Stammdienststelle der [X.] (im Folgenden: SDBw) und von dort zum 1. Dezember 20.. zum Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] versetzt. Seit dem 1. April 2014 wird sie als Personalfeldwebel bei der ... verwendet.

3

In der (neugefassten) planmäßigen Beurteilung vom 4. Dezember 2009 zum [X.] 30. September 2009 erhielt die Antragstellerin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 8,30. Der nächsthöhere Vorgesetzte bescheinigte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 zu dieser Beurteilung eine Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".

4

Zum [X.] 30. September 2011 erhielt die Antragstellerin unter dem 16. Dezember 2011 erneut eine planmäßige Beurteilung. Diese wurde durch [X.] des Vizepräsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] vom 17. Mai 2013 aufgehoben; die Neufassung der Beurteilung wurde angeordnet.

5

In der Neufassung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2011, die am 24. Juli 2013 erstellt wurde, erhielt die Antragstellerin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 6,70. Diese Beurteilung wurde ihr am 30. Juli 2013 eröffnet. Der nächsthöhere Vorgesetzte, der (damalige) Abteilungsleiter ... der SDBw (Oberst A.), vergab in seiner Stellungnahme vom 2. September 2013 unter Bestätigung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung eine Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn". Die Stellungnahme wurde der Antragstellerin am 2. September 2013 eröffnet.

6

Unter dem 5. September 2013 erhob die Antragstellerin gegen diese Stellungnahme Gegenvorstellung. Sie erklärte, dass sie mit der Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" nicht einverstanden sei. Im Zusammenhang mit ihrer Zuversetzung zur SDBw zum 1. Januar 2011 habe sie von ihrem damaligen beurteilenden Vorgesetzten beim ... einen Beurteilungsbeitrag erhalten, der sich auf ihre planmäßige Beurteilung aus dem [X.] bezogen habe. Darin sei der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit 8,30 bewertet worden. Sie habe die höchste Entwicklungsprognose erhalten. Diese Entwicklungsprognose sei sowohl in einer Anlassbeurteilung vom 6. Oktober 2008 als auch in der planmäßigen Beurteilung 2009 bestätigt worden. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe in der planmäßigen Beurteilung 2009 den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf 8,30 angehoben. Der Beurteilungsbeitrag ihres früheren Vorgesetzten habe sich auf einen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 bezogen und damit etwa zwei Drittel des gesamten [X.] abgedeckt. Da sie bei der SDBw im [X.] den gleichen Aufgabenbereich wie in ihrer früheren Einheit wahrnehme, sei die Reduzierung der Entwicklungsprognose in sich nicht schlüssig und habe ihr nicht erklärt werden können. In der Beurteilung vom 24. Juli 2013 habe der beurteilende Vorgesetzte festgestellt, dass ihr "abfallender [X.]" gegenüber der letzten Beurteilung kein Indiz dafür darstelle, dass sie nachlassende Leistungen erbracht habe; vielmehr beruhe dies auf der immens starken Leistungsgruppe innerhalb des Dezernates. Eine stärkere Vergleichsgruppe rechtfertige zwar aus ihrer Sicht ohne Frage eine Senkung im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung, jedoch nicht die Absenkung der Entwicklungsprognose. Diese sei in die Zukunft gewandt und gebe Auskunft über das erkennbare Leistungspotenzial.

7

Mit Schreiben vom 30. September 2013 legte die Antragstellerin sowohl gegen die Beurteilung als auch gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vorsorglich Beschwerde ein und beantragte die Beteiligung der Vertrauensperson.

8

In seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 zur Gegenvorstellung der Antragstellerin legte Oberst A., inzwischen [X.] ... im Bundesamt für das Personalmanagement der [X.], u.a. dar, dass bei Abfassung der strittigen Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag des Kompaniechefs der ... vorgelegen habe. Den vom [X.] festgestellten Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, der aus einer immens starken Vergleichsgruppe innerhalb des Dezernates resultiere, habe er selbst bestätigt; bei Vergabe der beanstandeten [X.] der Entwicklungsprognose sei er davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin als leistungsstarker Portepee erwiesen und die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt habe. Mit dieser Aussage werde in Verbindung mit dem von ihm uneingeschränkt bestätigten [X.] (6,70) deutlich, dass die Antragstellerin nicht zu den im [X.] 30. September 2011 beurteilten im oberen Leistungsspektrum angesiedelten [X.]/[X.] gehöre. Sie habe im [X.] nicht die in sie gesetzten Erwartungen übertroffen, um sich so im Feld der [X.] platzieren zu können. Die Leistungsunterschiede in einem besonders leistungsstarken und erfahrenen Umfeld seien zu deutlich gewesen. Mit Blick auf den deutlichen Leistungsabfall der Antragstellerin, auf die fehlenden konkreten Verwendungsmöglichkeiten und die fehlenden Vorschläge für [X.] in der Laufbahn sowie angesichts des gewonnenen Persönlichkeitsbildes habe er unter Berücksichtigung der Prognosen in vorherigen Beurteilungen, mit Blick auf die im [X.] gezeigte Verantwortungsfreude und Berufsauffassung der Antragstellerin und auf das damals weitreichende Entwicklungspotenzial eine "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" vergeben. Die Vergabe dieser [X.] der Entwicklungsprognose sei nicht allein auf den [X.] zurückzuführen, sondern basiere als prognostische Wertung auf dem von der Antragstellerin gezeigten Beurteilungs- und Persönlichkeitsbild.

9

Die Vertrauensperson nahm am 24. April 2014 zu der Beschwerde der Antragstellerin Stellung.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 wies der Vizepräsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] und Beauftragte für Angelegenheiten des militärischen Personals die Beschwerde vom 30. September 2013 zurück. Die weitere Beschwerde vom 23. Oktober 2014 begründete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. November 2014 mit der Rüge mehrerer Mängel der Beurteilung vom 24. Juli 2013; sie beanstandete außerdem erneut die Vergabe der [X.] "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn". Insoweit machte sie geltend, dass sie über ein bei weitem noch nicht ausgeschöpftes Leistungspotenzial verfüge. Das sei ihr auch in vorherigen Beurteilungen mehrfach bestätigt worden. Man habe ihr die Beibehaltung der höchsten [X.] der Entwicklungsprognose zugesichert.

Auf die Anfrage des Generalinspekteurs der [X.] - [X.] - vom 27. Januar 2015, ob sich die Beschwerde der Antragstellerin nur gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten oder auch gegen die - inzwischen bestandskräftige - Beurteilung vom 24. Juli 2013 richte, erklärte sie unter dem 3. Februar 2015 durch ihren Bevollmächtigten, dass sich für sie der Sinn der Erstbeschwerde nur aufgrund der Stellungnahme des Oberst A. ergebe.

Die weitere Beschwerde wies der Generalinspekteur der [X.] mit [X.] vom 23. Februar 2015 zurück. Zur Begründung legte er dar, dass die Stellungnahme vom 2. September 2013 keine Formfehler oder Verstöße gegen das Beurteilungsverfahren nach der [X.] aufweise. Oberst A. sei als ehemaliger Abteilungsleiter ... der SDBw für die Erstellung der Stellungnahme zuständig gewesen. Die Eröffnungs- und [X.] nach [X.]. 618 ff. [X.] seien beachtet worden. Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin sei ihr eine dazu abgegebene Stellungnahme erteilt und eröffnet worden. [X.] sei die Stellungnahme vom 2. September 2013 ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit und Widerspruchsfreiheit. Die Ausführungen in Abschnitt 8.2 und 8.4 seien jeweils in sich stimmig; die Ausführungen in Abschnitt 8.4 korrespondierten mit der in Abschnitt 8.5 gegebenen [X.]. Oberst A. sei an die Bewertung des Beurteilungsbeitrags des Kompaniechefs der ... nicht gebunden gewesen, auch wenn dieser Beitrag einen großen Teil des [X.] abgedeckt habe. Nach Nr. 503 Buchst. i [X.] hätten die beurteilenden Vorgesetzten aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen, ohne den Beurteilungsbeitrag fortschreiben zu müssen. Oberst A. habe in seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 zur Gegenvorstellung ausführlich dargelegt, warum er der Antragstellerin in der Entwicklungsprognose nicht die höchstmögliche Bewertung habe geben können. Auch im Übrigen habe der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte bei der Entwicklungsprognose die Grenzen des ihm zustehenden Entwicklungsspielraums nicht überschritten.

Gegen diesen ihr am 2. März 2015 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 23. März 2015 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den Antrag hat der Generalinspekteur der [X.] - [X.] - mit seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2015 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung ihres [X.] wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Beschwerdevorbringen.

Der Generalinspekteur der [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt den Inhalt seines [X.]s.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der [X.] - BMVg [X.] - [X.] 01/15 -, die Akte des Generalinspekteurs der [X.] zur Eingabe der Antragstellerin an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat ledigli[X.]h den prozessualen Antrag auf Ents[X.]heidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sa[X.]hantrag zu formulieren. Ihr [X.] ist bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung dahin zu verstehen, dass sie die Aufhebung der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten vom 2. September 2013 zu ihrer (neugefassten) planmäßigen Beurteilung vom 24. Juli 2013 zum [X.] 30. September 2011 und die Neufassung dieser Stellungnahme hinsi[X.]htli[X.]h der Entwi[X.]klungsprognose wüns[X.]ht.

Zwar hat die Antragstellerin als Gegenstand ihrer Ausgangsbes[X.]hwerde vom 30. September 2013 und ihrer weiteren Bes[X.]hwerde vom 23. Oktober 2014 die Beurteilung vom 24. Juli 2013 und die Stellungnahme vom 2. September 2013 bezei[X.]hnet. Auf Anfrage des [X.] - [X.] - vom 27. Januar 2015, der au[X.]h auf die Versäumung der Bes[X.]hwerdefrist bezügli[X.]h der Beurteilung hinwies, hat die Antragstellerin jedo[X.]h dur[X.]h ihren Bevollmä[X.]htigten am 3. Februar 2015 erklären lassen, dass si[X.]h "der Sinn der Erstbes[X.]hwerde nur aufgrund der Stellungnahme des [X.]" ergebe. Mit diesem einges[X.]hränkten Streitgegenstand hat der Generalinspekteur der [X.] die weitere Bes[X.]hwerde bes[X.]hieden. Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung bezieht si[X.]h in seiner Begründung ebenfalls nur auf die Darlegung, die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten mit der in ihr vergebenen Wertungsstufe der Entwi[X.]klungsprognose sei re[X.]htswidrig. Die [X.] der Antragstellerin gegen die ([X.] vom 24. Juli 2013 sind daher ni[X.]ht Gegenstand der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung.

1. Der so ausgelegte Sa[X.]hantrag ist zulässig.

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats stellen sowohl eine dienstli[X.]he Beurteilung als au[X.]h die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung eines Soldaten jeweils selbstständig anfe[X.]htbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Juli 2013 - 1 [X.] 43.12 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 87 Rn. 22 m.w.N.).

2. Der Antrag ist jedo[X.]h unbegründet.

Die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten vom 2. September 2013 zu der (neugefassten) planmäßigen Beurteilung der Antragstellerin vom 24. Juli 2013 zum [X.] 30. September 2011 ist in der Fassung des [X.] des [X.] vom 23. Februar 2015 re[X.]htmäßig; sie verletzt ni[X.]ht die Re[X.]hte der Antragstellerin.

a) Das [X.] der Antragstellerin beurteilt si[X.]h no[X.]h na[X.]h den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.]" ([X.]) und ni[X.]ht na[X.]h dem im Januar 2016 in [X.] getretenen [X.] "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.]" ([X.]); maßgebli[X.]h sind insoweit die Beurteilungsvors[X.]hriften, die am [X.] (hier am 30. September 2011) galten (stRspr, vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Mai 2009 - 1 [X.] 47.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N.).

b) Dienstli[X.]he Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind geri[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt na[X.]hprüfbar, weil den beurteilenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die [X.] hat si[X.]h deshalb darauf zu bes[X.]hränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli[X.]hen Rahmen, in dem er si[X.]h frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat. Wenn das [X.] auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SLV ermessenslenkende Ri[X.]htlinien für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen erlassen hat, kann das Geri[X.]ht ferner prüfen, ob diese Ri[X.]htlinien eingehalten worden sind.

aa) Unter Bea[X.]htung dieser Maßgaben bestehen gegen die Re[X.]htmäßigkeit der hinsi[X.]htli[X.]h der Entwi[X.]klungsprognose angefo[X.]htenen Stellungnahme keine materiellre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war Oberst A. als zuständiger nä[X.]hsthöherer Vorgesetzter bei der Abfassung seiner Stellungnahme vom 2. September 2013 ni[X.]ht an die in früheren Beurteilungen, insbesondere in der planmäßigen Beurteilung 2009 vergebene hö[X.]hste Wertungsstufe der Entwi[X.]klungsprognose gebunden. Er hat seine Eins[X.]hätzung des zu beurteilenden Soldaten vielmehr hö[X.]hstpersönli[X.]h und in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. August 2014 - 1 [X.] 38.13 - juris Rn. 43).

Der stellungnehmende Vorgesetzte hat na[X.]h [X.]. a [X.] die Pfli[X.]ht zur Stellungnahme zu den Wertungen und Aussagen zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönli[X.]hkeitsprofil, zu den Verwendungsmögli[X.]hkeiten und Verwendungsvors[X.]hlägen sowie zu den Vorstellungen des [X.] zum weiteren Werdegang (Abs[X.]hnitte 3, 4, 5 und 7 der Beurteilung). Außerdem erstre[X.]kt si[X.]h die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten na[X.]h [X.]. b und [X.]. a [X.] au[X.]h darauf, auf der Grundlage der Aussagen und Wertungen in der Beurteilung abs[X.]hließend das Potenzial des [X.] zu bes[X.]hreiben und zusätzli[X.]h eine prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung der künftigen Entwi[X.]klung abzugeben. Das besondere Kennzei[X.]hen dieser beiden Aussagen ist ihr Charakter als ni[X.]ht vergangenheitsbezogene Betra[X.]htung; sie stellen vielmehr in die Zukunft orientierte Eins[X.]hätzungen dar. Aus diesem Aspekt zieht Nr. 102 Bu[X.]hst. [X.] [X.] die ermessensbindende S[X.]hlussfolgerung, dass die prognostis[X.]hen Teile der Beurteilung ni[X.]ht allein aus den Aussagen und Wertungen zur Aufgabenerfüllung abzuleiten sind und demna[X.]h inhaltli[X.]h von diesen abwei[X.]hen können. Ni[X.]ht zuletzt deshalb ordnet das [X.] in Anlage 1/6 zur [X.] (Vordru[X.]k A) an, dass vor allem die Entwi[X.]klungsprognose besonders begründet werden muss.

Mit diesen Vors[X.]hriften hat das [X.] als [X.] bewusst Abstand genommen von den früheren Regelungen über die "Förderungswürdigkeit" des [X.] in Nr. 905 Bu[X.]hst. b und [X.]. a [X.] a.F. (vgl. - au[X.]h zum Folgenden - [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Mai 2009 - 1 [X.] 47.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 39 f). Für das Kriterium der Förderungswürdigkeit hatten der bes[X.]hließende Senat sowie der 2. Revisionssenat des [X.] - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des seinerzeit vom [X.] herausgegebenen Leitfadens "[X.]" vom 11. Mai 1998 - ausgespro[X.]hen, dass si[X.]h die Beurteilung der Förderungswürdigkeit aus der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Soldaten entwi[X.]keln sowie Leistungsstand und Eignungsgrad des [X.] widerspiegeln müsse ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. August 2004 - 1 [X.] 2.04 - [X.] 2005, 313 und Urteil vom 17. Dezember 2003 - 2 A 2.03 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 33). Mit der Neuregelung der Potenzialabs[X.]hätzung und der Entwi[X.]klungsprognose in Gestalt eines eigenständigen Werturteils des stellungnehmenden Vorgesetzten hat der [X.] hingegen eine stärkere Betonung der prognostis[X.]hen Elemente in der Eignungsbewertung vorgenommen. Au[X.]h der Begriff der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG sowie in § 3 Abs. 1 SG und § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG wird maßgebli[X.]h dur[X.]h eine prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung der künftigen [X.]harakterli[X.]hen, geistigen und fa[X.]hli[X.]hen Entwi[X.]klung des Soldaten bestimmt (vgl. dazu au[X.]h [X.]/[X.]/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 14, § 37 Rn. 32 ff).

Der stellungnehmende Vorgesetzte ist deshalb bei der prognostis[X.]hen Eins[X.]hätzung der künftigen Entwi[X.]klung und bei der Potenzialabs[X.]hätzung ni[X.]ht nur frei, ob er die Aussagen und Wertungen zur Aufgabenerfüllung bestätigt oder si[X.]h von diesen löst; er ist insbesondere au[X.]h ni[X.]ht an frühere Beurteilungen gebunden. Einer derartigen Bindung steht entgegen, dass die inhaltli[X.]he Bewertung des Persönli[X.]hkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten in den Kernberei[X.]h des geri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht na[X.]hprüfbaren subjektiven Werturteils des jeweiligen Beurteilenden fällt. Außerdem erstre[X.]ken si[X.]h frühere Beurteilungen auf einen anderen Beurteilungszeitraum und können deshalb ni[X.]ht Gegenstand einer "Forts[X.]hreibung" ihrer Werturteile sein (stRspr, vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Mai 2009 - 1 [X.] 47.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40).

Oberst A. hat si[X.]h als stellungnehmender nä[X.]hsthöherer Vorgesetzter in Abs[X.]hnitt 8.2 der Beurteilung eingehend mit den Aussagen und Wertungen des [X.]s auseinander gesetzt und dessen Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,70 ohne [X.] bestätigt. Dagegen hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben, sondern selbst eingeräumt, dass eine stärkere Verglei[X.]hsgruppe die Senkung des [X.] der Aufgabenerfüllung re[X.]htfertige. In Abs[X.]hnitt 8.4 der Beurteilung hat si[X.]h Oberst A. zum Potenzial der Antragstellerin auf der Grundlage der in Abs[X.]hnitt 8.2 getroffenen Feststellungen geäußert. Der in Abwägung mit der (starken) Persönli[X.]hkeit, der (tadellosen) Berufsauffassung und dem (hohen) Entwi[X.]klungspotenzial der Antragstellerin etwas zurü[X.]khaltend formulierte Text zur Entwi[X.]klungsprognose ("gilt es ... zielgeri[X.]htet auf [X.] ... auszuri[X.]hten") korrespondiert widerspru[X.]hsfrei mit der Vergabe des zweithö[X.]hsten Ausprägungsgrades der Entwi[X.]klungsprognose in Abs[X.]hnitt 8.5 der Beurteilung. Oberst A. war dabei - wie dargelegt - ni[X.]ht an die im [X.] vergebene hö[X.]hste Wertungsstufe gebunden. Damit - und unter zusätzli[X.]her Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erläuterungen in seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 - hat er bei der Vergabe der Wertungsstufe der Entwi[X.]klungsprognose die Grenzen des ihm zustehenden [X.] eingehalten.

Der stellungnehmende nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte war au[X.]h ni[X.]ht an den Inhalt des für die Antragstellerin im Dezember 2010 erstellten [X.] ihres früheren Vorgesetzten bei der ... gebunden.

[X.] müssen bei der Ausübung des [X.] dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten berü[X.]ksi[X.]htigt, d. h. zur Kenntnis genommen und beda[X.]ht werden. Diese Notwendigkeit beruht auf dem Erfordernis, dass si[X.]h planmäßige Beurteilungen auf sämtli[X.]he Leistungen sowie die Eignung und Befähigung, die der beurteilte Soldat oder die beurteilte Soldatin während des gesamten [X.] gezeigt hat, erstre[X.]ken müssen. War der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte ni[X.]ht in der Lage, si[X.]h während des gesamten [X.] ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu vers[X.]haffen, hat er [X.] Dritter heranzuziehen. [X.], die na[X.]h Nr. 503 Bu[X.]hst. [X.] [X.] von einem früheren zuständigen Vorgesetzten abgefasst worden sind, sollen gemäß Nr. 503 Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.] dem für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten zusätzli[X.]he Erkenntnisquellen ers[X.]hließen und ihm dadur[X.]h eine umfassende und treffende Beurteilung erlei[X.]htern. Der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte ist jedo[X.]h an die Feststellungen und Bewertungen Dritter ni[X.]ht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "forts[X.]hreibend" übernehmen müsste. Vielmehr hat er seine Bewertung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die au[X.]h die dur[X.]h [X.] vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, in eigener Verantwortung zu treffen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. August 2014 - 1 [X.] 38.13 - Rn. 45 m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum re[X.]htmäßig aus, wenn er die [X.] in seine Überlegungen einbezieht und Abwei[X.]hungen na[X.]hvollziehbar begründet; er ist jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im Einzelnen s[X.]hriftli[X.]h darzulegen, in wel[X.]hem Umfang die in seinen Bewertungen getroffene Gesamtwürdigung auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht (stRspr, vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. März 2006 - 1 [X.] 23.05 - Rn. 25 und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 24). Die vorstehenden Grundsätze gelten au[X.]h für die stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 Bu[X.]hst. d [X.]).

Der vom Kompanie[X.]hef der ... im Dezember 2010 für die Antragstellerin vor ihrer Versetzung zur SDBw erstellte Beurteilungsbeitrag ist in Abs[X.]hnitt 1.2 Bu[X.]hst. [X.] der Beurteilung vom 24. Juli 2013 genannt und in der Bes[X.]hreibung der im Beurteilungszeitpunkt ausgeführten Aufgaben und Tätigkeiten inhaltli[X.]h wiedergegeben. In Abs[X.]hnitt 3.3 bei der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten sind seine Ergebnisse bei der Bewertung der [X.] 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10 ausdrü[X.]kli[X.]h übernommen worden. Damit steht fest, dass si[X.]h der [X.] in der Beurteilung vom 24. Juli 2013 bei der Sa[X.]hverhaltsfeststellung und unter Bea[X.]htung der übrigen Kriterien des [X.] in der re[X.]htli[X.]h gebotenen Form mit dem Beurteilungsbeitrag auseinander gesetzt hat.

Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und von der Antragstellerin au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht worden, dass der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte diesen Beurteilungsbeitrag bei Abfassung seiner Stellungnahme ni[X.]ht gekannt hätte. Der Beurteilungsbeitrag ist zwar als zusätzli[X.]he Erkenntnisgrundlage in der angefo[X.]htenen Stellungnahme in Abs[X.]hnitt 8.1 Bu[X.]hst. [X.] unter "Beiträge Dritter" ni[X.]ht erwähnt. Sofern darin ein formelles Versäumnis (und ni[X.]ht nur ein S[X.]hreibversehen) liegt, hat dieser Umstand jedo[X.]h keine Auswirkungen auf die Stellungnahme des Oberst A. gehabt. Denn dieser hat si[X.]h in Abs[X.]hnitt 8.2 (unter der Übers[X.]hrift "Zu den Abs[X.]hnitten 3. - 5. sowie ggf. 7. und beigefügten [X.]n") im Einzelnen mit der Leistungsbewertung des [X.]s in Abs[X.]hnitt 3 auseinander gesetzt, wo unter 3.3 der Beurteilungsbeitrag explizit erwähnt und inhaltli[X.]h verarbeitet ist. Auf der Basis seiner vollen Überprüfungs- und Änderungsbefugnis aus [X.]. a und [X.] [X.] hat Oberst A. damit den Beurteilungsbeitrag und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen und mit seinen eigenen Erkenntnissen über die Antragstellerin abgewogen. Auf dieser Grundlage hat er in beanstandungsfreier Art - ohne Bindung an den Beurteilungsbeitrag - seine Wertung der Entwi[X.]klungsprognose abgegeben.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war Oberst A. als nä[X.]hsthöherer Vorgesetzter bei Abgabe seiner Stellungnahme au[X.]h ni[X.]ht an eine angebli[X.]he Zusi[X.]herung eines früheren beurteilenden Vorgesetzten der Antragstellerin gebunden, die hö[X.]hste Wertungsstufe der Entwi[X.]klungsprognose werde in der Beurteilung 2011 beibehalten. Abgesehen davon, dass Zusi[X.]herungen eine Bindungswirkung nur dann entfalten, wenn sie von einer Person oder einer Dienststelle der [X.] abgegeben werden, die für die Beurteilung des Inhalts der Zusi[X.]herung sa[X.]hli[X.]h zuständig ist, kommt eine derartige Zusi[X.]herung im Berei[X.]h des Beurteilungswesens grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Denn bei den Wertungen und Stellungnahmen im Berei[X.]h einer Beurteilung und bei der Einstufung des Potenzials des [X.] sowie der Entwi[X.]klungsprognose handelt es si[X.]h - wie dargelegt - um hö[X.]hstpersönli[X.]he Werturteile, die die zuständigen Vorgesetzten im Rahmen ihres jeweiligen [X.] und bezogen auf den für sie maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitraum eigenverantwortli[X.]h zu treffen haben. Ein Übergriff in diese eigenverantwortli[X.]he Beurteilungszuständigkeit in Gestalt einer Zusi[X.]herung, eine frühere Bewertung werde ohne weitere Prüfung au[X.]h in die aktuelle Beurteilung oder Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten übernommen, ist mit der Re[X.]htsnatur der Beurteilung und der Stellungnahme ni[X.]ht zu vereinbaren.

bb) Formellre[X.]htli[X.]he Mängel der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten vom 2. September 2013 sind weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h geltend gema[X.]ht.

Meta

1 WB 30/15

04.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 1 WB 30/15 (REWIS RS 2016, 16655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16655

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