Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 1 WB 39/11

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2012, 218

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Gegenstand

Dienstliche Beurteilung; Abstimmungsgespräche unter Beteiligung des weiteren höheren Vorgesetzten


Leitsatz

Abstimmungsgespräche zur einheitlichen Anwendung der Beurteilungsbestimmungen auf die zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten (Vergleichsgruppe) sind zwischen den beurteilenden Vorgesetzten und deren gemeinsamen nächsthöheren Vorgesetzten durchzuführen. Originäre Abstimmungsgespräche auf der Ebene und unter Beteiligung des weiteren höheren (den nächsthöheren Vorgesetzten übergeordneten) Vorgesetzten sowie die damit verbundene Bildung einer "Gesamtvergleichsgruppe" aus allen dem weiteren höheren Vorgesetzten (mittelbar) unterstehenden zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten sind mit dem in § 2 Abs. 3 bis 7 SLV vorgegebenen und in Nr. 509 und 611 ZDv 20/6 ausgeformten Modell des Beurteilungsverfahrens nicht vereinbar.

Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung.

2

[X.]er 1965 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich am 31. Januar 2027. Nach dem Studium der Medizin wurde ihm am 28. Juli 1994 die [X.] als Arzt erteilt. [X.]er Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1997 zum Oberstabsarzt und am 31. Januar 2011 zum Oberfeldarzt befördert. Vom 1. November 2008 bis 31. [X.]ezember 2010 wurde er auf dem [X.]ienstposten eines Sanitätsstabsoffiziers Arzt und Arzt ... bei der ... der [X.] - Lehrgruppe Ausbildung - in M. verwendet und zum 1. Januar 2011 auf seinen derzeitigen [X.]ienstposten als Sanitätsstabsoffizier Arzt beim Kommando ... in U. versetzt.

3

[X.]er Antragsteller wurde zum [X.] 31. März 2010 planmäßig beurteilt. In der dienstlichen Beurteilung vom 25. März 2010 bewertete der beurteilende Vorgesetzte, der Leiter Gruppe Fachlehrer, die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von "6,50"; im Einzelnen vergab er fünfmal die Wertung "7" und fünfmal die Wertung "6". [X.]er [X.] Ausbildung bewertete in seiner Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 25. März 2010 die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten ebenfalls mit einem [X.]urchschnittswert von "6,50".

4

In seiner Eigenschaft als weiterer höherer Vorgesetzter setzte der Kommandeur der ... mit seiner Stellungnahme vom 27. April 2010 die Wertung von fünf [X.]n um jeweils einen Punkt und den [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,50" auf "6,00" herab. Im Einzelnen führte er hierzu unter Nr. 10.1 des [X.] aus:

"[X.] ... hat nach langjähriger klinischer Ausbildung und Tätigkeit als Chirurg nun seit Mai 2008 erste Erfahrungen auf einem für ihn neuen Terrain außerhalb des klinischen Bereichs gesammelt. Eingesetzt als [X.] Arzt und Truppenfachlehrer ... ist er als Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher besonders gefordert und hat daneben auch Beiträge zur [X.] in [X.] zu erbringen.

Seine Leistungen übertreffen die Erwartungen ständig.

Aufgrund eigener persönlicher Erkenntnisse, eigener Beobachtungen und der Bewertung von Arbeitsergebnissen kann ich in der vergleichenden Betrachtung mit anderen Sanitätsoffizieren der ... jedoch die Wertungen des [X.] und des [X.] nicht im vollen Umfang mittragen.

In seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher muss [X.] ... noch an sich arbeiten und insbesondere seine jederzeitige Pünktlichkeit zu Unterrichtsbeginn sicherstellen.

Im Annehmen und Umsetzen von Anregungen, Hinweisen und Vorgaben muss er noch sensibler und engagierter werden. So dauerte es viel zu lange, bis [X.] ... den zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fachlehrer ... und Prüfer erforderlichen Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der [X.] beantragte, den er erst im September 2009 vorlegen konnte.

Seiner Stellungnahme vom [X.] hat [X.] ... eine Auflistung zur Projektarbeit beigefügt. Hierzu muss ich jedoch anmerken, dass er bei einigen der gelisteten Projekte nicht in der behaupteten Verantwortung stand und er die Projekte teilweise nicht abgeschlossen hat. Exemplarisch seien hier die 2.6 und 2.17 genannt: Konzeption und Planung von "[X.]" wurden nicht an der ... betrieben; ebenso wenig war [X.] ... an Konzeption und Planung des [X.] beteiligt, sondern er wurde lediglich als Stationsausbilder während der [X.]urchführung eingesetzt. Unter 2.8 hat [X.] ... ein Projekt benannt, das von [X.] gestoppt werden musste, weil er nicht ausreichend auf Anregungen und Vorgaben reagierte.

[X.] ... wurden in der Vergangenheit zwei A 15-[X.]ienstposten angeboten, die er aufgrund mangelnder Mobilität abgelehnt hat. [X.]en von ihm geäußerten Wunsch einer Verwendung im Bereich Weiterentwicklung kann ich derzeit nicht unterstützen. [X.]er von ihm angestrebte Wechsel in eine Verwendung im Bereich der Weiterentwicklung würde einen Einsatz in einem für ihn erneut fremden Aufgabengebiet bedeuten, für das fundierte Kenntnisse und Erfahrung in der [X.] notwendig sind. Auch müsste [X.] ... vorher noch unter Beweis stellen, dass er Willens und in der Lage ist, sensibel und loyal Anregungen, Hinweise und Vorgaben umzusetzen, Rahmenbedingungen zu akzeptieren und komplexe Projekte erfolgreich abzuschließen.

Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts sowie aufgrund der Tatsache, dass [X.] ... im Beurteilungszeitraum weder seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt, noch [X.] abgelegt hat, habe ich die [X.] Zielerreichung, Belastbarkeit und Informations- und [X.], Zusammenarbeit und Führungsverhalten wie unten aufgeführt herabgesetzt

Änderung von Wertungen:

3.1 [X.] von 6,50 nach 6,00

3.1.1 Zielerreichung von 6 nach 5

3.1.10 Führungsverhalten von 6 nach 5

3.1.3 Belastbarkeit von 7 nach 6

3.1.6 Informations-/Kommunikationsverh. von 6 nach 5

3.1.7 Zusammenarbeit von 6 nach 5".

5

Gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten, ihm eröffnet am 4. Mai 2010, erhob der Antragsteller unter dem 19. Mai 2010 Beschwerde, die er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. August 2010 ausführlich begründete. Neben zahlreichen anderen Punkten machte der Antragsteller geltend, der weitere höhere Vorgesetzte sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. [X.]ies zeige sich insbesondere daran, dass er schon zu Beginn die Rangfolge festgelegt und dem beurteilenden und dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgegeben habe, wie diese ihre Beurteilung bzw. Stellungnahme abzufassen hätten und wie seine, des Antragstellers, [X.] auszusehen habe.

6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Kommandeur der ... mit Schreiben an das Sanitätsamt der [X.] vom 10. September 2010 zu den mit der Beschwerde erhobenen Vorwürfen Stellung. Zum Ablauf des [X.] äußerte er sich dabei wie folgt:

"Zum 31.03.2010 waren die Sanitätsoffiziere der Vergleichsgruppe [X.]/[X.] planmäßig zu beurteilen. [X.]iese Vergleichsgruppe ist, wie in der [X.] vorgegeben, aus den Sanitätsoffizieren der [X.]ienststelle zu bilden. Hier wird nicht zwischen den divergierenden Verwendungen und [X.]en unterschieden, somit ergab sich eine Gesamtvergleichsgruppe der Sanitätsoffiziere, die wie gefordert gebildet und im Rahmen einer Besprechung abgestimmt wurde. [X.]ieses [X.] fand unter Beteiligung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten und den verantwortlichen Vorgesetzten in zwei Schritten statt:

Im ersten Schritt wurde ohne Festlegung der konkreten Leistungswerte eine Reihung der Sanitätsoffiziere zwischen dem Erst- und Zweitbeurteilten (gemeint: Erst- und Zweitbeurteilenden) unter meiner Moderation erstellt. Hier mussten alle Sanitätsoffiziere der Vergleichsgruppe miteinander verglichen werden, um eine leistungsgerechte [X.]ifferenzierung zu erreichen. Nachdem Einvernehmen über die Reihung hergestellt war, fand im zweiten Schritt die Einzelabstimmung der konkreten Leistungswerte zwischen dem Erst- und Zweitbeurteilenden statt und wurden durch den [X.] dokumentiert. [X.]ie behauptete Vorgabe von Rangfolgen und Leistungswerten durch [X.] erfolgte nicht.

Nach Abschluss dieser [X.]e habe ich die Freigabe zur Erstellung der Beurteilungen gegeben, die ich [X.] nach Erstellung im Rahmen meiner [X.]ienstaufsicht vorlegen ließ. Ich musste hier feststellen, dass bei der Beurteilung von [X.] ... der [X.] sowie der Stellungnehmende sich nicht an den abgestimmten Wert gehalten haben und ich im Rahmen meiner [X.]ienstaufsicht eingreifen musste."

7

Mit Bescheid vom 29. September 2010 wies der Amtschef des [X.] der [X.] die Beschwerde des Antragstellers zurück. In der Begründung übernahm er im Wesentlichen die Stellungnahme des Kommandeurs der ... vom 10. September 2010.

8

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2010 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, die er unter dem 16. November 2010 wiederum ausführlich begründete.

9

Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der [X.] die weitere Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus:

Entgegen den Einwänden des Antragstellers entspreche die Vergleichsgruppenbildung der [X.]. [X.]anach erfolge die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe ausschließlich aufgrund der [X.]ienstpostendotierung, unabhängig von [X.]ienstgrad oder Besoldungsgruppe; eine [X.]ifferenzierung hinsichtlich Tätigkeit, Vorqualifikation oder [X.] sei nicht vorgesehen. Auch die [X.]e stünden im Einklang mit den Vorschriften der [X.]. [X.]anach hätten die beurteilenden Vorgesetzten zur Einhaltung eines Richtwertkorridors [X.]e durchzuführen und die zu Beurteilenden in die [X.] einzugruppieren. [X.]ie auch im Falle des Antragstellers durchgeführten [X.]e, die selbstverständlich eine gewisse Reihung zur Folge gehabt hätten, begegneten daher keinen Bedenken. [X.]er Kommandeur der ... habe den beurteilenden Vorgesetzten keine konkreten Einzelnoten vorgegeben. [X.]ies werde schon daran deutlich, dass sowohl der beurteilende als auch der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte sich nicht an den zunächst abgestimmten Wert gehalten und durch eine bessere Wertung ihre Eigenständigkeit dokumentiert hätten.

Soweit der Antragsteller geltend mache, die von ihm durchgeführten oder begleiteten Projektarbeiten sowie die Tatsache, dass er die [X.] ohne jeden Lehrgang absolviert habe, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, liege ein Verstoß gegen Nr. 401 ff. [X.] oder sonstige Beurteilungsgrundsätze nicht vor. [X.]er Kommandeur der ... habe erklärt, dass diese Aspekte sehr wohl Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätten. [X.]ie Frage ihrer Gewichtung betreffe jedoch die eigentliche Leistungsbewertung, die in den Kernbereich des höchstpersönlichen Werturteils falle und mit der Beschwerde nicht anfechtbar sei. Gleiches gelte für die Bewertung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des [X.]. Auch insoweit habe der Kommandeur erklärt, die allgemein gute körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers berücksichtigt zu haben. Allerdings sei es auch sachgerecht gewesen, zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das [X.] nicht abgelegt und [X.] nicht erbracht habe, weil diese Parameter objektiv messbare Kriterien darstellten.

Auch die Ausführungen zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde Rettungsmedizin seien nicht zu beanstanden. [X.]er Kommandeur der ... habe erklärt, den Antragsteller mehrfach und nachdrücklich sowohl durch andere Vorgesetzte als auch selbst aufgefordert zu haben, den Nachweis vorzulegen; dies sei jedoch erst nach einem Ultimatum am 19. Mai 2010 erfolgt. Soweit der Antragsteller schließlich der Ansicht sei, der Vorwurf der Unpünktlichkeit sei zu Unrecht erhoben, habe der Kommandeur der ... angegeben, dass ihm sowohl der Lehrgruppenkommandeur B als auch der damalige Leiter der Fachschule ... M., in deren Verantwortungsbereich der Antragsteller als Fachlehrer tätig gewesen sei, gemeldet hätten, dass der Antragsteller zum Teil unpünktlich im Unterricht erscheinen würde, was im Bereich der Fachschule häufiger zu Problemen geführt habe. [X.]ie Bewertung dieses Verhaltens als beurteilungsrelevant sei sachgerecht und nachvollziehbar.

Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 die Entscheidung durch das [X.]. [X.]er Inspekteur des Sanitätsdienstes der [X.] legte den Antrag unter dem 5. Juli 2011 dem Senat vor.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

In seiner Stellungnahme habe der weitere höhere Vorgesetzte die Einzelwertungen nach dem "[X.]" herabgesetzt, um auf diese Weise zu einem schlechteren Gesamtergebnis zu kommen. [X.]ie Vergleichsgruppe, der er, der Antragsteller, zugeordnet gewesen sei, sei in sich nicht homogen bezüglich Tätigkeit, Vorqualifikation, [X.]ienstalter und [X.] gewesen. [X.]ie Gruppe habe aus vier Stabsoffizieren bestanden, davon ein Apotheker und drei Humanmediziner. Er, der Antragsteller, könne als Chirurg nicht mit den anderen Gruppenmitgliedern verglichen werden. In der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten seien auch die von ihm durchgeführten Projektarbeiten nicht genügend berücksichtigt worden.

[X.]ie Stellungnahme sei ferner deshalb rechtswidrig, weil der weitere höhere Vorgesetzte schon zu Beginn dem beurteilenden und dem nächsthöheren Vorgesetzten die Rangfolge und die [X.] vorgegeben habe. [X.]er beurteilende und der nächsthöhere Vorgesetzte hätten sich hieran zwar nicht gehalten. [X.]as Vorgehen des weiteren höheren Vorgesetzten könne jedoch nur als Voreingenommenheit gegenüber ihm, dem Antragsteller, gewertet werden. Auch müsse sich die Gesamtnote der Beurteilung plausibel aus den Einzelwertungen ergeben und nicht umgekehrt die Einzelwertungen so "zusammengequetscht" werden, dass sie die gewünschte Gesamtnote tragen.

Fehlerhaft sei ferner, die angeblich unzureichende körperliche Leistungsfähigkeit allein formal mit dem Nichtablegen des [X.] zu begründen, zumal er, der Antragsteller, erfolgreich an zwei Marathonläufen teilgenommen und den Akademielauf in seiner Altersklasse gewonnen habe. Möglicherweise sei er an den Terminen für die Abnahme des [X.] durch einen anderen [X.]ienst verhindert gewesen. Auch die behauptete Unpünktlichkeit entspreche nicht den Fakten.

Soweit der weitere höhere Vorgesetzte den fehlenden Nachweis der Fachkunde Rettungsmedizin moniere, sei bei seinem, des Antragstellers, Antritt auf dem [X.]ienstposten an der ... allen Beteiligten klar gewesen sei, dass er den formellen Nachweis nicht besitze. Auf einen diesbezüglichen Hinweis des weiteren höheren Vorgesetzten hin habe er sich jedoch unverzüglich mit der [X.] in Verbindung gesetzt. [X.]abei habe sich herausgestellt, dass er schon lange vorher erfolgreich den Lehrgang "Rettungsmedizin" abgelegt habe und ihm nur der formale Nachweis über den Lehrgang fehle. Er habe daraufhin unverzüglich ein Nachweisverlangen in die Wege geleitet, worauf ihm die [X.] Anfang September 2009 den Nachweis "Fachkunde Rettungsmedizin" bestätigt habe.

[X.]er Antragsteller beantragt,

1. die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung vom 31. März 2010, den Beschwerdebescheid des Amtschefs der Sanitätsakademie (gemeint: des [X.]) der [X.] vom 29. September 2010 und den Beschwerdebescheid des [X.] des Sanitätsdienstes der [X.] vom 16. Mai 2011 aufzuheben und

2. den [X.] zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage der Beurteilung des nächsten Vorgesetzten und des nächsten weiteren Vorgesetzten eine erneute Stellungnahme anzufertigen.

[X.]er Inspekteur des Sanitätsdienstes der [X.] erklärt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen neuen Sachvortrag enthalte und Abhilfe nicht erfolge. Ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Antragstellers sei nicht zu erkennen.

Auf Anforderung durch das Gericht hat der Rechtsberater des Kommandos Sanitätsdienst der [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober und 29. Oktober 2012 eine Auskunft über die der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Vergleichsgruppenbildung erteilt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] des Sanitätsdienstes - [X.]/RB - [X.]. ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unzulässig.

1. a) Der Antrag ist, soweit er si[X.]h auf die Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten bezieht ([X.]), zulässig.

Dienstli[X.]he Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV (in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009 - [X.] 3128 -) i.V.m. Nr. 201 der "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.]" vom 17. Januar 2007 ([X.], hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats truppendienstli[X.]he Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar, die vor den [X.] angefo[X.]hten werden können. Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet dabei eine selbstständig anfe[X.]htbare Maßnahme (vgl. Bes[X.]hluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 29.08 - Rn. 19 m.w.[X.] ).

Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönli[X.]hkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anfe[X.]htbar (ebenso: Nr. 1101 Satz 1 [X.]). Derartige Aussagen und Wertungen sind als hö[X.]hstpersönli[X.]he Werturteile einer inhaltli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Ein Soldat kann jedo[X.]h eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfe[X.]hten, sie verstoße gegen Re[X.]hte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 ). Dementspre[X.]hend erklärt Nr. 1101 Satz 2 [X.] Bes[X.]hwerden gegen Beurteilungen als ni[X.]ht grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen. [X.] weist Nr. 1102 Abs. 1 [X.] darauf hin, dass si[X.]h Soldaten bes[X.]hweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, eins[X.]hließli[X.]h der Stellungnahmen, sol[X.]he Re[X.]hte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sa[X.]hgere[X.]hte Beurteilung na[X.]h der Re[X.]htsordnung eingeräumt sind (siehe dazu au[X.]h die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 [X.]). Das ist hier dur[X.]h den Antragsteller ges[X.]hehen, der unter anderem die Befangenheit des weiteren höheren Vorgesetzten ([X.] [X.]), eine Verletzung der in Nr. 401 [X.] niedergelegten Beurteilungsgrundsätze sowie eine fehlerhafte Verglei[X.]hsgruppenbildung und damit einen Verstoß gegen Nr. 404 i.V.m. [X.] [X.]. a [X.] geltend ma[X.]ht.

b) Der darüber hinausgehende [X.], für den Antragsteller unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts eine neugefasste Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten erstellen zu lassen, ist unzulässig, weil insoweit kein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis besteht.

Ein sol[X.]her [X.] ist zwar grundsätzli[X.]h zulässig (stRspr, vgl. zuletzt Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 [X.] 30.11 - Rn. 19 m.w.[X.] ). Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind regelmäßig zu beurteilen, so dass die Neufassung einer planmäßigen Beurteilung bzw. einer dazu abgegebenen Stellungnahme na[X.]h deren Aufhebung grundsätzli[X.]h geboten ist und nur in Ausnahmefällen unterbleiben kann. Nr. 1202 [X.]. a [X.] setzt deshalb die Neufassung der Beurteilung oder Stellungnahme als Regelfall voraus (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 [X.] 86.96 - [X.] 236.11 § 1a SLV Nr. 3 und vom 1. September 2008 - BVerwG 1 [X.] 13.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 11).

Im vorliegenden Fall geht es dem Antragsteller allerdings im [X.] (nur) darum, die Herabsetzung der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten dur[X.]h den weiteren höheren Vorgesetzten zu beseitigen und damit die - bessere - Bewertung dur[X.]h den beurteilenden und den nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten, gegen die der Antragsteller keine Bes[X.]hwerde erhoben hat, wiederherzustellen. Um dieses Ziel zu errei[X.]hen, genügt der gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten geri[X.]htete [X.]; eines zusätzli[X.]hen [X.]s bedarf es hierfür ni[X.]ht. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ferner, dass regelmäßig unverzi[X.]htbar nur die Beurteilung und die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten ist (vgl. Nr. 1204 [X.]. a Abs. 2 i.V.m. Nr. 904 [X.]. a [X.]), während es dem weiteren höheren Vorgesetzten grundsätzli[X.]h freigestellt ist, ob er überhaupt eine Stellungnahme abgibt (Nr. 911 [X.]. a Satz 1 [X.]). Mit der Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten bleibt die dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers damit in si[X.]h vollständig und für Personalmaßnahmen verwertbar.

Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der [X.] Stelle, von Amts wegen darüber zu ents[X.]heiden (Nr. 1204 [X.]. a Abs. 1 [X.]), ob eine Neufassung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten erfolgt oder ob diese - etwa im Hinbli[X.]k auf den Zeitablauf sowie die Tatsa[X.]he, dass si[X.]h der damalige weitere höhere Vorgesetzte inzwis[X.]hen im Ruhestand befindet und andere zur Stellungnahme berufene Vorgesetzte mögli[X.]herweise keine ausrei[X.]henden Kenntnisse über den Antragsteller haben - unterbleibt (Nr. 1204 [X.]. b 1., 2. und 4. Spiegelstri[X.]h [X.]).

2. Der [X.] ist au[X.]h begründet.

Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 27. April 2010 zu der planmäßigen dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers vom 25. März 2010 ist re[X.]htswidrig und verletzt diesen in seinen Re[X.]hten. Die Stellungnahme sowie die Bes[X.]hwerdebes[X.]heide des Amts[X.]hefs des [X.] der [X.] vom 29. September 2010 und des [X.] des Sanitätsdienstes der [X.] vom 16. Mai 2011 sind deshalb aufzuheben (§§ 22, 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Dienstli[X.]he Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind geri[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt na[X.]hprüfbar, weil den beurteilenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die [X.] hat si[X.]h darauf zu bes[X.]hränken, ob der beurteilende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzli[X.]hen Rahmen, in dem er si[X.]h frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat. Hat das [X.] dienstli[X.]her Beurteilungen erlassen, an denen si[X.]h die Beurteilungspraxis im Hinbli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgebli[X.]hkeit der tatsä[X.]hli[X.]hen Verwaltungspraxis vgl. Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Geri[X.]ht ferner prüfen, ob diese Ri[X.]htlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 ).

Na[X.]h diesen Maßgaben ist die Stellungnahme vom 27. April 2010 re[X.]htswidrig, weil gegen den weiteren höheren Vorgesetzten die Besorgnis der Befangenheit bestand ([X.] [X.]). Der weitere höhere Vorgesetzte hat in einer Weise an dem [X.] mitgewirkt und dabei auf die Bewertung im Leistungsverglei[X.]h Einfluss genommen, die mit der Regelung der Beurteilungsbestimmungen, insbesondere Nr. 509 [X.], ni[X.]ht in Einklang steht. Die unzulässige Mitwirkung und Einflussnahme im Abstimmungsverfahren stellt einen Umstand dar, der bei objektiver Betra[X.]htung geeignet ers[X.]heint, an der Unvoreingenommenheit des weiteren höheren Vorgesetzten bei der na[X.]hfolgenden Abgabe seiner Stellungnahme zu zweifeln.

a) Der Senat hat mit Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2012 (a.a.[X.]) ents[X.]hieden, dass die in den hier anzuwendenden Beurteilungsbestimmungen vorges[X.]hriebenen [X.]e re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sind. Zur Ausgestaltung des [X.] in Verbindung mit dem Ri[X.]htwertesystem hat der Senat dabei unter anderem ausgeführt:

Mit der [X.] zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23. September 2009 ([X.] 3128) hat die Bundesregierung auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. Mai 2009 (a.a.[X.]) die bis dahin ledigli[X.]h rudimentäre Regelung für dienstli[X.]he Beurteilungen in § 2 SLV geändert und um zahlrei[X.]he materiellre[X.]htli[X.]he Vorgaben ergänzt. Na[X.]h § 2 Abs. 3 SLV werden Beurteilungen in der Regel von der oder dem nä[X.]hsten [X.] sowie von der oder dem nä[X.]hsthöheren [X.] als stellungnehmender Person erstellt. § 2 Abs. 4 SLV sieht vor, dass das [X.] in Beurteilungsbestimmungen Verglei[X.]hsgruppen bildet, innerhalb derer Soldatinnen und Soldaten na[X.]h einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstäben zu beurteilen sind. Sodann ermä[X.]htigt § 2 Abs. 5 SLV, den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsberei[X.]hen zu begrenzen, und sieht hierfür in § 2 Abs. 6 SLV gegebenenfalls inhaltli[X.]he Vorgaben für das Ri[X.]htwertesystem vor. S[X.]hließli[X.]h sieht § 2 Abs. 7 SLV vor, dass stellungnehmende Personen vor Erstellung der Beurteilungen dur[X.]h die beurteilenden Personen auf die einheitli[X.]he Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Berei[X.]h hinzuwirken haben. Ausdrü[X.]kli[X.]h unzulässig ist es, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

Entspre[X.]hend diesen normativen Vorgaben sehen die Beurteilungsbestimmungen der [X.] in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 nunmehr Ri[X.]htwerte für Wertungsberei[X.]he der Leistungsbewertung vor, die als Soll-Vors[X.]hrift ausgebildet sind und deren Übers[X.]hreitung wiederum dur[X.]h eine Soll-Vors[X.]hrift begrenzt wird ([X.] [X.]. b [X.]). Die beurteilenden Vorgesetzten sind verpfli[X.]htet, ihren Beurteilungsmaßstab an diesen Ri[X.]htwerten auszuri[X.]hten. Während von Vorgesetzten, die 20 oder mehr Soldaten einer Verglei[X.]hsgruppe zu beurteilen haben, die Einhaltung der Ri[X.]htwerte erwartet wird, sollen Vorgesetzte, die weniger Soldaten beurteilen, ihre Beurteilungen in geeigneter Weise, dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hend differenzieren ([X.] [X.]. [X.] [X.]). Die in bis zu zehn Einzelmerkmalen unterteilte Aufgabenerfüllung der [X.] ist je selbständig und im Leistungsverglei[X.]h mit der jeweiligen Verglei[X.]hsgruppe zu bewerten (Nr. 609 [X.]. b [X.]).

Für die stellungnehmenden Vorgesetzten gilt dies entspre[X.]hend, wobei sie verpfli[X.]htet sind, die Anwendung eines sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstabs zu gewährleisten (Nr. 904 [X.]. a, [X.] [X.]. d [X.]). Um eine einheitli[X.]he Anwendung der Beurteilungsbestimmungen zu errei[X.]hen und ein umfassendes Bild zu gewinnen, ordnet Nr. 509 [X.]. a [X.] [X.]e zwis[X.]hen den beurteilenden und den nä[X.]hsthöheren stellungnehmenden Vorgesetzten an, die vor Erstellung der Beurteilung, jedo[X.]h ni[X.]ht früher als a[X.]ht Monate vor dem jeweiligen [X.] dur[X.]hzuführen sind. Dabei bestimmt Nr. 509 [X.]. [X.] [X.], dass die Unabhängigkeit der beurteilenden Vorgesetzten dur[X.]h die [X.]e ni[X.]ht berührt werde und sie ihre Bewertung in eigener Verantwortung treffen. Ausdrü[X.]kli[X.]h untersagt wird die Vorgabe konkreter Wertungen für einzelne Beurteilungen dur[X.]h höhere Vorgesetzte (Nr. 509 [X.]. [X.] [X.]). Die weiteren höheren Vorgesetzten sind verpfli[X.]htet, die Anwendung eines sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstabes zu überwa[X.]hen. Zu diesem Zwe[X.]k ist das ihnen zu meldende Ergebnis der [X.]e (Nr. 509 [X.]. a, [X.] [X.]. e [X.]) auszuwerten. Gegebenenfalls haben sie si[X.]h die erforderli[X.]hen Erkenntnisse über die zu Beurteilenden für eine eigene Stellungnahme zur Beurteilung zu vers[X.]haffen ([X.] [X.]. e [X.]).

Damit findet das Abstimmungsverfahren in der Ausgestaltung, die es in den Beurteilungsbestimmungen der [X.] in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 gefunden hat, nunmehr eine normative Grundlage, die au[X.]h mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar ist. Sowohl die gegenüber dem herkömmli[X.]hen Beurteilungsverfahren gestärkte Rolle des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten als au[X.]h dessen Beteiligung im Vorfeld der Erstellung der Beurteilung werden von der Soldatenlaufbahnverordnung getragen. Soweit das Abstimmungsverfahren der [X.] in der Fassung vom 17. Januar 2007 alle hierar[X.]his[X.]hen Ebenen bis zur Spitze des militäris[X.]hen Organisationsberei[X.]hs in den Abstimmungsprozess einbezogen hatte, liegt das Abstimmungsverfahren na[X.]h § 2 Abs. 7 SLV nunmehr in erster Linie in der Hand der stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren [X.], die über eine ausrei[X.]hende eigene Erkenntnis von den Leistungen der zu beurteilenden Soldaten verfügen oder zumindest in der Lage sind, die Beurteilung dur[X.]h den nä[X.]hsten [X.] verantwortli[X.]h einzus[X.]hätzen. Abwei[X.]hungen hiervon lässt § 2 Abs. 3 SLV nur dort zu, wo andere Personen hierzu ebenfalls in der Lage sind.

b) Mit diesen Vorgaben stimmt das die dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers betreffende Abstimmungsverfahren, insbesondere die Mitwirkung des Kommandeurs der ..., ni[X.]ht überein.

Na[X.]h der Auskunft des Re[X.]htsberaters des [X.] der [X.] vom 18. Oktober und 29. Oktober 2012 waren zum 31. März 2010 an der ... der [X.] insgesamt vier Sanitätsstabsoffiziere mit einer Dienstpostendotierung A 13/[X.] planmäßig zu beurteilen. Drei Sanitätsstabsoffiziere gehörten der [X.] an; beurteilender Vorgesetzter war für diese der jeweilige Inspektions[X.]hef, stellungnehmender Vorgesetzter der Kommandeur der [X.]. Bei dem vierten Sanitätsstabsoffizier handelt es si[X.]h um den Antragsteller, der der [X.]usbildung angehörte; beurteilender Vorgesetzter war für ihn der Leiter der Gruppe Fa[X.]hlehrer, stellungnehmender Vorgesetzter der Kommandeur der [X.]usbildung. Auf [X.] des stellungnehmenden Vorgesetzten umfasste die Verglei[X.]hsgruppe damit im ersten Fall (Kommandeur der [X.]) drei Soldaten, im zweiten Fall (Kommandeur der [X.]usbildung) einen einzigen Soldaten.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Tatsa[X.]he, dass die vier Sanitätsstabsoffiziere ungea[X.]htet der Unters[X.]hiede in Vorqualifikation, Dienstalter und [X.] in ihren Leistungen miteinander vergli[X.]hen wurden, im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.

Der Senat hat mit Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 [X.] 51.10 - (BVerwGE 141, 113 <118 ff.> = [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 Rn. 38 ff.) ents[X.]hieden, dass die Regelung über die Verglei[X.]hsgruppenbildung in [X.] [X.]. a Abs. 3 [X.], wona[X.]h maßgebli[X.]h für die Zuordnung grundsätzli[X.]h die Dienstpostendotierung der zu beurteilenden Soldaten unabhängig von ihrem Dienstgrad oder ihrer Besoldungsgruppe ist, gegen die Re[X.]htsvors[X.]hrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV verstößt, wona[X.]h die Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden sind. Dieser Verstoß spielt im vorliegenden Fall allerdings keine auss[X.]hlaggebende Rolle, weil de fa[X.]to alle vier Sanitätsstabsoffiziere denselben bzw. glei[X.]hwertigen Dienstgrad (Oberstabsarzt bzw. Oberstabsapotheker) mit derselben Besoldungsgruppe ([X.]) innehatten; die drei dem Kommandeur der [X.] unterstehenden Offiziere übten darüber hinaus dieselbe Funktion aus (Teileinheitsführer und Hörsaalleiter, Dur[X.]hführung von Unterri[X.]ht und Ausbildungsplänen, Zu- und Mitarbeit bei der Erarbeitung von [X.] und Ausbildungsunterlagen). Damit war jedenfalls konkret eine den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV entspre[X.]hende hinrei[X.]hende Homogenität gegeben (vgl. Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 42 f.).

Der Senat hat mit dem Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 weiter ents[X.]hieden, dass eine Verglei[X.]hsgruppe hinrei[X.]hend groß zu sein hat, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unters[X.]hiedli[X.]hen Leistungsstufen repräsentiert sein können; hierfür ist eine Zahl von etwa zwanzig Personen wenn ni[X.]ht s[X.]hon auf [X.] des beurteilenden, dann zumindest auf [X.] des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten erforderli[X.]h (a.a.[X.] Rn. 44 ff.). Es ist offensi[X.]htli[X.]h, dass eine hinrei[X.]hend große Verglei[X.]hsgruppe auf [X.] des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten bei drei (Kommandeur der [X.]) bzw. einem einzigen Soldaten (Kommandeur der [X.]usbildung) ni[X.]ht vorliegt. Während die fehlende Homogenität der Verglei[X.]hsgruppe dazu führen würde, dass die Soldaten ni[X.]ht miteinander vergli[X.]hen werden dürften, hat die fehlende Größe der Verglei[X.]hsgruppe allerdings nur zur Folge, dass die Einhaltung der Ri[X.]htwerte für die Leistungsbewertung ni[X.]ht erwartet wird und stattdessen die Beurteilungen in geeigneter Weise, dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hend, differenziert werden sollen (vgl. [X.] [X.]. [X.] [X.]).

bb) Ni[X.]ht vereinbar mit § 2 Abs. 7 SLV und Nr. 509 [X.] ist hingegen die konkrete Form, in der das Abstimmungsverfahren dur[X.]hgeführt wurde.

Gemäß Nr. 509 [X.]. a Satz 1 [X.] sind die [X.]e zur einheitli[X.]hen Anwendung der Beurteilungsbestimmungen und zur Gewinnung eines umfassenden Bildes zwis[X.]hen dem beurteilenden und dem stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten zu führen. Dies entspri[X.]ht der insgesamt gestärkten Rolle und Verantwortung des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (siehe insb. [X.] [X.]. d Satz 1 [X.]). Eine Beteiligung des weiteren höheren Vorgesetzten bereits in diesem Stadium ist dagegen ni[X.]ht vorgesehen. Der weitere höhere Vorgesetzte wird erstmals dadur[X.]h in das weitere Beurteilungsverfahren einbezogen, dass ihm die stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten die Ergebnisse der Abstimmung melden (Nr. 509 [X.]. a Satz 3 [X.]), damit er im Rahmen seines Überwa[X.]hungsauftrags ([X.] [X.]. d Satz 3 und [X.]. [X.]. Nr. 911 und [X.] [X.]. [X.] [X.]) gegebenenfalls tätig werden kann.

[X.]e wären demna[X.]h zum einen - betreffend die Beurteilung des Antragstellers - zwis[X.]hen dem Leiter der Gruppe Fa[X.]hlehrer und dem Kommandeur der [X.]usbildung und zum anderen - betreffend die Beurteilungen der übrigen drei Sanitätsstabsoffiziere - zwis[X.]hen den Inspektions[X.]hefs und dem Kommandeur der [X.] zu führen gewesen. Die Ergebnisse dieser Gesprä[X.]he wären dem Kommandeur der ... zu melden gewesen.

Tatsä[X.]hli[X.]h wurde jedo[X.]h ausweisli[X.]h der Stellungnahme des Kommandeurs der ... vom 10. September 2010 unmittelbar von einer aus allen vier zu beurteilenden Offizieren gebildeten "Gesamtverglei[X.]hsgruppe" ausgegangen; dabei wurden alle vier zu beurteilenden Offiziere sofort in eine einheitli[X.]he Rangfolge gebra[X.]ht und bewertet. Dies de[X.]kt si[X.]h mit der vom Re[X.]htsberater des [X.] vorgelegten tabellaris[X.]hen Übersi[X.]ht, die zur Vorbereitung der [X.]e erstellt worden war und alle vier Offiziere aufführt. Außerdem waren an dem - einheitli[X.]hen - [X.] ni[X.]ht nur die beurteilenden und die stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten beteiligt. Vielmehr wurde die Reihung der vier Offiziere ausweisli[X.]h der Stellungnahme des Kommandeurs der ... vom 10. September 2010 "unter meiner", also des Kommandeurs der ..., "Moderation erstellt", der au[X.]h na[X.]h dem [X.] eine in Nr. 509 oder [X.] [X.] so ni[X.]ht vorgesehene "Freigabe zur Erstellung der Beurteilungen" erteilte. Damit wurden dem weiteren höheren Vorgesetzten ni[X.]ht die Ergebnisse der [X.]e zwis[X.]hen den beurteilenden und den stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten gemeldet (Nr. 509 [X.]. a Satz 3 [X.]), sondern der weitere höhere Vorgesetzte nahm unmittelbar an einem einheitli[X.]hen [X.] aller beteiligten (beurteilenden und stellungnehmenden) Vorgesetzten über eine "Gesamtverglei[X.]hsgruppe" teil, dessen Resultat er abs[X.]hließend "freigab".

Die fehlerhafte, mit Nr. 509 [X.] ni[X.]ht vereinbare Organisation und Dur[X.]hführung des [X.] in der ... hatte s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Einfluss auf das materielle Ergebnis der Abstimmung. Dabei kann die - vom Antragsteller nur unsubstantiiert bestrittene - Darstellung des Kommandeurs der ... zugrundegelegt werden, er habe keine Rangfolge oder Leistungswerte vorgegeben. Unabhängig davon fand jedo[X.]h im Rahmen des [X.], so wie es tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hgeführt wurde, eine Festlegung konkreter Leistungswerte statt, die im Falle des Antragstellers offenbar einen Dur[X.]hs[X.]hnittswert von "6,00", jedenfalls aber einen Dur[X.]hs[X.]hnittswert im Wertungsberei[X.]h "< 6,20" (so der Vermerk auf der vom Re[X.]htsberater des [X.] vorgelegten tabellaris[X.]hen Übersi[X.]ht) bedeutete. Im Ans[X.]hluss an die [X.]e haben der beurteilende und der stellungnehmende nä[X.]hste Vorgesetzte die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem Dienstposten glei[X.]hwohl übereinstimmend mit einem Dur[X.]hs[X.]hnittswert von "6,50" bewertet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass wenn die [X.]e so, wie in Nr. 509 [X.]. a [X.] vorgesehen, zwis[X.]hen dem beurteilenden und dem stellungnehmenden nä[X.]hsten Vorgesetzten dur[X.]hgeführt worden wären, dieser Wert von "6,50" und ni[X.]ht ein Wert von "6,00" oder ein Wertungsberei[X.]h von "<6,20" das Ergebnis gebildet hätte.

[X.]) Vor dem Hintergrund der ges[X.]hilderten fehlerhaften Dur[X.]hführung des [X.] liegen aus der Si[X.]ht des Antragstellers Gründe im Sinne von [X.] [X.]. [X.] 1 [X.] vor, ernsthaft an der Unbefangenheit des weiteren höheren Vorgesetzten zu zweifeln, die bei neutraler Bewertung verständli[X.]h und na[X.]hvollziehbar sind.

Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, dass es dem Kommandeur der ..., indem er als weiterer höherer Vorgesetzter mit seiner Stellungnahme vom 27. April 2010 die Wertung von fünf Einzelmerkmalen um jeweils einen Punkt und den Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,50" auf "6,00" herabsetzte, nur darum gegangen sei, die in dem Abstimmungsverfahren unzulässig vorgegebene Rangfolge und [X.] dur[X.]hzusetzen.

Dieser Einwand ist bei objektiver, neutraler Betra[X.]htung verständli[X.]h und na[X.]hvollziehbar. Zwar ist die Vorgabe einer bestimmten Rangfolge oder bestimmter Dur[X.]hs[X.]hnittswerte in der Leistungsbeurteilung ni[X.]ht feststellbar. Die dem Verantwortungsberei[X.]h des Kommandeurs der ... zuzure[X.]hnende fehlerhafte Dur[X.]hführung des [X.] hat jedo[X.]h, wie dargelegt, zu Festlegungen bei der Leistungsbewertung geführt, die in dieser Form ni[X.]ht hätten zustande kommen dürfen und die bei korrekter Verfahrensweise jedenfalls für den Antragsteller anders ausgefallen wären. Die Befür[X.]htung des Antragstellers, dass es dem Kommandeur der ... um die Dur[X.]hsetzung von - aus diesem Grunde unzulässigen - Vorfestlegungen gegangen sei, entbehrt damit ni[X.]ht der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlage. Ihre Plausibilität wird vielmehr verstärkt dur[X.]h die Äußerung des Kommandeurs der ... selbst, er habe feststellen müssen, dass bei der Beurteilung des Antragstellers der [X.] sowie der Stellungnehmende si[X.]h ni[X.]ht an den abgestimmten Wert gehalten hätten und er deshalb im Rahmen seiner Dienstaufsi[X.]ht habe eingreifen müssen (Stellungnahme vom 10. September 2010). Die auf Tatsa[X.]hen gestützte Befür[X.]htung des Antragstellers, der Kommandeur der ... habe si[X.]h bei der - ihm grundsätzli[X.]h freigestellten (Nr. 911 [X.]. a [X.]) - Stellungnahme ni[X.]ht unvoreingenommen an dem Persönli[X.]hkeits- und Leistungsbild, sondern an einer fehlerhaft zustande gekommenen Vorfestlegung eines Leistungswerts orientiert, begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Für die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Betroffene tatsä[X.]hli[X.]h in seiner Unparteili[X.]hkeit beeinträ[X.]htigt ist oder si[X.]h persönli[X.]h für unbefangen hält; es genügt bereits der "böse S[X.]hein" (vgl. für die Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]hters zuletzt Bes[X.]hluss vom 15. November 2012 - BVerwG 1 [X.] 21.12 und 22.12 - Rn. 12 und 14). Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die - dur[X.]haus substantiierten und belegten - Ausführungen des Kommandeurs der ... in seiner Stellungnahme als weiterer höherer Vorgesetzter für si[X.]h genommen, d.h. ohne den "Vorlauf" eines fehlerhaften [X.], re[X.]htmäßig wären.

Meta

1 WB 39/11

18.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 1 WB 39/11 (REWIS RS 2012, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 218

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