Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 1 WB 30/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 8610

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Gegenstand

Dienstliche Beurteilung; Änderung von Einzelmerkmalwertungen


Leitsatz

Eine pauschale Herabsetzung der Bewertungen sämtlicher zehn Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten durch den weiteren höheren Vorgesetzten ist mit dem in § 2 Abs. 1, Abs. 2 SLV vorgegebenen und in Nr. 404 und Nr. 609 ZDv 20/6 ausgeformten Gebot der individuellen Leistungsbewertung nicht vereinbar.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet si[X.]h gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstli[X.]hen Beurteilung.

2

Der 1975 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussi[X.]htli[X.]h mit Ablauf des 31. Januar 2036. Er wurde am 5. November 2008 zum Oberstleutnant ernannt. Seit dem 19. August 2009 wird er auf einem na[X.]h Besoldungsgruppe [X.]/[X.] bewerteten Dienstposten Re[X.]htsberater/Stabsoffizier im Dezernat ... im [X.] [X.] in K. verwendet.

3

Der Antragsteller wurde zum [X.] 30. September 2011 planmäßig beurteilt. In der dienstli[X.]hen Beurteilung vom 21. Juni 2011 bewertete der beurteilende Vorgesetzte, der Dezernatsleiter ...Re[X.]ht, die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem Dienstposten mit einem Dur[X.]hs[X.]hnittswert von "8,00"; im Einzelnen vergab er dreimal die Wertung "9", viermal die Wertung "8" und dreimal die Wertung "7". Im Abs[X.]hnitt 3.3 bes[X.]heinigte er dem Antragsteller "dur[X.]hweg ausgezei[X.]hnete Leistungen". Im Abs[X.]hnitt 4 "Persönli[X.]hkeitsprofil" führte er unter anderem aus, dass der Antragsteller ohne Zweifel der Spitzengruppe der verglei[X.]hbaren Stabsoffiziere im Berei[X.]h der Personalbearbeitung angehöre, weit über dem Dur[X.]hs[X.]hnitt liegende Leistungen zeige und über ein längst no[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]höpftes Potenzial verfüge, das eindeutig deutli[X.]h oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive liege. Er empfahl den Antragsteller auf weitere Si[X.]ht für Verwendungen in [X.] der Besoldungsgruppe [X.]/[X.] Der Abteilungsleiter ... bestätigte als nä[X.]hsthöherer Vorgesetzter in seiner Stellungnahme vom 16. August 2011 den Dur[X.]hs[X.]hnittswert von "8,00" und s[X.]hloss si[X.]h der Beurteilung des [X.] ... an. Er bes[X.]heinigte dem Antragsteller eine Entwi[X.]klungsprognose deutli[X.]h oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive.

4

In seiner Eigens[X.]haft als weiterer höherer Vorgesetzter gab der Stellvertreter des Amts[X.]hefs, Chef des Stabes und Leiter Personalführung des [X.]s der [X.] unter dem 30. August 2011 folgende Stellungnahme ab:

"Die Entwi[X.]klungsprognose dur[X.]h den Abteilungsleiter ... wird dur[X.]h [X.] bestätigt.

Mit der inhaltli[X.]hen Bes[X.]hreibung zur Aufgabenerfüllung, dem Persönli[X.]hkeitsprofil und den Verwendungshinweisen bin i[X.]h grundsätzli[X.]h einverstanden. Glei[X.]hwohl fällt die Bewertung der [X.] im Eignungs- und Leistungsverglei[X.]h zu wohlwollend aus. Die Maßstabsfindung des beurteilenden als au[X.]h des Stellung nehmenden Vorgesetzten ist in diesem Falle in der ganzheitli[X.]h verglei[X.]henden Betra[X.]htung ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht. Aufgrund von Arbeitsergebnissen, eigener Erkenntnisse und im Sinne der Einhaltung eines einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstabes setze i[X.]h daher die Wertungen der [X.] (3.1.1 - 3.1.10) um je eine Notenstufe herab.

Unabhängig von den notwendigen Änderungen trage i[X.]h die Entwi[X.]klungsprognose mit. Au[X.]h die Kommandeureignung wird dur[X.]h [X.] bestätigt. Die s[X.]hlüssigen Hinweise des Stellung nehmenden Vorgesetzten unter 8.4 sollten dabei angemessen Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.

Änderung von Wertungen:

3.1 [X.] von 8.00 na[X.]h 7.00

3.1.1 Zielerrei[X.]hung von 8 na[X.]h 7

3.1.10 Führungsverhalten von 9 na[X.]h 8

3.1.2 Eigenständigkeit von 8 na[X.]h 7

3.1.3 Belastbarkeit von 8 na[X.]h 7

3.1.4 Fa[X.]hkenntnisse u. praktis[X.]hes Können von 9 na[X.]h 8

3.1.5 Planung und Organisation von 7 na[X.]h 6

3.1.6 Informations-/Kommunikationsverhalten von 8 na[X.]h 7

3.1.7 Zusammenarbeit von 9 na[X.]h 8

3.1.8 Wirts[X.]haftli[X.]hes Verhalten von 7 na[X.]h 6

3.1.9 Ausbildung von 7 na[X.]h 6"

5

Gegen diese ihm am 23. September 2011 eröffnete Stellungnahme legte der Antragsteller mit S[X.]hreiben seiner Bevollmä[X.]htigten vom 19. Oktober 2011 Bes[X.]hwerde ein. Er beanstandete, dass die Stellungnahme gegen die [X.] in Nr. 401 bis Nr. 409 [X.] verstoße. Der weitere höhere Vorgesetzte habe bei der Dur[X.]hsetzung des Beurteilungsmaßstabs den [X.] soldatis[X.]her Beurteilungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt. Offensi[X.]htli[X.]h habe er die Beurteilung allein zur Einhaltung der Ri[X.]htwerte herabgesetzt, dabei aber außer a[X.]ht gelassen, dass die Einhaltung der Ri[X.]htwerte ni[X.]ht erzwungen werden könne. Darüber hinaus sei die gebildete Verglei[X.]hsgruppe ni[X.]ht hinrei[X.]hend groß und ni[X.]ht hinrei[X.]hend homogen gewesen. Auf [X.] des Stellung nehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten seien se[X.]hs Stabsoffiziere der Besoldungsgruppe [X.]/[X.] zu beurteilen gewesen. Diese Zahl sei weit von der dur[X.]h das [X.] geforderten Mindestgröße von 20 Personen entfernt. Zudem sei in der Verglei[X.]hsgruppe neben mehreren Dezernenten au[X.]h ein Offizier betra[X.]htet worden, der [X.] der Abteilung Zentrale Aufgaben Personalführung sei. S[X.]hließli[X.]h stelle er in Abrede, dass der weitere höhere Vorgesetzte hinrei[X.]hende persönli[X.]he Kenntnis von ihm als dem zu Beurteilenden habe.

6

Unter Bezugnahme auf einen entspre[X.]henden Aktenvermerk des Antragstellers erklärte dessen Bevollmä[X.]htigte ergänzend, dass der weitere höhere Vorgesetzte während der Eröffnung der Stellungnahme am 25. August 2011 unter anderem folgendes geäußert habe: An der Note selber (8,0) habe er ni[X.]ht das Geringste auszusetzen. Es sei ihm au[X.]h sehr wi[X.]htig, dass die Herabsetzung ni[X.]ht als Tadel oder S[X.]hle[X.]htbewertung der Leistung des Antragstellers verstanden werde. Er sei mehr als zufrieden mit dem Antragsteller und habe an seiner Leistung ni[X.]ht das Geringste auszusetzen. Die Leistungen des Antragstellers seien zu seiner vollsten Zufriedenheit, und er bedauere es sehr, ihn heruntersetzen zu müssen. Aber er sei nun mal dur[X.]h die [X.] gebunden und werde dies au[X.]h konsequent so für seinen Berei[X.]h dur[X.]hsetzen. Mit der 7,0 sei der Antragsteller immer no[X.]h in der Spitzengruppe; dies könne ihm ni[X.]ht na[X.]hteilig ausgelegt werden.

7

In seiner im Bes[X.]hwerdeverfahren abgegebenen Äußerung vom 26. Oktober 2011 legte der weitere höhere Vorgesetzte dar, er habe im [X.] mit dem Antragsteller unter anderem deutli[X.]h gema[X.]ht, dass mit seiner Stellungnahme keine Gerings[X.]hätzung seiner Leistung verbunden sei, dass die Beurteilung au[X.]h na[X.]h den Änderungen no[X.]h herausragend sei und der Antragsteller na[X.]h den Änderungen no[X.]h weit oberhalb der Normalleistung beurteilt werde. Es sei seine Pfli[X.]ht, die Anwendung eines sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstabes in seinem Verantwortungsberei[X.]h zu überwa[X.]hen. In Auswertung der Beurteilung des Antragstellers und seiner eigenen Erkenntnisse sei er zu der Eins[X.]hätzung gelangt, dass der beurteilende und der Stellung nehmende Vorgesetzte einen zu wohlwollenden Maßstab angelegt hätten. Vor diesem Hintergrund und in Verantwortung gegenüber den anderen beurteilten Offizieren der Verglei[X.]hsgruppe habe er si[X.]h verpfli[X.]htet gesehen, die Beurteilung des Antragstellers zu ändern und damit dessen sa[X.]hgere[X.]hte Einordnung im Leistungsverglei[X.]h si[X.]herzustellen.

8

Die Bes[X.]hwerde des Antragstellers wies der Amts[X.]hef des [X.]s der [X.] mit [X.] vom 31. Januar 2012 zurü[X.]k. Er führte aus, dass der weitere höhere Vorgesetzte den Abteilungsleitern für die zum 30. September 2011 anstehende Beurteilungsrunde der Stabsoffiziere Hilfen zur Maßstabsfindung an die Hand gegeben habe, um der [X.] in der Gesamtheit und im Hinbli[X.]k auf die Anwendung eines einheitli[X.]hen Maßstabes Re[X.]hnung zu tragen. Dieses Vorgehen entspre[X.]he den Vorgaben in Nr. 509 Bu[X.]hst. a [X.]. Hinsi[X.]htli[X.]h der gerügten Verglei[X.]hsgruppenbildung sei die Bes[X.]hwerde unzulässig, weil die Verglei[X.]hsgruppe auf [X.] des beurteilenden Vorgesetzten maßgebli[X.]h sei. Dessen Beurteilung sei unter dem 21. Juni 2011 abges[X.]hlossen worden, so dass die Bes[X.]hwerde hinsi[X.]htli[X.]h der Bildung der Verglei[X.]hsgruppe verfristet sei. Selbst wenn die Frage der Verglei[X.]hsgruppenbildung für die Re[X.]htmäßigkeit oder Re[X.]htswidrigkeit der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten relevant sein sollte, sei dessen Änderungsents[X.]heidung ni[X.]ht zu beanstanden, weil der Stellvertreter des Amts[X.]hefs als weiterer höherer Vorgesetzter darauf zu a[X.]hten habe, dass die Beurteilungen in geeigneter Weise dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hend erstellt würden (Nr. 610 Bu[X.]hst. [X.] [X.]). Der Dur[X.]hs[X.]hnitt der Leistungsbewertung des Antragstellers habe mit 8,00 weit oberhalb eines an Nr. 610 [X.] orientierten realistis[X.]hen Wertes gelegen. Der Beurteilungsmaßstab des beurteilenden und des Stellung nehmenden Vorgesetzten sei in der verglei[X.]henden Betra[X.]htung im Verantwortungsberei[X.]h des weiteren höheren Vorgesetzten deutli[X.]h zu wohlwollend angesetzt und deshalb zu korrigieren gewesen. Der Erstbeurteiler und der Stellung nehmende nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte hätten mit den vergebenen Leistungswerten beim Antragsteller einen fals[X.]hen Eindru[X.]k und eine Erwartungshaltung hervorgerufen. Dies sei ges[X.]hehen, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass innerhalb der gesamten Verglei[X.]hsgruppe nur se[X.]hs Offiziere zu beurteilen gewesen seien und somit solide Verglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten, bezogen auf die Grundgesamtheit aller zu beurteilenden Offiziere, gefehlt hätten. Die in der angefo[X.]htenen Stellungnahme festgesetzten Einzelmerkmalwerte seien immer no[X.]h weit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h.

9

Gegen diesen ihm am 2. Februar 2012 eröffneten Bes[X.]heid legte der Antragsteller mit S[X.]hreiben seiner Bevollmä[X.]htigten vom 4. Februar 2012 weitere Bes[X.]hwerde ein, mit der er sein Bes[X.]hwerdevorbringen vertiefte.

Mit S[X.]hriftsatz seiner Bevollmä[X.]htigten vom 17. März 2012 hat der Antragsteller beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis im Wege des [X.] die Ents[X.]heidung des [X.]s beantragt. Diesen am 21. März 2012 bei ihm eingegangen Antrag hat der Inspekteur der Streitkräftebasis mit S[X.]hreiben vom 14. Mai 2012 dem Senat übersandt; mit S[X.]hriftsatz vom 28. Juni 2012 hat er zu dem Antrag Stellung genommen.

Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller sein Bes[X.]hwerdevorbringen wiederholt und weiter ausgeführt.

Der Antragsteller beantragt,

die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 30. August 2011 aufzuheben

und

für den Fall einer Neufassung der Stellungnahme des weiteren höheren beurteilenden Vorgesetzten vom 30. August 2011 bezügli[X.]h der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum [X.] 30. September 2011 den Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis zu verpfli[X.]hten zu veranlassen, dass die Neufassung der Stellungnahme des weiteren höheren beurteilenden Vorgesetzten unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]htes erfolgt.

Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,

den Antrag zurü[X.]kzuweisen.

Er führt aus, er sei - ungea[X.]htet der Regelungen im "[X.] Erlass" des [X.] vom 21. März 2012 und der Ausgliederung des [X.]s der [X.] zum 1. April 2012 aus der Streitkräftebasis - weiterhin unmittelbarer Vorgesetzter des Amts[X.]hefs des [X.]s der [X.] und somit zur Ents[X.]heidung über die Abhilfe des Bes[X.]hwerdebegehrens und zur Vorlage des Verfahrens an den Senat berufen. In der Sa[X.]he lasse die angefo[X.]htene Stellungnahme keine Re[X.]htsfehler erkennen. Die Bildung der für den Antragsteller maßgebli[X.]hen Verglei[X.]hsgruppe sei re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Verglei[X.]hsgruppe im [X.], die der Beurteilung zum [X.] 30. September 2011 zugrunde gelegen habe, habe auf [X.] des Abteilungsleiters ... se[X.]hs Soldaten umfasst, davon drei Stabsoffiziere Re[X.]ht ([X.]/[X.]) und drei [X.] ([X.]/[X.]). Keiner der betroffenen Offiziere habe si[X.]h in Leitungsfunktion befunden oder im Beurteilungszeitraum Führungsverantwortung wahrgenommen. Damit sei dem Homogenitätsgebot hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen. Na[X.]h Nr. 610 Bu[X.]hst. [X.] [X.] hätten die beurteilenden Vorgesetzten ihren Beurteilungsmaßstab an den Ri[X.]htwerten auszuri[X.]hten. Wenn - wie hier - die Verglei[X.]hsgruppe weniger als 20 Personen umfasse, könne die Einhaltung der Ri[X.]htwerte ni[X.]ht erwartet werden; es sei aber dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hend in den Beurteilungen zu differenzieren. Daher sei die Herabsetzung von [X.]n dur[X.]h den weiteren höheren Vorgesetzten grundsätzli[X.]h zulässig. Dieser habe - unter Einhaltung der Grenzen seines [X.] - im Rahmen seines Ermessens die na[X.]hvollziehbare Bewertung ausgespro[X.]hen, dass der Abteilungsleiter ... einen ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstab angelegt und die [X.] beim Antragsteller insgesamt zu gut bewertet habe.

Mit S[X.]hriftsatz vom 25. Januar 2013 hat der Inspekteur der Streitkräftebasis ergänzend vorgetragen, in der Verglei[X.]hsgruppe der se[X.]hs Stabsoffiziere ([X.]/[X.]) sei ein Offizier gewesen, der als Dezernatsleiter eingesetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sa[X.]hverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Bes[X.]hwerdeakte des Inspekteurs der Streitkräftebasis - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat Erfolg.

Dabei hat der Senat das [X.] des Antragstellers sa[X.]hgere[X.]ht so ausgelegt, dass der [X.] ni[X.]ht nur auf die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 30. August 2011, sondern au[X.]h auf den Bes[X.]hwerdebes[X.]heid des Amts[X.]hefs des [X.] vom 31. Januar 2012 bezogen ist.

1. Das [X.] ist (weiterhin) für die Ents[X.]heidung des Verfahrens des Antragstellers sa[X.]hli[X.]h zuständig.

Der Antragsteller hat mit S[X.]hriftsatz seiner Bevollmä[X.]htigten vom 17. März 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 [X.] zulässigerweise im Wege des [X.] beim Inspekteur der Streitkräftebasis die Ents[X.]heidung des [X.]s beantragt, weil dieser als damals zuständige Bes[X.]hwerdestelle über die bei ihm am 13. Februar 2012 eingegangene weitere Bes[X.]hwerde des Antragstellers vom 4. Februar 2012 ni[X.]ht innerhalb eines Monats ents[X.]hieden hatte. Mit dem Eingang des [X.] am 21. März 2012 beim Inspekteur der Streitkräftebasis war die Zuständigkeit des [X.]s für die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung eröffnet.

Der auf das Ausbleiben einer Ents[X.]heidung über die weitere Bes[X.]hwerde gestützte Antrag na[X.]h § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] stellt einen Antrag in der Sa[X.]he dar, der unmittelbar die Zuständigkeit des Wehrdienstgeri[X.]hts - hier des [X.]s - für die Sa[X.]hents[X.]heidung begründet (stRspr, grundlegend: Bes[X.]hluss vom 20. Juni 1978 - [X.] 1 [X.] 10.77 - [X.] 1978, 214 <216>; ebenso au[X.]h: [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 48 m.w.N.). Mit jedem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung wird ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren in Gang gesetzt. Dieser Antrag unterliegt der Disposition dur[X.]h den gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.], ggf. in Verbindung mit § 22 [X.], zur Vorlage verpfli[X.]hteten [X.] bzw. Inspekteur nur in materieller, jedo[X.]h ni[X.]ht in prozessualer Hinsi[X.]ht. Die vorlageverpfli[X.]htete Stelle kann dem Antrag nur ganz oder teilweise abhelfen. Sie kann ihn aber ni[X.]ht so behandeln, als sei ni[X.]ht das Wehrdienstgeri[X.]ht - hier das [X.] -, sondern sie selbst um eine Ents[X.]heidung ersu[X.]ht worden (Bes[X.]hluss vom 14. Juni 2006 - [X.] 1 [X.] 60.05 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 60 Rn. 13). Die in § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Vorlage des Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung beim Wehrdienstgeri[X.]ht trifft die zur Vorlage verpfli[X.]htete Stelle gerade deshalb, weil bereits mit der Einlegung dieses Antrags die Zuständigkeit des Wehrdienstgeri[X.]hts begründet wird.

Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das diesbezügli[X.]he Vorbringen des [X.] der Streitkräftebasis weist der Senat darauf hin, dass die Erlasse des [X.] vom 21. März 2012 ("[X.] Erlass") und vom 27. Juli 2012 über die "[X.] Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" diese gesetzli[X.]hen Regelungen über die Zuständigkeit des Wehrdienstgeri[X.]hts und die Vorlagepfli[X.]hten ni[X.]ht revidieren können. Sie waren im Übrigen im Zeitpunkt des Eingangs des [X.] am 21. März 2012 no[X.]h ni[X.]ht in [X.] getreten.

An der dana[X.]h für den Antrag des Antragstellers bestehenden Zuständigkeit des [X.]s hat si[X.]h dur[X.]h die am 26. Juli 2012 in [X.] getretene Neufassung des § 22 [X.] dur[X.]h Art. 12 des "Gesetzes zur Begleitung der [X.] ([X.])" vom 21. Juli 2012 ([X.] 1583 <1594>) ni[X.]hts geändert (vgl. - au[X.]h zum Folgenden - Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 2012 - [X.] 1 [X.] 64.11 - Rn. 25).

Na[X.]h § 22 [X.] n.F. gilt das privilegium fori ni[X.]ht mehr für die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Organisationsberei[X.]he, sondern nur no[X.]h für den Generalinspekteur der [X.]. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum prozessre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der Re[X.]htsmittelsi[X.]herheit ist aber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine prozessre[X.]htli[X.]he Eins[X.]hränkung der Statthaftigkeit von Re[X.]htsmitteln oder die Vers[X.]härfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht sol[X.]he Re[X.]htsmittel unzulässig werden lässt, die no[X.]h na[X.]h altem Re[X.]htszustand zulässig eingelegt wurden. Anderes gilt nur, wenn dies dur[X.]h eine hinrei[X.]hend deutli[X.]he gesetzli[X.]he Übergangsregelung angeordnet wird. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessre[X.]hts, wona[X.]h eine Änderung des Verfahrensre[X.]hts grundsätzli[X.]h au[X.]h anhängige Re[X.]htsstreitigkeiten erfasst, erfährt damit für anhängige Re[X.]htsmittelverfahren eine eins[X.]hränkende Konkretisierung; beim Fehlen abwei[X.]hender Bestimmungen führt eine na[X.]hträgli[X.]he Bes[X.]hränkung von Re[X.]htsmitteln ni[X.]ht zum Fortfall der Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Re[X.]htsmittels ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - [X.]E 87, 48 <64>; vgl. ferner z.B. [X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.] 4 CN 3.09 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 16). Das [X.] enthält für Art. 12 keine Übergangsvors[X.]hrift und au[X.]h im Übrigen keine Bestimmung, mit der es für bereits eingelegte Anträge auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung eine anders lautende Regelung oder abwei[X.]hende Vors[X.]hriften für eine bereits entstandene Vorlagepfli[X.]ht festlegt.

Im Ergebnis in Übereinstimmung mit dieser Re[X.]htslage hat der Inspekteur der Streitkräftebasis zur Frage seiner Vorlagepfli[X.]ht und seiner Abhilfebefugnis mit S[X.]hriftsatz vom 28. Juni 2012 erklärt, dass diese na[X.]h wie vor bestünden.

2. a) Der Antrag ist, soweit er si[X.]h auf die Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten bezieht (Anfe[X.]htungsantrag), zulässig.

Dienstli[X.]he Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV (in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009 - [X.] 3128 -) [X.]. Nr. 201 der "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.]" vom 17. Januar 2007 ([X.], hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats truppendienstli[X.]he Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar, die vor den [X.] angefo[X.]hten werden können. Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet dabei eine selbstständig anfe[X.]htbare Maßnahme (stRspr, vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2009 - [X.] 1 [X.] 29.08 - Rn 19 m.w.N. und vom 18. Dezember 2012 - [X.] 1 [X.] 39.11 - Rn. 18).

Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönli[X.]hkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anfe[X.]htbar (ebenso: Nr. 1101 Satz 1 [X.]). Derartige Aussagen und Wertungen sind als hö[X.]hstpersönli[X.]he Werturteile einer inhaltli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Ein Soldat kann jedo[X.]h eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfe[X.]hten, sie verstoße gegen Re[X.]hte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - [X.] 1 [X.] 48.07 - [X.]E 134, 59 Rn. 27 ). Dementspre[X.]hend erklärt Nr. 1101 Satz 2 [X.] Bes[X.]hwerden gegen Beurteilungen als ni[X.]ht grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen. [X.] weist Nr. 1102 Abs. 1 [X.] darauf hin, dass si[X.]h Soldaten bes[X.]hweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, eins[X.]hließli[X.]h der Stellungnahmen, sol[X.]he Re[X.]hte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sa[X.]hgere[X.]hte Beurteilung na[X.]h der Re[X.]htsordnung eingeräumt sind (siehe dazu au[X.]h die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 [X.]). Das ist hier dur[X.]h den Antragsteller ges[X.]hehen, der im Wesentli[X.]hen eine Verletzung der in Nr. 401 bis Nr. 409 [X.] niedergelegten Beurteilungsgrundsätze sowie eine fehlerhafte Verglei[X.]hsgruppenbildung und damit einen Verstoß gegen Nr. 404 [X.]. [X.] [X.]. a [X.] geltend ma[X.]ht.

b) Der darüber hinaus gehende Antrag, den Inspekteur der Streitkräftebasis für den Fall einer Neufassung der Stellungnahme des weiteren höheren beurteilenden Vorgesetzten zu verpfli[X.]hten zu veranlassen, dass diese Neufassung unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erstellt wird, ist in entspre[X.]hender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.] mit den na[X.]hfolgend dargestellten Maßgaben ebenfalls zulässig.

aa) Ungea[X.]htet der vom Antragsteller formulierten Bedingung ist ein sol[X.]her [X.] grundsätzli[X.]h zulässig (stRspr, vgl. zuletzt Bes[X.]hlüsse vom 24. Januar 2012 - [X.] 1 [X.] 30.11 - Rn. 19 m.w.N. und vom 18. Dezember 2012 - [X.] 1 [X.] 39.11 - Rn. 21). Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind regelmäßig zu beurteilen, so dass die Neufassung einer planmäßigen Beurteilung bzw. einer dazu abzugebenden Stellungnahme na[X.]h deren Aufhebung grundsätzli[X.]h geboten ist und nur in Ausnahmefällen unterbleiben kann. Nr. 1202 [X.]. a [X.] setzt deshalb die Neufassung der Beurteilung oder der Stellungnahme als Regelfall voraus (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 14. Januar 1997 - [X.] 1 [X.] 86.96 - [X.] 236.11 § 1a SLV Nr. 3, vom 1. September 2008 - [X.] 1 [X.] 13.08 - [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 11 und vom 18. Dezember 2012 - [X.] 1 [X.] 39.11 - Rn. 21).

Regelmäßig unverzi[X.]htbar und deshalb neu zu erstellen sind dana[X.]h die Beurteilung und die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (vgl. Nr. 1204 [X.]. a Abs. 2 [X.]. Nr. 904 [X.]. a [X.]). Das kann im Einzelfall au[X.]h für die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten gelten. Diesem Vorgesetzten ist es zwar grundsätzli[X.]h freigestellt, ob er eine Stellungnahme zu der Beurteilung abgibt, allerdings nur dann, wenn er ni[X.]ht aufgrund des Verwendungsvors[X.]hlages oder der Entwi[X.]klungsprognose zur Stellungnahme verpfli[X.]htet ist (Nr. 911 [X.]. a Satz 1 [X.]. Nr. 616 und/oder Nr. 910 [X.]. [X.] [X.]). Da der Antragsteller in der Beurteilung Verwendungsvors[X.]hläge bis in [X.] der Besoldungsgruppe [X.] erhalten hat (Abs[X.]hnitte 5.2.2 und 12), ist es im vorliegenden Fall ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass der weitere höhere Vorgesetzte zu der Beurteilung Stellung nehmen muss (Nr. 911 [X.]. a und Nr. 616 [X.]. a, letzter Satz [X.]). Daher ers[X.]heint es mögli[X.]h, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle na[X.]h einer Aufhebung der strittigen Stellungnahme deren Neufassung anordnen und ni[X.]ht im Sinne der Nr. 1204 [X.] deren Unterbleiben verfügen wird. Für diesen Fall, dem der Antragsteller mit der bedingten Formulierung seines [X.]s Re[X.]hnung getragen hat, ist ihm das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht abzuspre[X.]hen. Denn mit dem [X.] bringt er zum Ausdru[X.]k, dass er ein mögli[X.]hes zweites Anfe[X.]htungsverfahren vermeiden mö[X.]hte; dies ist unter dem Aspekt der Prozessökonomie und der Dur[X.]hsetzung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts bei der Erstellung der Neufassung der Stellungnahme ein bere[X.]htigter Grund für ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis.

bb) Der [X.] ist allerdings nur mit der Maßgabe zulässig, dass ni[X.]ht (mehr) der Inspekteur der Streitkräftebasis, sondern der [X.] Adressat der Verpfli[X.]htung ist.

Der Vorgesetzte, dessen Stellungnahme aufgehoben worden ist und der gemäß Nr. 1202 [X.]. a [X.] bei der Neufassung tätig werden muss, ist zwar Betroffener im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.]; er ist aber ni[X.]ht förmli[X.]h am geri[X.]htli[X.]hen Wehrbes[X.]hwerdeverfahren beteiligt (vgl. - au[X.]h zum Folgenden - Bes[X.]hluss vom 9. Februar 2011 - [X.] 1 [X.] 59.10 - [X.] 450.1 § 23a [X.] Nr. 1 = [X.] 2011, 208). Die Wehrbes[X.]hwerdeordnung sieht weder für den Betroffenen no[X.]h für andere Personen die Beteiligtenstellung eines Bes[X.]hwerde- oder Antragsgegners oder eines Beklagten im Sinne von § 63 Nr. 2 VwGO vor. Das geri[X.]htli[X.]he Verfahren na[X.]h der Wehrbes[X.]hwerdeordnung ist - anders als das Klageverfahren na[X.]h der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung - als reines Antragsverfahren und ni[X.]ht als kontradiktoris[X.]her Parteiprozess ausgestaltet. Einziger formeller Verfahrensbeteiligter ist na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konstruktion der Bes[X.]hwerdeführer bzw. Antragsteller.

Geht es - wie im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.] - um die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte Verpfli[X.]htung zu einem Handeln, Ents[X.]heiden oder Veranlassen, muss das Wehrdienstgeri[X.]ht in seiner stattgebenden Ents[X.]heidung denjenigen Vorgesetzten als Verpfli[X.]htungsadressaten in Anspru[X.]h nehmen, der für die Umsetzung und den Vollzug des geri[X.]htli[X.]hen Ausspru[X.]hs zuständig ist. Das ist na[X.]h der normativen Struktur der Wehrbes[X.]hwerdeordnung in der Regel der Vorgesetzte, der gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (ggf. [X.]. § 16 Abs. 4 [X.]) den Gegenstand der Bes[X.]hwerde zu beurteilen und dementspre[X.]hend über die (weitere) Bes[X.]hwerde zu ents[X.]heiden hat und dem (deshalb) als zuletzt Vorlagebere[X.]htigtem die Funktion der "S[X.]haltstelle" zum geri[X.]htli[X.]hen Verfahren zugewiesen ist. Die Zuständigkeit für die Ents[X.]heidung über die (weitere) Bes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der jeweiligen truppendienstli[X.]hen Unterstellung des Betroffenen. Diese ergibt si[X.]h aus der Gliederung der [X.], aus den [X.] und aus der Stärke- und Ausrüstungsna[X.]hweisung ([X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 9 Rn. 25). Zwis[X.]hen dem hier als weiterer höherer Vorgesetzter tätig gewordenen Stellvertreter des Amts[X.]hefs des [X.] und dem Inspekteur der Streitkräftebasis besteht das insoweit erforderli[X.]he Unterstellungsverhältnis seit dem 27. Juli 2012 ni[X.]ht mehr.

Der [X.] hatte im "[X.] Erlass" vom 21. März 1970 und im "[X.] Erlass" vom 21. Januar 2005 den Inspekteuren der Teilstreitkräfte/Organisationsberei[X.]he umfangrei[X.]he truppendienstli[X.]he Befugnisse gegenüber ihren jeweils na[X.]hgeordneten Organisationsberei[X.]hen übertragen. Diese Befugnisse hat er - im Ans[X.]hluss an vorbereitende Regelungen im "[X.] Erlass" vom 21. März 2012 - im Erlass über die "[X.] Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" vom 27. Juli 2012 mit sofortiger Wirkung modifiziert und speziell das Personalamt der [X.] als nunmehr zivile Dienststelle der Wehrverwaltung aus seiner truppendienstli[X.]hen Unterstellung unter den Inspekteur der Streitkräftebasis herausgelöst.

Dieser Umstand ist vom Senat zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil es - anders als bei dem Anfe[X.]htungsantrag des Antragstellers - für die Zulässigkeit des [X.]s auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des Senats ankommt. Der Vorgesetzte, der in diesem Zeitpunkt si[X.]herstellen kann, dass die für den Fall der Neufassung der Stellungnahme vom Antragsteller gewüns[X.]hte Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Senats befolgt wird, ist der [X.]. Er kann im Hinbli[X.]k auf seine übergreifende [X.] verpfli[X.]htet werden zu veranlassen, dass trotz seiner neuen Regelung über die Re[X.]htsstellung des [X.] die na[X.]hfolgend ausgeführte Re[X.]htsauffassung des Senats im Fall der Neufassung der strittigen Stellungnahme bea[X.]htet wird.

3. Der Anfe[X.]htungsantrag ist begründet.

Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 30. August 2011 zu der planmäßigen dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers vom 21. Juni 2011 ist re[X.]htswidrig und verletzt diesen in seinen Re[X.]hten. Die Stellungnahme sowie der Bes[X.]hwerdebes[X.]heid des Amts[X.]hefs des [X.] vom 31. Januar 2012 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Dienstli[X.]he Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind geri[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt na[X.]hprüfbar, weil den beurteilenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Re[X.]htmäßigkeitskontrolle hat si[X.]h darauf zu bes[X.]hränken, ob der beurteilende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzli[X.]hen Rahmen, in dem er si[X.]h frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat. Hat das [X.] Ri[X.]htlinien für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen erlassen, an denen si[X.]h die Beurteilungspraxis im Hinbli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgebli[X.]hkeit der tatsä[X.]hli[X.]hen Verwaltungspraxis vgl. Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2008 - [X.] 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Geri[X.]ht ferner prüfen, ob diese Ri[X.]htlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - [X.] 1 [X.] 48.07 - [X.]E 134, 59 Rn. 30 ).

Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Stellungnahme vom 30. August 2011 re[X.]htswidrig, weil sie gegen den Verfahrensgrundsatz in Nr. 404 Satz 1 und 2 [X.] [X.]. Nr. 609 [X.]. b [X.] verstößt, dass die zehn [X.] im Abs[X.]hnitt 3.1 (Nr. 609 [X.]. a [X.]) unabhängig voneinander und bezogen auf die Leistungen des Soldaten zu bewerten sind, weil sie außerdem ni[X.]ht den allgemein gültigen Wertmaßstab und die in der [X.] festgelegten Verfahrensgrundsätze einhält, dass Beurteilungen und Stellungnahmen widerspru[X.]hsfrei sein müssen, also keine Widersprü[X.]he enthalten dürfen (Nr. 401 [X.]), und dass Änderungen von [X.] zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten au[X.]h von den Stellung nehmenden weiteren höheren Vorgesetzten widerspru[X.]hsfrei und hinrei[X.]hend s[X.]hlüssig begründet werden müssen (Nr. 906 [X.]. [X.], Nr. 911 [X.]. a Satz 3 und [X.]. d [X.]).

a) Mit der [X.] zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23. September 2009 ([X.] 3128) hat die Bundesregierung auf den Bes[X.]hluss des [X.]es vom 26. Mai 2009 (a.a.[X.]) die bis dahin ledigli[X.]h rudimentäre Regelung für dienstli[X.]he Beurteilungen in § 2 SLV geändert und um zahlrei[X.]he materiellre[X.]htli[X.]he Vorgaben ergänzt. Na[X.]h § 2 Abs. 3 SLV werden Beurteilungen in der Regel von der oder dem nä[X.]hsten Disziplinarvorgesetzten sowie von der oder dem nä[X.]hsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Stellung nehmender Person erstellt; Stellungnahmen weiterer höherer Vorgesetzter werden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. § 2 Abs. 4 SLV sieht vor, dass das [X.] in Beurteilungsbestimmungen Verglei[X.]hsgruppen bildet, innerhalb derer Soldatinnen und Soldaten na[X.]h einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstäben zu beurteilen sind. Sodann ermä[X.]htigt § 2 Abs. 5 SLV, den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsberei[X.]hen zu begrenzen. Hierfür sind in § 2 Abs. 6 SLV inhaltli[X.]he Vorgaben für das Ri[X.]htwertesystem vorgegeben. Der hö[X.]hste Wertungsberei[X.]h zwis[X.]hen der hö[X.]hstmögli[X.]hen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert soll auf 15 Prozent der Verglei[X.]hsgruppe bes[X.]hränkt werden; der zweithö[X.]hste Wertungsberei[X.]h soll ni[X.]ht mehr als 20 Prozent der Verglei[X.]hsgruppe umfassen. Im Interesse der Einzelfallgere[X.]htigkeit wird eine Über- oder Unters[X.]hreitung der Ri[X.]htwerte um bis zu fünf Prozentpunkte zugelassen. S[X.]hließli[X.]h regelt § 2 Abs. 8 SLV, dass unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen die Stellung nehmenden Personen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern dürfen, au[X.]h wenn si[X.]h damit die Zuordnung zu einem Wertungsberei[X.]h ändert.

Entspre[X.]hend diesen normativen Vorgaben sehen die Beurteilungsbestimmungen der [X.] in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 nunmehr Ri[X.]htwerte für Wertungsberei[X.]he der Leistungsbewertung vor, die als Soll-Vors[X.]hrift ausgebildet sind und deren Übers[X.]hreitung wiederum dur[X.]h eine Soll-Vors[X.]hrift begrenzt wird ([X.] [X.]. b [X.]). Der oberste Wertungsberei[X.]h (15 Prozent) rei[X.]ht von der Note 9,00 bis zur Note 7,31, der zweite Wertungsberei[X.]h (20 Prozent) von der Note 7,30 bis zur Note 6,21. Übers[X.]hreitungen der Ri[X.]htwerte um bis zu fünf Prozentpunkte sind zugelassen. Die beurteilenden Vorgesetzten sind verpfli[X.]htet, ihren Beurteilungsmaßstab an diesen Ri[X.]htwerten auszuri[X.]hten. Während von Vorgesetzten, die 20 oder mehr Soldaten einer Verglei[X.]hsgruppe zu beurteilen haben, die Einhaltung der Ri[X.]htwerte erwartet wird, sollen Vorgesetzte, die weniger Soldaten beurteilen, ihre Beurteilungen in geeigneter Weise, dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hend, differenzieren ([X.] [X.]. [X.] [X.]). Die in bis zu zehn [X.] unterteilte Aufgabenerfüllung der [X.] ist je unabhängig voneinander und im Leistungsverglei[X.]h der jeweiligen Verglei[X.]hsgruppe zu bewerten (Nr. 404 Satz 1 und 2 [X.]. Nr. 609 [X.]. b [X.]).

Diese Verpfli[X.]htungen, die für Stellung nehmende Vorgesetzte entspre[X.]hend gelten (Nr. 904 [X.]. a, [X.] [X.]. d [X.]), haben die weiteren höheren Vorgesetzten zu kontrollieren und dabei au[X.]h die Anwendung eines sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstabs zu überwa[X.]hen ([X.] [X.]. e [X.]). Bei Abgabe ihrer Stellungnahme haben sie na[X.]h Nr. 911 [X.]. a Satz 3 [X.] grundsätzli[X.]h die Re[X.]hte na[X.]h Nr. 906 [X.]. [X.] [X.], dabei unter anderem das Re[X.]ht zur Änderung von [X.] zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die sie zusätzli[X.]h au[X.]h mit dem Hinweis auf die Ri[X.]htwerte begründen können. Beabsi[X.]htigen weitere höhere Vorgesetzte, von der Beurteilung der oder des [X.] bzw. eines Stellung nehmenden Vorgesetzten abzuwei[X.]hen, haben sie die Änderungen der s[X.]hriftli[X.]hen Aussagen oder der Wertungen im Abs[X.]hnitt 10 darzustellen und zu begründen (Nr. 911 [X.]. d [X.]).

Außerdem sind die weiteren höheren Vorgesetzten an die Regelung in Nr. 401 [X.] gebunden, dass Beurteilungen keine Widersprü[X.]he enthalten dürfen. Dieser Grundsatz gilt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats au[X.]h für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt namentli[X.]h daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur na[X.]h selbst eine Beurteilung darstellt. Darüber hinaus kommt eine na[X.]h Nr. 911 [X.]. a Satz 3, Nr. 906 [X.]. [X.] [X.] mögli[X.]he Änderung von Wertungen nur in Betra[X.]ht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und Beurteilungsgrundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme der höheren Vorgesetzten sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen; dies gilt au[X.]h und insbesondere für die Anordnung der Widerspru[X.]hsfreiheit in Nr. 401 [X.] (stRspr, vgl. z.B. Bes[X.]hluss vom 16. September 2004 - [X.] 1 [X.] 21.04 - ).

b) Die angefo[X.]htene Stellungnahme verstößt gegen das Gebot der individuellen, voneinander unabhängigen Bewertung der Leistungen des Soldaten in den [X.]n; sie ist zuglei[X.]h in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h und im Übrigen ni[X.]ht hinrei[X.]hend s[X.]hlüssig begründet, weil sie in ni[X.]ht plausibel na[X.]hvollziehbarer Weise paus[X.]hal sämtli[X.]he [X.] der Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem Dienstposten um einen Punkt herabsetzt und dies mit einer aus Si[X.]ht des weiteren höheren Vorgesetzten fehlerhaften Maßstabsfindung des [X.] und des Stellung nehmenden höheren Vorgesetzten begründet.

aa) Auf der Grundlage der Nr. 404 Satz 1 und 2 [X.] verlangt Nr. 609 [X.]. b [X.] bei der Beurteilung der erbra[X.]hten Leistungen des Soldaten in Form der zehn [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h eine voneinander unabhängige Bewertung anhand der neunstufigen Skala na[X.]h Anlage 4 im Leistungsverglei[X.]h der jeweiligen Verglei[X.]hsgruppe. Dieser Regelung liegt die Anforderung zugrunde, dass sämtli[X.]he [X.], soweit sie zu beurteilen sind, in einer spezifis[X.]hen Einzelwertung zu betra[X.]hten sind. Sie sollen ni[X.]ht s[X.]hematis[X.]h "über einen Leisten ges[X.]hlagen" werden, weil eine derartige Vorgehensweise ni[X.]ht mit dem Gebot der individuellen Beurteilung in Nr. 401 und Nr. 402 [X.] im Einklang stünde, das in Nr. 609 [X.]. a [X.] no[X.]h einmal bekräftigt und konkretisiert wird ("Leistungen der Soldatinnen und Soldaten umfassend und treffend zu bewerten"). Nr. 609 [X.]. b [X.] ist au[X.]h von allen Stellung nehmenden Vorgesetzten zu bea[X.]hten, wenn sie gemäß Nr. 906 [X.]. [X.] oder Nr. 911 [X.]. a Satz 3 [X.] von ihrem Re[X.]ht zur Änderung von [X.] Gebrau[X.]h ma[X.]hen.

Der weitere höhere Vorgesetzte hat die [X.] ledigli[X.]h mit der Behauptung einer "zu wohlwollenden" Bewertung und einer "ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hten Maßstabsfindung" des [X.] und des Stellung nehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten begründet. Er hat also an dieser Stelle ni[X.]ht die individuellen Leistungen des Antragstellers in den zehn [X.]n in den Bli[X.]k genommen, sondern vorrangig ein aus seiner Si[X.]ht kritikwürdiges Beurteilungsverhalten des [X.] und des Stellung nehmenden Vorgesetzten festgestellt. Dementspre[X.]hend hat er keine spezifis[X.]hen, voneinander unabhängigen Aussagen über die erbra[X.]hten Leistungen des Antragstellers getroffen, sondern unter die Titelzeile "Änderung von Wertungen" paus[X.]hal die Zeile "3.1 [X.] von 8,00 na[X.]h 7,00" an die Spitze der Änderungen gesetzt. Eine derartige Äußerung wäre allenfalls als zusammenfassendes Resultat am Ende der [X.] in Betra[X.]ht gekommen (siehe Nr. 608 Satz 3 [X.]). Au[X.]h wenn [X.] [X.]. e Satz 1 [X.] die Einhaltung eines sa[X.]hgere[X.]hten Beurteilungsmaßstabes in die Kontrollkompetenz des weiteren höheren Vorgesetzten einbezieht, ist dieser Vorgesetzte ni[X.]ht der Notwendigkeit enthoben, eine individuelle Betra[X.]htung der Leistungen des [X.] vorzunehmen. Genau deshalb verlangen [X.] [X.]. e Satz 2 und Nr. 911 [X.]. [X.] [X.] au[X.]h von dem weiteren höheren Vorgesetzten eine Vergewisserung über die Person des beurteilten Soldaten. Soweit in der angefo[X.]htenen Stellungnahme ni[X.]ht weiter substantiiert auf "Arbeitsergebnisse" und "eigene Erkenntnisse" hingewiesen wird, lässt si[X.]h daraus die erforderli[X.]he individuelle Leistungsbewertung für den Antragsteller ni[X.]ht entnehmen.

Ni[X.]hts anderes folgt aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats, na[X.]h der si[X.]h der Stellung nehmende Vorgesetzte darauf bes[X.]hränken kann, mit einer zusammenfassenden Eins[X.]hätzung sämtli[X.]he Änderungen von [X.] zu begründen (vgl. im Einzelnen: Bes[X.]hluss vom 16. September 2004 - [X.] 1 [X.] 21.04 - [X.] 236.110 § 2 SLV Nr. 5). Das befreit ihn jedo[X.]h ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung, in diesem Zusammenhang im Einzelnen auszuführen, warum er in wel[X.]hem Umfang die [X.] geändert hat. Das ist - wie dargestellt - in der angefo[X.]htenen Stellungnahme ni[X.]ht ges[X.]hehen.

bb) Unabhängig von der vorgenannten fehlerhaften Änderungsbegründung hat der weitere höhere Vorgesetzte mit der Herabsetzung sämtli[X.]her [X.] der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten um jeweils einen vollen Punkt (von 9 auf 8, von 8 auf 7 und von 7 auf 6) dokumentiert, dass er die Leistungen des Antragstellers in den zehn [X.]n - anders als der beurteilende und der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte - so eins[X.]hätzt, dass die jeweiligen Leistungserwartungen ni[X.]ht "ständig in außergewöhnli[X.]hem Maße" ([X.] 9), "ständig erhebli[X.]h" ([X.] 8) bzw. "ständig, teilweise au[X.]h erhebli[X.]h" ([X.] 7) übertroffen worden sind. Andererseits hat er in seiner Begründung - na[X.]h einer Bestätigung der zuvor vom Abteilungsleiter Zentrale Aufgaben Personalführung festgestellten Entwi[X.]klungsprognose - betont, dass er mit der inhaltli[X.]hen Bes[X.]hreibung zur Aufgabenerfüllung, dem Persönli[X.]hkeitsprofil und den Verwendungshinweisen grundsätzli[X.]h einverstanden sei.

Kennzei[X.]hnend für die inhaltli[X.]he Bes[X.]hreibung der Aufgabenerfüllung ist hier, dass der beurteilende Vorgesetzte dem Antragsteller ausdrü[X.]kli[X.]h "dur[X.]hweg ausgezei[X.]hnete Leistungen" mit seinen außergewöhnli[X.]hen und tiefgreifenden Kenntnissen im Berei[X.]h des Personalwesens sowie mit außerordentli[X.]h wertvollen Ideen und Vors[X.]hlägen bei den ihm zur re[X.]htli[X.]hen Beratung anvertrauten Abteilungen ([X.] und Reservisten) bes[X.]heinigt hat. Diese inhaltli[X.]he Bes[X.]hreibung entspri[X.]ht mindestens der [X.] 8 ("Leistungserwartungen wurden ständig erhebli[X.]h übertroffen"). Im Persönli[X.]hkeitsprofil hat der beurteilende Vorgesetzte den Antragsteller überdies als "ohne Zweifel der Spitzengruppe der verglei[X.]hbaren Stabsoffiziere im Berei[X.]h der Personalbearbeitung" zugehörig qualifiziert. Indem der weitere höhere Vorgesetzte diese inhaltli[X.]hen Bewertungsbegründungen des beurteilenden Vorgesetzten mit den Worten "bin i[X.]h grundsätzli[X.]h einverstanden" ohne Eins[X.]hränkungen gebilligt hat, hat er sinngemäß zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er au[X.]h die Beurteilungsmaßstäbe des beurteilenden Vorgesetzten billigt. Er hat also an dieser Stelle - im Widerspru[X.]h zu seinem folgenden Begründungstext - gerade ni[X.]ht formuliert, dass der erstbeurteilende Vorgesetzte und der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte einen zu wohlwollenden Maßstab in der Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt haben. Eine widerspru[X.]hsfreie Begründung läge nur dann vor, wenn si[X.]h der weitere höhere Vorgesetzte au[X.]h von der inhaltli[X.]hen Bes[X.]hreibung der Leistungsbewertung (und des Persönli[X.]hkeitsprofils) dur[X.]h den [X.] in adäquatem Umfang distanziert hätte.

[X.][X.]) Der Hinweis auf die Einhaltung der Ri[X.]htwerte, der na[X.]h § 2 Abs. 8 SLV und Nr. 906 [X.]. [X.] [X.]. Nr. 911 [X.]. a Satz 3 [X.] grundsätzli[X.]h als zusätzli[X.]hes Begründungselement für die Änderung von [X.] in Betra[X.]ht kommt, stand dem weiteren höheren Vorgesetzten hier ni[X.]ht zur Verfügung, weil die Verglei[X.]hsgruppe, in der der Antragsteller beurteilt worden ist, unstreitig mit se[X.]hs Stabsoffizieren zu klein war. Die fehlende Größe der Verglei[X.]hsgruppe führt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats dazu, dass die Ri[X.]htwerte keine Anwendung finden (Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 - [X.] 1 [X.] 51.10 - [X.]E 141, 113 Rn. 46 = [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 Rn. 46).

Die na[X.]h [X.] [X.]. [X.] Satz 3 [X.] bei zu kleinen Verglei[X.]hsgruppen zugelassene anderweitige, dem Sinn der Ri[X.]htwerte entspre[X.]hende Differenzierung erforderte aber jedenfalls im vorliegenden Fall eine spezifis[X.]he Begründung der Änderungen dur[X.]h den Stellung nehmenden weiteren höheren Vorgesetzten. Das gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seines Hinweises auf einen aus seiner Si[X.]ht ni[X.]ht eingehaltenen Beurteilungsmaßstab. Denn die Ri[X.]htwerte stehen na[X.]h dem [X.] in [X.] [X.] in unmittelbarer Verknüpfung mit der angestrebten Gewährleistung eines einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstabs.

Mit der paus[X.]halen Herabsetzung der [X.] hat der weitere höhere Vorgesetzte die Zuordnung zu einem Wertungsberei[X.]h geändert. Der Antragsteller ist ni[X.]ht mehr - wie in der Beurteilung - im hö[X.]hsten Wertungsberei[X.]h zwis[X.]hen 7,31 und 9,00, sondern nunmehr im zweiten Wertungsberei[X.]h von 6,21 bis 7,30 angesiedelt. Zwar wird eine derartige Folge der [X.] in § 2 Abs. 8 Satz 1 SLV normativ gebilligt. Die Herabsetzung in den zweiten Wertungsberei[X.]h hat aber zur Folge, dass der Antragsteller ni[X.]ht mehr dem Spitzenberei[X.]h verglei[X.]hbarer Stabsoffiziere zugeordnet werden kann. Insofern trifft die na[X.]hträgli[X.]he Eins[X.]hätzung des weiteren höheren Vorgesetzten in seiner Äußerung vom 26. Oktober 2011 ni[X.]ht zu, dass die Beurteilung au[X.]h na[X.]h seinen Änderungen no[X.]h "herausragend" sei. Ebenso trifft die vom Antragsteller in seinem Gesprä[X.]hsvermerk vom 25. August 2011 dokumentierte Erklärung des weiteren höheren Vorgesetzten in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu, dass der Antragsteller "mit der 7,0 aber immer no[X.]h in der Spitzengruppe" sei.

Im Hinbli[X.]k auf die Begründungspfli[X.]ht des weiteren höheren Vorgesetzten na[X.]h Nr. 911 [X.]. d [X.] ist es deshalb erforderli[X.]h, Änderungen der [X.], die zu einer Vers[X.]hiebung in einen anderen Wertungsberei[X.]h führen, plausibel und s[X.]hlüssig zu erläutern. Insbesondere muss na[X.]hvollziehbar dargelegt werden, warum im Interesse der Einzelfallgere[X.]htigkeit eine Übers[X.]hreitung der Prozentvorgabe für den jeweiligen Wertungsberei[X.]h ni[X.]ht infrage gekommen ist. Dies lässt [X.] [X.]. [X.] 2 [X.] auf der Basis von § 2 Abs. 6 Satz 3 SLV ausdrü[X.]kli[X.]h zu. Wenn - wie hier - die Verglei[X.]hsgruppe zu klein ist, ist die mögli[X.]he einzelfallbezogene Übers[X.]hreitung der Ri[X.]htwerte im Rahmen der erforderli[X.]hen entspre[X.]henden Differenzierung (vgl. [X.] [X.]. [X.] Satz 3 [X.]) mit zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Abgesehen von den dargestellten Widersprü[X.]hen trägt die angefo[X.]htene Stellungnahme au[X.]h diesem Erfordernis ni[X.]ht Re[X.]hnung.

[X.]) Da die Stellungnahme bereits wegen der dargelegten Verstöße gegen die [X.] aufzuheben ist, kann dahin stehen, ob die Verglei[X.]hsgruppe, in der der Antragsteller betra[X.]htet worden ist, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Bes[X.]hlusses des Senats vom 25. Oktober 2011 (a.a.[X.]) als hinrei[X.]hend homogen anzusehen ist.

4. Der [X.] ist mit den oben dargestellten Maßgaben ebenfalls begründet.

Der Antragsteller hat im Fall einer Neufassung der Stellungnahme Anspru[X.]h darauf, dass der weitere höhere Vorgesetzte bei der Ausübung seines [X.] die Re[X.]htsauffassung des Senats zu den oben dargestellten Verfahrensgrundsätzen und allgemeinen Wertmaßstäben bea[X.]htet.

Meta

1 WB 30/12

29.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 1 WB 30/12 (REWIS RS 2013, 8610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8610

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