Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 WB 43/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 4118

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Gegenstand

Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten


Leitsatz

Die Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) sind jeweils selbständig anzufechtende dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]ntragstellerin wendet sich gegen ihre planmäßige dienstliche [X.]eurteilung und die hierzu abgegebene Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten.

2

[X.]ie 1962 geborene [X.]ntragstellerin ist [X.]; ihre [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. März 2024. Sie wurde mit Wirkung vom 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert und in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit 1. Juni 2009 nimmt die [X.]ntragstellerin Funktionen der Leiterin der Laborabteilung ... im ... sowie der ärztlichen Leiterin und Sachkundigen Person [X.]lutspendedienst [X.] auf einem nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten wahr.

3

[X.]ie [X.]ntragstellerin wurde zum [X.] 30. September 2011 planmäßig beurteilt. [X.]ie [X.]eurteilung wurde unter dem 2. [X.]ugust 2011 durch den Leiter ... der [X.] erstellt und der [X.]ntragstellerin am selben Tage eröffnet. [X.]er beurteilende Vorgesetzte bewertete die [X.]ufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von "6,20". Unter dem 7. September 2011 gab der [X.]mtschef des Sanitätsamts der [X.] als nächsthöherer Vorgesetzter eine Stellungnahme zu der dienstlichen [X.]eurteilung ab, die der [X.]ntragstellerin am 4. Oktober 2011 eröffnet wurde. [X.]er nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich der [X.]eurteilung des beurteilenden Vorgesetzten an und bestätigte den [X.]urchschnittswert der [X.]ufgabenerfüllung mit "6,20". Zur Entwicklungsprognose der [X.]ntragstellerin markierte er das Feld "individuelle Laufbahnperspektive erreicht".

4

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011, eingegangen bei ihrem [X.]isziplinarvorgesetzten am selben Tage, erhob die [X.]ntragstellerin gegen ihre planmäßige [X.]eurteilung zum 30. September 2011 [X.]eschwerde, die sie mit Schriftsätzen ihrer [X.]evollmächtigten vom 25. Oktober 2011 und 24. Februar 2012 begründete. [X.]ie vollständige [X.]eurteilung, d.h. die [X.]eurteilung des Vorgesetzten und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, sei ihr erst am 10. Oktober 2011 ausgehändigt worden; erst an diesem Tage beginne daher die [X.]eschwerdefrist zu laufen. Zumindest müsse zu ihren Gunsten, was die [X.]eurteilung durch den Vorgesetzten betreffe, ein Fall des § 7 [X.]bs. 1 [X.] angenommen werden. In der Sache machte sie geltend, dass die dienstliche [X.]eurteilung kein umfassendes [X.]ild ihrer Persönlichkeit, [X.]efähigung, Leistung und ihres Potenzials zeichne und daher gegen Nr. 401 [X.] verstoße. Ihr sei bei der [X.]ushändigung der [X.]eurteilung erläutert worden, dass man sie gerne besser habe beurteilen wollen, dies jedoch wegen der einzuhaltenden Richtwertkorridore nicht möglich gewesen sei. [X.]amit hätten sich genau diejenigen Mängel verwirklicht, die das [X.] in seiner Entscheidung zu den früheren [X.]eurteilungsrichtlinien kritisiert habe. Ihr [X.]urchschnittswert der [X.]ufgabenerfüllung von "6,20" entspreche exakt dem Schwellenwert, bei dem sie außerhalb der 35 % der bestbeurteilten Soldaten der Vergleichsgruppe liege. [X.]aran werde erkennbar, dass ihr beurteilender Vorgesetzter von der ihm formal zustehenden Freiheit und Unabhängigkeit keinen Gebrauch gemacht habe. [X.] werde ferner, dass ihre Vergleichsgruppe unzutreffend gebildet worden sei. [X.]ußerdem sei nicht berücksichtigt, dass sie inzwischen die [X.] für Transfusionsmedizin erhalten habe; dies werde zwar im Text der Leistungsbewertung erwähnt, habe sich jedoch nicht positiv bei der [X.] im Kriterium "[X.]usbildung" niedergeschlagen. [X.]er [X.]urchschnittswert der Leistungsbewertung habe zudem [X.]uswirkungen auf ihre Förderperspektive. Es sei durchaus denkbar, dass sie künftig in einer Kommandobehörde verwendet würde und dort die Möglichkeit einer Förderung in die [X.] bestehe; mit der ihr erteilten Entwicklungsprognose, wonach ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht sei, werde dies jedoch verhindert. Fraglich sei schließlich, ob der richtige [X.] zugrunde gelegt worden sei; ihre letzte planmäßige [X.]eurteilung sei zum 12. März 2010 erfolgt.

5

Mit [X.]escheid vom 20. März 2012 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der [X.] die [X.]eschwerde zurück. Soweit sie sich gegen die [X.]eurteilung durch den Institutsleiter richte, sei sie unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben. [X.]ie dienstliche [X.]eurteilung und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten seien rechtlich selbständig und daher gesondert anzufechten. [X.]ie [X.]eschwerde vom 12. Oktober 2011 sei deshalb hinsichtlich der Erstbeurteilung verspätet. Ein möglicher Irrtum der [X.]ntragstellerin begründe kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 [X.]bs. 1 [X.]. Soweit sich die [X.]eschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, sei sie unbegründet. Verstöße gegen [X.] lägen nicht vor. [X.]ie Vergleichsgruppe sei sachgerecht gebildet, weil die [X.]ntragstellerin mit den Sanitätsstabsoffizieren in Leitungsfunktion der [X.]esoldungsgruppe [X.] verglichen worden sei. [X.]ie Festlegung von Richtsätzen sei nicht zu beanstanden. Es bedeute auch keinen Widerspruch, dass der stellungnehmende Vorgesetzte einerseits die individuelle Laufbahnperspektive als erreicht angesehen, andererseits eine Tätigkeit der [X.]ntragstellerin in einer Kommandobehörde für denkbar gehalten habe; denn eine Kommandobehörde sei nicht nur mit [X.]ienstposten [X.] [X.] und höher, sondern auch mit solchen nach [X.] ausgestattet.

6

Hiergegen legte die [X.]ntragstellerin mit Schriftsatz ihrer [X.]evollmächtigten vom 23. [X.]pril 2012 weitere [X.]eschwerde ein. Mit ihr betonte sie vor allem, dass die [X.]eurteilung und die hierzu abgegebene Stellungnahme einheitlich zu sehen und deshalb auch einheitlich anzufechten seien. [X.]ie [X.]eschwerdefrist beginne daher erst mit der [X.]ushändigung der vollständigen dienstlichen [X.]eurteilung in Schriftform. In der Sache vertiefte sie im Wesentlichen ihr [X.]eschwerdevorbringen.

7

Mit [X.]escheid vom 10. Mai 2012 wies der [X.] - [X.] 2 - die von ihm gesondert behandelten [X.]eschwerden gegen die dienstliche [X.]eurteilung und gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zurück. [X.]ie [X.]eschwerde gegen die dienstliche [X.]eurteilung sei vom Inspekteur des Sanitätsdienstes zu Recht wegen Verfristung als unzulässig behandelt worden. Mit der Eröffnung der [X.]eurteilung am 2. [X.]ugust 2011 habe die [X.]ntragstellerin Kenntnis vom [X.] gehabt; die [X.]eschwerdefrist habe daher mit [X.]blauf des 2. September 2011 geendet. [X.]ass die [X.]ntragstellerin die von ihr unterzeichnete [X.]usfertigung der [X.]eurteilung zunächst wieder habe abgeben müssen und erst zusammen mit der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zurückerhalten habe, begründe keinen Fall des § 7 [X.]bs. 1 [X.]. Soweit sich die weitere [X.]eschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, habe sie ebenfalls keinen Erfolg. [X.]er nächsthöhere Vorgesetzte habe den [X.]urchschnittswert der [X.]ufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten, der in [X.]estandskraft erwachsen sei, unverändert gelassen. [X.] und [X.] seien nicht zu beanstanden. Es seien keinerlei [X.]nhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die [X.]ntragstellerin besser als mit "6,20" habe bewerten wollen. [X.]ie vergebene Entwicklungsprognose weise keinen Widerspruch auf; sie stehe im Übrigen einer weiteren Förderung nicht grundsätzlich entgegen.

8

Mit Schriftsatz ihrer [X.]evollmächtigten vom 22. Juni 2012 beantragte die [X.]ntragstellerin die Entscheidung des [X.]s. [X.]er [X.] - [X.] 2 - legte den [X.]ntrag mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 dem Senat vor.

9

Zur [X.]egründung führt die [X.]ntragstellerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen [X.]eschwerdeverfahren insbesondere aus:

[X.]ie [X.]eschwerdefrist beginne erst zu laufen, wenn die planmäßige [X.]eurteilung in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, eröffnet sei. [X.]ies ergebe sich aus der [X.]usgestaltung des [X.] in der [X.]. [X.]ie [X.]eurteilung erfolge auf einem einheitlichen Vordruck mit durchgehender Nummerierung und Seitenzahl. Jede Seite sei mit der einheitlichen Zeile "[X.]eurteilung für [X.]r. med. ... vom 02.08.2011" überschrieben. Während des [X.] habe der stellungnehmende Vorgesetzte gemäß Nr. 901 ff. [X.] die [X.]ufgabe, die [X.]eurteilung und deren ordnungsgemäßes Zustandekommen zu prüfen; würden [X.] oder inhaltliche Fehler festgestellt, entscheide im Rahmen der [X.]ienstaufsicht jeder Vorgesetzte, solange er mit der [X.]eurteilung befasst sei, ob die [X.]eurteilung oder eine Stellungnahme aufgehoben, berichtigt oder ergänzt werden müsse oder ob davon abgesehen werden könne. Konsequent sei das gesamte [X.]eurteilungsverfahren gemäß Nr. 912 [X.] erst dann abgeschlossen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen habe und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Recht Gebrauch gemacht oder davon abgesehen hätten. Eine [X.]eschwerdefrist werde nicht bereits dadurch in Lauf gesetzt, dass ein Teil des [X.] durchgeführt worden sei. [X.]uch materiellrechtlich lasse sich z.[X.]. die Frage, ob eine [X.]eurteilung in sich widerspruchsfrei sei, erst beantworten, wenn die [X.]eurteilung in ihrer Gesamtheit vorliege. Inwiefern der Soldat sich dann dafür entscheide, die [X.]eurteilung insgesamt oder lediglich Teile davon anzufechten, unterliege seiner Entscheidungsfreiheit. [X.]ie [X.]eschwerde sei deshalb insgesamt fristgerecht erfolgt. Jedenfalls liege zumindest ein Fall des § 7 [X.]bs. 1 [X.] vor.

In der Sache werde ergänzend insbesondere gerügt, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Entwicklungsprognose nicht näher begründet habe; schon deshalb sei die Stellungnahme aufzuheben. [X.]ie Stellungnahme sei ferner widersprüchlich, weil einerseits eine Verwendung auf weitere Sicht in Kommandobehörden empfohlen werde, was eine Verwendung in [X.]-Positionen bedeuten könne, andererseits die Entwicklungsprognose auf "individuelle Laufbahnperspektive erreicht" laute.

[X.]ie [X.]ntragstellerin beantragt,

ihre planmäßige [X.]eurteilung vom 2. [X.]ugust 2011 und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 2011 in Gestalt des [X.]eschwerdebescheids vom 20. März 2012 und des [X.]escheids über die weitere [X.]eschwerde vom 10. Mai 2012 aufzuheben und die [X.]undesrepublik [X.]eutschland zu verpflichten, für sie, die [X.]ntragstellerin, unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufassung der planmäßigen dienstlichen [X.]eurteilung einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu erstellen,

hilfsweise, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 2011 in Gestalt des [X.]eschwerdebescheids vom 20. März 2012 und des [X.]escheids über die weitere [X.]eschwerde vom 10. Mai 2012 aufzuheben und die [X.]undesrepublik [X.]eutschland zu verpflichten, für sie, die [X.]ntragstellerin, unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu erstellen.

[X.]er [X.] beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Verpflichtungsanträge sei zu berücksichtigen, dass inzwischen sowohl der erstbeurteilende als auch der stellungnehmende Vorgesetzte in den Ruhestand getreten seien. Eine Verpflichtung könne daher allenfalls dahingehend ausgesprochen werden, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle darüber zu entscheiden habe, ob eine Neufassung der [X.]eurteilung überhaupt zu erstellen sei.

[X.]er [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch insgesamt unbegründet. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass die einzelnen Teile einer dienstlichen [X.]eurteilung, nämlich die "Erstbeurteilung", die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten sowie die Stellungnahme weiterer Vorgesetzter, rechtlich selbständig seien und somit auch unterschiedlichen [X.] unterlägen. [X.]ie dienstliche [X.]eurteilung durch den erstbeurteilenden Vorgesetzten sei demgemäß in [X.]estandskraft erwachsen. Im Übrigen bestünden gegen sie keine inhaltlichen [X.]edenken. Soweit sich der [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, sei er unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass der stellungnehmende Vorgesetzte seinen [X.]eurteilungsspielraum überschritten hätte. Insbesondere sei die Vergabe der Entwicklungsprognose "individuelle Laufbahnperspektive erreicht" nicht widersprüchlich. [X.]er [X.] habe die [X.]ntragstellerin mit "6,20" zwar ansprechend beurteilt, sie aber nicht im oberen [X.]rittel der zu [X.]eurteilenden eingeordnet. Mit dieser Einschätzung korrespondierten auch die Vorschläge, wonach sie für Folgeverwendungen auf der [X.]-Ebene weiter zu betrachten sei. [X.]ie Entwicklungsprognose eines Soldaten sei zwar selbstverständlich bei einer Entscheidung über einen höherwertigen [X.]-[X.]ienstposten zu berücksichtigen; die [X.]ntragstellerin wäre mit ihrer derzeitigen individuellen Laufbahnperspektive jedoch nicht von vornherein aus dieser [X.]etrachtung ausgeschlossen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. [X.]ie [X.]eschwerdeakten des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der [X.] - [X.]/R[X.] - [X.]z.: ... - und des [X.]undesministers der Verteidigung - [X.] 2 - [X.]z.: ... - sowie die Personalgrundakte der [X.]ntragstellerin, Hauptteile [X.] bis [X.], haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat Erfolg, soweit er si[X.]h gegen die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten ri[X.]htet. Im Übrigen war der Antrag zurü[X.]kzuweisen.

Die Beurteilung vom 2. August 2011 dur[X.]h den Leiter des ... der [X.] ist bestandskräftig, weil die Antragstellerin sie ni[X.]ht fristgere[X.]ht mit der Bes[X.]hwerde angefo[X.]hten hat. Die vom Amts[X.]hef des [X.]s der [X.] als nä[X.]hsthöherem Vorgesetzten abgegebene Stellungnahme vom 7. September 2011 ist re[X.]htswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Re[X.]hten, weil ihr eine fehlerhafte Verglei[X.]hsgruppe zugrunde liegt.

1. Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist insgesamt zulässig.

Dienstli[X.]he Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV (in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009, [X.]) i.V.m. Nr. 201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.] vom 17. Januar 2007 ([X.], hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats truppendienstli[X.]he Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar, die vor den [X.] angefo[X.]hten werden können.

Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönli[X.]hkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anfe[X.]htbar (siehe au[X.]h Nr. 1101 Satz 1 [X.]). Sie sind als hö[X.]hstpersönli[X.]he Werturteile einer inhaltli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Ein Soldat kann jedo[X.]h eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfe[X.]hten, sie verstoße gegen Re[X.]hte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerw[X.] [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 ). Dementspre[X.]hend erklärt Nr. 1101 Satz 2 [X.] Bes[X.]hwerden gegen Beurteilungen als ni[X.]ht grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen. [X.] weist Nr. 1102 Abs. 1 [X.] darauf hin, dass si[X.]h Soldaten bes[X.]hweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, eins[X.]hließli[X.]h der Stellungnahmen, sol[X.]he Re[X.]hte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sa[X.]hgere[X.]hte Beurteilung na[X.]h der Re[X.]htsordnung eingeräumt sind (siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 [X.]). Das ist hier dur[X.]h die Antragstellerin ges[X.]hehen, die unter anderem Verstöße gegen das Gebot der Sa[X.]hgere[X.]htigkeit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 [X.]) dur[X.]h fehlerhafte Verglei[X.]hsgruppenbildung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen für das Erstellen von Beurteilungen und Stellungnahmen, die Verletzung des Gebots der Widerspru[X.]hsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und eine fehlerhafte Bestimmung des Beurteilungszeitraums (Nr. 406 [X.]. a [X.]) geltend ma[X.]ht.

Zulässig sind dana[X.]h zum einen die Anfe[X.]htungsanträge (Aufhebung der Beurteilung und der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten im Hauptantrag bzw. Aufhebung nur der letzteren im Hilfsantrag). Die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung oder Stellungnahme erfolgt zwar von Amts wegen, wobei au[X.]h die Neufassung der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten regelmäßig unverzi[X.]htbar ist (Nr. 1204 [X.]. a Abs. 2 [X.]). Im Hinbli[X.]k auf die zwis[X.]hen den Beteiligten strittigen Re[X.]htsfragen ist jedo[X.]h au[X.]h für die Verpfli[X.]htungsanträge ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis anzuerkennen. Ihnen steht ferner ni[X.]ht entgegen, dass eine Neufassung mögli[X.]herweise ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, weil die beiden ursprüngli[X.]h befassten Vorgesetzten inzwis[X.]hen aus dem Dienst ausges[X.]hieden sind. Ob wegen dieser Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse gemäß Nr. 1204 [X.]. a Abs. 1, [X.]. b 1. Stri[X.]haufzählung [X.] eine Neufassung unterbleibt, ist von der [X.] Stelle zu prüfen, sofern der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung im Übrigen Erfolg hat und die grundsätzli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Neufassung ausgespro[X.]hen wird.

2. Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist begründet, soweit er die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten betrifft; im Übrigen ist er unbegründet.

a) Soweit si[X.]h der Antrag gegen die Beurteilung vom 2. August 2011 dur[X.]h den Leiter ... ri[X.]htet, ist er unbegründet, weil die Antragstellerin ni[X.]ht fristgere[X.]ht Bes[X.]hwerde erhoben hat und die Beurteilung deshalb bestandskräftig geworden ist.

aa) Die Beurteilung dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten (Nr. 601 ff. [X.]), die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. [X.]) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. [X.]) bilden jeweils selbständig anfe[X.]htbare Maßnahmen (stRspr, vgl. zuletzt Bes[X.]hlüsse vom 29. Januar 2013 - BVerw[X.] [X.] 30.12 - juris Rn. 27 m.w.[X.] und vom 30. April 2013 - BVerw[X.] [X.] 34.12 - juris Rn. 17). Wird eine Beurteilung oder die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten ni[X.]ht innerhalb der jeweiligen Bes[X.]hwerdefrist, die grundsätzli[X.]h mit der Eröffnung der Beurteilung oder Stellungnahme in Lauf gesetzt wird, angefo[X.]hten (siehe au[X.]h Nr. 1103 Abs. 1 [X.]), so erwä[X.]hst sie in Bestandskraft (vgl. hierzu ausführli[X.]h Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - BVerw[X.] [X.] 36.09 - BVerwGE 136, 119 = [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 = [X.] 2011, 36).

An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der Senat na[X.]h erneuter Überprüfung fest.

Die Antragstellerin hat zwar zutreffend auf eine Reihe von verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten hingewiesen, die dafür spre[X.]hen könnten, die dienstli[X.]he Beurteilung des Soldaten als integrale, alle Bestandteile (Beurteilung und Stellungnahmen) umfassende Einheit mit der Folge zu sehen, dass diese erst na[X.]h Abs[X.]hluss des gesamten [X.]s und nur insgesamt mit der Bes[X.]hwerde angefo[X.]hten werden kann. In der Tat bilden die einzelnen Bestandteile - Beurteilung dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten - einen aufeinander aufbauenden Zusammenhang, was au[X.]h in der Gestaltung des zu verwendenden [X.] in Form einer einheitli[X.]hen Kopfzeile und einer dur[X.]hgehenden Nummerierung Ausdru[X.]k findet (siehe Anlage 1 zu [X.] und Nr. 601 [X.]). Das gesamte [X.] ist erst dann abges[X.]hlossen, wenn der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen hat und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Re[X.]ht Gebrau[X.]h gema[X.]ht oder dur[X.]h Ni[X.]htanforderung der Beurteilung von dessen Ausübung abgesehen haben (Nr. 912 [X.]. a [X.]). Während des gesamten Verfahrens unterliegt die dienstli[X.]he Beurteilung einer fortlaufenden Prüfung dur[X.]h den jeweils befassten Vorgesetzten (Nr. 901 [X.]).

Allerdings bestehen bereits in verfahrensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht deutli[X.]he Zäsuren zwis[X.]hen den einzelnen Bestandteilen. Insbesondere ist die dienstli[X.]he Beurteilung dem Soldaten ni[X.]ht erst na[X.]h Abs[X.]hluss des gesamten [X.]s (im Sinne von Nr. 912 [X.]. a [X.]) bekanntzugeben. Vielmehr ist jeder einzelne Bestandteil - Beurteilung dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten - na[X.]h Abs[X.]hluss des dem jeweiligen Vorgesetzten zugewiesenen Abs[X.]hnitts, zudem in einer besonders formalisierten Art und Weise, zu eröffnen und die Eröffnung vom Soldaten dur[X.]h seine Unters[X.]hrift zu bestätigen ([X.]01 ff. [X.] i.V.m. [X.], 9 und 11 des [X.]). Die Bekanntgabe der einzelnen Bestandteile erfolgt damit in der glei[X.]hen Form, wie sie bei abs[X.]hließenden Ents[X.]heidungen übli[X.]h ist.

Au[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht verhalten si[X.]h die einzelnen Bestandteile der dienstli[X.]hen Beurteilung eines Soldaten zueinander selbständig. Die dienstli[X.]he Beurteilung des Soldaten wird insbesondere ni[X.]ht, wie dies bei der dienstli[X.]hen Beurteilung eines Beamten der Fall ist, mit einem Gesamturteil abges[X.]hlossen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Vielmehr treffen die beteiligten beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten zu den ihnen jeweils zugewiesenen Themenkomplexen Aussagen und Wertungen, die si[X.]h zwar zu einem (differenzierten) Gesamtbild des Soldaten ergänzen, die aber glei[X.]hwohl als eigenständige Aussagen und Wertungen des jeweiligen persönli[X.]h verantwortli[X.]hen Vorgesetzten erhalten bleiben. So obliegt dem beurteilenden Vorgesetzten originär die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die Erstellung eines individuellen Persönli[X.]hkeitsprofils des Soldaten und die Angabe von Verwendungsmögli[X.]hkeiten und -vors[X.]hlägen (Nr. 608 bis 616 [X.] i.V.m. [X.], 4 und 5 des [X.]); der stellungnehmende nä[X.]hste Vorgesetzte hat das Potenzial des Beurteilten zu bes[X.]hreiben und eine prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung seiner künftigen Entwi[X.]klung abzugeben (Nr. 910 [X.] i.V.m. Nr. 8.4 und 8.5 des [X.]). Zu Behauptungen und Bewertungen, die für den Soldaten ungünstig sind oder ihm na[X.]hteilig werden können, trifft jeden einzelnen - beurteilenden oder stellungnehmenden - Vorgesetzten die Pfli[X.]ht zur jeweils gesonderten Anhörung des Soldaten (Nr. 618 [X.]).

Die Selbständigkeit der einzelnen Bestandteile der dienstli[X.]hen Beurteilung und die eindeutige persönli[X.]he Zuordnung der Verantwortung an den jeweils zuständigen beurteilenden oder stellungnehmenden Vorgesetzten bleibt au[X.]h dort erhalten, wo Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen den Aufgabenberei[X.]hen bestehen. So sind die nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten zwar verpfli[X.]htet, die weiteren höheren Vorgesetzten bere[X.]htigt, im Leistungs- und [X.] zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönli[X.]hkeitsprofil sowie zum Abs[X.]hnitt "Verwendung" - und damit zu den originären Aussagen und Wertungen des beurteilenden Vorgesetzten - Stellung zu nehmen (Nr. 904 [X.]. a und Nr. 911 [X.] i.V.m. Nr. 8.2 und 10 des [X.]). Au[X.]h hierdur[X.]h ergibt si[X.]h jedo[X.]h keine Vermis[X.]hung der Verantwortungsberei[X.]he und damit au[X.]h ni[X.]ht die von der Antragstellerin befür[X.]htete Gefahr von Widersprü[X.]hen zwis[X.]hen der (Erst-) Beurteilung und der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten. Teilt der stellungnehmende höhere Vorgesetzte ni[X.]ht die Eins[X.]hätzung dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten, so hat er das Re[X.]ht zur Änderung von Einzelmerkmalwertungen in der Leistungsbewertung, zur Änderung von Ausprägungen des Persönli[X.]hkeitsprofils, zur Änderung der Eignungsstufen für Verwendungsmögli[X.]hkeiten und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvors[X.]hlägen (Nr. 906 [X.]. [X.] und Nr. 911 [X.]. a [X.]). Ma[X.]ht der höhere Vorgesetzte von diesem Änderungsre[X.]ht Gebrau[X.]h, so sind allein seine Aussagen und Wertungen (und ni[X.]ht mehr die der Erstbeurteilung) maßgebli[X.]h. Mö[X.]hte si[X.]h der Soldat gegen eine vers[X.]hle[X.]hternde Änderung zur Wehr setzen, geht es daher ni[X.]ht um die Beseitigung eines Widerspru[X.]hs (im Sinne von Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zwis[X.]hen Beurteilung und Stellungnahme, sondern (allein) um die Überprüfung der Re[X.]htmäßigkeit der Änderung dur[X.]h den stellungnehmenden Vorgesetzten. Die Bes[X.]hwerde gegen die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten ist hierfür der geeignete und ausrei[X.]hende Re[X.]htsbehelf.

Für die selbständige Anfe[X.]htbarkeit von Beurteilung und Stellungnahmen spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h die Ausgestaltung des Re[X.]htss[X.]hutzsystems der Wehrbes[X.]hwerdeordnung (vgl. zum Folgenden au[X.]h Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 a.a.[X.] Rn. 62). Ungea[X.]htet einer zunehmenden Anglei[X.]hung an das allgemeine Verwaltungsprozessre[X.]ht ist das Wehrbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h wie vor auf eine einfa[X.]he und zügige, mögli[X.]hst bereits außergeri[X.]htli[X.]he Klärung und Befriedung ausgeri[X.]htet; die formalen Anforderungen an die Einlegung einer Bes[X.]hwerde sind gering, der Soldat darf - wie die Untätigkeitsre[X.]htsbehelfe erkennen lassen (siehe § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - eine ras[X.]he Ents[X.]heidung dur[X.]h den in der Hierar[X.]hie zuständigen Disziplinarvorgesetzten erwarten. Umgekehrt ist es deshalb angezeigt, dass der Soldat, wenn er glaubt, unri[X.]htig behandelt zu sein, sein Anliegen bei erster Gelegenheit vorbringt. Gerade au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Aufgabenteilung zwis[X.]hen beurteilendem und stellungnehmendem Vorgesetzten und den je eigenen Beurteilungsspielraum, über den sowohl der beurteilende als au[X.]h der stellungnehmende Vorgesetzte verfügt, ist es weiter sinnvoll, dass Bes[X.]hwerden, die si[X.]h gegen Aussagen und Bewertungen dur[X.]h den beurteilenden Vorgesetzten ri[X.]hten, bereits na[X.]h Eröffnung der Beurteilung erhoben und ni[X.]ht bis zu dem oft deutli[X.]h späteren Abs[X.]hluss des [X.]s hintangehalten werden. Insbesondere bei erkennbar begründeten Bes[X.]hwerden wird auf diese Weise vermieden, dass si[X.]h Fehler in das weitere Verfahren, das auf [X.] der stellungnehmenden Vorgesetzten einen größeren Kreis von Soldaten erfasst, fortsetzen.

bb) Die Beurteilung vom 2. August 2011 dur[X.]h den Leiter ... ist dana[X.]h bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin gegen sie ni[X.]ht fristgere[X.]ht Bes[X.]hwerde erhoben hat.

(1) Na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] darf die Bes[X.]hwerde frühestens na[X.]h Ablauf einer Na[X.]ht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, na[X.]hdem der Bes[X.]hwerdeführer von dem Bes[X.]hwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Bes[X.]hwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen si[X.]h die von ihm empfundene Beeinträ[X.]htigung ergibt (stRspr, vgl. - au[X.]h zum Folgenden - Bes[X.]hlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerw[X.] [X.] 26.10 - Rn. 20 sowie zuletzt vom 29. Januar 2013 - BVerw[X.] [X.] 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.[X.]). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.], der den Beginn der geri[X.]htli[X.]hen Antragsfrist an die Zustellung des zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hwerdebes[X.]heids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 [X.] für den Beginn der Bes[X.]hwerdefrist nur die tatsä[X.]hli[X.]he, positive Kenntnis vom Bes[X.]hwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt dann, wenn für eine truppendienstli[X.]he Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe dur[X.]h eine spezielle gesetzli[X.]he Regelung oder dur[X.]h eine Verwaltungsvors[X.]hrift vorges[X.]hrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis dur[X.]hgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Re[X.]htsbehelfs erst mit dieser förmli[X.]hen Bekanntgabe zu laufen.

Eine derartige besondere Form der Bekanntgabe ergibt si[X.]h hier aus den bereits genannten Bestimmungen der [X.]01 ff. [X.] über die Eröffnung von Beurteilungen. Diese Bestimmungen wurden bea[X.]htet. Ausweisli[X.]h der bei den Akten befindli[X.]hen dienstli[X.]hen Beurteilung hat die Antragstellerin mit ihrer Unters[X.]hrift bes[X.]heinigt, dass ihr der Entwurf der Beurteilung am 28. Juli 2011 ausgehändigt wurde, die Erörterung im persönli[X.]hen Gesprä[X.]h am 1. August 2011 erfolgte und ihr die Beurteilung am 2. August 2011 eröffnet wurde ([X.]03 [X.]. a [X.]).

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Bes[X.]hwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] demna[X.]h am 2. August 2011, so endete sie na[X.]h der im Wehrbes[X.]hwerdeverfahren entspre[X.]hend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 2. September 2011. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Bes[X.]hwerde erhoben; die Bes[X.]hwerde vom 12. Oktober 2011 ist verspätet.

(2) Der Fristablauf wird au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] als "unabwendbarer Zufall" zu werten sind. Der Re[X.]htsbehelf der Bes[X.]hwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 [X.] können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2009 - BVerw[X.] [X.] 38.08 - Rn. 31 m.w.[X.]). Ebenfalls grundsätzli[X.]h bekannt und im Zweifelsfalle bei den beurteilenden Vorgesetzten na[X.]hzufragen ist die ges[X.]hilderte ständige Re[X.]htspre[X.]hung, dass Beurteilungen und Stellungnahmen selbständige Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] bilden; sie hat ihren Nieders[X.]hlag au[X.]h in den Beurteilungsbestimmungen selbst gefunden (siehe Nr. 1103 [X.]. a [X.]). Im Übrigen stellt eine unri[X.]htige Re[X.]htsauffassung oder mangelnde Re[X.]htskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 12 mit zahlrei[X.]hen Beispielen und Na[X.]hweisen; zur parallelen Vors[X.]hrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Bes[X.]hluss vom 7. Oktober 2010 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.[X.]).

Soweit die Antragstellerin geltend ma[X.]ht, dass sie die für sie bestimmte und ihr zunä[X.]hst ausgehändigte Ausfertigung der Beurteilung habe zurü[X.]kgeben müssen und erst na[X.]h Abs[X.]hluss des gesamten [X.]s wiedererhalten habe, steht diese Vorgehensweise im Einklang mit [X.]02 [X.]. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Beurteilung am 28. Juli 2011 (so der Eintrag in [X.].2 des Vordru[X.]ks) oder bereits am 29. Juni 2011 (so der Vortrag der Antragstellerin) im Entwurf erhalten, wobei ein Exemplar (die zweite Ausfertigung des Entwurfs) bei ihr verblieb (Nr. 619 [X.]. a [X.]); am 1. August 2011 wurde der Entwurf mit ihr im persönli[X.]hen Gesprä[X.]h erörtert (Nr. 619 [X.]. b [X.]). Der Entwurf der Beurteilung wurde na[X.]h dem Vortrag der Antragstellerin vor der Eröffnung ledigli[X.]h um zwei Einzelpunkte (Angaben zum Sportabzei[X.]hen und zur [X.]) sowie um die Vorstellungen der Antragstellerin zu ihrem weiteren Werdegang ([X.].1 des Vordru[X.]ks) ergänzt. Die Antragstellerin war deshalb, als ihr die Beurteilung am 2. August 2011 eröffnet wurde, dur[X.]haus informiert und hinrei[X.]hend in der Lage, si[X.]h eine Meinung zu bilden, ob sie - ggf. zunä[X.]hst nur fristwahrend ohne glei[X.]hzeitige Begründung - Bes[X.]hwerde einlegen wolle. Au[X.]h insoweit liegt daher kein Hindernis für die Einhaltung der Bes[X.]hwerdefrist im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] vor.

Als truppendienstli[X.]he Erstmaßnahme bedurfte die dienstli[X.]he Beurteilung na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 13. April 2011 - BVerw[X.] [X.] 45.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 39) s[X.]hließli[X.]h keiner Re[X.]htsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 [X.]).

b) Soweit si[X.]h der Antrag gegen die Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten ri[X.]htet, ist er begründet.

Die Stellungnahme des Amts[X.]hefs des [X.]s der [X.] vom 7. September 2011 ist re[X.]htswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Re[X.]hten. Die Stellungnahme sowie die Bes[X.]hwerdebes[X.]heide des [X.] des Sanitätsdienstes vom 20. März 2012 und des [X.] - [X.] 2 - vom 10. Mai 2012, soweit sie die Stellungnahme betreffen, sind deshalb aufzuheben und der [X.] zu verpfli[X.]hten, eine Neufassung der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erstellen zu lassen, sofern auf diese ni[X.]ht gemäß Nr. 1204 [X.] zu verzi[X.]hten ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.]).

Dienstli[X.]he Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind geri[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt na[X.]hprüfbar, weil den beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Re[X.]htmäßigkeitskontrolle hat si[X.]h darauf zu bes[X.]hränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzli[X.]hen Rahmen, in dem er si[X.]h frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Ri[X.]htlinien für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen erlassen, an denen si[X.]h die Beurteilungspraxis im Hinbli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Geri[X.]ht ferner prüfen, ob diese Ri[X.]htlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerw[X.] [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 ).

Die Stellungnahme des Amts[X.]hefs des [X.]s der [X.] ist dana[X.]h re[X.]htswidrig, weil ihr eine fehlerhaft gebildete Verglei[X.]hsgruppe zugrunde liegt.

aa) Die Verglei[X.]hsgruppe wurde gemäß [X.] [X.]. a [X.] (in der hier maßgebli[X.]hen Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) aus den dem Amts[X.]hef des [X.]s der [X.] unterstehenden [X.] gebildet, die auf einem na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] dotierten Dienstposten verwendet waren. Der [X.] - [X.] 2 - hat hierzu mit seinem Vorlages[X.]hreiben ein Übersi[X.]htsblatt vorgelegt. Dana[X.]h setzte si[X.]h die Verglei[X.]hsgruppe aus 11 [X.], darunter 10 Oberstärzten (eins[X.]hließli[X.]h 2 Flottenärzten, 2 Oberstapothekern und 2 Oberstveterinären) und einem Oberfeldarzt, zusammen, die - innerhalb der damaligen Organisationsstruktur des Sanitätsdienstes - beim [X.] der [X.] (1 Offizier), beim [X.] der [X.] an den Standorten [X.], [X.] und Mün[X.]hen (insgesamt 5 Offiziere), bei der Sanitätsakademie der [X.] (1 Offizier) sowie bei vers[X.]hiedenen dem [X.] unterstellten medizinis[X.]hen Instituten (insgesamt 4 Offiziere) verwendet waren.

Die Größe der Verglei[X.]hsgruppe liegt dana[X.]h zwar unterhalb der Zahl von zwanzig Soldaten, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats auf [X.] des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten grundsätzli[X.]h errei[X.]ht sein muss, damit bei der Anwendung der Vors[X.]hriften über die Ri[X.]htwerte und Wertungsberei[X.]he Verzerrungen in der Bewertung, die ni[X.]ht dur[X.]h Leistungsunters[X.]hiede gere[X.]htfertigt sind, vermieden werden (Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 - BVerw[X.] [X.] 51.10 - BVerwGE 141, 113 = [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 ). Die ni[X.]ht hinrei[X.]hende Größe hat jedo[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass die Soldaten ni[X.]ht miteinander vergli[X.]hen werden dürften, sondern entbindet ledigli[X.]h von der Einhaltung der Ri[X.]htwerte (vgl. Nr. 610 [X.]. [X.] Satz 2 [X.]).

bb) Die Verglei[X.]hsgruppe ist jedo[X.]h wegen fehlender Homogenität ihrer Zusammensetzung fehlerhaft.

(1) Der Senat hat bereits mit Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 (a.a.[X.] Leitsatz 2 und Rn. 38 ff.) ents[X.]hieden, dass die Regelung in [X.] [X.]. a Satz 3 [X.] in der - au[X.]h hier zur Anwendung gelangten - Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009, wona[X.]h für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Verglei[X.]hsgruppen ni[X.]ht der Dienstgrad oder die Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldaten, sondern die Dotierung der von ihnen innegehabten Dienstposten maßgebli[X.]h ist, gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV verstößt. Hierfür waren die folgenden Gründe tragend (a.a.[X.] Rn. 39 bis 41):

"Für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Verglei[X.]hsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten na[X.]h einem einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die au[X.]h eine Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h der Funktionsebene zulässt, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden und mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler übers[X.]haubare Verglei[X.]hsgruppe insbesondere hinrei[X.]hend homogen sein. Die Verglei[X.]hsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentli[X.]hen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander vergli[X.]hen und in eine bestimmte Rangfolge na[X.]h der Notenskala gebra[X.]ht werden. Die für die Angehörigen der Verglei[X.]hsgruppe im Wesentli[X.]hen identis[X.]hen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Ans[X.]hluss an das Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = [X.] 232.1 § 41a [X.] Nr. 1: Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 53, 61 m.w.[X.]). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezei[X.]hnet als hinrei[X.]hend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe au[X.]h die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Verglei[X.]hsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnli[X.]hkeit der verri[X.]hteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Verglei[X.]hbarkeit. Bei der Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h [X.] werden die Leistungsanforderungen ni[X.]ht aus dem [X.] hergeleitet, sondern daran orientiert, wel[X.]he Anforderungen die dur[X.]h die Wahrnehmung der im Wesentli[X.]hen glei[X.]hen Aufgaben gekennzei[X.]hneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.[X.]).

Auf dieser Ermä[X.]htigungsgrundlage regelt [X.] [X.]. a Satz 3 [X.] in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Verglei[X.]hsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrü[X.]kli[X.]h s[X.]hließt der [X.] die Zuordnung zu den Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h [X.] in der Liste zu [X.] [X.]. a [X.] lassen indessen ni[X.]ht die erforderli[X.]he Differenzierung erkennen, ob und in wel[X.]her Weise die dort ledigli[X.]h abstrakt - teilweise gebündelt - na[X.]h Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentli[X.]hen identis[X.]hen Aufgaben und deshalb verglei[X.]hbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. [X.] [X.]. a [X.] steht mit der auss[X.]hließli[X.]hen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten ni[X.]ht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentli[X.]hen glei[X.]he Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgebli[X.]h. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene [X.] ni[X.]ht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind, und erst re[X.]ht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können vers[X.]hiedene Aufgaben unters[X.]hiedli[X.]her Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt si[X.]h ni[X.]ht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers s[X.]hließen. Nur bei der Bildung von Verglei[X.]hsgruppen na[X.]h der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 [X.] folgt ni[X.]hts Gegenteiliges. Die in dieser Vors[X.]hrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, [X.] und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirkli[X.]hung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Bes[X.]häftigung Re[X.]hnung tragen. Die insoweit erforderli[X.]he Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermögli[X.]hen, ob der Anspru[X.]h der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenberei[X.]hs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusre[X.]htli[X.]hen Sinn entspri[X.]ht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = [X.] Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusre[X.]htli[X.]he Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h [X.] aber gerade ausges[X.]hlossen sein."

(2) Die vom Amts[X.]hef des [X.]s der [X.] gewählte, der Vors[X.]hrift der [X.] [X.]. a [X.] folgende Methode der Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h der Dienstpostendotierung steht dana[X.]h ni[X.]ht im Einklang mit der Re[X.]htsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV.

Die der Stellungnahme des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten zugrundeliegende Verglei[X.]hsgruppe ist au[X.]h in ihrer konkreten Zusammensetzung ni[X.]ht mit den in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorgegebenen Kriterien der Verglei[X.]hsgruppenbildung vereinbar. Die konkret gebildete Verglei[X.]hsgruppe lässt si[X.]h ni[X.]ht unter die Kriterien des Dienstgrads oder der Besoldungsgruppe fassen, weil sie ni[X.]ht nur Oberstärzte der Besoldungsgruppe [X.] (eins[X.]hließli[X.]h Flottenärzte, Oberstapotheker und Oberstveterinäre), sondern au[X.]h einen Sanitätsstabsoffizier im Dienstgrad Oberfeldarzt (Besoldungsgruppe [X.]) umfasst. Die Gruppe der elf Sanitätsstabsoffiziere wird aber au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die glei[X.]he Funktionsebene auf eine gemeinsame Homogenitätsbasis gestellt. Die Zulassung der Verglei[X.]hsgruppenbildung na[X.]h der Funktionsebene re[X.]htfertigt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h die Annahme von Leistungsanforderungen, die glei[X.]hmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dies ist vorliegend ni[X.]ht gegeben.

Die elf Sanitätsstabsoffiziere haben zwar, wie der [X.] in seinem Bes[X.]hwerdebes[X.]heid (Seite 14) hervorhebt, allesamt Leitungsfunktionen inne. Die Gemeinsamkeit in der Leitungsfunktion, die mit einem Dienstposten [X.] [X.] in aller Regel verbunden ist, tritt vorliegend jedo[X.]h gegenüber den Unters[X.]hieden in den mit dem jeweiligen Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben und Anforderungen in den Hintergrund. So dürfte von einer Verglei[X.]hbarkeit der Aufgaben und Anforderungen zwar no[X.]h bei den [X.] auszugehen sein, die als Abteilungsleiter beim [X.] und den medizinis[X.]hen Instituten (Sportmedizinis[X.]hes Institut der [X.], [X.] der [X.], [X.] [X.], Institut für Pharmakologie und Toxikologie der [X.]) tätig sind, also Einri[X.]htungen, deren Aufgaben vorwiegend im Berei[X.]h der medizinis[X.]hen (veterinärmedizinis[X.]hen, pharmazeutis[X.]hen, biologis[X.]hen, [X.]hemis[X.]hen) Untersu[X.]hung und Fors[X.]hung liegen; die Anforderungen an diese Dienstposteninhaber beruhen dementspre[X.]hend im [X.] auf wissens[X.]haftli[X.]her Qualifikation und Expertise, ihre Leitungsaufgaben sind medizinis[X.]h-fa[X.]hli[X.]h geprägt. Demgegenüber liegen die Aufgaben des Abteilungsleiters [X.] beim [X.] der [X.] und des Kommandeurs der [X.] bei der Sanitätsakademie der [X.] im S[X.]hwerpunkt im Berei[X.]h der administrativen Organisation und der militäris[X.]h geprägten Personalführung. Jedenfalls zwis[X.]hen diesen beiden administrativ-militäris[X.]h ausgeri[X.]hteten Dienstposten einerseits und den übrigen medizinis[X.]h-fa[X.]hli[X.]h geprägten Dienstposten andererseits unters[X.]heiden si[X.]h die Aufgaben und Anforderungen in einem Maße, die eine Zusammenfassung aller Offiziere zu einer homogenen Verglei[X.]hsgruppe ni[X.]ht mehr zulässt.

Meta

1 WB 43/12

16.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 S 1 WBO, § 2 Abs 1 S 1 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 WB 43/12 (REWIS RS 2013, 4118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4118

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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