Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 220/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4147

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[X.] ZR 220/01vom12. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 233 FdZur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebe-richt über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerken-nung ausweist.[X.], [X.]uß vom 12. März 2002 - [X.]/01 - [X.] LG München I- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 12. Mrz 2002beschlossen:Der [X.] wird wegen der Versmung der Revisionsfrist [X.] in den vorigen Stand gewrt.[X.]:[X.] [X.] hat gegen das ihre Berufung zurckweisende, ihrem Pro-zeûbevollmchtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil des [X.] durch einen an das [X.] Oberste Landesgericht adres-sierten [X.] vom 26. Juli 2001 Revision eingelegt. [X.] ging am selben Tage beim [X.] ein undgelangte von dort erst am 27. Juli 2001 an das [X.] Oberste Landesge-richt. Zur [X.] am 9. August 2001 bei diesem Gericht eingegange-nen Wiedereinsetzungsantrags hat die [X.] unter Glaubhaftmachung durchanwaltliche Versicherung ihres [X.]n und eidesstattlicheVersicherung seiner Sekretrin, Frau L., vorgetragen:Frau L., die seit dem 1. Juni 1999 bei dem [X.] sei, habe am 26. Juli 2001 bei der [X.], die in der- 3 -Revisionsschrift bereits eingetragene Anschrift "[X.]s Oberstes Landes-gericht" um die [X.] dieses Gerichts zu erzen, dem [X.] die Nummer des [X.] entnommen, diese so-dann in die Textdatei eingetragen und den Schriftsatz erneut ausgedruckt. [X.] habe sie die nunmehr auf dem Schriftsatz befindliche [X.] aufgrund der ihr allgemein erteilten Weisung nochmals mit der im Te-lefonbuch angegebenen Nummer verglichen, dabei aber wiederum die Nummerdes [X.] herausgesucht. Sodann habe sie das [X.] [X.] zur Unterzeichnung vorgelegt; dieser habe bei [X.] anhand der ersten Ziffern der [X.] erkannt,[X.] es sich um eine Nummer der [X.] Justizbehörden gehandelt habe,und sich damit zufriedengegeben. Bevor Frau L. am Nachmittag dasFaxschreiben abgesandt habe, habe sie sich anhand des Displays vergewis-sert, [X.] die eingegebene Nummer mit der auf der Revisionsschrift und demTelefax-Deckblatt befindlicreingestimmt habe. Anhand des um17.43 Uhr erstellten [X.] habe sich Frau L. aufgrund der darin ent-haltenen Mitteilung "OK" und der angegebenen Zahl der rtragenen [X.], [X.] das Telefax vollstirmittelt worden war. Zu derVerwechslung des [X.]n Obersten Landesgerichts mit dem [X.] sei es gekommen, obwohl Frau [X.] habe, [X.] es [X.] um zwei verschiedene Gerichte handle und [X.] in [X.] Revisionenbeim [X.]n Obersten Landesgericht eingelegt werden mûten. Überdiese [X.] Besonderheit habe der [X.] sie bereits imSeptember 1999 anlûlich einer damals zu bearbeitenden Revision [X.] -II.Der [X.] ist [X.] § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den [X.]. Die Frist zur Einlegung der Revision ist nicht infolge einesihr zuzurechnenden Verschuldens versmt worden.1. Es gehört nicht zu der persönlichen, auf [X.] nicht rtrag-baren Verantwortung eines Rechtsanwalts, bei der Übermittlung eines fristge-bundenen Schriftsatzes durch Telefax die Auswahl der richtigen Empfr-nummer zrprfen. Er [X.] jedoch fr eine Broorganisation sorgen, [X.] der durch Telefax [X.] Schriftstze (auch) auf [X.] einer zutreffenden [X.] gewrleistet ([X.],[X.]. v. 20. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1043). Dies geschieht inder Regel durch die Anweisung an das [X.], den Sendebericht unteranderem auch auf die richtige [X.] zu kontrollieren. Ob es dabeit, die im Sendebericht ausgedruckte [X.] mit der bei [X.] eingegebenen Nummer zu vergleichen, oder ob in der [X.] eine Abgleichung mit der Quelle vorgenommen werden [X.], der [X.] vor der Absendung des [X.] entnommen worden war(so offenbar [X.] [X.], 2742, 2743 = [X.]E 79, 379; vgl. dazu Mller[X.], 322, 334), ist hier nicht zu entscheiden. In dem r das [X.] 26. Juli 2001 ausgedruckten Sendebericht, den die [X.] vorgelegt hat,fehlt in der Rubrik "Adresse" jede Angabe; dem Sendebericht lût sich alsoweder die [X.] noch der Name des [X.] entnehmen. [X.] Fehlen der Empfrkennung beruht auf der Einstellung des [X.], also des beim [X.] aufgestellten Gerts,dessen Nummer die Broangestellte des [X.]n der [X.]- 5 -eingegeben hatte. Eine solche Einstellung ist ungewlich und sollte von ei-nem Gericht eines Ortes, der r eine Vielzahl von Gerichten [X.], nichterwartet werden. Jedenfalls war eine Kontrolle der [X.] anhanddes [X.] im vorliegenden Fall nicht mlich.Der [X.] war unter den hier gegebenen Umstnicht gehalten, fr den Fall eines solchen Fehlens der [X.] die Anweisung zu geben, die eingegebene - und auf dem [X.] befindliche - [X.] nochmals mit der Quelle, der sie entnom-men worden war, zu vergleichen. Eine solche Kontrolle hatte hier bereits nachAusdruck des mit der [X.] versehenen Schriftsatzes stattgefunden.Eine nochmalige Wiederholung fr den Fall zu verlangen, [X.] der [X.] keine Auskunft gab, wrrtrieben und zur Behe-bung des hier unterlaufenen Fehlers auch nicht geeignet gewesen. Die ab-schlieûende Kontrolle der eingegebenen [X.] dient insbesondereder Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, [X.] der die Nummer imdafr vorhandenen Verzeichnis Ablesende dabei in eine falsche Zeile gert.Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, lût sich durcheinen dritten Vergleich mit der Fundstelle der Nummer schwerlich vermeiden.2. Dem [X.]n der [X.] ist auch keine [X.] zur Last zu legen.a) Ob zu verlangen ist, [X.] bei Fehlen der Empfrkennung im [X.] die bermittlung vorsorglich wiederholt wird, mag offenbleiben. [X.] im vorliegenden Fall aus den oben genannten [X.]n-den nichts tzt.- 6 -b) Eine allgemeine Anweisung, bei Fehlen einer Empfrangabe [X.] durch Rckruf zu klren, ob der Schriftsatz beim richtigen Gerichteingegangen ist, wrde bedeuten, [X.] ein fristwahrender Schriftsatz am [X.] durch Telefax rechtzeitig vor [X.] abgesandt werdenmûte. Das wrde den zeitlichen Spielraum fr die fristwahrende bermittlungeines Schriftsatzes auf diesem Wege zu sehr einengen. Mit der rechtzeitigenbergabe des ordnungs[X.] adressierten Schriftsatzes an eine bis dahinzuverlssige Broangestellte hat der [X.], der im [X.] gesorgt hat, den an ihnselbst zu stellenden Anforderungen im Regelfall t (BVerwG NJW 1988,2814; [X.], [X.]. v. 30. Oktober 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 250).c) Die an den [X.]n zu stellenden Sorgfaltsanforde-rungen waren hier nicht deswegen ert, weil sich die ursprliche [X.] bereits auf dem Revisionsschriftsatz befand, als er diesen unterzeich-nete (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Mrz 1995 - [X.], [X.], 2105,2106). Dem [X.]n der [X.] brauchte auch nicht auf denersten Blick aufzufallen, [X.] die Nummer nicht stimmen konnte. Die [X.] des [X.] Mchen beginnt, wie dem amtlichen Tele-- 7 -fonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des [X.]n OberstenLandesgerichts mit den Ziffern "55 97" (anders offenbar in [X.]: vgl.[X.], [X.]. v. 26. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2300).[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 220/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZR 220/01 (REWIS RS 2002, 4147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4147

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