Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2004, Az. XII ZB 224/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3660

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[X.][X.]/02
vom 14. April 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 8,9 Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt an-gemieteten [X.] gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist. [X.], Beschluß vom 14. April 2004 - [X.] 224/02 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des [X.] vom 7. November 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 582,88 •

Gründe: [X.] Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des [X.] mit [X.] vom 24. Juni 1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem [X.] vom 24. November 1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tief-garage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kläger das Mietverhältnis über die Tiefgarage mit Schreiben vom 23. Juni 2001 und verlangte die Räumung und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Beklagten am 19. Januar - 3 - 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten berief sich der Beklagte darauf, daß der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Miet-vertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit diesem beendet werden könne. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung des [X.] sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 122,71 • und 61,36 • wegen nicht rechtzeitiger Räumung verurteilt. Das [X.] hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 582,88 • festgesetzt und die Beru-fung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte [X.] von 600 • sei nicht erreicht. Dagegen [X.] sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die [X.] habe mit dem Gebührenstreitwert nichts zu tun.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die [X.] nur zulässig, wenn der Wert des [X.]. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ersichtlich den von ihm auf 582,88 • festgesetzten Gebührenstreitwert zugrunde gelegt. Das war rechtsirrig. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Höhe der Beschwer nicht nach § 16 GKG, sondern nach § 8 bzw. 9 ZPO ([X.], [X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.] ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Damit hat das - 4 - Berufungsgericht das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz rechtswidrig erschwert ([X.], [X.], 643). Dadurch kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet werden (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 2957). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß der Mietvertrag zusammen mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur mit [X.] beendet werden könne. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertra-ges in Anspruch nimmt. Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeit-punkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz ver-mutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhalts-punkte, so ist davon auszugehen, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nut-zungsrecht für sich in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung die-ses Nutzungsrechts aber ungewiß ist. In einem solchen Fall ist nach der Recht-sprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen ([X.], Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO; [X.], 617; [X.] in: Bub/[X.]. VIII Rdn. 127; vgl. auch [X.], Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.] ZR 200/91 - NJW-RR 1992, - 5 - 1359). Damit ist als Beschwer der 3 ½-fache Jahresbetrag anzusetzen. Bei [X.] von 65 DM übersteigt der Wert des [X.] somit 600 •. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 224/02

14.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2004, Az. XII ZB 224/02 (REWIS RS 2004, 3660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3660

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