Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. XII ZR 295/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2572

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02
vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EGZPO § 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die [X.] des weiter Klageabweisung begehrenden [X.]n grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstande-nen Kosten. b) Die Beschwer bei [X.] vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu [X.], Urteil vom 9. März 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln. [X.], Beschluß vom 13. Juli 2005 - [X.]/02 - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.]

beschlossen: Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des [X.] des [X.] vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 •.

Gründe: [X.] Das [X.] hat die Berufung des [X.]n gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des [X.] nach [X.] Erledigungserklärung des [X.] zurückgewiesen und antragsgemäß fest-gestellt, daß der [X.] zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem [X.]n auferlegt und die Revi-sion nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des [X.]n auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines [X.] [X.] anhängig. - 3 - Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der [X.] die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des [X.] erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 • gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allge-meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. [X.]/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das [X.] wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem [X.]deführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abände-rung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der [X.] nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-standenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - [X.] ZR 163/98 - [X.], 21 und [X.] Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - [X.] - [X.]R Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.[X.]). - 4 - Von Ausnahmefällen (dazu [X.], Beschluß vom 8. Dezember 1981 - [X.] - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des [X.] nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer [X.] hin für beide [X.]en das [X.]. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunk-te. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom [X.]n behaupteten Verstöße des [X.] gegen einen Franchisevertrag und [X.] waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten [X.] nicht entscheidungserheblich. Da der [X.] die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche [X.] des [X.]n ergibt. Durch die vom [X.] getroffene Feststellung der Erledigung ist der [X.] somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des [X.] zu tragen hat ([X.], Beschluß vom 13. Juli 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei [X.] der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden [X.]n mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu [X.] Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).

- 5 - Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem [X.] des [X.]n nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 [X.] beziehungsweise 84 Mo-natsmieten = 393.355,20 [X.] zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des [X.]s nicht auf die Beschwer, son-dern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der [X.] zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des [X.]n sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zu-sammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der [X.] zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festge-standen hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Heraus-gabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestell-ten Antrag verfolgte [X.] für die Beschwer des [X.]n maßgeb-lich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 [X.] noch die [X.] in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung [X.], da die [X.]en die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der [X.] beider [X.]en sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisge-bühr errechnen sich bei einem Streitwert für [X.] und Widerklage von - 6 - 451.810,24 [X.] (= 231.006,91 •) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 •. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwiderspro-chen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 •) und nach (10.925 •) Ab-gabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 • auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kos-ten in Höhe von rund 20.700 •. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der [X.] bis 200.000 • Kosten von rund 15.300 • verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streit-wert der [X.] bis 230.000 • ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als [X.] des [X.]n einen Betrag von unter 6.000 •. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZR 295/02

13.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. XII ZR 295/02 (REWIS RS 2005, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2572

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