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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 244/06 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin,
[X.] hat am 15. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2006 - 21 U 4827/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat insbesondere auch die [X.] der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.278.000,64 • [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2005 - 10 O 146/05 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 4827/05 -
Meta
15.02.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. III ZR 244/06 (REWIS RS 2007, 5206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5206
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